OffeneUrteileSuche
Urteil

20 O 227/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0406.20O227.21.00
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV N01 unwirksam waren:

a)        im Tarif SM6 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 23,34 €,

b)       im Tarif AM0 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 32,30 € nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages um 5,57 €,

c)        im Tarif ZM3 die Beitragsanpassung zum 01.04.2014 in Höhe von 7,00 € nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages um 0,70 €,

d)       im Tarif ZM3 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 5,28 €

e)       im Tarif SM6 die Beitragsanpassung zum 01.04.2018 in Höhe von 42,77 € nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages in Höhe von 4,27 €

und der Kläger hinsichtlich des Tarif SM6 bis zum 31.03.2019 und hinsichtlich der übrigen Tarife darüber hinaus nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.797,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 5.6.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 04.06.2021 aus dem jeweiligen Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger seit dem 01.01.2018 auf die oben als unwirksam aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 65% und die Beklagten zu 35%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV N01 unwirksam waren: a) im Tarif SM6 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 23,34 €, b) im Tarif AM0 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 32,30 € nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages um 5,57 €, c) im Tarif ZM3 die Beitragsanpassung zum 01.04.2014 in Höhe von 7,00 € nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages um 0,70 €, d) im Tarif ZM3 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 5,28 € e) im Tarif SM6 die Beitragsanpassung zum 01.04.2018 in Höhe von 42,77 € nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages in Höhe von 4,27 € und der Kläger hinsichtlich des Tarif SM6 bis zum 31.03.2019 und hinsichtlich der übrigen Tarife darüber hinaus nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.797,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 5.6.2021 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 04.06.2021 aus dem jeweiligen Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger seit dem 01.01.2018 auf die oben als unwirksam aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 65% und die Beklagten zu 35%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Krankenversicherungsvertrag, auf den die AVB der Beklagten, vorgelegt als BLD 1, anzuwenden sind. Er wendet sich mit seiner Klage gegen Beitragsanpassungen in den Tarifen SM 6 zum 1.4.2013 und 1.4.2018, im Tarif AM 0 zum 1.4.2013, im Tarif ZM 3 zum 1.4. 2014 und 1.4.2017 und im Tarif TC 43 zum 1.4.2016 und 1.4.2017. Im Tarif SM 6 gab es zum 1.4.2019 eine Folgeanpassung, die nicht streitgegenständlich ist. Auslöser der streitigen Beitragsanpassungen waren gestiegene Leistungsausgaben, wie die Beklagte mit am 16.9.2021 zugestellter Klageerwiderung vorgetragen hat. Dort hat sie auch die auslösenden Faktoren benannt, die im Tarif SM 6 zum 1.4.2018 bei 108,2, im Tarif AM 0 zum 1.4.2013 bei 105,7, im Tarif ZM 3 zum 1.4.2014 bei 108,0 und im Tarif ZM 3 zum 1.4.2017 bei 105,7 lagen. Im Übrigen lagen die auslösenden Faktoren betreffend Versicherungsleistungen über 110. Über die Beitragsanpassungen informierte die Beklagte den Kläger jeweils mit Schreiben aus dem Februar des jeweiligen Jahres. Auf die in der Anlage BLD 5 vorgelegten Anpassungsschreiben wird Bezug genommen. Der Kläger hält die Beitragsanpassungen für formell unwirksam, ebenso für materiell