Urteil
1 U 73/19
OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0220.1U73.19.00
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Leitsätze
1. Hat der Käufer den vom so genannten „Dieselskandal“ betroffenen Gebrauchtwagen zu einem Zeitpunkt erworben (hier: August 2016), als der Hersteller bereits alles ihm Mögliche dafür getan hatte, um etwaige im Rahmen eines Weiterverkaufs betroffener Gebrauchtwagen entstehende Schäden zu vermeiden (hier: u.a. Freischaltung einer Webseite, auf der durch Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer überprüft werden kann, ob ein konkretes Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge versehen ist), scheidet eine Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826, § 31 analog BGB aus, da die getroffenen Maßnahmen dazu führen, dass ein späterer Fahrzeugerwerb nicht mehr als sittenwidrig veranlasst beurteilt werden kann. Das gilt auch dann, wenn der Hersteller möglicherweise nicht alle – potenziellen – Gebrauchtwagenkunden erreichen konnte, die ihrerseits nicht unbedingt wissen mussten, welche Motoren sich in welchen Fahrzeugen befinden.(Rn.35)
2. Ebenso wenig haftet der Hersteller gemäß § 823 Abs. 2, § 31 analog BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB wegen Betruges, denn seine Bereicherung, die der mögliche Täter erstrebt haben könnte, ist allenfalls dadurch eingetreten, dass er im Zusammenhang mit dem Erstverkauf eine Forderung entweder gegen den Händler oder den Erstkäufer erworben hat.(Rn.38)
3. Auch eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV wegen Feilbietens eines Neufahrzeugs ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung scheidet aus, denn auch eine Übereinstimmungsbescheinigung, die sich auf eine erschlichene Typengenehmigung bezieht, ist nicht unrichtig.(Rn.41)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15.2.2019, Az. (I) 5 O 323/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das vorliegende Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 13.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Käufer den vom so genannten „Dieselskandal“ betroffenen Gebrauchtwagen zu einem Zeitpunkt erworben (hier: August 2016), als der Hersteller bereits alles ihm Mögliche dafür getan hatte, um etwaige im Rahmen eines Weiterverkaufs betroffener Gebrauchtwagen entstehende Schäden zu vermeiden (hier: u.a. Freischaltung einer Webseite, auf der durch Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer überprüft werden kann, ob ein konkretes Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge versehen ist), scheidet eine Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826, § 31 analog BGB aus, da die getroffenen Maßnahmen dazu führen, dass ein späterer Fahrzeugerwerb nicht mehr als sittenwidrig veranlasst beurteilt werden kann. Das gilt auch dann, wenn der Hersteller möglicherweise nicht alle – potenziellen – Gebrauchtwagenkunden erreichen konnte, die ihrerseits nicht unbedingt wissen mussten, welche Motoren sich in welchen Fahrzeugen befinden.(Rn.35) 2. Ebenso wenig haftet der Hersteller gemäß § 823 Abs. 2, § 31 analog BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB wegen Betruges, denn seine Bereicherung, die der mögliche Täter erstrebt haben könnte, ist allenfalls dadurch eingetreten, dass er im Zusammenhang mit dem Erstverkauf eine Forderung entweder gegen den Händler oder den Erstkäufer erworben hat.(Rn.38) 3. Auch eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV wegen Feilbietens eines Neufahrzeugs ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung scheidet aus, denn auch eine Übereinstimmungsbescheinigung, die sich auf eine erschlichene Typengenehmigung bezieht, ist nicht unrichtig.(Rn.41) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15.2.2019, Az. (I) 5 O 323/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das vorliegende Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 13.000 € A. Der Kläger verlangt von der beklagten Automobilherstellerin Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal. I. Der Kläger kaufte am 3.8.2016 bei einem Autohaus in B. ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug, einen VW Passat 1.6 TDI, Erstzulassung: 19.11.2012. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Der Kaufpreis betrug 13.780 € brutto, die Laufleistung des Fahrzeugs 36.000 km (siehe die Bestellung in Anl. DB1). Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In sämtlichen Medien sei seit September 2015 breit und allgegenwärtig über den Dieselskandal berichtet worden. Der Kläger habe nicht gänzlich in Abrede gestellt, beim Kauf vom Dieselskandal gewusst zu haben. Soweit er geltend mache, diesen nur am Rande mitbekommen und dann nicht weiter verfolgt zu haben, insbesondere keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass das von ihm gekaufte Fahrzeug betroffen sei, erscheine dies nicht glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug im Wissen der wesentlichen Umstände des Dieselskandals und zumindest in Billigung des Umstandes, dass das Fahrzeug hiervon betroffen sei, gekauft habe. Ein Irrtum i.S.d. § 263 StGB habe daher nicht vorgelegen. Auch eine sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB scheide aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. III. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlichen Anträge weiter und erweitert diese noch in geringem Umfang. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger bei Erwerb des Fahrzeugs davon gewusst habe, dass dieses mit einer manipulierten Software ausgestattet sei. Die allgemein gehaltene Medienberichterstattung sei nicht gleichzusetzen mit einer konkreten Information über einen einzelnen Pkw als Kaufsache. Es habe sich aktuell herausgestellt, dass offenbar das Software-Update für den 1,2 Liter-Motor selbst eine möglicherweise illegale Funktion enthalte. Es bleibe bei dem Klägervortrag, dass das Update zu Folgemängeln an dem streitgegenständlichen Pkw geführt habe. Dem Kläger stünden gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus §§ 826, 31 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 5, 27 Abs. 1 EG-FGV und aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 Abs. 1 StGB zu. Darüber hinaus wird auf die Berufungsschriftsätze des Klägers verwiesen. Der Kläger beantragt, das am 15.02.2019 verkündete Urteil des Landgericht Heilbronn - (l) 5 O 323/18 zu ändern und wie folgt neu zu fassen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 13.780,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2018 sowie 1.208,05 EUR und weitere Zinsen aus einem Betrag von 13.780,00 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs VW Passat, ... , zu zahlen. Für den Fall, dass der Antrag zu 1 Erfolg hat, ist festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 genannten Pkw im Annahmeverzug befindet. 2. Hilfsweise wird beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag bezüglich des im Klageantrag zu 1 genannten Fahrzeugs, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens in Höhe von 2.756,00 EUR (20 % des Kaufpreises) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.101,94 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte führt aus, nach der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.9.2015 entfalle nach übereinstimmender Einschätzung zahlreicher Oberlandesgerichte die deliktische Haftung der Beklagten. Der Kläger habe aufgrund der Bekanntmachungen der Beklagten und der sich hieran anschließenden Medienberichterstattung zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses Kenntnis von der Verwendung der streitgegenständlichen Software gehabt, so dass keine Täuschung durch die Beklagte und kein Irrtum des Klägers vorlägen. Die Berichterstattung und die Informationspolitik der Beklagten seien umfassend und weitreichend gewesen und über jedes denkbare Kommunikationsmittel erfolgt. Die Beklagte habe die geforderte Aufklärung geleistet. Außerdem fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen einer angeblichen Täuschung oder einem anderen Schädigungsverhalten der Beklagten und dem Kaufvertragsschluss. Weiter fehle der erforderliche Schädigungs- oder Täuschungsvorsatz der Beklagten. Die Voraussetzungen der vom Kläger genannten Anspruchsnormen seien nicht gegeben. Im Übrigen wird auf die Berufungsschriftsätze der Beklagten verwiesen. Der Senat hat am 12.11.2019 mündlich verhandelt und den Kläger angehört. Wegen der Ergebnisse wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 252 ff.) verwiesen. B. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist unbegründet, auch soweit der Kläger diese mit seinen Berufungsanträgen noch erweitert hat. Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen des Erwerbs des mit einem Motor des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 826 BGB noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage. Der erkennende Senat schließt sich hinsichtlich der Beurteilung von Fällen, in denen die Kläger erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals Autos mit EA189-Dieselmotoren gekauft haben, im Grundsatz den in der Senatsverhandlung (Bl. 253) in Bezug genommenen Urteilen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7.8.2019 in der Sache 9 U 9/19 (juris Rn. 38 ff.) und vom 26. November 2019 in der Sache 10 U 199/19 (juris Rn. 29 ff., 39 ff. m.w.N.) und der dort angeführten weiteren Rechtsprechung an (vgl. insbesondere OLG Köln, Urteil v. 6.6.2019 – 24 U 5/19 –, juris Rn. 42 ff.; OLG Celle, Urteil vom 27.5.2019 – 7 U 335/18 –, juris Rn. 17 ff.). I. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich nicht aus einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826, § 31 analog BGB. 1. Das mit einem Motor des Typs EA 189 ausgestattete streitgegenständliche Fahrzeug war zwar bei seinem Inverkehrbringen durch die Beklagte mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007; nachfolgend: VO 715/2007/EG) versehen. Aufgrund dieser unzulässigen Abschalteinrichtung drohte der Widerruf der erteilten, aber lediglich formal wirksamen EG-Typgenehmigung und in der Folge die Betriebsuntersagung oder -beschränkung auf öffentlichen Straßen gemäß § 5 Abs. 1 FZV (ausführlich BGH, Beschluss vom 8.1.2019 – VIII ZR 225/17 –, juris Rn. 6 ff., 18 ff.; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 199/19 –, juris Rn. 30). Das Inverkehrbringen derart manipulierter Fahrzeuge erfolgte sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB. Die Beklagte, die als Entwicklerin und Herstellerin des Motors wie des streitgegenständlichen Fahrzeugs für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich war, hat in erheblichem Maße gegen die berechtigten Verkehrserwartungen verstoßen. Die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstandserkennung mit Umschaltlogik widersprach offensichtlich den Vorgaben der VO 715/2007/EG. Ein Fahr- und Emissionsverhalten, das durch eine spezielle Steuerungssoftware allein auf das Prüfverfahren abgestimmt war und somit keinerlei Rückschlüsse auf die tatsächlichen Eigenschaften im Normalbetrieb erlaubte, widersprach dem erkennbaren Zweck der Vorschrift (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 199/19 –, juris Rn. 31). Als Beweggrund für das Handeln der Beklagten kommt allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung in Betracht. Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte das mit der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 199/19 –, juris Rn. 32 m.w.N.). Zwar ist allein ein Handeln aus Gewinnstreben noch nicht als verwerflich anzusehen. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel ist vorliegend eine Verwerflichkeit jedoch zu bejahen. Dabei ist die große Zahl der betroffenen Fahrzeuge ebenso zu berücksichtigen wie der den Käufern drohende erhebliche Schaden in Form einer Stilllegung ihrer Fahrzeuge. Hinzu kommt die Art und Weise der Täuschung seitens der Beklagten, die sich für den Absatz ihrer Motoren und Fahrzeuge das Vertrauen der Käufer in den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit auch die Objektivität der staatlichen Behörde zunutze gemacht hat. Die Beklagte hat Behörden wie Käufer unter Inkaufnahme von deren Schädigung ebenso wie der Schädigung der Umwelt allein aus Profitstreben getäuscht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 199/19 –, juris Rn. 33). 2. Gleichwohl scheidet vorliegend eine Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Klägers aus. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger am 3.8.2016 fehlte es an einer sittenwidrigen Veranlassung des Erwerbs seitens der Beklagten. a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögenschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 199/19 –, juris Rn. 40 m.w.N.). b) Die maßgebliche Schädigungshandlung der Beklagten ist das Herstellen und Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Dies erfolgte deutlich vor dem Bekanntwerden des Abgasskandals im September/Oktober 2015 (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 199/19 –, juris Rn. 41). Das gilt auch gegenüber solchen Käufern, die – wie vorliegend – das Fahrzeug (gebraucht) von einem (möglicherweise unwissenden) Dritten erworben haben. Denn die Beklagte ging davon aus, dass die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeuge als Neu- und später auch als Gebrauchtwagen unverändert durch Dritte weiterveräußert werden. Gerade darauf basiert das Geschäftsmodell der Beklagten. Für den Weiterverkauf von Neufahrzeugen durch ihre Vertragshändler liegt das auf der Hand. Es gilt jedoch auch für den späteren Verkauf als Gebrauchtwagen durch diese Händler oder Dritte, denn auch die spätere Weiterveräußerbarkeit durch einen Fahrzeugkäufer ist für die Attraktivität der (Neu-) Fahrzeuge und damit deren Absatz entscheidend (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 199/19 –, juris Rn. 42 m.w.N.). Soweit ein Hersteller nicht ausdrücklich etwas Abweichendes mitteilt, bringt er mit dem Herstellen und Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das nicht ausdrücklich ohne Straßenzulassung angeboten wird, zum Ausdruck, dass der Einsatz des Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist. Ein Fahrzeugkäufer geht dann berechtigterweise davon aus, dass die insoweit notwendige Typengenehmigung und Betriebszulassung nicht mit rechtlichen Unsicherheiten behaftet sind, die sich daraus ergeben, dass sie durch Verheimlichen der „Umschaltlogik“ gegenüber den maßgeblichen öffentlichen Stellen erschlichen wurden. Vorliegend war der dauerhafte Betrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Straßenverkehr beim Erwerb des Fahrzeugs gefährdet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 199/19 –, juris Rn. 43 m.w.N.). c) Allerdings begründet die vorsätzliche Zufügung eines Schadens alleine noch nicht die Haftung aus § 826 BGB. Auf sie muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr immer auch das Urteil der Sittenwidrigkeit zutreffen. Das mag ohne weiteres in den Fällen zu bejahen sein, in denen die sittenwidrige Handlung den Schaden, sei es auch erst über die Schädigung des von ihr unmittelbar Betroffenen, mitverursacht, ohne dass eine Handlung oder Unterlassung des Geschädigten hinzutritt, die erst zu dem Vermögensschaden führt. Macht hingegen der Geschädigte geltend, er sei durch die sittenwidrige Handlung des Täters zu schädlichen Vermögensdispositionen veranlasst worden, dann genügt es nicht, dass der Täter die Möglichkeit eines solchen Kausalverlaufs erkannt und gebilligt hat. Vielmehr trifft ihn der haftungsbegründende Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlasst worden ist. Anderenfalls hat sich das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit bei der Schädigung nicht verwirklicht. Es ist deshalb im Ergebnis zutreffend, wenn in der Rechtsprechung der Zeitpunkt der Schadensherbeiführung, hier also der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags, als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Verhaltens als sittenwidrig bezeichnet wird. Zwar ist im Grundsatz für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Verhaltens auf den Zeitpunkt der Handlung abzustellen. Ist das Verhalten zu diesem Zeitpunkt nicht sittenwidrig, kommt eine Haftung aus § 826 BGB nicht in Betracht. Fallen aber wie im vorliegenden Sachverhalt der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit dem Motor EA 189, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, und der Zeitpunkt des Erwerbs dieses Fahrzeugs durch einen Gebrauchtwagenkäufer zeitlich auseinander, muss das Verdikt der Sittenwidrigkeit auch die Veranlassung des Geschädigten zur Vornahme der ihn schädigenden Handlung treffen. Es muss daher auch zum Zeitpunkt des Erwerbs des Gebrauchtfahrzeugs durch den Kläger noch eine sittenwidrige Veranlassung durch die Beklagte vorliegen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 199/19 –, juris Rn. 44 m.w.N.; siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.1.2020 – 17 U 133/19 –, juris Rn. 50, 55 ff. m.w.N.; Staudinger/Oechsler, BGB (2018), § 826, Rn. 99 ff.; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 46 ff.). d) Daran fehlt es in dem vorliegenden Fall, in dem der Kläger