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Urteil

27 U 62/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0617.27U62.19.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.08.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 554/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.08.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 554/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers, dessen Fahrzeug von dem sog. VW-Diesel-Abgasskandal betroffen ist, gegen die Beklagten. Der Kläger verlangt – nunmehr von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch – die Rückzahlung des Kaufpreises von 15.322,21 € zuzüglich Sonderleistungen und Finanzierungskosten nebst Zinsen gemäß § 849 BGB Höhe von 4 % aus 13.980,- € ab dem 01.02.2017 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 1.321,21 € ab Rechtshängigkeit (25.01.2019) Zug um Zug gegen Rückgabe des im Januar 2017 bei der Beklagten zu 1 gekauften Pkw VW A 1,6 TDI gemäß verbindlicher Bestellung vom 27.01.2017 als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung 71.300 km. Er begehrt ferner die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten zu 1 und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch. Eine Nutzungsentschädigung möchte er sich nicht anrechnen lassen. Am 17.02.2017 ist gemäß Bescheinigung der Beklagten zu 1 vom selben Tag auf dem Fahrzeug das vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgeschriebene Update aufgespielt worden. Der Kaufpreis wurde über die Volkswagen Bank finanziert; vor Klageerhebung hatte der Kläger den Kredit vollständig getilgt. Der Kläger hat angegeben, sich der Musterfeststellungsklage bei dem OLG Braunschweig nie angeschlossen zu haben. Der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute, von der Beklagten zu 2 entwickelte und hergestellte Dieselmotor vom Typ EA 189 steht in Verbindung mit einer Software, die die Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren optimiert. Das Motorsteuerungsgerät ermöglicht dabei zwei Betriebsmodi bei der Abgasrückführung, einen Stickstoff-optimierten Modus 1 mit einer relativ hohen Abgasrückführungsrate und einen Partikel-optimierten-Modus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer ist. Die Software des Motorsteuerungsgerätes verfügt über eine Fahrzykluserkennung, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im üblichen Straßenverkehr oder auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet. Während des Prüfstandtests spielt die eingebaute Software beim Stickstoff-Ausstoß dann das andere Motorprogramm ab, nämlich Modus 1 anstatt Modus 0, sodass hierdurch geringere Stickoxidwerte (im Folgenden: NOx) erzielt und die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte wie auch die nach der Euro-5-Abgasnorm vorgegebenen NOx-Grenzwerte eingehalten werden. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug hingegen im Abgasrückführungs-Modus 0 betrieben. Nach Bekanntwerden des Einsatzes des in der Öffentlichkeit als Manipulationssoftware bezeichneten Motorsteuerungsprogrammes in verschiedenen Diesel-Fahrzeugen verschiedener Herstellerfirmen, u.a. der Beklagten zu 2, legte das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) den Herstellerkonzernen im Herbst 2015 auf, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen. In der Folgezeit prüfte das KBA einen vorgelegten Maßnahmenplan und gab zeitlich gestaffelt die auf den jeweiligen Fahrzeugtyp abgestimmten Software-Updates frei. Auch ohne das Software-Update ist der streitgegenständliche Wagen fahrbereit und verkehrssicher. Zudem wurde die EG-Typengenehmigung nicht entzogen, wenngleich das KBA das Aufspielen der jeweiligen Software als verpflichtend ansieht. Der genauere zeitliche Ablauf stellte sich wie folgt dar: Am 22.09.2015 informierte die Beklagte zu 2 die Öffentlichkeit durch eine Ad-hoc-Mitteilung über die Tatsache, dass in VW-Konzernfahrzeugen mit einem EA 189-Dieselmotor die vorstehend beschriebene Motorsteuerungssoftware eingebaut ist. Ferner schaltete sie Anfang Oktober 2015 eine Webseite frei, auf der jeder durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen konnte, ob sein Fahrzeug mit der Motorsteuerungssoftware ausgestattet ist. Daneben konnten sich sämtliche Fahrzeughalter telefonisch bzw. schriftlich per Brief oder E-Mail beim Volkswagen-Kundenservice informieren, ob ihr Fahrzeug mit der Motorsteuerungssoftware versehen ist. Am 02.10.2015 informierte die Beklagte zu 2 die VW-Partnerunternehmen darüber, dass Gebrauchtwagenkäufer über die Umschaltlogik aufgeklärt werden müssen. Nachdem der Beklagten zu 2 durch Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 14.10.2015 aufgegeben worden war, tätig zu werden, teilte sie in einer Pressemitteilung vom 15.10.2015 mit, dass von ihr die schnelle Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) begrüßt werde, den in der vergangenen Woche vorgelegten Zeit- und Maßnahmeplan durch einen Rückruf umzusetzen, und dass mit Hochdruck die im Maßnahmeplan festgelegten technischen Lösungen mit dem Ziel erarbeitet würden, ab Januar 2016 mit der Nachbesserung der Fahrzeuge zu beginnen. In einer Pressemitteilung vom 25.11.2015 teilte die Beklagte zu 2 mit, dass die Aufarbeitung und Lösung der Diesel-Thematik voranschreite und dass nach der Umsetzung der technischen Maßnahmen die Fahrzeuge die jeweils gültigen Abgasnormen erfüllen würden; ferner, dass es das Ziel sei, ab Januar 2016 die ersten Fahrzeuge im Rahmen eines Rückrufes auf den erforderlichen technischen Stand zu bringen. In einer weiteren Pressemitteilung vom 16.12.2015 informierte die Beklagte zu 2 darüber, dass sie dem KBA die konkreten technischen Maßnahmen für die betroffenen EA 189-Motoren vorgestellt habe und dass das KBA nach intensiven Prüfungen alle Maßnahmen vollumfänglich bestätigt habe; zugleich wurde mitgeteilt, dass die betroffenen Fahrzeughalter angeschrieben und über die weiteren Schritte informiert würden. Im Februar 2016 wurden die betroffenen Fahrzeughalter seitens der Beklagten zu 2 postalisch angeschrieben und über das Update sowie den Zeit- und Maßnahmeplan unterrichtet. Seit