OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 227/21

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0310.7U227.21.00
19Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28.05.2021,  Az. 4 O 322/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 6.000 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28.05.2021, Az. 4 O 322/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 6.000 €. Der Kläger macht Ansprüche wegen von ihm für unwirksam gehaltenen Beitragserhöhungen in der von ihm seit 01.02.1987 bei der Beklagten genommenen privaten Kranken- und Pflegeversicherung geltend. Die Beklagte hat unter anderem zum 01.01.2011 (im Tarif CSR 100), zum 01.05.2011 (im Tarif KH), zum 01.01.2013 (in den Tarifen CSR 100, CA 3 und CG 2), zum 01.01.2015 (im Tarif KT 43), zum 01.01.2017 (im Tarif NK 2), zum 01.05.2017 (im Tarif KH) und zum 01.01.2019 (im Tarif NK 2) die Beiträge angepasst. Der Kläger hält die Begründungen sämtlich für nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügend und folglich für formell unwirksam. Darüber hinaus rügt der Kläger die materielle Wirksamkeit einzelner Erhöhungen aus folgenden Gründen. Die Erhöhungen zum 01.01.2011 (im Tarif CSR 100), zum 01.05.2011 (im Tarif KH), zum 01.01.2013 (in den Tarifen CA 3 und CG 2), zum 01.01.2017 (im Tarif NK 2) und zum 01.01.2019 (im Tarif NK 2) seien materiell unwirksam, soweit sie auf der Überschreitung eines vertraglich vereinbarten Schwellenwertes und der Bestimmung in § 8b AVB (Anl. ... 1a) beruhen, da diese Regelung unwirksam sei. Weiter seien die Erhöhungen zum 01.05.2011 (im Tarif KH), zum 01.01.2013 (im Tarif CG 2), zum 01.01.2015 (im Tarif KT 43) und zum 01.05.2017 (im Tarif KH) auch deshalb materiell unwirksam, weil die Beklagte die Prämien erhöht habe, obwohl die Leistungsausgaben tatsächlich gesunken seien. Dazu sei sie zum einen aus Rechtsgründen nicht berechtigt. Zum anderen müsse in der Erhöhungsmitteilung jedenfalls auf diesen Umstand hingewiesen werden. Ohne einen solchen Hinweis erweise sich die Mitteilung als irreführend. In erster Instanz hat der Kläger - nachdem er die Klage auf Grund der Heilung formeller Fehler durch die in der Klageerwiderung erfolgten Angaben hinsichtlich der mit Klagantrag Ziffer 1 begehrten Feststellung teilweise einseitig für erledigt erklärt hatte - beantragt, festzustellen, dass diese Erhöhungen des Monatsbeitrags unwirksam waren und hat die Rückzahlung von 3.442,06 € nebst Zinsen beansprucht, ebenso die Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe verzinster Nutzungen und die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, ist dem in erster Instanz entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass unabhängig davon, dass die Erhöhungen sämtlich wirksam seien, die Klageforderung auch deshalb überhöht sei, weil sie nicht berücksichtige, dass die Erhöhungen in den Tarifen KH und im Tarif KT 43 wieder entfallen seien. Zudem seien etwaige Forderungen weitestgehend verjährt. Wegen des Sachvortrags der Parteien in erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Ansprüche wegen Prämienanpassungen bis zum 31.12.2016 seien verjährt. Die danach vorgenommen Prämienanpassungen stellten sich als formell wirksam dar und seien auf wirksamer Grundlage vorgenommen, da sich jedenfalls § 8b Abs. 1 AVB als wirksam erweise. Der Kläger macht mit seiner Berufung, die er mit Schriftsatz vom 08.09.2021, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, begründet hat, unter anderem geltend, das Gericht habe zu Unrecht Verjährung angenommen. Die Verjährungsfrist der von ihm verfolgten Ansprüche habe nicht vor dem Jahr 2019 zu laufen begonnen. Der Beginn der Regelverjährungsfrist sei jedenfalls bis zum 01.01.2019 hinausgeschoben gewesen, da die Klageerhebung bis in das Jahr 2018 aufgrund einer bis dahin zweifelhaften und unsicheren Rechtslage unzumutbar gewesen sei. Im Übrigen sei das Gericht zu Unrecht von der Wirksamkeit der Erhöhungen ausgegangen. Mit der Berufung hat der Kläger seine einseitige Teilerledigungserklärung (eA I 240) mit Blick auf die Erhöhungen zum 01.01.2017 und 2019 im Tarif NK 2 widerrufen. Zugleich hat er die Klage diesbezüglich um die bis zum 07.09.2021 geleisteten Prämienerhöhungen erweitert. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28.05.2021, Az.: III 4 O 322/20, wird abgeändert und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer..8 unwirksam sind: a) im Tarif NK 2 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 37,85 €, b) im Tarif NK 2 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 13,02 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 50,87 € zu reduzieren ist. 2. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer..8 unwirksam waren: c) im Tarif CSR 100 die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 11,93 €, d) im Tarif KH die Erhöhung zum 01.05.2011 in Höhe von 2,82 €, e) im Tarif CSR 100 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 26,14 €, f) im Tarif CA 3 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 19,58 €, g) im Tarif CG 2 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 1,15 €, h) im Tarif KT 43 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 1,25 €, i) im Tarif KH die Erhöhung zum 01.05.2017 in Höhe von 1,61 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 3. Soweit die Erledigungserklärung nicht widerrufen, also der Herabsetzungsantrag teilweise für erledigt erklärt worden ist, beantragen wir festzustellen, dass der Antrag zu 1) aus der Klageschrift ursprünglich zulässig und begründet war. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 3.734,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 5 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 905,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat über die Berufung am 03.03.2022 mündlich verhandelt. Auf die entsprechende Sitzungsniederschrift wird verwiesen. II. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. 1. Die Berufung ist zulässig. Dies gilt auch, soweit der Kläger sie um die in im Tarif NK 2 (Erhöhungen zum 01.01.2017 und 01.01.2019) nach Anhängigkeit der Klage geleisteten Erhöhungsbeiträge erweitert hat. Diese Erweiterung war zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 533 ZPO angekommen wäre (BGH, Urteil vom 19.03.2004 – V ZR 104/03, BGHZ 158, 295 juris Rn. 25; BeckOK/Bacher, ZPO, § 264 Rn. 5.1 jew. mwN [Stand: 01.12.2021]). 2. In der Sache stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Bezüglich der mit Klagantrag Ziffer 1 c)-h) angegriffenen Prämienanpassungen ergibt sich dies bereits daraus, dass der Kläger mit der Berufung nur noch Ansprüche zur Entscheidung stellt, welche in verjährter Zeit liegen. Bezüglich der mit Klagantrag Ziffer 1 a), b) und i) angegriffenen Prämienanpassungen war die Berufung zurückzuweisen, weil diese sich als formell wirksam erweisen und auch die gegen ihre materielle Wirksamkeit erhobenen Einwände nicht verfangen. a) Mit Blick auf die Ansprüche, die der Kläger aus den der mit Klagantrag Ziffer 1 c)-h) angegriffenen Prämienanpassungen herleiten will, hat das Landgericht zutreffend gesehen, dass - wie der Senat bereits entschieden hat (etwa: Senatsurteile vom 4. November 2021 – 7 U 204/21, juris Rn. 35ff und 7 U 244/21, juris Rn. 43ff) - in Fällen der vorliegenden Art nicht von einem hinausgeschobenen Beginn der Verjährung infolge einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage auszugehen ist. Die Verjährung etwaiger Rückforderungsansprüche (§ 812 Abs. 1, Satz 1, Alt. 1 BGB) beginnt daher mit Schluss des Jahres, in dem die ohne Rechtsgrund vereinnahmten Prämienanteile gezahlt wurden (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20, VersR 2022, 97 Rn. 40). Nachdem die Klage erst im Jahr 2020 erhoben wurde, konnte sie den Eintritt der Verjährung von Ansprüchen auf Rückgewähr von Prämienanteilen, die bis zum 31.12.2016 bezahlt wurden, nicht mehr hemmen. Diese sind folglich nicht mehr durchsetzbar (§ 214 BGB). Gleiches gilt für Ansprüche auf Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen (§ 217 BGB). Die Klage ist insoweit unbegründet. b) Die mit Klagantrag Ziffer 1 a), b) und i) angegriffenen Prämienanpassungen im Tarif NK 2 (zum 01.01.2017 und 01.01.2019) und im Tarif KH zum 01.05.2017 sind wirksam. aa) Die Erhöhungen genügen den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. (1.) Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 26ff) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Beiträge nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Beitragshöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. (2.) Diesen Anforderungen genügen die Erhöhungen. (a) In dem Schreiben vom 21.11.2016, mit welchem die Erhöhung des Tarifs NK 2 zum 01.01.2017 erfolgen sollte (eA I 179), führt die Beklagte u.a. wie folgt aus: „...vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. Für bestimmte Tarife fielen die Ausgaben niedriger aus als ursprünglich erwartet, daher sinken hier die Beiträge ab Januar. In anderen Tarifen erhöht sich der Beitrag, da die Ausgaben für Gesundheitsleistungen letztlich höher ausfielen als berechnet.“ In dem Schreiben vom 27.03.2017, mit welchem die Erhöhung des Tarifs KH zum 01.05.2017 erfolgen sollte (eA I 183), führt die Beklagte u.a. wie folgt aus: „...vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. Dabei haben wir Abweichungen festgestellt: In einigen Tarifen waren die Ausgaben höher als berechnet. In anderen Tarifen fielen die Ausgaben niedriger aus als erwartet. Deshalb ist es erforderlich, Ihren Beitrag ab dem 1. Mai 2017 entsprechend anzupassen.“ In dem Schreiben vom 26.11.2018, mit welchem die Erhöhung des Tarifs NK zum 01.01.2019 erfolgen sollte (eA I 188), führt die Beklagte u.a. wie folgt aus: „Dafür vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. In der Krankenversicherung ändern sich die Beiträge, da die Ausgaben für Gesundheitsleistungen höher bzw. niedriger ausfielen als ursprünglich erwartet.“ In allen drei Schreiben ist auf der Folgeseite der folgende Hinweis enthalten: „Die in Ihrem Vertrag von der Beitragsanpassung zum [XXX] betroffenen Tarife haben wir durch Fettdruck der Beiträge auf dem Versicherungsschein in der Spalte "Beitrag ab [XXX]" kenntlich gemacht.“ Diese Kenntlichmachung erfolgte sodann jeweils, wie angekündigt, in dem jeweiligen Versicherungsschein. (b) Aus diesen Schreiben konnte der Kläger jeweils mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Es wird nicht nur in allgemein gehaltener Form die jährliche Durchführung der Beitragsüberprüfung beschrieben, sondern vielmehr – in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in ausreichendem Maße – auch das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitgeteilt. Daher konnte der Kläger aus den Mitteilungen hinsichtlich der Beitragserhöhungen in den Jahren 2017 und 2019 ohne weiteres den Schluss ziehen, dass die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Beitragserhöhung eingetreten sind. Dazu bedurfte es nach Auffassung des Senats (a.A. OLG Köln, Urteil vom 07.07.2020 – 9 U 227/19, juris Rn. 43) nicht eines zusätzlichen Hinweises dazu, dass die Veränderung den gesetzlich festgelegten Schwellenwert von 10 Prozent überschritten hat oder ob wegen einer Überschreitung des Schwellenwertes von 5 Prozent eine Beitragsanpassung nach § 8b MB/KK vorgenommen wurde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.07.2021 – IV ZR 191/20 Rn. 26), ebenso wenig konkrete Angaben zu den Rechnungsgrundlagen und deren Veränderung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 26). bb) Die klägerseits gegen die materielle Wirksamkeit der Prämienanpassungen erhobenen Angriffe erweisen sich ebenfalls als unbegründet. (1.) Die Beklagte war zunächst auf der Grundlage von § 8b AVB - der inhaltlich mit § 8b MB/KK übereinstimmt - zur Vornahme der Beitragsneufestsetzung für den Kläger zum 01.01.2017 und 01.01.2019 im Tarif NK 2 