Beschluss
6 Sa 45/22
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2022:0530.6SA45.22.00
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Leitsätze
1. Versäumt es der Rechtsanwalt schuldhaft die Berufung rechtzeitig zu begründen, stellt dies ein der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares schuldhaftes Versehen dar.(Rn.25)
2. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei trägt die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird. Er ist deshalb verpflichtet, einen fristgebundenen Schriftsatz darauf zu überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist, und fehlerhafte Angaben zu berichtigen. Ihm muss insbesondere auffallen, wenn ein für ihn vorbereiteter Berufungsschriftsatz (Berufungsschrift, Berufungsbegründung, Fristverlängerungsantrag) an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll. Die Anfertigung eines solchen Schriftsatzes gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Sie darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen. Auch bei der Signierung eines fristwahrenden elektronischen Dokuments gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.(Rn.30)
3. Ein Prozessbevollmächtigter darf zwar darauf vertrauen, dass seine ansonsten zuverlässig arbeitende Angestellte einfache Aufgaben erledigt und konkrete Anweisungen befolgt. Erteilt der Rechtsanwalt eine den Inhalt der Rechtsmittelschrift oder des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung aber regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen.(Rn.31)
4. Eine fehlerhafte Ursprungsfassung ist ungültig zu machen oder zu vernichten, um die selbst geschaffene Gefahr einer Verwechslung der Schriftsätze durch Angestellte zu beseitigen. Eine Vernichtung der unterzeichneten, fehlerhaften Ursprungsfassung muss dabei noch nicht einmal durch den Prozessbevollmächtigten selbst erfolgen, sondern kann auf Grundlage einer konkreten Anweisung der Angestellten überlassen werden, wobei die Anweisung so präzise hätte gefasst werden muss, dass ausgeschlossen wird, dass parallel nebeneinander zwei unterschriebene, sich hinsichtlich des Adressaten widersprechende Fassungen existieren. Der Prozessbevollmächtigte hat seine Mitarbeiter daher anzuweisen, die unterschriebene, fehlerhafte Ursprungsfassung nach Umsetzung der gebotenen Korrekturen vor Wiedervorlage der korrigierten Endfassung zwecks Unterschrift zu vernichten.(Rn.34)
5. Wenn die dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügte eidesstattliche Versicherung keine eigene Sachdarstellung enthält, sondern lediglich pauschal auf die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch Bezug nimmt, beziehungsweise diese wörtlich wiederholt, sind die Wiedereinsetzungsgründe nicht hinreichend glaubhaft gemacht.(Rn.35)
6. Wird der zur Wahrung der Frist des § 66 Abs 1 S 1 ArbGG eingereichte Schriftsatz statt an das Landesarbeitsgericht an das Arbeitsgericht adressiert und verzögert sich die Weiterleitung des Schriftsatzes an das Landesarbeitsgericht, ist Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn der Schriftsatz bei unverzögerter Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingegangen wäre.(Rn.36)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 18.11.2021 - 5 Ca 441d/21 - wird als unzulässig verworfen.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Versäumt es der Rechtsanwalt schuldhaft die Berufung rechtzeitig zu begründen, stellt dies ein der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares schuldhaftes Versehen dar.(Rn.25) 2. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei trägt die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird. Er ist deshalb verpflichtet, einen fristgebundenen Schriftsatz darauf zu überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist, und fehlerhafte Angaben zu berichtigen. Ihm muss insbesondere auffallen, wenn ein für ihn vorbereiteter Berufungsschriftsatz (Berufungsschrift, Berufungsbegründung, Fristverlängerungsantrag) an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll. Die Anfertigung eines solchen Schriftsatzes gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Sie darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen. Auch bei der Signierung eines fristwahrenden elektronischen Dokuments gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.(Rn.30) 3. Ein Prozessbevollmächtigter darf zwar darauf vertrauen, dass seine ansonsten zuverlässig arbeitende Angestellte einfache Aufgaben erledigt und konkrete Anweisungen befolgt. Erteilt der Rechtsanwalt eine den Inhalt der Rechtsmittelschrift oder des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung aber regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen.(Rn.31) 4. Eine fehlerhafte Ursprungsfassung ist ungültig zu machen oder zu vernichten, um die selbst geschaffene Gefahr einer Verwechslung der Schriftsätze durch Angestellte zu beseitigen. Eine Vernichtung der unterzeichneten, fehlerhaften Ursprungsfassung muss dabei noch nicht einmal durch den Prozessbevollmächtigten selbst erfolgen, sondern kann auf Grundlage einer konkreten Anweisung der Angestellten überlassen werden, wobei die Anweisung so präzise hätte gefasst werden muss, dass ausgeschlossen wird, dass parallel nebeneinander zwei unterschriebene, sich hinsichtlich des Adressaten widersprechende Fassungen existieren. Der Prozessbevollmächtigte hat seine Mitarbeiter daher anzuweisen, die unterschriebene, fehlerhafte Ursprungsfassung nach Umsetzung der gebotenen Korrekturen vor Wiedervorlage der korrigierten Endfassung zwecks Unterschrift zu vernichten.(Rn.34) 5. Wenn die dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügte eidesstattliche Versicherung keine eigene Sachdarstellung enthält, sondern lediglich pauschal auf die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch Bezug nimmt, beziehungsweise diese wörtlich wiederholt, sind die Wiedereinsetzungsgründe nicht hinreichend glaubhaft gemacht.(Rn.35) 6. Wird der zur Wahrung der Frist des § 66 Abs 1 S 1 ArbGG eingereichte Schriftsatz statt an das Landesarbeitsgericht an das Arbeitsgericht adressiert und verzögert sich die Weiterleitung des Schriftsatzes an das Landesarbeitsgericht, ist Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn der Schriftsatz bei unverzögerter Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingegangen wäre.(Rn.36) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 18.11.2021 - 5 Ca 441d/21 - wird als unzulässig verworfen. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. In der Hauptsache streiten die Parteien über verschiedene Ansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlichen Anträge wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 18.11.2021. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 409,09 EUR sowie zur Gewährung von Einsichtnahme in die Personalakte verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Das Urteil vom 18.11.2021 ist dem Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 16.03.2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 29.03.2022 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil eingelegt. Er verfolgt seine Anträge auf Zahlung und Zeugnisberichtigung im Wesentlichen unverändert weiter. Mit Schreiben vom 17.05.2022 hat das Landesarbeitsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, die am 16.05.2022 abgelaufen war, begründet worden ist. Mit am 19.05.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Er ist der Ansicht, dem Kläger sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Fristversäumung weder auf ein Verschulden des Klägers noch auf ein ihm zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurückzuführen sei. Der klägerische Prozessbevollmächtigte habe die stets zuverlässige Angestellte Ö. am Montag, den 16.05.2022, beauftragt, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beim Landesarbeitsgericht zu beantragen. Sie habe den Schriftsatz vorbereitet und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegt. Dieser habe den Fristverlängerungsantrag unterschrieben. Nach der Unterschrift, aber vor Versenden des Schriftsatzes an das Gericht, sei ihm aufgefallen, dass der Schriftsatz an das falsche Gericht (Arbeitsgericht Elmshorn) adressiert gewesen sei. Er habe seine Angestellte um Erstellung eines neuen Schriftsatzes an das Landesarbeitsgericht gebeten. Ein entsprechender neuer Schriftsatz, gerichtet an das Landesarbeitsgericht, sei ihm noch am selben Tag von der Angestellten Ö. zusammen mit dem alten Schriftsatz vorgelegt worden. Er habe die Angestellte ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, den an das Landesarbeitsgericht gerichteten Schriftsatz unverzüglich per beA zu versenden. Er habe den Schriftsatz unterzeichnet und die Anweisung erteilt, den Schriftsatz an das Arbeitsgericht zu löschen und zu vernichten. Versehentlich habe die Angestellte den (an das Arbeitsgericht adressierten) Schriftsatz per beA an das Arbeitsgericht Elmshorn verschickt, den an das Landesarbeitsgericht adressierten hingegen gelöscht und vernichtet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legt eine von der Angestellten Ö. unterzeichnete Eidesstattliche Versicherung vor, die wörtlich seinen Schriftsatz vom 19.05.2022 wiedergibt. Der Kläger beantragt, ihm: 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 18.11.2021 Aktenzeichen 5 Ca 441d/21 – zu gewähren. 