unwirksam, soweit die auslösenden Faktoren unter dem gesetzlichen Schwellenwert lagen. Nach Maßgabe seiner Berechnung in der Klageschrift (Tabelle Bl. 25 GA) begehrt er Rückzahlung zu viel gezahlter Beiträge bis einschließlich Zahlung in 2/2021. Der Kläger beantragt: 1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV N01 unwirksam sind: a) die Erhöhung des Beitrags im Tarif SM6 zum 01.04.2013 in Höhe von 23,34 € b) die Erhöhung des Beitrags im Tarif AM0 zum 01.04.2013 in Höhe von 32,30 € c) die Erhöhung des Beitrags im gesetzlichen Vorsorgezuschlag zum 01.04.2013 in Höhe von 5,57 € d) die Erhöhung des Beitrags im Tarif ZM3 zum 01.04.2014 in Höhe von 7,00 € e) die Erhöhung des Beitrags im gesetzlichen Vorsorgezuschlag zum 01.04.2014 in Höhe von 0,70 € f) die Erhöhung des Beitrags im Tarif TC 43/ 150 zum 01.04.2016 in Höhe von 14,54 € g) die Erhöhung des Beitrags im Tarif ZM3 zum 01.04.2017 in Höhe von 5,28 € h) die Erhöhung des Beitrags im Tarif TC 43/ 150 zum 01.04.2017 in Höhe von 8,90 € i) die Erhöhung des Beitrags im gesetzlichen Vorsorgezuschlag zum 01.04.2017 in Höhe von 0,53 € j) die Erhöhung des Beitrags im Tarif SM6 zum 01.04.2018 in Höhe von 42,77 € k) die Erhöhung des Beitrags im gesetzlichen Vorsorgezuschlag zum 01.04.2018 in Höhe von 4,27 € und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet war. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.874,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 12.02.2021 zu verzinsen hat. 4) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.398,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Beitragsanpassungen für wirksam, erhebt die Einrede der Verjährung und wendet sich gegen den Anspruch auf Nutzungsherausgabe wie Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten im Einzelnen. Zudem erklärt sie hilfsweise die Aufrechnung mit einer 2020 erfolgten Beitragsrückerstattung in Höhe von 89,16 €. Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Klageschrift ist der Beklagten am 4.6.2021 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die Klage ist hat nur teilweise Erfolg. I. Das für den Klageantrag zu 1. notwendige Feststellungsinteresse liegt bezüglich der angegriffenen Tarife vor. Grundsätzlich ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Zulässigkeit des Feststellungsantrags im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Prämienerhöhung auszugehen, da dies eine Vorfrage für den Leistungsantrag darstellt und zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel hinaus geht (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 19). Allein mit dem angestrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge ist nämlich nicht rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger gegebenenfalls auch künftig nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrages verpflichtet ist (a. a. O., Rn. 20). Dies gilt auch im Fall wirksamer Folgeanpassungen. Der Feststellungsantrag ist dann im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO als Zwischenfeststellungsklage zulässig (BGH, Urteil vom 20.10.2021, IV ZR 148/20, Rn. 20, juris). Bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BGH, a.a.O.). II. Alle vom Kläger angegriffenen Beitragsanpassungen mit Ausnahme der Beitragserhöhung zum 01.04.2016 und zum 01.04.2017 im Tarif TC43 waren (aus formellen und/oder materiellen Gründen) unwirksam. Da der Kläger auf die streitigen Beitragserhöhungen bis zum 1.3.2019 (Erhöhung SM 6 aus 2013 sowie bezüglich des GBZ) sowie bis ins Jahr 2021, mithin noch in unverjährter Zeit Zahlungen erbracht hat, war die Unwirksamkeit wie geschehen festzustellen und dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch zuzusprechen. Für die Rückzahlungsansprüche