Entscheidung
IV ZR 10/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:171121BIVZR10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:171121BIVZR10.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 10/21 vom 17. November 2021 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2021 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts o- der die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). "Die Rechtsfrage nach den Folgen des Fehlens von Angaben über die Zugehörigkeit des Versi- cherers zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicher- ten (Sicherungsfonds) ist durch das Senatsurteil vom 10. Februar 2021 (IV ZR 32/20, VersR 2021, 437 Rn. 15 ff.) bereits zum Nachteil des Klä- gers beantwortet worden. Danach ist die Ausübung des Widerspruchs- rechts rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn eine Ver- braucherinformation hinsichtlich der Mitteilung über die Verpflichtung des Versicherers zur Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds inhaltlich un- zutreffend und unvollständig ist, weil die vollständige und zutreffende In- formation einem Interessenten schon ihrer Art nach keinen Anlass hätte geben können, vom Vertragsschluss abzusehen. Von einer näheren Be- gründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 45.000 € Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 12.05.2020 - 11 O 7211/19 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.12.2020 - 8 U 1961/20 -