Beschluss
10 B 2762/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0204.10B2762.20.00
25mal zitiert
8Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung als Rechtsanwalt in eigener Sache für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. August 2020 - 5 L 715/20.WI - wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. August 2020 - 5 L 715/20.WI - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Prozesskostenhilfeverfahren werden Gebühren nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung als Rechtsanwalt in eigener Sache für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. August 2020 - 5 L 715/20.WI - wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. August 2020 - 5 L 715/20.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Prozesskostenhilfeverfahren werden Gebühren nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. August 2020 ist abzulehnen, weil es der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren angestrebten Rechtsverfolgung nach Maßgabe der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt. Vorab kann dahinstehen, ob die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewahrt ist, die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. August 2020 an den Antragsteller mittels Zustellungsurkunde am 20. Oktober 2020 am 3. November 2020 abgelaufen ist. Der bei den Akten befindliche Ausdruck der Beschwerdeschrift vom 3. November 2020 weist einen Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2020 auf, ferner unterschiedliche Empfangsdatenangaben. Nach den Empfangsdatenangaben am Seitenende ist der Schriftsatz vom 3. November 2020 in der Zeit vom 3. November 2020, 23:58:50 Uhr bis 4. November 2020, 00:00:19 Uhr empfangen worden, nach den Empfangsdatenangaben am Seitenanfang am 4. November 2020, 00:04 Uhr. Letztere dürften - ohne dass dem weiter nachzugehen ist - den Zeitpunkt darstellen, zu dem die Beschwerdeschrift von einem Empfangsgerät des Verwaltungsgerichts empfangen/gespeichert worden ist, erstere wohl den Zeitraum, während dem die Beschwerdeschrift von einem zentralen Empfangsgerät empfangen worden ist, von dem sie dann an das Verwaltungsgericht weitergeleitet worden ist. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes ist entscheidend, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (u. a.: BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZB 20/05 - BGHZ 167, 214; OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2008 - 11 U 147/08 - juris). Bei fristgebundenen Schriftsätzen kommt es für den rechtzeitigen Eingang darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat, es also in seinen Gewahrsam gelangt ist (BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2016 - XII 382/15 - und vom 6. Juni 2018 - IV ZB 10/17 -; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 5 U 47/18 -; jeweils juris). Wird eine Faxsendung so spät begonnen, dass die Übermittlung erst nach Mitternacht des letzten Tages der Frist abgeschlossen ist, ist der Zugang zu spät bewirkt (BFH, Beschluss vom 28. September 2000 - VI B 5/00 - NJW 2001, 991). Unter Umständen können aber die bis Mitternacht eingegangenen Textteile bereits der Schriftform genügen (BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZB 7/06 - NJW 2006, 3500). Ausgehend von den vorgenannten Empfangsdaten kann zunächst ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeschrift vom 3. November 2020 vor dem Ablauf der Beschwerdefrist vollständig beim Verwaltungsgericht eingegangen und in dessen Verfügungsgewalt gelangt ist, was nach dem Vorstehenden eine Fristversäumnis impliziert. Andererseits deutet der Umstand, dass die ersten vier Seiten des Schriftsatzes vom 3. November 2020 - auch - einen Empfangsvermerk vom 3. November 2020 aufweisen darauf hin, dass zumindest die - von dem Antragsteller zusätzlich unterschriebene - erste Seite des Schriftsatzes vom 3. November 2020, die die Prozesserklärung enthält, Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. August 2020 einzulegen, tatsächlich noch vor Ablauf der Beschwerdefrist zumindest von einem von der hessischen Justiz zur Verfügung gestellten zentralen Empfangsgerät empfangen/gespeichert worden ist. Berücksichtigt man zudem, dass § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine besonderen inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdeschrift stellt, mithin die bloße Erklärung, Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss einlegen zu wollen, bereits zur Wahrung der Schriftform genügen kann, erscheint es sachgerecht, die Frage der Wahrung der Beschwerdefrist keiner abschließenden Entscheidung zuzuführen, da die Beschwerde ohnehin aus anderen Gründen keinen Erfolg hat. Die Beschwerde des Antragstellers ist in der Sache unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. August 2020 vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch in Bezug auf die streitige, im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Soforthilfe glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Insoweit ist voranzustellen, dass