Ende September 2015 beherrschte die Dieselthematik die Medien. Der Kläger ließ die technische Maßnahme (Update) an seinem Wagen am 17.02.2017 durchführen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2018 unter Fristsetzung bis zum 19.12.2018 erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages über den Pkw A wegen arglistiger Täuschung und für den Fall der Unwirksamkeit dieser Erklärung hilfsweise den sofortigen Rücktritt von dem Kaufvertrag und forderte Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs bis zum 19.12.2018. Der Kläger hat erstinstanzlich unter Darlegung im Einzelnen vorgetragen, das Fahrzeug sei aufgrund der unzulässigen Software mangelhaft, und zwar auch nach Aufspielung des Updates, weil dieses zu weiteren Beeinträchtigungen führe. Er sei von beiden Beklagten arglistig getäuscht worden und habe dadurch einen Vermögensschaden erlitten, der darin bestehe, dass er in Unkenntnis dessen den streitgegenständlichen Pkw erworben und damit einen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen habe. Bei Kenntnis des Dieselskandals hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Trotz der Berichterstattung über die Motorsteuerungssoftware bei einem bestimmten Diesel-Motor habe er keinen Anlass zur Nachforschung gehabt. Für ihn als Verbraucher sei bereits nicht ersichtlich gewesen, dass der streitgegenständliche Motor in seinem Fahrzeug verbaut worden sei. Die Beklagte zu 2 habe einzig zur Steigerung ihres Profits und ihrer Marktanteile gehandelt. Die Entscheidung zum Einsatz der Umschaltlogik in den zum Verkauf bestimmten Fahrzeuge hätten die Mitarbeiter der Beklagten zu 2 vorsätzlich getroffen. Insbesondere hätten die Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 2 Kenntnis von den Manipulationen gehabt und daran mitgewirkt. Er hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn er über die gesetzeswidrige Softwareversion und die tatsächlichen Schadstoffwerte aufgeklärt worden wäre. Nur durch die Verwendung der beanstandeten Motosteuerungssoftware habe die Beklagte zu 2 die EG-Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug erhalten, da diese dafür sorge, dass die Abgaswerte der Euro 5-Norm im Prüfstand eingehalten würden. Aus dem Verhalten beider Beklagten folge eine deliktische Haftung. Das aufgespielte Update sei nicht geeignet, die Motoren in einen mangelfreien Zustand zu versetzen. Es führe zu Verschlechterungen u.a. bei der Motorleistung, dem Kraftstoffverbrauch und den Abgaswerten; ferner beinhalte es u.a. ein sog. Thermofenster, so dass die Abgasreinigung nur bei Außentemperaturen zwischen 10 und 32 Grad erfolge, zudem werde diese ab einer Höhe von 1.000 m abgeschaltet. Erst durch die Beantwortung der Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30.11.2018 (an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) habe er von den Vorgängen erfahren. Daher habe er den mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Kaufvertrag wirksam angefochten, jedenfalls aber habe er wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Er habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis von der fraglichen Software und den diesbezüglichen Veröffentlichungen gehabt. Er interessiere sich nicht speziell für Autos, habe seinerzeit im Bereich des Metallbaus für ein türkisches Unternehmen gearbeitet, mit den Kollegen wegen hohen Arbeits- und Zeitdrucks auch nicht über Autos gesprochen und seine karge Freizeit vollständig mit seiner zunächst vier-, später fünfköpfigen Familie verbracht. Auch mit Familienangehörigen, Kollegen oder Bekannten habe er sich über das Thema nicht ausgetauscht. Weder beim Kauf noch beim Aufspielen des Updates am 17.02.2017 habe man ihn über die Problematik informiert. Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, 1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW A 1.6 TDI, Fahrzeugidentifikationsnummer: B nebst Zubehör (bestehend aus 1 Warndreieck, 1 Reifenpumpe, 1 Erste-Hilfe-Kasten, 1 Abschleppschraube, 2 Schlüssel, 4 Winterreifen, 4 Allwetterreifen) an ihn 15.322,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % jährlich aus 13.980,- € sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.321,21 € ab Rechtshängigkeit (25.01.2019) zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW A 1.6 TDI, Fahrzeugidentifikationsnummer: B, durch die Beklagte zu 2 resultieren, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. genannten Pkw in Annahmeverzug befindet, 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 526,58 € freizustellen. Die Beklagten haben im ersten Rechtszug beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben im Wesentlichen vorgetragen, weder die Beklagte zu 1 noch die Beklagte zu 2 habe den Kläger sittenwidrig geschädigt, insbesondere nicht getäuscht. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe der Kläger Kenntnis von der Dieselthematik und der Betroffenheit des von ihm erworbenen Wagens gehabt. Sie haben bestritten, dass ihr Verhalten kausal für den von dem Kläger geltend gemachten Schaden gewesen sei. Darüber hinaus verfüge das streitgegenständliche Fahrzeug über alle erforderlichen Genehmigungen und sei deshalb nicht mangelhaft. Zudem seien dem Kläger keine ersatzfähigen Schäden entstanden. Die vom KBA freigegebene technische Maßnahme führe mit marginalem Aufwand zur vollständigen Überarbeitung des betroffenen Fahrzeuges. Insbesondere werde die monierte, ursprünglich verwendete Umschaltlogik beseitigt und die Abgasrückführung arbeite nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus, einem adaptierten Modus 1. Auch führe das Aufspielen des Software-Updates nicht zu einem erhöhten Kraftstoffverbrauch, negativen Veränderungen des CO 2-Ausstoßes oder einer Beeinträchtigung der Dauerhaltbarkeit von Bauteilen, etwa durch erhöhte Rußproduktion. Auch eine Wertminderung des Fahrzeugs liege nicht vor. Das Erfordernis vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten werde bestritten. Bei Bejahung eines Anspruchs müsse sich der Kläger jedenfalls eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, weder gegen die Beklagte zu 1 noch gegen die Beklagte zu 2 bestünden Ansprüche des Klägers. Vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 seien nicht gegeben. Der Kaufvertrag mit der Beklagten zu 1 sei mangels Täuschung (durch aktives Tun oder Unterlassen in Form der Verletzung einer Aufklärungspflicht) nicht wirksam angefochten worden, zumal im Januar 2017 keine Gefahr eines Entzugs der Typengenehmigung und Stilllegung des Fahrzeugs mehr gedroht habe. Ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag scheitere an der – hier nicht entbehrlichen – unterbliebenen Fristsetzung zur Nacherfüllung. Auch deliktische Ansprüche gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB oder nach §§ 826, 31 BGB bestünden nicht. Der Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 sei unzulässig, da es am Feststellungsinteresse fehle, zumal eine Leistungsklage erhoben werden könne. Ferner bestehe auch kein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2, da es an einem sittenwidrigen schädigenden Handeln fehle; die Tatbestandsvoraussetzungen eines sittenwidrigen Verhaltens im Sinne des § 826 BGB seien nicht schlüssig dargelegt. Selbst wenn die Beklagte zu 2 das Fahrzeug mit einer Umschaltlogik in den Verkehr gebracht habe, sei jedenfalls im Januar 2017 im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger nicht mehr von einem verwerflichen Verhalten auszugehen, nachdem diese seit dem Herbst 2015 mit den Behörden zusammengearbeitet und die betroffenen Fahrzeugtypen offengelegt habe. Ob der Kläger von alldem Kenntnis gehabt habe, sei nicht von Relevanz. Die mit den weiteren Anträgen gelten gemachten Nebenforderungen seien unbegründet, da bereits die Hauptforderung unbegründet sei. Zum Sach- und Streitstand im ersten Rechtszug sowie zum Inhalt der angefochtenen Entscheidung mit ihren tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Übrigen kann auf das angefochtene Urteil Bezug genommen werden (§ 540 ZPO). Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Dieser erstrebt mit der Berufung nicht mehr die mit dem erstinstanzlichen Antrag zu 2. geltend gemachte Feststellung, jedoch weiterhin die Verurteilung beider Beklagten als Gesamtschuldner zur Rückzahlung des Kaufpreises (ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs mit Zubehör, Feststellung des Annahmeverzuges sowie die Zuerkennung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Zum Schaden selbst wird – wie erstinstanzlich – vorgetragen, das Fahrzeug sei nach der Rechtsprechung aufgrund der unzulässigen Abschalt-Einrichtung und der dadurch latenten Gefahr einer Betriebsuntersagung mangelhaft und der Mangel auch nicht aufgrund des Updates behoben, zumal auch danach noch eine unzulässige Abschaltvorrichtung vorhanden sei, was im Einzelnen näher dargestellt wird. zu seinem Vorbringen, eine Nachfristsetzung zur Mangelbeseitigung sei entbehrlich gewesen, habe das Landgericht keine Ausführungen gemacht. Der Kläger trägt ferner unter Darlegung im Einzelnen vor, er habe – wie erstinstanzlich ausgeführt – im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis von der fraglichen Software und den diesbezüglichen Veröffentlichungen gehabt und sei auch weder beim Kauf noch beim Aufspielen des Updates am 17.02.2017 darauf hingewiesen worden. Erst durch die Beantwortung der Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22.10.2018 (an die Beklagte zu 1 und vom 30.11.2018 (an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) habe er von den Vorgängen erfahren. Ein deliktischer Anspruch gegen die Beklagte zu 1 sei gegeben, da der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, Herr C, von der Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt habe. Daher liege auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte zu 1 vor. Gleiches gelte bezüglich der Beklagten zu 2. Er habe beim Kauf davon ausgehen dürfen, dass das Fahrzeug zur Verwendung im Straßenverkehr uneingeschränkt geeignet sei. Eine sittenwidrige Täuschung liege vor und sei auch kausal für seinen Schaden. Die Abgasproblematik sei durch das Aufspielen des Software-Updates nicht vollständig beseitigt. Nicht zuletzt aufgrund der Verschleierungs- und Vertuschungstaktik der Beklagten sei der Sachverhalt bis heute nicht vollumfänglich aufgeklärt. Die Beklagte hafte auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 31, 831, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 StGB, 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des am 14.08.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, Az. 1 O 554/18, die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW A 1.6 TDI, Fahrzeug-Ident.Nr.: B nebst Zubehör (bestehend aus 1 Warndreieck, 1 Reifenpumpe, 1 Erste-Hilfe-Kasten, 1 Abschleppschraube, 2 Schlüssel, 4 Winterreifen, 4 Allwetterreifen) an ihn 15.322,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent jährlich aus 13.980 Euro seit dem 01.02.2017 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.321,21 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 526,58 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagten treten dem Rechtsmittel entgegen. Sie erachten die angefochtene Entscheidung für richtig und halten die Klage für unbegründet. Sie tragen übereinstimmend vor, das Fahrzeug sei nicht mangelhaft, erst recht nicht nach erfolgtem Aufspielen des Updates. Hierdurch arbeite die sogenannte Abgasrückführung in dem Fahrzeug in einem einheitlichen Betriebsmodus. Zum anderen erfolge eine Optimierung des Verbrennungsprozesses durch eine Anpassung der Einspritzcharakteristik. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe nach Durchführung der Updates – insoweit unstreitig – bestätigt, dass danach alle für Schadstoffemissionen geltenden Grenzwerte eingehalten werden und die Umsetzung der technischen Maßnahmen zu keinerlei negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO-2 Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen habe. Nach der Durchführung des entsprechenden Updates seien auch im Ausland keine Handelsbeschränkungen mehr im Hinblick auf die betroffenen Fahrzeuge vorhanden. Für den hier betroffenen Fahrzeugtyp liege eine entsprechende Freigabebestätigung des Kraftfahrt-Bundesamtes vor. Nachteilige Auswirkungen auf das Fahrzeug habe das Update nicht, insbesondere werde kein höherer Verschleiß durch das Update ausgelöst. Ferner sei bei den betroffenen Fahrzeugen ein Minderwert oder ein geringerer Verkaufswert als bei anderen Fahrzeugen nicht gegeben, auch dies erst recht nicht nach Aufspielen des Updates am 17.02.2017 mit der Folge, dass die beanstandete Umschalt-Einrichtung nicht mehr vorhanden sei. Die Klägerseite habe nicht konkret dazu vorgetragen, dass sich der Wiederverkaufswert durch das Software-Update verringere; eine solche Verringerung gebe es auch nicht. An einem Schaden des Klägers fehle es zudem, da die Problematik der Umschaltlogik beim hier fraglichen Gebrauchtfahrzeug bereits „eingepreist“ gewesen sei. Im Übrigen bestreiten sie sittenwidrige Handlungen der Beklagten sowie einen Schaden der Klägerseite und berufen sie sich u.a. auf das Urteil des OLG Braunschweig vom 19.02.2019 (7 U 134/17). Eine Täuschung seitens der Beklagten liege nicht vor, nachdem die Beklagte zu 2 bereits seit September 2015 alles getan habe, um die Öffentlichkeit umfassend zu informieren. Hiervon habe auch der Kläger Kenntnis haben müssen und sich gegebenenfalls bei der Absicht, ein von der Beklagten zu 2 hergestelltes Fahrzeug zu erwerben, erforderlichenfalls entsprechend weiter informieren müssen. Daher fehle es auch an einem Irrtum des Klägers. Jedenfalls aber sei die ursprüngliche Täuschung für den Kaufentschluss des Klägers nicht mehr kausal gewesen. Auch fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen der der Klägerseite bei Vertragsschluss möglicherweise unbekannten Umschaltlogik und der Kaufentscheidung. Vor allem aber habe der Kläger bei Kaufvertragsschluss Ende Januar 2017 die beanstandete Verwendung der Software gekannt. Spätestens seit der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten zu 2 und in der Folgezeit sei es unmöglich gewesen, sich den zahllosen Veröffentlichungen in diversen Medien zu verschließen. Unter diesen Umständen sei die fragliche Software für den Erwerb des Fahrzeugs nicht kausal gewesen. Auch ein Schädigungsvorsatz der Beklagten zu 2 habe jedenfalls im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestanden. Der Vertrag sei nicht aufgrund eines „rechnerischen minus“ nachteilig. Softwarebedingte Werteinbußen seien nicht zu verzeichnen; signifikante Restwertunterschiede zwischen betroffenen Pkw-Modellen und anderen Fahrzeugen gebe es nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27.05.2020 hat der Kläger den aktuellen km-Stand des Fahrzeugs mit 115.000 km angegeben, vermochte jedoch kein Foto oder anderen Nachweis hierüber zu erbringen. Die Beklagten haben den angegebenen km-Stand bestritten. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 27.05.2020 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist gemäß § 511 ZPO statthaft und auch im Übrigen unbedenklich zulässig. Die Klageeänderung hinsichtlich des ursprünglichen Feststellungsantrags betreffend die Beklagte zu 2 ist gemäß § 264 Ziff. 2 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2001 – XII ZR 199/98). Die Berufung ist jedoch nicht begründet und bleibt daher ohne Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen des Erwerbs des mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 826 BGB noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage. Die Berufung des Klägers führt nicht zu einer gegenüber der angefochtenen Entscheidung abweichenden Sichtweise. Der Senat nimmt daher zunächst in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung. A. I. Der Kläger hat keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 auf Rückabwicklung des mit dieser geschlossenen Kaufvertrages über den streitgegenständlichen Pkw. 1. Der Kläger hat, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, den mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB angefochten. Denn eine solche Täuschung kann vorliegend nicht bejaht werden. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte zu 1 im Zeitpunkt des Kaufs von der Problematik wusste. Sie durfte aber ihrerseits davon ausgehen, dass angesichts der bereits seit September / Oktober 2015 erfolgten intensiven Berichterstattung in sämtlichen Medien, der sich auch ein an sich uninteressierter Betrachter kaum entziehen konnte, die Problematik der Software allgemein und damit auch dem Kläger bekannt war – was der Kläger sogar selbst im Schriftsatz vom 01.07.2019, dort S. 11, (Bl. 180 d.A.) angibt –, und dass deshalb auch der Kläger hiervon Kenntnis hatte. Zudem spricht die Tatsache, dass das Update ca. 2 Wochen nach dem Kauf aufgespielt worden ist und der Kläger eine entsprechende Bescheinigung erhalten hat, dafür, dass dies auch beim Kauf bereits Thema war, was indes letztlich dahinstehen kann, weil aus den dargestellten Gründen eine arglistige Täuschung seitens der Beklagten zu 1 nicht vorlag. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger tatsächlich, wie er vorträgt, bis zum Zeitpunkt des Kaufs nichts von der Problematik erfahren hatte. Denn jedenfalls kann der Beklagten zu 1 keine vorsätzliche Täuschung oder gar Arglist vorgeworfen werden, eben weil sie gerade schlechterdings nicht davon ausgehen konnte, dass der Kläger gegen alle Wahrscheinlichkeit noch nichts hierüber erfahren hatte. Auch an einer Täuschung durch Unterlassen eines entsprechenden Hinweises von Seiten der Beklagten zu 1 fehlt es. Angesichts der Tatsache, dass das Update für das hier fragliche Fahrzeug bereits seit November 2016 vorlag und dementsprechend zeitnah nach dem Kauf auch auf dem Fahrzeug des Klägers aufgespielt worden ist, kann auch jedenfalls im Januar 2017 nicht (mehr) von einer besonderen Hinweispflicht eines VW-Vertragshändlers bezüglich der Problematik ausgegangen werden; auch in diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass das Update bereits am 17.02.2017, ca. 2 Wochen nach dem Kauf, aufgespielt wurde und nicht erklärlich ist, aus welchen anderen Gründen der Kläger so kurz nach dem Kauf das Fahrzeug bei der Beklagten zu 1 wieder vorgestellt haben sollte, als eben zum Zweck des Updates, zu dem er auch eine Bescheinigung erhalten hat, welche ausdrücklich auf den Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes bezüglich des Rückrufs des Fahrzeugs Bezug nimmt und in der seitens der Beklagten zu 2 zugesichert wird, dass das Update nicht zu Verschlechterungen in der Leistung, dem Verbrauch, der Emissionen etc. führen wird. 2. Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs bzw. Rücknahme des Fahrzeugs durch die Beklagte zu 1 ergibt sich auch nicht dadurch, dass der Kaufvertrag durch eine wirksame Rücktrittserklärung des Klägers gemäß §§ 433 Abs. 1, 434 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2, 437 Ziff. 2, 1. Alt., 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden wäre. Es mag bereits fraglich sein, ob die vorhandene Umschaltlogik im Januar 2017 noch einen Sachmangel darstellte, wenn bereits seit November 2016 ein vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenes Update vorlag, demzufolge im Zeitpunkt des Kaufs im Januar 2017 verfügbar war und auch kurzfristig auf dem Fahrzeug des Klägers aufgespielt worden ist (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB), so dass faktisch eine Stilllegung nicht drohte; jedenfalls dürfte es sich unter diesen Umständen um einen nicht erheblichen Mangel im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB gehandelt haben. Auch dies kann indes dahinstehen, weil ein wirksamer Rücktritt jedenfalls daran scheitert, dass der Kläger der Beklagten zu 1 keine (angemessene) Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, § 440 BGB. Eine solche Aufforderung war entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend nicht entbehrlich. Zum einen ist eine Fristsetzung der gesetzlich vorgesehene Regelfall und daher lediglich in besonderen Ausnahmefällen entbehrlich; ein solcher Ausnahmefall war hier nicht gegeben. Weder lag ein Fall der Verweigerung der Nacherfüllung vor (§ 440 S. 1, 1. Alt. BGB) noch gab es einen (zweiten) erfolglosen Nachbesserungsversuch (§ 440 S. 1, 2. Alt. BGB) noch eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung (§§ 440 S. 1, 281 Abs. 2 bzw. 323 Abs. 2 BGB). Auch von einer Unmöglichkeit der Nachbesserung (§ 326 Abs. 5 BGB) kann nicht ausgegangen werden. Andere Gründe, die ausnahmsweise eine Nachbesserungsaufforderung entbehrlich gemacht hätten, sind ebenfalls nicht gegeben. Vielmehr hätte der Kläger der Beklagten zu 1 die Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen gerade weil umstritten ist, ob das Update die Mängel vollständig beseitigt oder neue / andere Mängel hervorruft. Der Kläger hätte der Beklagten zu 1 ermöglichen müssen, dies zu klären und gegebenenfalls die Mängel anderweitig, beispielsweise etwa durch Veränderungen am Motor, d.h. an der Hardware, zu beheben. Der Beklagten zu 2 als Verkäuferin stand zudem die weitere Möglichkeit offen, dem Kläger Nacherfüllung anzubieten oder einen etwa vorhandenen Minderwert auszugleichen. Die Möglichkeit, eine dieser Alternativen durchzuführen, musste daher der Beklagten zu 1 als Verkäuferin gegeben werden. Besondere Gründe, weshalb dies vorliegend ausnahmsweise nicht geboten gewesen sein sollte, sind nicht dargelegt. II. Aus den vorstehend dargestellten Gründen scheitert auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 aus §§ 823 Abs. 2, 263 BGB oder gemäß §§ 826, 31 BGB an der mangelnden Täuschungsabsicht bzw. entsprechendem Täuschungsvorsatz auf Seiten der Beklagten zu 1. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. B. Auch gegenüber der Beklagten zu 2 stehen dem Kläger keine Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB zu. I. 1. Käufer von Fahrzeugen mit Dieselmotoren vom Typ EA 189 Euro 5, die aufgrund der bei ihnen verbauten Abschaltvorrichtung von dem sog. VW-Abgasskandal betroffen sind, haben eine mit einem Sachmangel behaftete Kaufsache erworben. Denn diese Fahrzeuge sind mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet worden, mit deren Hilfe die Stickoxidwerte (NOx) im Prüfstand manipuliert worden sind, d.h. bessere Werte im Unterschied zum normalen Fahrbetrieb vorgetäuscht worden sind, um so die nach der Euro-5-Abgasnorm vorgegebenen NOx-Grenzwerte einzuhalten. Die in diesen Fahrzeugen eingesetzte Abgas-Software hat die Prüfsituation erkannt und im Prüfstand in den NOx optimierenden Modus 1 geschaltet, während sie sich im normalen Fahrbetrieb im Modus O mit eingeschränkter Abgasrückführung befunden hat, wodurch die NOx-Emissionen erheblich höher ausgefallen sind. Bei dieser von der Beklagten zu 2 eingesetzten sog. „Umschaltlogik“ handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007, was zur Folge hat, dass die betroffenen Fahrzeuge sachmangelbehaftet im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB sind. Denn Fahrzeugen mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189, die von dem Hersteller mit einer unzulässigen Umschaltvorrichtung versehen sind, die günstigere Emissionswerte im Prüfstandbetrieb vorspiegelt, fehlt die Eignung für ihre gewöhnliche Verwendung, weil der (ungestörte) Betrieb der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr wegen der Gefahr des Einschreitens der zuständigen Behörden nicht gewährleistet ist. Aufgrund der unzulässigen Abschaltvorrichtung sind die Fahrzeuge „nicht vorschriftsmäßig“ im Sinne des § 5 Abs. 1 FZV mit der Folge, dass ihnen die Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung durch die Zulassungsbehörde anhaftet (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01 2019 - VIII ZR 225/17 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2019 – 7 U 33/19 –, juris). 