das Fahrzeug erst am 3.8.2016 gekauft hat. Infolge des Bekanntwerdens der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem Motor EA 189 und den von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen kann für den Kaufzeitpunkt 3.8.2016 nicht mehr von einer sittenwidrigen Veranlassung der Schädigung von Käufern gebrauchter Dieselfahrzeuge mit dem Motor EA 189 ausgegangen werden (siehe zu den bekanntermaßen von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen der Beklagten auch OLG Stuttgart, Urteile v. 26.11.2019 – 10 U 199/19 –, juris Rn. 45 ff.; v. 7.8.2019 – 9 U 9/19, juris Rn. 4 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.1.2020 – 17 U 133/19 –, juris Rn. 59 ff.). Dahinstehen kann dabei, ob bereits die Pressemitteilung der Beklagten vom 18. September 2015 und die sog. Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 zum Wegfall des Verdikts der Sittenwidrigkeit geführt haben. Die Pressemitteilung vom 18. September 2015 betraf den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Fahrzeuge, die in den USA vertrieben wurden. Hinweise auf dieselbe Vorgehensweise in Europa ergaben sich daraus nicht. Die Öffentlichkeit und insbesondere potentielle Fahrzeugerwerber in Europa mussten nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die in Europa in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge in gleicher Weise betroffen sind. Die Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG a.F. der Beklagten vom 22. September 2015, in welcher von „Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software“ bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 die Rede ist, richtete sich an den Kapitalmarkt und nicht an die allgemeine Öffentlichkeit. Allerdings gab die Beklagte am 22. September 2015, wie allgemein bekannt ist, auch eine Pressemitteilung heraus, in der mitgeteilt wurde, dass „Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen“ auffällig seien. Bei diesem Motortyp sei „eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt“ worden. Die Thematik war unmittelbar darauf Gegenstand einer sehr intensiven Berichterstattung in nahezu allen Zeitungen sowie Fernsehsendern und Onlinemedien in Deutschland. Die Beklagte schaltete Anfang Oktober 2015 eine Website frei, auf der durch Eingabe der FIN überprüft werden kann, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Abschalteinrichtung versehen ist, also von dem sog. Abgasskandal betroffen ist. Dies wurde ebenfalls in einer Pressemitteilung bekannt gegeben und war, wie allgemein bekannt ist, Gegenstand einer umfangreichen Presseberichterstattung. Darüber hinaus informierte die Beklagte ihre Vertragshändler und Servicepartner über die Problematik. Am 15. Oktober 2015 gab das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in einer Pressemitteilung bekannt, dass es gegenüber der Beklagten den Rückruf von 2,4 Millionen Volkswagen-Fahrzeugen, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sind, angeordnet habe. Der Beklagten werde - so die Pressemitteilung weiter - auferlegt, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Dies sei durch entsprechende Nachweise zu belegen. Betroffen seien Fahrzeuge mit EURO 5 Dieselmotoren der Größe 2 l, 1,6 l und 1,2 l Hubraum. Die betroffenen Halterinnen und Halter würden durch den Hersteller zeitlich gestaffelt angeschrieben und aufgefordert, ihr Fahrzeug in der Werkstatt vorzuführen. Über den Rückruf des KBA informierte die Beklagte ebenfalls per Pressemitteilung. Im Februar 2016 hat sie dann alle Halter der betroffenen Fahrzeuge einzeln kontaktiert und über die anstehenden Maßnahmen informiert (siehe auch die bereits in Bezug genommenen Darstellungen in den Urteilen des OLG Stuttgart vom 26.11.2019 – 10 U 199/19 –, juris Rn. 45 ff.; vom 7.8.2019 - 9 U 9/19, juris Rn. 4 ff., 45). Damit hat sie in einer Gesamtschau Maßnahmen getroffen, die dazu führen, dass der streitgegenständliche Fahrzeugerwerb vom 3.8.2016 nicht mehr als sittenwidrig veranlasst beurteilt werden kann. Auch wenn die Beklagte möglicherweise nicht alle (potentiellen) Gebrauchtwagenkunden erreichen konnte, die ihrerseits nicht unbedingt wissen mussten, welche Motoren sich in welchen Fahrzeugen befinden, hatte die Beklagte jedenfalls ab Februar 2016 alles ihr Mögliche dafür getan, um etwaige Schäden