die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners auf Gewährung der streitigen Soforthilfe zur Minderung von Corona-Virus-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Belastungen aus Landesmitteln im Wege der einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache zum Gegenstand hat. Dies folgt daraus, dass der Antragsteller selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr zugesprochen bekommen könnte als im vorliegenden Eilverfahren beantragt ist. Zudem würde die begehrte Auszahlung die für Soforthilfen der streitigen Art nur begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unmittelbar schmälern. Gegen die an die Identität des Streitgegenstands anknüpfende Annahme einer Vorwegnahme der Hauptsache lässt sich auch nicht einwenden, dass im Rahmen einer vorläufigen Gewährung der Soforthilfe gezahltes Geld zurückgefordert werden könnte, wenn in der Hauptsache eine negative Entscheidung erginge. Zwar wäre eine Rückforderung der vorläufig gewährten Soforthilfe bei negativem Ausgang des Hauptsacheverfahrens rechtlich möglich; sie wäre jedoch möglicherweise tatsächlich nicht erfolgversprechend im Hinblick darauf, dass der Antragsteller geltend macht, ohne die Gewährung der streitigen Soforthilfe unmittelbar in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht und voraussichtlich in der Fortführung seines Kanzleibetriebs als Erwerbsgrundlage gehindert zu sein. Die hiernach anzunehmende Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht indes dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung, die grundsätzlich nur auf vorläufige Regelungen zielt und einem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang - wenn auch unter Vorbehalt einer späteren Entscheidung in der Hauptsache - das gewähren soll, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Da die einstweilige Anordnung der Sicherung von Rechten, nicht ihrer Befriedigung dient, darf die Entscheidung der Hauptsache prinzipiell nicht vorweggenommen werden. Wegen des verfassungsrechtlichen Gebots effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) ist jedoch ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig, wenn der Antragsteller andernfalls Nachteile erleidet, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden können und die hinzunehmen ihm nicht zuzumuten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät kommen würde, was vorliegend angesichts der von dem Antragsteller dargelegten finanziellen und auch in Bezug auf die Fortführung seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt existenzbedrohenden persönlichen Situation jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Voraussetzung ist dann jedoch, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren spricht, also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offensichtlich erfolgreich erscheint. Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor. Der Antragsteller hat - zumal unter den besonderen Voraussetzungen einer Vorwegnahme der Hauptsache - auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens bei summarischer Prüfung nach Aktenlage keinen Anspruch auf die streitige Soforthilfe glaubhaft gemacht, so dass bei summarischer Prüfung auch nicht davon auszugehen ist, dass seine hierauf gerichtete Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Antragsteller begehrt eine Soforthilfe die als Billigkeitsleistung aus Haushaltmitteln des Landes gewährt wird, die gemäß § 53 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) im Haushaltsplan hierfür zur Verfügung gestellt sind. Die Einzelheiten der Vergabe der hiernach im Haushaltsplan zweckbestimmt ausgewiesenen Mittel regelt die Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung eines Soforthilfeprogramms für gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Selbständige, Soloselbständige und Angehörige freier Berufe, die infolge der Corona-Virus-Pandemie 2020 in ihrer Existenz gefährdet sind (Corona-Virus-Soforthilfsprogramm Hessen 2020) vom 27. März 2020 - StAnz, 2020, S. 471 f. - (i. F.: Richtlinie). Gemäß Ziff. 2.1 der Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Subvention selbst ist als „verlorener Zuschuss“ ausgestaltet, der durch Verwaltungsakt bewilligt und anschließend ausgezahlt wird. Da es sich bei der vorgenannten Richtlinie nur um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift ohne unmittelbare rechtliche Außenwirkung handelt, kann dem Antragsteller aus ihr unmittelbar kein Rechtsanspruch auf die begehrte Soforthilfe (vgl. auch Nr. 2.1 der Richtlinie) erwachsen. Die Richtlinie kann lediglich durch ständige gleichmäßige Anwendung eine Verwaltungspraxis begründen, durch die sich die Verwaltung selbst bindet und in deren Folge Anspruchsteller aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit gleichgelagerten Fällen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel herleiten können, weil die Verwaltung gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln darf. Dies würde im Übrigen sogar dann gelten, wenn die ständige Praxis der Behörde nicht mit einzelnen Regelungen der Verwaltungsvorschriften