aus der Zeit bis einschließlich 2017 hat die Beklagte mit Erfolg die Verjährungseinrede erhoben. Im Einzelnen: Durch Mitteilungsschreiben vom Februar 2013 erhöhte die Beklagte die Beiträge mit Wirkung zum 01.04.2013 in den Tarifen AM0 und SM3. Das Anpassungsschreiben der Beklagten (Anlage BLD 5, Anlagenheft II) entspricht nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Bei der Mitteilungspflicht gemäß § 203 Abs. 5 VVG handelt es sich um eine gesetzliche Voraussetzung für das Wirksamwerden der Prämienerhöhungen (OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019 – 9 U 127/18, juris Rn. 40). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urt. v. 16.12.2020, IV ZR 294/19, juris Rn. 26 f und v. 23.06.2021, IV ZR 250/20, juris Rn. 18). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat (BGH, Urt. v. 14.04.2021, IV ZR 36/20, juris Rn. 30 und v. 16.12.2020, a. a. O. Rn. 26). Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, anzugeben. Auch muss nicht mitgeteilt werden, ob der gesetzliche Schwellenwert überschritten ist oder der in den AVB genannte Wert (BGH, Urt. v. 21.07.2021, IV ZR 191/20, juris Rn. 26; siehe jüngst auch BGH, Urt. v. 9.2.2022 - IV ZR 337/20, Rn. 27: maßgebend ist nur die Angabe der Rechnungsgrundlage). Da der Gesetzeswortlaut die Angabe der „hierfür“ maßgeblichen Gründe vorsieht, müssen sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt dagegen nicht (BGH, Urt. v. 16.12.2020 und v. 23.06.2020, jeweils a. a. O., OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019 – 9 U 127/18, juris Rn. 56 ff.). Das der Beitragsanpassung zum 01.04.2013 zugrunde liegenden Mitteilungsschreiben genügt diesen Anforderungen nicht. Darin heißt es auszugsweise: „ Wir informieren sie heute darüber hat, dass wir in diesem Jahr ihre Beiträge deutlich erhöhen müssen. Die wesentlichen Gründe hierfür sind der medizinische Fortschritt und die damit verbundenen verbesserten Behandlungsverfahren. Wir als E. unternehmen große Anstrengungen, um den Anstieg der Beiträge zu bremsen. (…) Gleichzeitig optimieren wir die eigene Kostenstruktur. So konnten wir unsere Kosten für die Verwaltung stetig senken. (…) Die Anpassung der Beiträge erfolgt nach einem klar festgelegten Prozess. Sie darf nur erfolgen, wenn ein Treuhänder vorab zustimmt (…) “. In dem Schreiben wird an keiner Stelle vermittelt, dass in den von der Erhöhung betroffenen Tarifen des Klägers AM0 und SM6 die Veränderung einer der Rechnungsgrundlagen „Versicherungsleistungen“ oder „Sterbewahrscheinlichkeit“ zur Erforderlichkeit der Beitragsanpassung geführt habe. Auch in den weiteren Informationen, die dem Schreiben beigefügt waren und auf die darin verwiesen wird, finden sich keine auf die konkreten Tarife des Klägers bezogenen Informationen. In dem als „ Beitragsanpassungen garantieren dauerhafte Qualitätsmedizin auf hohem Niveau “ bezeichneten Informationsblatt heißt es unter der Überschrift „ Wie kommt es zu Beitragsanpassungen? “: „ (…) Im Laufe der Zeit treten aber immer wieder neue Entwicklungen auf. Ihre Auswirkungen auf die Beitragshöhe waren bei Abschluss des Vertrages statistisch nicht vorhersehbar. Wenn dann die tatsächlichen Leistungen mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge anpassen. Gleiches gilt, wenn die Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5 % von den kalkulierten abweichen. Dann stellt der Versicherer durch die Anpassung das Gleichgewicht zwischen Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben wieder her. Die wichtigsten Gründe für Beitragsanpassungen (…) Die Lohn-und Gehaltsentwicklungen (…) Das gestiegene Gesundheitsbewusstsein (…) Die Lebenserwartung (…) Der medizinische Fortschritt (…)“ Diese Ausführungen