2. Zwar kommt grundsätzlich in den Fällen des Erwerbs eines mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegenüber der Beklagten zu 2 in Betracht. Diese Ansicht vertritt auch der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, juris). Die Beklagte zu 2 hat durch das Inverkehrbringen der Dieselmotoren vom Typ EA 189 unter bewusster Verwendung der unzulässigen Abschaltvorrichtung den Käufern der betroffenen Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Denn mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen der in Rede stehenden Motoren ist konkludent die Erklärung des Herstellers verbunden, dass der Einsatz der Fahrzeuge mit den verbauten Dieselmotoren im Straßenverkehr entsprechend ihrem Verwendungszweck uneingeschränkt zulässig ist, was wegen der vorhandenen gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung nicht der Fall ist. Die damit einhergehende Täuschung der Käufer derartiger Fahrzeuge ist unter den gegebenen Umständen (Profitstreben unter bewusster Täuschung von Behörden, Kunden und Händlern) als sittenwidrig einzustufen, wobei der bei den Käufern entstandene Schaden, der in dem Abschluss des Kaufvertrages über das mangelbehaftete Fahrzeug zu sehen ist, auch unter den Schutzzweck der Norm fällt. Denn die Käufer sind über einen die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussenden Umstand, nämlich über die uneingeschränkte, nicht bedrohte Verwendung des Fahrzeugs im Straßenverkehr, in sittenwidriger Weise getäuscht worden, wodurch unmittelbar in ihre Rechtskreise eingegriffen worden ist (so nun auch BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, juris; vgl. ferner z.B. OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2019 – 7 U 33/19 –, juris). 3. Ein mit dem Kauf des Fahrzeugs gegebenenfalls eingetretener Schaden des Klägers ist seitens der Beklagten zu 2 aber nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise herbeigeführt worden, weil der Kläger das Fahrzeug erst am 18.07.2016 erworben hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten zu 2 als sittenwidrig ist der Zeitpunkt der Schadensherbeiführung, d.h. hier der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1448, 1449). Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages stellt sich das Verhalten der Beklagten zu 2 infolge des Bekanntwerdens der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem Motor EA 189 und den von der Beklagten zu 2 ergriffenen Maßnahmen nicht (mehr) als sittenwidrig dar. a. Am 22.09.2015 informierte die Beklagte zu 2 die Öffentlichkeit durch eine Ad-hoc-Mitteilung über die Tatsache, dass in Fahrzeugen des VW-Konzerns mit einem EA 189-Dieselmotor die nicht zulässige Motorsteuerungssoftware eingebaut ist. Ferner schaltete sie Anfang Oktober 2015 eine Webseite frei, auf der jede Person durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen konnte, ob ihr Fahrzeug mit der Motorsteuerungssoftware ausgestattet ist. Daneben konnten sich sämtliche Fahrzeughalter telefonisch bzw. schriftlich per Brief oder E-Mail beim Volkswagen Kundenservice informieren, ob ihr Fahrzeug mit der Motorsteuerungssoftware ausgestattet ist. Am 02.10.2015 informierte die Beklagte zu 2 die VW-Partnerunternehmen darüber, dass Gebrauchtwagenkäufer über die Umschaltlogik aufgeklärt werden müssen. Nachdem der Beklagten zu 2 durch Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 14.10.2015 aufgegeben worden war, tätig zu werden, teilte sie in einer Pressemitteilung vom 15.10.2015 mit, dass von ihr die schnelle Entscheidung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) begrüßt werde, den in der vergangenen Woche vorgelegten Zeit- und Maßnahmeplan durch einen Rückruf umzusetzen, und dass mit Hochdruck die im Maßnahmeplan festgelegten technischen Lösungen mit dem Ziel erarbeitet würden, ab Januar 2016 mit der Nachbesserung der Fahrzeuge zu beginnen. In einer Pressemitteilung vom 25.11.2015 teilte die Beklagte zu 2 mit, dass die Aufarbeitung und Lösung der Diesel-Thematik voranschreite und dass nach der Umsetzung der technischen Maßnahmen die Fahrzeuge die jeweils gültigen Abgasnormen erfüllen würden; ferner, dass es das Ziel sei, ab Januar 2016 die ersten Fahrzeuge im Rahmen eines Rückrufes auf den erforderlichen technischen Stand zu bringen. In einer weiteren Pressemitteilung vom 16.12.2015 informierte die Beklagte zu 2 darüber, dass sie dem KBA die konkreten technischen Maßnahmen für die betroffenen EA189-Motoren vorgestellt habe und dass das KBA nach intensiven Prüfungen alle Maßnahmen vollumfänglich bestätigt habe; zugleich wurde mitgeteilt, dass die betroffenen Fahrzeughalter angeschrieben und über die weiteren Schritte informiert würden. Im Jahr 2016 wurden die betroffenen Fahrzeughalter seitens der Beklagten zu 2 postalisch angeschrieben und über das Update sowie den Zeit- und Maßnahmeplan unterrichtet. b. Indem die Beklagte zu 2 sonach ihr vorangegangenes gesetzwidriges Tun nach Aufdecken des Abgasskandals um die Dieselmotoren vom Typ EA 189 nicht weiter vertuscht, sondern sich mit der Aufarbeitung der Problematik befasst und hierüber die Öffentlichkeit informiert hat, kann ihr jedenfalls in Bezug auf potenzielle Gebrauchtwagenkäufer im Januar 2017 kein verwerfliches Verhalten angelastet werden. Die Beklagte zu 2 hat bereits im Herbst 2015 letztlich den Fehler bei der Abgasrückführung ihrer Dieselmotoren EA 189 eingeräumt und seine Beseitigung in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt angekündigt. Mit dieser Vorgehensweise hat sie den schädigenden Zustand, die Vertuschung der Abgasmanipulation in der Öffentlichkeit, nicht mehr aufrechterhalten. Die Gründe, die ihr Verhalten als sittenwidrig erscheinen ließen (Täuschung potenzieller Kunden durch Vorspiegelung einer nicht gefährdeten Nutzbarkeit ihrer Fahrzeuge im Straßenverkehr unter Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in das Kraftfahrtbundesamt mit dem Ziel der Kostensenkung und Gewinnmaximierung) waren damit jedenfalls im Januar 2017 fortgefallen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2019 – 7 U 33/19 –, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 – 10 U 199/19 –, juris). Dabei kommt es nicht auch darauf an, ob der eigentliche Rückruf des Fahrzeugtyps des Klägers erst später begann, da es für die Frage des nicht mehr gegebenen sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten zu 2 wie auch für die Frage des nicht mehr gegebenen Schädigungsvorsatzes der Beklagten zu 2 auf den Zeitpunkt ankommt, in welchem die Beklagte zu 2 die Vertuschung der Abgasmanipulation in der Öffentlichkeit nicht mehr aufrechterhalten