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Urteil

12 U 141/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die im Versicherungsschein in Fettdruck an exponierter Stelle erteilte Widerspruchsbelehrung erfüllt die Anforderungen des § 5a VVG a.F., auch wenn ergänzende Verbraucherinformationen abweichende Formulierungen enthalten. • Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen kann die Angabe verbindlicher künftiger Rückkaufwerte entbehrlich sein, weil die Leistung von der unvorhersehbaren Fondsentwicklung abhängt (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.). • Ein Versicherungsnehmer, der den Vertrag über viele Jahre hinweg treu durchführt und erst nach langjähriger Durchführung Widerspruch erklärt, kann sich wegen treuwidrigem Verhalten (§ 242 BGB) nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen. • Ist der Empfang der Versicherungsunterlagen tatrichterlich als unstreitig festgestellt, kann eine Berufung gegen diesbezügliche Feststellungen scheitern; Korrekturen hätten im Feststellungsverfahren zu erfolgen.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsbelehrung und Verwirkung bei fondsgebundener Policenvereinbarung • Die im Versicherungsschein in Fettdruck an exponierter Stelle erteilte Widerspruchsbelehrung erfüllt die Anforderungen des § 5a VVG a.F., auch wenn ergänzende Verbraucherinformationen abweichende Formulierungen enthalten. • Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen kann die Angabe verbindlicher künftiger Rückkaufwerte entbehrlich sein, weil die Leistung von der unvorhersehbaren Fondsentwicklung abhängt (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.). • Ein Versicherungsnehmer, der den Vertrag über viele Jahre hinweg treu durchführt und erst nach langjähriger Durchführung Widerspruch erklärt, kann sich wegen treuwidrigem Verhalten (§ 242 BGB) nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen. • Ist der Empfang der Versicherungsunterlagen tatrichterlich als unstreitig festgestellt, kann eine Berufung gegen diesbezügliche Feststellungen scheitern; Korrekturen hätten im Feststellungsverfahren zu erfolgen. Die Klägerin schloss zum 01.01.2004 eine fondsgebundene Lebensversicherung im Policenmodell ab. Mit Schreiben vom 07.09.2004 übersandte die Versicherung den Versicherungsschein, Verbraucherinformationen und AVB; der Versicherungsschein enthielt eine in Fettdruck gestaltete Widerspruchsbelehrung. Von 2004–2011 zahlte die Klägerin Beiträge in Höhe von 43.593,84 EUR und kündigte zum 01.04.2011; die Beklagte zahlte den errechneten Rückkaufswert abzüglich Steuern aus. Erst am 07.09.2012 legte die Klägerin Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrags ein und forderte Erstattung gezahlter Prämien samt Nutzungen. Die Klägerin rügte u.a. unklare Widerspruchsbelehrungen und das Fehlen von Rückkaufswertangaben; die Beklagte behauptete fristgerechte Belehrung und Verwirkung. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Empfang der Unterlagen: Das Landgericht hat den Erhalt der Verbraucherinformationen als unstreitig festgestellt; diese Feststellung ist nach § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO für den Senat verbindlich. • Formelle Hervorhebung: Die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein ist durch Fettdruck und Platzierung unmittelbar vor der Unterschriftenzeile drucktechnisch deutlich hervorgehoben und damit geeignet, den Versicherungsnehmer unmissverständlich zu informieren (§ 5a VVG a.F.). • Inhaltliche Auslegung: Unterschiede in der Wortwahl zwischen Versicherungsschein (‚Erhalt‘) und Verbraucherinformationen (‚Zusendung‘, ‚Absendung‘) sind wortsinnig nicht als widersprüchlich anzusehen; ‚Zusenden‘/‚Zugang‘ impliziert verkörperte Erklärung und damit Textform. • Nur eine Belehrung erforderlich: Nach § 5a Abs.2 VVG a.F. ist nur eine wirksame Belehrung erforderlich; eine zusätzliche, weniger hervorgehobene Wiederholung in den Verbraucherinformationen ist unschädlich, solange sie nicht inhaltlich widersprüchlich ist. • Fristbeginn und Verfristung: Die Widerspruchsfrist begann mit Zugang des Schreibens vom 07.09.2004; der am 07.09.2012 erklärte Widerspruch war damit verfristet. • Rückkaufswerte bei Fonds: Bei fondsgebundenen Versicherungen lassen sich künftige Rückkaufwerte nach § 176 Abs.3 VVG a.F. nicht verlässlich angeben; daher war eine Rückkaufwerttabelle nicht erforderlich. • Verwirkung/Treu und Glauben: Selbst bei möglicher Europarechtswidrigkeit des Policenmodells würde die Klägerin wegen mehrjähriger vertragsmäßiger Durchführung und Kündigung 2011 treuwidrig handeln, wenn sie jetzt die Nichtigkeit des Vertrags geltend macht (§ 242 BGB). • Keine revisionszulassungswürdige Rechtsfrage: Die Rechtslage zur Erforderlichkeit von Rückkaufwertangaben bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ist durch BGH-Rechtsprechung geklärt, sodass die Revision nicht zuzulassen war. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage bleibt in allen Punkten erfolglos. Die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein entsprach den Anforderungen des § 5a VVG a.F., die Verbraucherinformationen waren ausreichend, und die Widerspruchsfrist war bereits abgelaufen. Zudem steht der Klägerin der Anspruch auf Rückerstattung der Beitragszahlungen und gezogener Nutzungen wegen treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht zu, da sie den Vertrag über Jahre durchgeführt und erst nach langjähriger Durchführung widersprochen hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.