der Beklagten geben lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung in allgemeiner Form wieder. Die Mitteilungen lassen für den Versicherungsnehmer jedoch nicht nachvollziehbar erkennen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragsanpassung ausgelöst hat. Das Anpassungsschreiben der Beklagten vom Februar 2013 war im Übrigen Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 21.07.2021 (IV ZR 191/20, vorhergehend OLG Köln, 9 U 227/19), mit der die Feststellung der formellen Unwirksamkeit bestätigt worden ist. Entsprechendes gilt für das Anpassungsschreiben vom Februar 2014, mit dem die Beklagte den Kläger über eine Beitragserhöhung in seinem Tarif ZM3 informierte. Hierin heißt es auszugsweise: „Heute informieren wir Sie darüber, dass wir zum 01.04.2014 Ihre Beiträge erhöhen müssen. Der wesentliche Grund hierfür sind die gestiegenen Kosten für medizinische Leistungen.(…)“ In dem Schreiben wird an keiner Stelle vermittelt, dass in dem von der Erhöhung betroffenen Tarif des Klägers ZM3 die Veränderung einer der Rechnungsgrundlagen „Versicherungsleistungen“ oder „Sterbewahrscheinlichkeit“ zur Erforderlichkeit der Beitragsanpassung führt. Die Ausführungen in den beiliegenden Informationsblättern sind gleichlautend zu denen aus dem Vorjahr, sodass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Die Anpassungsschreiben der Beklagten vom Februar 2016 und 2017 entsprechen nur mit Blick auf den Tarif TC43 formellen Anforderungen. Dazu heißt es im 2. Absatz des Schreibens aus 2016: „ Den Beitrag für Ihre Krankentagegeldversicherung müssen wir auch anpassen. Denn langwierige Krankheitsfälle nehmen zu. (…) Dadurch steigen die Ausgaben für Versicherungen, die einen Verdienstausfall abdecken. “ Dadurch wurde dem Versicherungsnehmer hinlänglich deutlich vor Augen geführt, dass gerade die steigenden Leistungsausgaben bei der Beklagten in diesem Tarif die Beitragserhöhung bedingen. Im Schreiben aus Februar 2016 heißt es: „ Weil Betroffene oft lange arbeitsunfähig sind, steigen die Ausgaben für Versicherungen, die einen Verdienstausfall abdecken. Deshalb müssen wir dieses Jahr leider die Beiträge einiger Kranktagegeld-Tarife erhöhen. Wir begrenzen die Beitragserhöhung mit Mitteln aus unseren Rückstellungen, über die wir dank der E. Finanzkraft verfügen. Ihr Gesamtbetrag ändert sich von 806,05 Euro um 14,45 Euro auf 820,59 Euro .“ Aus dem beigefügten Nachtrag zum Versicherungsschein ergibt sich für den Kläger, dass nur der Krankentagegeldtarif von der Beitragsanpassung betroffen war. Auch damit konnte ihm hinreichend deutlich sein, dass dieser Tarif wegen einer Steigerung der Leistungsausgaben angepasst wurde. Hinsichtlich des 2017 ebenfalls angehobenen Beitrags im Tarif ZM3 fehlt in dem Mitteilungsschreiben 2017 eine ebenso deutliche Mitteilung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage. Im Übrigen ist die Beitragsanpassung in diesem Tarif aber auch aus materiellen Gründen unwirksam, denn sie beruhte auf der Beitragsanpassungsklausel § 8b Ziffer 1 AVB. Hiernach kann eine Beitragsanpassung auch dann erfolgen, wenn sich ein geringerer Prozentsatz als über 10% bei der Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen ergibt (hier: 5,7 %, vgl. Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 51 GA), was grundsätzlich nach den §§ 12b Abs. 2 S. 2 VAG a. F., 155 Abs. 3 S. 2 VAG zulässig ist. Nach der zur § 8b Ziffer 2 MB/KK ergangenen Rechtsprechung des OLG Köln ist die Klausel unwirksam, da hiernach von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann , wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen nur vorübergehend ist. Diese Regelung wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf den der BGH in ständiger Rechtsprechung abstellt (BGH NJW 2018, 305 f.), dahin verstehen, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistung ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber eingeräumt wird, ob es zu einer Prämienanpassung kommt oder nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 b Ziffer 1, 2 AVB wird dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage "Versicherungsleistungen" zum Nachteil des Versicherungsnehmers eine Beitragsanpassung vorzunehmen. Dies widerspricht insoweit dem eindeutigen Wortlaut der §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG, nach denen eine Prämienanpassung nur dann zulässig ist, wenn die Veränderung nicht nur vorübergehender Art ist. Nach der halbzwingenden Vorschrift des § 208 Abs. 1 VVG kann von der gesetzlichen Regelung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden (Prölss/Martin-Voit, VVG, 30. Aufl. 2018, MB/KK 2009 § 8b Rn.2, vgl. OLG Köln, Urt. v. 22.9.2020, 9 U 237/19, Rz. 66). Die Unwirksamkeit des § 8b Ziffer 2 AVB erfasst auch die Regelung in § 8b Ziffer 1AVB, weil beide Regelungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (so zu § 8 b MB/KK OLG Köln, a.a.O., Rz. 68). In Folge dessen ist die Erhöhung zum 01.04.2017 von „vorneherein unwirksam“ (OLG, a.a.O., Rz. 69), ohne dass eine Heilungsmöglichkeit insoweit besteht. Gleiches gilt für die Prämienerhöhung zum 01.04.2018 im Tarif SM6. Dieser lag nach den Angaben der Beklagten in der Klageerwiderung ein auslösender Faktor (Leistungsausgaben) in Höhe von 8,2 % zugrunde. Auch diese Erhöhung war damit materiell unwirksam, ohne dass eine Heilungsmöglichkeit bestand. Auf die Frage, ob das Mitteilungsschreiben der Beklagten vom Februar 2018 formellen Anforderungen entspricht, kommt es mithin nicht mehr an. Ebenso sind die Erhöhungen in den Tarifen AM0 aus 2013 (ausl. Faktor 5,7%) und ZM3 aus 2014 (ausl. Faktor 8,0%) materiell unwirksam. Auf den Tarif SM6 zahlte der Kläger ausweislich der Tabelle in der Klageschrift indes nur bis zum 01.03.2019, so dass der Kläger nur bis zum 31.03.2019 nicht zur Zahlung der Prämienanteile aus den unwirksamen Erhöhungen aus den Jahren 2013 und 2018 verpflichtet war. Der Kläger kann von der Beklagten die Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Erhöhungsschreiben ab dem 01.01.2018 noch geleisteten Prämienanteile in Höhe von 2.797,17 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB verlangen. Der Betrag ergibt sich im Einzelnen wie folgt: Tarif SM6 – Erhöhung zum 04/2013 um 23,34 € x 15 Monate (01.01.2018 bis 01.03.2019) = 350,10 €, Tarif AM0 – Erhöhung zum 04/2013 um 32,30 € x 38 Monate (01.01.2018 bis 01.02.2021) = 1.227,40 €, GBZ – Erhöhung zum 04/2013 um 5,57 x 15 Monate (01.01.2018 bis 01.03.2019) = 83,55 €, Tarif ZM 3 – Erhöhung zum 04/2014 um 7,- € x 38 Monate (01.01.2018 bis 01.02.2021) = 266,- €, GBZ – Erhöhung zum 04/2014 um 0,70 € x 15 Monate (01.10.2018 bis 01.03.2019) = 10,50 €, Tarif ZM 3 – Erhöhung zum 04/2017 um 5,28 € x 38 Monate (01.01.2018 bis 01.02.2021) = 200,64 €, Tarif SM 6 – Erhöhung zum 04/2018 um 42,77 € x 12 Monate (01.04.2018 bis 01.03.2019) = 513,24 €, GBZ insoweit 12 x 4,27 € = 51,24 €. Aufgrund wirksamer Erhöhung des Tarifs TC 43 im Jahr 2017 kann der Gebührenzuschlag insoweit nicht zurückgefordert werden. Die bis zum 31.12.2017 gezahlten Prämien kann der Kläger nicht mehr zurückfordern, weil er den Anspruch nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht und die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorhanden, wenn dem Gläubiger des Anspruchs die Erhebung einer Klage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH, Urt. v. 17.12.2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 8 