hat, und nicht auf den Zeitpunkt, in dem die angekündigten und mit dem KBA abgestimmten Maßnahmen umgesetzt wurden. c. Darüber hinaus fehlte es der Beklagten zu 2 zum Zeitpunkt des Erwerbes des Fahrzeuges durch den Kläger am Schädigungsvorsatz. Ein solcher Schädigungsvorsatz lag zwar bei dem Inverkehrbringen der manipulierten Motoren vor, denn es war zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens absehbar, dass wegen der Manipulation des Schadstoffausstoßes eine Stilllegung erfolgen konnte. Damit war klar, dass alle Eigentümer dieser Fahrzeuge mit dieser Gefahr belastet würden. Ebenso war absehbar, dass die Fahrzeuge nicht beim Ersterwerber verbleiben, sondern an Gebrauchtwagenhändler weitergereicht werden könnten. Diese Folgen hatte die Beklagte zu 2 in Kauf genommen, um ihre eigenen Ziele, nämlich eine Gewinnerzielung durch Einsparung von Kosten für die Entwicklung anderer Motoren, zu erreichen. Allerdings fehlte es zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbes durch den Kläger an einem Vorsatz der Beklagten zu 2, da sie zur Eindämmung und Aufklärung der Angelegenheit alle erforderlichen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen ergriffen hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. November 2019 – 1 U 32/19 –, juris). 4. Es kann dahinstehen, ob die von der Beklagten zu 2 erarbeitete Nachbesserungsmaßnahme dahingehend, mittels des Aufspielens eines Software-Updates die installierte unzulässige Abschaltvorrichtung zu beseitigen, eine geeignete Mängelbeseitigungsmaßnahme darstellt, oder ob das Update zu einer Erhöhung der Emissionswerte, des Kraftstoffverbrauchs, einer Einschränkung der Motorleistung und zum Auftreten von vorzeitigen Verschleißerscheinungen führt. a. Selbst wenn das Update zu einer Erhöhung der Emissionswerte, des Kraftstoffverbrauchs, einer Einschränkung der Motorleistung und zum Auftreten von vorzeitigen Verschleißerscheinungen führt, kann das Verhalten der Beklagten zu 2, nachdem die erforderlichen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, nicht weiterhin als verwerflich im Sinne des § 826 BGB einzustufen werden. Die Beklagte zu 2 hat die Abgasthematik öffentlich gemacht und dabei der (zuvor getäuschten) Allgemeinheit bekannt gegeben, dass die Dieselfahrzeuge, die über die sog. Umschaltlogik verfügten, nachgebessert werden müssen; zugleich hat sie die Allgemeinheit darüber informiert, welche Maßnahmen sie in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt zur Behebung des Mangels vornehmen wird. Damit hat die Beklagte zu 2 es jedem einzelnen potenziellen Gebrauchtwagenkäufer überlassen, selbst darüber zu entscheiden, ob er ungeachtet des „Dieselgates“ Vertrauen in ihre Dieselfahrzeuge hat oder ob er wegen möglicherweise offen gebliebener Fragen Abstand von dem Kauf ihrer Fahrzeuge nimmt. Dass es der Kläger unterlassen hatte, sich anlässlich des Kaufs des Dieselfahrzeugs mit der Thematik zu befassen, geht jedenfalls nicht auf ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zurück. Die Beklagte zu 2 hat kundgetan, auf welche Weise der Mangel in Form der manipulierten Software in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt beseitigt werden soll, was den für die jeweiligen Fahrzeugtypen ergangenen Freigabebestätigungen des Kraftfahrtbundesamtes entspricht. So hat das Kraftfahrtbundesamt in seinen Freigabebestätigungen jeweils festgehalten, dass die Überprüfungen ergeben haben, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde, dass die offengelegten vorhandenen Abschalteinrichtungen als zulässig eingestuft wurden, dass die Grenzwerte eingehalten werden, dass die von dem Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen bestätigt werden und dass die bisherige Motorleistung unverändert bleibt. Insgesamt ist es aus Sicht des Senats fernliegend, aus einer Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge mit einem vom Kraftfahrbundesamt geprüften und freigegeben Update, welches den zulassungsfähigen Zustand der jeweiligen Fahrzeuge sicherstellt, ein verwerfliches Verhalten herzuleiten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2019 – 7 U 33/19 –, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 – 10 U 199/19 –, juris). b. Dass gilt auch dann, wenn das vom Kraftfahrtbundesamt zugelassene Update mit einem genehmigten Thermofenster, welches nahezu in jedem Dieselfahrzeug verwendet wird und welches durch Reduktion der Abgasrückführung einer „Versottung“ der Abgasreinigung bei kalten Temperatur vorbeugt, versehen ist. 5. Selbst wenn abweichend von der hier vertreten Ansicht angenommen würde, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verhalten im Sinne des § 826 BGB sittenwidrig und vorsätzlich ist, nicht auf den Zeitpunkt des Erfolges (Kaufvertragsschluss), sondern (weiterhin) auf den Zeitpunkt der Tathandlung (Strategieentscheidung der Beklagten zu 2, die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz ihrer Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen, ohne dass die materiellen Voraussetzungen dafür vorlagen) abzustellen ist, ergibt sich kein anderes Ergebnis, da eine Haftung der Beklagten zu 2 aus Gründen des Zurechnungszusammenhangs zu verneinen ist. Selbst wenn der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrags keine Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs von dem sog. Abgasskandal und dem Vorhandensein der hier in Streit stehenden Software gehabt hätte, fehlte es jedenfalls im Januar 2017 am Zurechnungszusammenhang zwischen der sittenwidrigen, vorsätzlichen Handlung der Beklagten zu 2 und einem Schaden des Klägers. Für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen gilt allgemein, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen. Auf eine derartige Eingrenzung der Haftung kann, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 BGB nicht verzichtet werden. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe entfällt jedenfalls für im Januar 2017 abgeschlossene Kaufverträge aus Rechtsgründen und ohne, dass es noch auf die Feststellung der individuellen positiven Kenntnis des jeweiligen Klägers von der Betroffenheit seines Fahrzeuges vom Abgasskandal im Zeitpunkt des Kaufes ankommt, der Zurechnungszusammenhang. Denn der Kläger ist als Zweitkäufer lediglich mittelbar Geschädigter. Auch wenn er als solcher grundsätzlich in den Schutzbereich des § 826 BGB fällt, stellt sich ein erst durch den eigenverantwortlichen Vertragsschluss im Januar 2017 eingetretener Vermögensschaden wegen der ab September 2015 seitens der Beklagten zur Eindämmung und Aufklärung des Skandals vorgenommenen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen, als nicht (mehr) dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammend dar (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 09. Januar 2020 – 17 U 133/19 –, juris). II. Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten zu 2 auch keine Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu. Wie aus den obigen Ausführungen folgt, kann, bezogen auf den Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Januar 2017 eine (fortbestehende) Täuschungshandlung der Beklagten zu 2 in Bezug auf die verbaut gewesene unzulässige Abschaltvorrichtung nicht festgestellt werden, nachdem sie sich ab Herbst 2015 zu der Abgasmanipulation an ihren Dieselmotoren vom Typ EA 189 öffentlich bekannt hat. Darauf, dass der Kläger, wie von ihm behauptet wird, bei Abschluss des Kaufvertrages keine Kenntnis davon hatte, dass in dem Dieselmotor des von ihm erworbenen Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut war, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Es ist auch unerheblich, ob das Update zur Mängelbeseitigung ungeeignet ist. Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB erfordert, weil sie einen subjektiven Einschlag hat, eine bewusst unwahre Erklärung (Lüge). Wer eine objektiv unrichtige Erklärung im guten Glauben abgibt, begeht schon objektiv keine Täuschungshandlung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2019 – 7 U 33/19 –, juris). Auch hier gilt, dass bei Verfügbarkeit eines vom Kraftfahrbundesamt geprüften und freigegeben Updates, welches den zulassungsfähigen Zustand der jeweiligen Fahrzeuge sicherstellt, nicht zu erkennen ist, dass die Beklagte zu 2 bewusst über die Eignung des Updates zur Mangelbeseitigung lügt. Zudem mangelt es an einer Bereicherungsabsicht der Beklagten zu 2 und an der Stoffgleichheit zwischen Vorteil und Schaden. Denn durch den Verkauf des Fahrzeuges an den Kläger, der zu einem Schaden beim Kläger geführt hat, hat die Beklagte zu 2 selbst keinerlei Vorteile erlangt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. November 2019 – 1 U 32/19 –, juris). Auch war das Handeln der Beklagten zu 2 nicht darauf zielgerichtet, dem jeweiligen Gebrauchtwagenverkäufer eine rechtswidrige Bereicherung zu verschaffen. III. Ein Schadenersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 831, 826 BGB. Zwar ist eine entsprechende Haftung der Beklagten zu 2 denkbar. Allerdings wirkte jedenfalls eine sittenwidrige Schädigung zum relevanten Zeitpunkt des Kaufvertragsabschluss mit dem Kläger wegen der Aufklärungsmaßnahmen und organisatorischen Vorkehrungen der Beklagten zu 2 in Richtung der Information von Käufern nicht mehr fort (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. November 2019 – 1 U 32/19 –, juris). IV. Der Kläger kann ferner seinen Schadensersatzanspruch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit Verstößen gegen § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV stützen, weil diese Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind. Die Vorschriften verfolgen die Umsetzung der europarechtlichen Richtlinie 2007/46/EG, deren Ziel die Vollendung des europäischen Binnenmarktes ist. Dagegen bezweckt die Richtlinie und damit einhergehend §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht die Wahrung von Individualinteressen wie das Vermögensinteresse von Erwerbern von Kraftfahrzeugen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2019 – 7 U 33/19 –, juris). Ferner verfügte das Fahrzeug des Klägers stets über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung, auch wenn diese inhaltlich nicht richtig war, weil bei der Erwirkung der Typengenehmigung die Abschalteinrichtung verschwiegen worden war. Das Kraftfahrtbundesamt hat die Typengenehmigung nicht gem. § 25 Abs. 3 EG-FGV widerrufen, sondern nach § 25 Abs. 2 EG-FGV eine Nebenbestimmung dahin erlassen, dass die Abschalteinrichtung zu entfernen ist, um die Übereinstimmung der bereits zugelassenen Fahrzeuge mit der Typengenehmigung sicherzustellen. Spätestens mit dem Update der Software sind daher rechtliche Probleme der Typengenehmigung und Übereinstimmungsbescheinigung beseitigt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. November 2019 – 1 U 32/19 –, juris). V. Dem Kläger kommt schließlich gegenüber der Beklagten zu 2 mangels Bestehens eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses kein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB zu. Nach allgemeiner Ansicht kann zwar ausnahmsweise die Haftung eines Dritten in Betracht kommen, wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat und hierdurch den Vertragsabschluss erheblich beeinflusst hat. Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 2, die an dem Abschluss des Kaufvertrages über das Gebrauchtfahrzeug zwischen dem Kläger und dem Händler nicht beteiligt war, hieran ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte bzw. ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hatte. Das Ausstellen der Übereinstimmungserklärung ist hierfür nicht ausreichend, weil dieser Bescheinigung lediglich öffentlich-rechtliche Wirkungen zukommt (vgl. vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2019 – 7 U 33/19 –, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019, - 7 U 134/17 -; juris). VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil diese zur Herstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist. Das OLG Hamm hat eine von der vorliegenden Entscheidung abweichende Entscheidung getroffen (Urteil vom 10. September 2019, 13 U 149/18), gegen welche Revision eingelegt worden ist. Wert für die Berufungsinstanz: 15.322,21 €