Beschluss
5 U 47/18
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist zurückzuweisen, weil die deutsche Gerichtsbarkeit fehlt (§ 20 GVG) und das streitige Invaliditätsverfahren abschließend durch die NATO-Regelungen (NCPR) geregelt wird.
• Ein Anspruch auf Einsicht in vom Mitglied eines NATO-Invaliditätsausschusses erstellte Unterlagen besteht nicht nach § 630g BGB, weil die Tätigkeit nicht als medizinische Behandlung im Sinne der Vorschrift anzusehen ist.
• Ein Einsichtsanspruch nach § 810 BGB oder analoger Anwendung von § 630g BGB scheitert ebenfalls; die Zuständigkeit nationaler Gerichte ist wegen des Organisationsrechts und vorhandener interner Rechtsbehelfe ausgeschlossen.
• Die Frage, ob die Unterlagen der NCPR-Geheimhaltung unterliegen, bedarf keiner Entscheidung, weil das Prozessgericht in der Sache unzuständig ist.
Entscheidungsgründe
Keine gerichtliche Einsicht in NATO‑Invaliditätsunterlagen wegen fehlender deutscher Gerichtsbarkeit • Die Berufung ist zurückzuweisen, weil die deutsche Gerichtsbarkeit fehlt (§ 20 GVG) und das streitige Invaliditätsverfahren abschließend durch die NATO-Regelungen (NCPR) geregelt wird. • Ein Anspruch auf Einsicht in vom Mitglied eines NATO-Invaliditätsausschusses erstellte Unterlagen besteht nicht nach § 630g BGB, weil die Tätigkeit nicht als medizinische Behandlung im Sinne der Vorschrift anzusehen ist. • Ein Einsichtsanspruch nach § 810 BGB oder analoger Anwendung von § 630g BGB scheitert ebenfalls; die Zuständigkeit nationaler Gerichte ist wegen des Organisationsrechts und vorhandener interner Rechtsbehelfe ausgeschlossen. • Die Frage, ob die Unterlagen der NCPR-Geheimhaltung unterliegen, bedarf keiner Entscheidung, weil das Prozessgericht in der Sache unzuständig ist. Der Kläger, ehemaliger NATO-Techniker, beantragte ein Invaliditätsverfahren nach den NATO Civilian Personnel Regulations (NCPR). Der Beklagte, Mitglied des Invaliditätsausschusses und Leiter eines Instituts, führte eine Untersuchung durch, erstellte ein Gutachten und stellte dieses den Ausschussmitgliedern zur Verfügung. Der Kläger begehrt gerichtliche Einsicht in die als ‚Patientenakte‘ bezeichneten Unterlagen, um das Ergebnis des Invaliditätsverfahrens zu überprüfen. Das Landgericht Aachen hat die Klage abgewiesen; der Kläger legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Der Kläger rügt insbesondere die Auslegung des § 630g BGB und beruft sich subsidiär auf § 810 BGB bzw. auf eine analoge Anwendung von § 630g BGB. Der Beklagte hält die Klage für unzulässig und macht geltend, die Tätigkeit sei Begutachtung im Rahmen des NATO‑Verfahrens, nicht Heilbehandlung; zudem sei das Verfahren abschließend durch die NCPR geregelt. • Zuständigkeit: Die Berufung wurde gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurückgewiesen, weil die deutsche Gerichtsbarkeit fehlt (§ 20 GVG). Das Invaliditätsverfahren ist durch die NCPR abschließend geregelt und steht in engem Zusammenhang mit den vom Beklagten erstellten Unterlagen, die als Teil des Verfahrens zu qualifizieren sind. • § 630g BGB: Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass § 630g BGB nicht anwendbar ist, weil die vom Beklagten erbrachte Tätigkeit nicht als medizinische Behandlung im Sinne der Vorschrift gilt; das Gutachten diente der Statusfeststellung im Invaliditätsverfahren und primär finanziellen Belangen, nicht der Heilbehandlung. • § 810 BGB: Ein Anspruch aus § 810 BGB wurde zu Recht verneint. Soweit die Unterlagen im Interesse des Klägers mitverfasst sein mögen, entfallen nationale Ansprüche wegen der abschließenden Regelung des Verfahrens durch die NCPR. Insbesondere bestehen spezielle Verfahrensregelungen und interne Rechtsbehelfe, die die Zuständigkeit nationaler Gerichte ausschließen. • Datenschutz/Geheimhaltung: Ein Anspruch aus § 34 Abs. 1 BDSG ist durch die mögliche Geheimhaltungspflicht der NCPR (Art.13.2 Annex IV) eingeschränkt; der Senat hat die Frage der Geheimhaltung jedoch nicht inhaltlich entschieden, weil er aus Zuständigkeitsgründen nicht in den Anspruch einsteigen durfte. • EMRK/Art.6: Die Verweisung auf die interne Rechtswegerschöpfung verletzt Art.6 EMRK nicht; das NATO‑Verfahren bietet ausreichende Rechtsbehelfe (Verwaltungstribunal mit unabhängigen Mitgliedern und Beschwerdemöglichkeit). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war unzulässig, weil die deutsche Gerichtsbarkeit aufgrund der abschließenden Regelung des Invaliditätsverfahrens durch die NCPR fehlt (§ 20 GVG). Das Landgericht hat daher zu Recht keinen materiellen Einsichtsanspruch nach § 630g BGB, § 810 BGB oder sonstigen deutschen Vorschriften geprüft. Ob die streitigen Unterlagen der Geheimhaltung der NCPR unterliegen, blieb offen, da eine inhaltliche Entscheidung verwehrt ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.