berechtigt, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst wurden, die nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10 Prozent gelegen hat. Der Kläger kann sich insofern nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Regelung in § 8b AVB nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unwirksam wäre. (a) Es kann insoweit dahinstehen, ob die Regelung in § 8b Abs. 2 AVB unwirksam ist, nach der von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, würde dies nicht dazu führen, dass auch die Bestimmung in § 8b Abs. 1 AVB unwirksam wäre, die eine Anpassung auch bei einer Abweichung von mehr als dem tariflich festgelegten Vomhundertsatz ermöglicht. (b) Nach § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag dann, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sind, im Übrigen rechtsbeständig. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen – unwirksamen – Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (blue-pencil-test). Ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (so z.B. BGH, Urteile vom 31.03.2021 – IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 64 und vom 13.02.2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 26). (c) Hiervon ausgehend, kann die Regelung in § 8b Abs. 1 AVB ohne weiteres Bestand haben, auch wenn § 8 Abs. 2 AVB gestrichen wird. Der Sinn von Abs. 1 leidet nicht darunter, die Regelung in Abs. 1 verstößt bei ihrem isolierten Bestehenbleiben auch nicht gegen die in § 155 Abs. 3, Satz 2 VAG, § 203 Abs. 2 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung. (aa) Das wird zwar vom Oberlandesgericht Köln angenommen, weil im Falle des Wegfalls der Regelung in § 8b Abs. 2 MB/KK wegen Unwirksamkeit die Regelung in § 8b Abs. 1 MB/KK nicht alleine fortbestehen könne, ohne nicht ebenfalls gegen die in § 155 Abs. 3, Satz 2 VAG, § 203 Abs. 2 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung für eine Prämienanpassung zu verstoßen. Bei Unwirksamkeit des § 8b Abs. 2 MB/KK könnte nach dem § 8 Abs. 1 MB/KK eine Beitragsanpassung schon dann erfolgen, wenn der maßgebliche Schwellenwert überschritten sei, und zwar entgegen dem Gesetz auch dann, wenn eine nur vorübergehende Veränderung vorliege (so z.B. OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020 – 9 U 237/19, VersR 2021, 95, juris Rn. 68). (bb) Diese Sichtweise wird indes vom Senat nicht geteilt (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2022 – 12 U 202/21; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.12.2021 – 16 U 94/21). Betrachtet man § 8b Abs. 1 MB/KK isoliert und ohne die Regelung in Abs. 2 ergibt sich bereits kein Hinweis auf die Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung. Ein solcher Schluss lässt sich allenfalls mit Blick auf Abs. 2 ziehen. § 8b Abs. 1 MB/KK ist – für sich betrachtet – kein Hinweis auf das Erfordernis einer Dauerhaftigkeit zu entnehmen. Durch die weiterhin geltenden gesetzlichen Regelungen ist überdies gesichert, dass nur bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlagen die Beiträge angepasst werden dürfen. Das Verständnis von § 8b Abs. 1 MB/KK ergibt sich mithin unter Berücksichtigung der zwingenden Gesetzesvorschriften, von denen ersichtlich eine Abweichung nicht vorgenommen werden soll. Eine Wiederholung sämtlicher Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung in den MB/KK ist – auch mit Blick auf den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer – nicht erforderlich. (2.) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die zum 01.05.2017 im Tarif KH vorgenommene Beitragserhöhung deswegen unwirksam sei, weil die Überprüfung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistung“ gesunkene Leistungsausgaben ergeben habe, die Beklagte aber gleichwohl eine Erhöhung vorgenommen habe. Ausweislich der gesetzlichen Regelung in § 155 Abs. 3 Satz 5 VAG kann die Anpassung einer Prämie grundsätzlich durch eine Erhöhung oder auch eine Senkung erfolgen, indes ergibt sich aus dem Umstand, dass der auslösende Faktor unter 1,0 liegt nicht zwangsläufig, dass der Versicherer nur berechtigt wäre, den Beitrag zu senken. Daher steht auch ein auslösender Faktor geringer als 1,0 einer Erhöhung der Beiträge nicht entgegen. Trotz einer günstigen Entwicklung bei einer der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen kann infolge einer ungünstigen Entwicklung bei anderen Faktoren, die auf die Beitragshöhe Einfluss haben, eine Erhöhung der Beiträge durch den Versicherer geboten sein, um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge zu gewährleisten, die durch die Regelungen in § 203 Abs. 2 VVG und § 8b MB/KK bezweckt wird. Der auslösende Faktor zeigt dabei nur die Notwendigkeit einer Prüfung an, sagt aber gerade nichts darüber aus, ob im Ergebnis eine Anpassung der Beiträge nach oben oder unten angezeigt ist oder nicht (vgl. nur Gramse in BeckOK-VVG, Stand: 09.08.2021 § 203 Rn. 25; Waldkirch in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. MB/KK 2009 § 8b Rn. 15; Marko in HK-VVG 4. Aufl. § 203 Rn. 10; Boetius in MünchKomm-VVG 2. Aufl. § 203 Rn. 795; Voit in Pölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 203 Rn. 22; Wandt, VersR 2013, 1561 ff.; dies zugrunde legend auch: BGH, Urteil vom 20.10.2021 – IV ZR 148/20, VersR 2022, 155 Rn. 31; a.A. OLG Köln, Urteil vom 20.07.2012 – 20 U 149/11). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird eine Erwartung, gesunkene Leistungsausgaben führten stets zu einer Reduktion des Beitrags, nicht hegen, denn dieser wird auch den Zweck der gesetzlichen – bzw. vertraglich ergänzten – Prämienanpassungsregelungen bedenken. Hat er die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen im Blick, wird er zweifelsfrei erkennen, dass allein ein Aspekt, der bei der Beitragskalkulation einzubeziehen ist, nicht zwangsläufig den Ausschlag in eine bestimmte Richtung geben muss. Mit einem solchen Verständnis wird der Versicherungsnehmer nicht schutzlos gestellt, da auch in diesem Fall – wie stets – die gesetzlichen Vorgaben für die Anpassung der Beiträge Beachtung finden müssen. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keines besonderen Hinweises darauf, dass die Erhöhung trotz gesunkener Ausgaben erfolgt. Eben sowenig vermag der Kläger mit dem Argument durchzudringen, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer durch die Erhöhungsmitteilung vom 27.03.2017 in die Irre geführt werde, weil bei ihm der Eindruck geweckt würde, dass die Versicherungsleistungen anders als tatsächlich der Fall gestiegen seien. Denn dem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte in dem Fall, dass die Ausgaben niedriger ausgefallen sind, als sie berechnet waren, auch die Prämien senkt. Daher trägt die Begründung auch eine Erhöhung der Prämien, falls die Ausgaben niedriger als erwartet ausgefallen sind. c) Da sich die mit Klagantrag Ziffer 1 a), b) und i) angegriffenen Prämienanpassungen folglich als wirksam erweisen, stehen dem Kläger die auf die Unwirksamkeit dieser Prämienanpassungen gestützten Ansprüche nicht zu, weshalb die Berufung insgesamt zurückzuweisen war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen vor, nachdem der Senat die Beitragsanpassungen im Tarif NK 2 zum 01.01.2017 und 01.01.2019 als nicht aus materiellen Gründen als unwirksam angesehen hat. Insofern weicht er in der Beurteilung der - inhaltlich mit § 8b MB/KK übereinstimmenden - Regelung des § 8b AVB von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 22.09.2020 – 9 U 237/19) ab. Die Zulassung der Revision hat mithin zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu erfolgen, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß den §§ 47, 48 GKG in Höhe des im Berufungsverfahrens weiter verfolgten Anspruches des Klägers festgesetzt, wobei zu berücksichtigen war, dass der Kläger sein Feststellungsbegehren nur noch in Klagantrag Ziffer 1) a) und b) auf die Zukunft erstreckt hat (vgl. Senatsurteil vom 04.11.2021 – 7 U 204/21, juris Rn. 77f).