m. w. N.). § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ab, mithin des Lebenssachverhalts, der die Grundlage des Anspruchs bildet (BGH, Urt. v. 17.12.2020, a. a. O. m. w. N.). Dabei ist weder notwendig, dass der Gläubiger alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH, Urt. v. 17.12.2020, a. a. O. m. w. N.). Es muss dem Gläubiger lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von dem Anspruch auslösenden Umständen (BGH, Urt. v. 17.12.2020, a. a. O. m. w. N.). Die dreijährige Verjährungsfrist gibt dem Gläubiger dann noch hinreichende Möglichkeiten, sich für das weitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen, insbesondere zur Beweisbarkeit seines Vorbringens, zu verschaffen (BGH, Urt. v. 17.12.2020, a. a. O. m. w. N.). Aus der Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, die nur auf die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände abstellt, ergibt sich, dass das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts vom Gesetz grundsätzlich dem Gläubiger auferlegt wird (BGH, Urt. v. 17.12.2020, a. a. O., Rn. 9 m. w. N.). Nicht erforderlich ist also in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ein Hinausschieben des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage ist nur in eng begrenzten, besonders begründeten Ausnahmefällen denkbar (BGH, Urt. v. 17.12.2020, a. a. O., Rn. 10 m. w. N.). Auch mit Blick auf rechtliche Unsicherheiten gilt jedenfalls der allgemeine Grundsatz, dass eine Klageerhebung dann zumutbar ist, wenn die Klage bei verständiger Würdigung hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (BGH, Urt. v. 17.12.2020, a. a. O. Rn. 11 m. w. N.). Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt (BGH, Urt. v. 17.12.2020, a. a. O., Rn. 13 m. w. N.). Ist die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen erkennbar, weil sich diese Grundsätze auf die nunmehr zu entscheidende Fallkonstellation übertragen lassen, so verspricht die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist zumutbar (BGH, Urt. v. 17.12.2020, a. a. O., Rn. 14 m. w. N.). Dies gilt in diesen Fällen auch dann, wenn Instanzgerichte, auch Obergerichte, sowie das Schrifttum die maßgebliche Rechtsfrage nicht einheitlich beantworten (BGH, Urt. v. 17.12.2020, a. a. O. m. w. N.). Das Risiko, dass erst eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs Gewissheit bringen wird, ist dem Gläubiger zuzumuten (BGH, Urt. v. 17.12.2020, a. a. O. m. w. N.). Das Oberlandesgericht Köln (Urt. v. 29.06.2021 – 9 U 227/20, n. v. und v. 07.04.2017 – 20 U 128/16, juris Rn. 15, 16) hat für Sachverhaltskonstellationen wie die vorliegende bereits entschieden, dass dem Gläubiger, also dem Versicherungsnehmer, zumutbar ist, sein Verlangen auf Herabsetzung überhöhter Prämien bzw. seinen Rückforderungsanspruch schon mit Zahlung der jeweils vermeintlich überhöhten Prämie geltend zu machen. Nach dem Senat (a. a. O.) liegt bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den die Forderung begründenden Umständen des Versicherungsnehmers vor, beginnend mit dem Zugang der Beitragsanpassungsschreiben (dazu BGH Urt. v. 17.11.2021 – IV ZR 113/20). Es reiche, wenn er die Tatsachen kenne, aus denen sich der Anspruch ergebe, während es nicht erforderlich sei, dass er auch Kenntnis von dem Bestehen eines Anspruchs habe. Demgemäß genüge die Kenntnis von den Prämienanpassungen als solchen; der Kläger müsse nicht den Schluss gezogen haben, dass diese unwirksam seien. Die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien dann gegeben. Grundsätzlich reiche eine Kenntnis aus, die den Berechtigten in die Lage versetze – wenn auch nicht ohne Risiko – eine Feststellungsklage zu erheben, was für die Fälle der Prämienerhöhungen