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Beschluss

9 U 227/19

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Tenor eines Urteils kann zur Klarstellung berichtigt werden, wenn er offenbare Unrichtigkeiten enthält. • Zur Berichtigung nach § 319 ZPO ist das Gericht zuständig, dessen Entscheidung berichtigt wird; zur Berichtigung können auch Richter beteiligt sein, die nicht an der ursprünglichen Entscheidung mitgewirkt haben. • Die Beklagte ist dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen aus den von ihm geleisteten erhöhten Prämienanteilen für den Zeitraum 01.01.2016 bis 30.04.2019 verpflichtet und diese Nutzungen sind ab dem 06.05.2019 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Tenors: Herausgabe und Verzinsung von Nutzungen aus Prämienerhöhungen • Der Tenor eines Urteils kann zur Klarstellung berichtigt werden, wenn er offenbare Unrichtigkeiten enthält. • Zur Berichtigung nach § 319 ZPO ist das Gericht zuständig, dessen Entscheidung berichtigt wird; zur Berichtigung können auch Richter beteiligt sein, die nicht an der ursprünglichen Entscheidung mitgewirkt haben. • Die Beklagte ist dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen aus den von ihm geleisteten erhöhten Prämienanteilen für den Zeitraum 01.01.2016 bis 30.04.2019 verpflichtet und diese Nutzungen sind ab dem 06.05.2019 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Kläger hatte gegen die Beklagte Ansprüche wegen nicht wirksam begründeter Prämienerhöhungen geltend gemacht. In einem Urteil war die Beklagte zur Herausgabe gezogener Nutzungen verpflichtet worden; der Zeitraum der betroffenen Prämienerhöhungen wurde im Urteilstext genannt. Die Beklagte beantragte eine Berichtigung/Ergänzung des Tenors, um den konkreten Zeitrahmen der Herausgabepflicht klarzustellen. Das Gericht nahm die Berichtigung vor, nachdem festgestellt wurde, dass der Tenor offenbare Unrichtigkeiten enthielt. Eine Richterin, die zwischenzeitlich aus dem Senat ausgeschieden war, wurde durch eine andere Richterin ersetzt, die nun an der Entscheidung mitwirkt. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen. • Zuständigkeit und Umfang der Berichtigung: Nach § 319 ZPO darf eine Entscheidung zur Berichtigung offenkundiger Fehler durch das Gericht berichtigt werden, dessen Entscheidung vorliegt; dies schließt Berichtigungen durch Richter ein, die nicht an der ursprünglichen Entscheidung mitgewirkt haben. • Notwendigkeit der Klarstellung: Der Tenor war hinsichtlich des Zeitraums der Herausgabepflicht nicht eindeutig genug formuliert, obwohl der Zeitraum im Urteilstext (Seite 23) korrekt genannt war. Zur Vermeidung von Auslegungsfragen wurde der Tenor entsprechend dem klarstellenden Antrag der Beklagten ergänzt. • Inhalt der Berichtigung: Der berichtigte Tenor stellt fest, dass die Beklagte dem Kläger die Nutzungen herauszugeben hat, die sie aus dem auf die genannten Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteil vom 01.01.2016 bis zum 30.04.2019 gezogen hat. • Verzinsung: Ferner wurde klargestellt, dass die herauszugebenden Nutzungen ab dem 06.05.2019 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen sind. • Kostenentscheidung: Es wurde keine gesonderte Kostenentscheidung getroffen; die Kosten bleiben Kosten des Rechtsstreits. Der Berichtigungsantrag der Beklagten wurde teilweise stattgegeben. Der Tenor wurde dahin gehend ergänzt, dass die Beklagte dem Kläger die aus den erhöhten Prämienanteilen gezogenen Nutzungen für den Zeitraum 01.01.2016 bis 30.04.2019 herauszugeben hat. Zudem sind diese Nutzungen ab dem 06.05.2019 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Ergänzung dient der Klarstellung des ursprünglich bereits im Urteilstext genannten Zeitraums und der Durchsetzbarkeit der Verzinsung. Eine separate Entscheidung über die Kosten wurde nicht getroffen; die Kosten bleiben dem Rechtsstreit zugeordnet.