zu vermeiden, die durch einen späteren Verkauf von betroffenen Gebrauchtfahrzeugen noch entstehen konnten. Schließlich konnte die Beklagte über anstehende Verkäufe von Gebrauchtwagen keinerlei Kenntnis haben, weil diese regelmäßig außerhalb ihres Einflussbereiches erfolgen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2019 - 9 U 9/19, juris Rn. 45). Die Beklagte durfte auch davon ausgehen, dass die von ihr informierten Halter im Falle des Verkaufs des Fahrzeugs auf die erhaltene Information hinweisen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der sog. Abgasskandal zeitgleich Gegenstand einer sehr umfassenden Presseberichterstattung war und die Öffentlichkeit ferner durch das KBA informiert wurde. Zwar ist die Presseberichterstattung sowie die Öffentlichkeitsinformation durch das KBA nicht der Beklagten zuzurechnen. Die sich aus diesen Informationsquellen ergebenden Kenntnisse in der breiten Öffentlichkeit sind aber bei der Beurteilung, welche Anstrengungen von der Beklagte zu unternehmen waren, um den aufgrund des Inverkehrbringens der mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeuge fortdauernden Sittenwidrigkeitsvorwurf zu beseitigen, zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart vom 26.11.2019 – 10 U 199/19 –, juris Rn. 54). In der Öffentlichkeit wird kontrovers diskutiert, ob das Software-Update, das von der Beklagten in Umsetzung der vom KBA im Bescheid vom 15. Oktober 2015 verlangten Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge entwickelt wurde, eine geeignete Maßnahme zur Beseitigung des Fehlers, der in der zunächst implementierten unzulässigen Abschalteinrichtung lag, ist und ob das Software-Update negative Auswirkungen auf die Lebensdauer des Motors und den Kraftstoffverbrauch hat. Diese Frage bedarf hier keiner Entscheidung, da es bei dem vorliegenden Erwerb im August 2016 bereits an einer sittenwidrigen Veranlassung der Schädigung von Käufern durch die Beklagte fehlt (vgl. OLG Stuttgart vom 26.11.2019 – 10 U 199/19 –, juris Rn. 55; siehe zu weiteren Fragen, auf die es unter den auch im vorliegenden Fall gegebenen Umständen nicht ankommt Rn. 56). e) Im Übrigen kann im Streitfall nicht festgestellt werden, dass der Kläger das Auto nicht gekauft hätte, wenn er vorher gewusst hätte, dass es über einen Motor des Typs EA 189 verfügt und vom sog. Abgasskandal betroffen ist. Der Senat geht aufgrund der Anhörung des Klägers vielmehr davon aus, dass diesem gleichgültig war, ob das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Der Kläger hat in seiner Anhörung vor dem Senat (Bl. 253) lediglich erklärt, dass er im Vorfeld nichts davon mitbekommen habe, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sein könnte. Er hat nicht explizit bestritten, vom Abgasskandal gewusst zu haben. Außerdem gab er in der Anhörung an, erst später habe er von seinem Schwiegervater erfahren, dass es die Möglichkeit gebe, gerichtlich vorzugehen, daraufhin habe er sich an die Klägervertreter gewandt. Dies legt nahe, dass der Kläger vor dem Kauf von dem Abgasskandal betreffend Dieselfahrzeuge des VW-Konzerns erfahren hat und ihm lediglich die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen erst nachträglich bekannt geworden ist. Dafür spricht trotz des persönlichen Stresses, den der Kläger zu der damaligen Zeit gehabt haben mag, die breite Berichterstattung über den Abgasskandal in allen wichtigen Medien. Der Klägervertreter hat in der Verhandlung vor dem Landgericht auch erklärt, der Kläger habe auf Befragen mitgeteilt, dass er „am Rande“ in der Presse mitbekommen habe, dass es den Dieselskandal gebe, er habe Näheres dann nicht weiterverfolgt (Bl. 68). Bei dem vom Kläger gekauften Fahrzeug handelt es sich um einen VW Passat 1,6 TDI, also erkennbar um ein von der Beklagten hergestelltes Dieselfahrzeug der Kernmarke VW. Der Kläger hat sich gemäß seiner Anhörung aber nicht danach erkundigt, ob das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Daher schließt der Senat aus der Anhörung des Klägers und den weiteren Umständen des Falls, dass der Kläger die Möglichkeit gesehen hat, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, ihn dies aber nicht vom Kauf abgehalten hat. II. Eine deliktische Haftung der Beklagten wegen Betruges gemäß § 823 Abs. 2, § 31 analog BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB ist ebenfalls nicht gegeben. Nach § 263 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Dabei muss dieselbe Vermögensverfügung des Getäuschten, die der Täter in der Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, veranlasst, die Vermögensschädigung unmittelbar herbeiführen. Der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden müssen mit anderen Worten einander entsprechen. Das eine muss gleichsam die Kehrseite des anderen sein (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.1.2020 – 17 U 133/19 –, juris Rn. 73 m.w.N.). Diese Voraussetzungen des § 263 StGB sind nicht erfüllt. Der Kläger hat ein Gebrauchtfahrzeug erworben. Bei der Beklagten, deren Bereicherung der mögliche Täter erstrebt haben könnte, ist eine solche jedoch allenfalls dadurch eingetreten, dass sie im Zusammenhang mit dem Erstverkauf eine Forderung entweder gegen den Händler oder den Erstkäufer erworben hat. Die zu Gunsten des Klägers unterstellte Vermögensverfügung, die seinen Vermögensschaden in Form des Kaufvertragsschlusses als Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit herbeigeführt hat, hat mit dem zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen Vermögensvorteil auf Seiten der Beklagten nichts mehr zu tun. Vorteil und Schaden basieren nicht – wie für einen Betrug nötig – auf derselben Verfügung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 9.1.2020 – 17 U 133/19 –, juris Rn. 74; OLG Stuttgart, Urteil v. 7.8.2019 – 9 U 9/19 –, juris Rn. 31 f.). III. Die Beklagte haftet auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV. 1. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV hat der Inhaber der EG-Typengenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 18 i.V.m. Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Nach der Definition in Art. 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG ist eine Übereinstimmungsbescheinigung „das in Anhang IX wiedergegebene, vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug aus der Baureihe eines nach dieser Richtlinie genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht“. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV dürfen neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgeschrieben ist, im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. 2. Entgegen einer zum Teil vertretenen Ansicht (vgl. Harke, VuR 2017, 83 ff.; siehe auch Armbrüster, NJW 2018, 3481 f. m.w.N.) liegt bereits kein tatbestandlicher Verstoß gegen die § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vor. Die Übereinstimmungsbescheinigung ist dann gültig, wenn der Hersteller sie unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars ausgestellt hat und wenn sie fälschungssicher sowie vollständig ist. Auch eine erschlichene Typgenehmigung macht eine hierauf bezogene Übereinstimmungsbescheinigung nicht unrichtig. Dafür sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Übereinstimmungsbescheinigung. Sie dient dazu, eine Prüfung des einzelnen Fahrzeugs vor der Zulassung entbehrlich zu machen, indem ein Fahrzeug (Typ) stellvertretend einer Prüfung unterzogen wird. Die Konformität der anderen Fahrzeuge mit den gesetzlichen Bestimmungen wird dann nicht mehr geprüft – sofern und weil sie mit dem geprüften Typ übereinstimmen. Es gilt demnach ein formeller Gültigkeitsbegriff (vgl. OLG Stuttgart, Urteile vom 7.8.2019 – 9 U 9/19 –, juris Rn. 36; vom 26.11.2019 – 10 U 199/19 –, juris Rn. 61, jeweils m.w.N.). Auf die streitige Frage, ob die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV als Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind, kommt es daher nicht an (verneinend OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.1.2020 – 17 U 133/19 –, juris Rn. 75 ff. m.w.N.). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Frage einer Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 analog BGB für Kaufverträge über Fahrzeuge, die mit der hier in Streit stehenden Software ausgestattet waren, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs keine Kenntnis von dem Vorhandensein der Software hatte (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.1.2020 – 17 U 133/19 –, juris Rn. 50, 83; siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 338/19 –, juris Rn. 63).