anzunehmen sei, zumal den Versicherer dann die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung der Prämienanpassung treffe. Die Kammer schließt sich der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln an. Für die vom 01.04.2013 bis zum 31.12.2017 fällig gewordenen etwaigen Ansprüche auf Rückerstattung von zu viel geleisteten Prämien lief damit die 3-Jahres-Frist des § 195 BGB, beginnend ab Anspruchsentstehung, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Klageschrift ist erst am 06.05.2021 bei Gericht eingegangen. Somit konnte die Klageerhebung im vorliegenden Verfahren nicht mehr verjährungshemmend für etwaige Rückforderungsansprüche bis zum 31.12.2017 wirken. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann die Beklagte sich nicht berufen. Sie ist nicht dadurch entreichert, dass sie die vereinnahmten höheren Prämien auch zur Erbringung von Versicherungsleistungen verwendet hat. Damit hat sie eigene Verbindlichkeiten aus dem weiterhin wirksamen Versicherungsvertrag erfüllt (BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rn. 45 f.). Verwendet der Empfänger einer Leistung die Mittel dazu, sich von einer Verbindlichkeit zu befreien, besteht die Bereicherung grundsätzlich fort (BGH, a.a.O., Rn. 49; OLG Köln, Urteil vom 17.08.2021, 9 U 227/20, S. 17 UA). Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann (BGH, a.a.O., Rn. 52). Die Verzinsung des zugesprochenen Betrages folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten greift nicht. Aus ihrem Vortrag erschließt sich nicht, dass die Beitragsrückerstattung gerade aus den hier streitigen Beitragsanpassungen erfolgte. Im Übrigen wären die Beitragsrückerstattungen zunächst mit den älteren Forderungen des Klägers aufgrund der ab 2013 gezahlten Erhöhungsbeträgen zu verrechnen gewesen (§ 366 Abs. 2 BGB), die bei Klageerhebung verjährt waren und den Betrag der Beitragsrückerstattungen überstiegen (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2021, IV ZR 191/20, Rn. 33, juris). Der Feststellungsantrag zu 3. ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus den anteilig gezahlten erhöhten Prämienanteilen, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung indes beschränkt auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, Rn. 57 f.), mithin bezogen auf die Nutzungen, die die Beklagte bis zum 04.06.2021 auf den erhöhten Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger in den streitigen Tarifen in der Zeit ab dem gezahlt hat. Der Kläger hat keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten. Ein dahingehender Anspruch besteht nicht, da die Prozessbevollmächtigten des Klägers sich angesichts des vorhersehbar erfolglosen vorprozessualen Vorgehens unmittelbar einen unbedingten Klageauftrag hätten erteilen lassen müssen. Denn ihnen war aufgrund einer Vielzahl gleichgelagerter früherer Fälle bekannt, dass die Beklagte – ebenso wie andere Versicherer – in keinem einzigen Fall auf vorprozessuale Zahlungsaufforderung hin gezahlt hat. Diesem Vortrag des Beklagten ist der Kläger nicht entgegengetreten. Zur Schadensminderung hätte daher umgehend das gerichtliche Verfahren angestrengt werden müssen, weil so die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit vermieden worden wären. Indem die Prozessbevollmächtigten des Klägers die dahingehende Beratung unterließen, verstießen sie gegen Pflichten aus dem Mandatsverhältnis; das Verschulden sowie Kenntnis werden dem Kläger zugerechnet. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: 7.874,54 € (der Feststellungsantrag bezieht sich nur auf die Vergangenheit und geht damit vollständig im Leistungsantrag auf; die Anträge zu 3 und 4 erhöhen als Nebenforderungen den Streitwert nicht).