übereinstimmt, weil diese keine verbindlichen Rechtsnormen darstellen. Generell kann nicht die Verletzung der nur verwaltungsintern wirkenden Verwaltungsvorschriften gerügt werden, sondern allenfalls ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der Anwendung der Verwaltungsvorschriften in der Praxis. Wenn also - wie hier - Verwaltungsvorschriften die Vergabe von staatlichen Leistungen, insbesondere Subventionen regeln, dann entsteht auf diese Weise ein Teilhabe- und Leistungsanspruch, wenn sich bezüglich ihrer Umsetzung eine entsprechende Verwaltungspraxis herausgebildet hat. Die Vergabe der streitigen Soforthilfe auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften führt demzufolge - worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - dazu, dass vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs des Antragstellers in Bezug auf die Gewährung der streitigen Soforthilfe - zumal unter den hieran zu stellenden strengen Anforderungen bei Vorwegnahme der Hauptsache - nur dann ausgegangen werden kann, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die streitige Versagung der begehrten Soforthilfe den Antragsteller in seinem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. Dies wiederum setzt voraus, dass sich durch die Anwendung der hier maßgeblichen Richtlinie eine ständige Vergabepraxis des Antragsgegners herausgebildet hat, die zu einer Selbstbindung der Verwaltung geführt hat und dass der Antraggegner mit der Versagung der beantragten Soforthilfe ohne sachlichen Grund von seiner ständigen Verwaltungspraxis abgewichen ist. Derartiges ist indes weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat im Rahmen der Beschwerdebegründung keine wie auch immer geartete ständige Vergabepraxis des Antragsgegners aufgezeigt und auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner durch die Versagung der begehrten Leistungen zu seinem Nachteil gleichheitswidrig hiervon abgewichen ist. Er hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass in Fällen, die dem seinen vergleichbar sind, Soforthilfen der hier streitigen Art gezahlt worden sind und dass ihm infolge dessen aus Gründen der Gleichbehandlung ein Anspruch auf die streitige Soforthilfe zusteht. Auch sonst ist bei summarischer Prüfung nach Aktenlage mit Blick auf die einschlägige Richtlinie keine willkürliche Ungleichbehandlung des Antragstellers im Zusammenhang mit der streitigen Versagung der begehrten Soforthilfe feststellbar, die die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte. Hiervon wäre allenfalls dann auszugehen, wenn sich für Ablehnung des Antrags des Antragstellers kein vernünftiger, aus der Natur der Sache oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund finden ließe. Dem ist aber nicht so, da der Antragsgegner Gründe für die Versagung der streitigen Soforthilfe geltend gemacht hat, die bei summarischer Prüfung zumindest geeignet erscheinen, diese im Einklang mit der Richtlinie sachlich zu rechtfertigen. Der Antragsgegner hat wiederholt darauf hingewiesen, dass gemäß Nr. 2.2 der Richtlinie Gegenstand der Förderung ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss sei, der ausschließlich für Antragstellerinnen und Antragsteller im Sinne von Nr. 2.3 der Richtlinie gewährt werde, dass nach Nr. 2.3, Unterpunkt 3., der Richtlinie förderberechtigt nur Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG seien und dass der Antragsteller demzufolge bereits nicht zum Kreis der Förderberechtigten zähle, weil nicht festzustellen sei, dass er durch den Betrieb seiner Rechtsanwaltskanzlei bislang überhaupt entsprechende Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt hat. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Vergabepraxis zum Kreis der Förderberechtigten nur steuerpflichtige Angehörige freier Berufe zählt, die infolge der Ausübung ihres freien Berufes bereits Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt haben und dass dementsprechend Förderanträgen von Angehörigen freier Berufe, die in dieser Tätigkeit bislang keine Einkünfte generiert haben, nicht entsprochen wird. Das Vorbringen des Antragstellers lässt nicht erkennen, dass dieser mit seiner im Frühjahr 2019 gegründeten Rechtsanwaltskanzlei bei Antragstellung bereits Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt hat. Die von ihm vorgelegte Umsatzsteuervoranmeldung für das Jahr 2019, 4. Quartal, weist noch keine Umsätze aus und auch für das 1. Quartal 2020 sind bislang vom Antragsteller keine Umsätze konkret nachgewiesen. Der Antragsteller hat lediglich allgemein die Erwartung geäußert, voraussichtlich ab April/Mai 2020 mit seiner Kanzlei „in die Gewinnzone“ zu kommen und dass tatsächliche bzw. erwartete Umsätze durch den Kanzleibetrieb bislang nicht hätten realisiert werden können. Im Rahmen der Antragsbegründung hat er noch in allgemeiner Form erklärt, dass bis heute keine wesentlichen Zahlungen eingegangen seien. Mit diesen allgemein gehaltenen Angaben ist indes nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller tatsächlich zum Kreis der Förderberechtigten nach Maßgabe der Richtlinie zählt und dass die Zweifel des Antragsgegners an seiner Zugehörigkeit zum Kreis der Förderberechtigten Ausdruck einer gleichheitswidrigen Vergabepraxis bei der Umsetzung der Richtlinie sind. Hinzu kommt, dass gemäß Nr. 2.2 der Richtlinie Zuschüsse zur Überwindung von existenzbedrohlichen Liquiditätsengpässe gewährt werden, die durch die Corona-Virus-Pandemie vom Frühjahr 2020 entstanden sind und dass Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, nicht förderfähig sind. Aus der Fußnote 1 zu Nr. 2.2 der Richtlinie ergibt sich ferner, dass ein Liquiditätsengpass im Sinne der Richtlinie nur dann gegeben ist, wenn der Antragsteller Forderungen zu befriedigen hat, für deren Begleichung absehbar keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen, obwohl deren Eingang eingeplant ist. Der Antragsgegner hat insoweit angeführt, ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass gemäß Nr. 2.2 der Richtlinien liege beim Antragsteller nicht vor bzw. sei von ihm nicht in ausreichendem Umfang dargelegt. Er habe bislang nicht nachgewiesen, dass er nach der Gründung seiner Kanzlei im Frühjahr 2019 bis zum Beginn des Förderzeitraums am 11. März 2020 überhaupt Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt habe. Seien aber im gesamten Jahr 2019 und bis zum Stichtag 11. März 2020 keine die Betriebsausgaben deckenden Umsätze durch die Kanzlei des Beschwerdeführers erzielt worden, sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund gerade ab dem Stichtag 11. März 2020 ausreichende Umsätze in diesem Sinne eingeplant gewesen seien. Entsprechend sei davon auszugehen sei, dass der behauptete Liquiditätsengpass schon vor dem 11. März 2020 eingetreten sei und nicht auf den Einschränkungen infolge der behördlichen Anordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beruhen. Auch dies lässt bei summarischer Prüfung keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung erkennen. Es ist vielmehr - auch nach Maßgabe der Richtlinie - sachlich gerechtfertigt, für eine Vergabe der Soforthilfe die schlüssige Darlegung einer pandemiebedingten Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Kanzlei des Antragstellers zu verlangen, um diese von einer richtliniengemäß nicht förderfähigen bloßen Fortdauer einer bereits vorbestehenden schlechten wirtschaftlichen Lage unterscheiden zu können. Der Antragsteller hat auch nicht aufgezeigt, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Vergabepraxis auch freiberuflich Tätige fördert, die zum Stichtag 11. März 2020 aus ihrer jeweiligen Tätigkeit keine Umsätze bzw. Einkünfte erwirtschaftet haben. Der Antragsteller hat insoweit zwar in allgemeiner Form u. a. ausgeführt, dass durch die pandemiebedingten Einschränkungen tatsächliche bzw. erwartete Umsätze seiner Kanzlei eingebrochen seien, insbesondere als Folge einer eingeschränkten Gerichtstätigkeit und einer schwindenden Zahlungsbereitschaft seiner Mandanten und dass ihm die Akquise neuer Mandanten, die sich in seinem Fall vor allem durch die Pflege persönlicher Kontakte vollziehe, durch die pandemiebedingten Einschränkungen nicht wie geplant möglich gewesen sei und dass er ab März vermehrt Einkünfte erwartet habe. Zudem gibt er zu bedenken, dass für die begehrte Soforthilfe ein Liquiditätsengpass genüge und nicht erforderlich sei, dass seine Anwaltskanzlei bereits profitabel betrieben werde, also bereits tatsächlich Umsätze und Gewinne erwirtschaftet worden seien. Auch seien betriebswirtschaftliche Nachweise im Rahmen der Antragstellung nicht vorzulegen gewesen und es sei ohnehin nicht möglich, erwartete Einnahmen im Rahmen der Antragstellung durch betriebswirtschaftliche Belege nachzuweisen. Tatsächlich habe der geltend gemachte Liquiditätsengpass vor dem Stichtag 11. März 2020 noch nicht bestanden. Alle diese allgemeinen, vagen und im wesentlichen unbelegten Ausführungen, mit denen der Antragsteller zu begründen sucht, die in der Richtlinie geregelten Fördervoraussetzungen zu erfüllen, sind indes viel zu unspezifisch und zu wenig konkret, um eine gleichheitswidrige Vergabepraxis im Fall des Antragstellers glaubhaft zu machen, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. In der Gesamtsicht kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller die streitige Soforthilfe unter Verletzung seines Anspruchs auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG versagt worden ist, wie es für die Annahme eines Anordnungsanspruchs in der vorliegenden Situation erforderlich gewesen wäre. Da die Beschwerde des Antragstellers erfolglos bleibt, hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist mangels eines entsprechenden Gebührentatbestands gebührenfrei (vgl. §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 2 GKG i. V. m. der Anlage 1 zum GKG). Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden im Prozesskostenhilfeverfahren außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Hiernach entspricht die Höhe des Streitwerts der streitigen, mit 10.000,00 € bezifferten Forderung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).