2. Die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 13.06.2022 zu verlängern. Die Beklagte beantragt, das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die mit der Durchführung betraute Mitarbeiterin sorgfältig ausgewählt worden sei. Zu ihrer Qualifikation werde nichts mitgeteilt, ebenso wenig zu durchgeführten Kontrollmaßnahmen und zu allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers stets zuverlässig und sorgfältig arbeite. Bereits aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich das gerade nicht. Eine sachliche Erklärung, weshalb dem Prozessbevollmächtigten des Klägers sowohl der an das Arbeitsgericht Elmshorn abgesandte Schriftsatz als auch der neue Schriftsatz vorgelegt worden sei, weshalb es dann zur Verwechselung kommen konnte, fehle. II. Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da die Berufungsbegründungsfrist versäumt und der diesbezügliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbegründet ist. 1. Der Kläger hat seine Berufung nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG begründet. a) Das angefochtene Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 16.03.2022 zugestellt worden. Die Berufungsbegründungsfrist endete demzufolge am 16.05.2022. Innerhalb dieser Frist ist beim zuständigen Berufungsgericht weder eine Berufungsbegründung noch ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist eingegangen. b) Zwar ist am 16.05.2022 um 16:35 Uhr auf dem Server des Arbeitsgerichts Elmshorn ein Fristverlängerungsantrag eingegangen, bei dem es sich wohl um den an das Arbeitsgericht adressierten Fristverlängerungsantrag gehandelt hat, den der Bevollmächtigte des Klägers als Anlage zur Antragsschrift beigefügt hat. Diesen außerhalb der Geschäftszeit beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat das Arbeitsgericht bislang nicht an das Landesarbeitsgericht weitergeleitet. Das Landesarbeitsgericht hat von dem Schriftsatz erst Kenntnis erlangt, als ihn der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Anlage zum Schriftsatz vom 19.05.2022 übersandte. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für den rechtzeitigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat (BGH 06.06.2018 – IV ZB 10/17 – Rn. 10; BAG 29.08.2001 – 4 AZR 388/00 – Rn. 15). 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt worden. Der Antrag ist jedoch unbegründet. a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 233 Abs. 1 ZPO zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder eine Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten. Die Wiedereinsetzung muss gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Das Hindernis für die Fristwahrung kann behoben sein, sobald eine Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter begründet daran zweifeln müssen, ob eine fristgebundene Prozesshandlung rechtzeitig erfolgt ist. Das Gericht, das solche Zweifel hegt, hat die Partei ausreichend klar darauf hinzuweisen, um die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Lauf zu setzen (BGH 28.10.2009 – IV ZB 10/09 – Rn. 9). Gemessen daran wahrt das Wiedereinsetzungsgesuch vom 19.05.2022 die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO, da der Kläger durch das gerichtliche Schreiben vom 17.05.2022 Kenntnis von der Verfristung erlangt hat. b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unbegründet, da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen nicht unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO erfolgt ist. Der Kläger war nach dem im Wiedereinsetzungsgesuch dargelegten Sachverhalt nämlich nicht ohne Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, welches ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, gehindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten bzw. Fristverlängerung zu beantragen. Versäumt es der Rechtsanwalt schuldhaft die Berufung rechtzeitig zu begründen, stellt dies ein der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares schuldhaftes Versehen dar. Ganz unabhängig von der Frage, ob die Umstände, die zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist führten, hinreichend dargetan sind (aa), ergibt sich aus den vorgebrachten Abläufen nicht, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nachgekommen ist (bb). Schließlich eignet sich die vom Kläger vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht zur Glaubhaftmachung (cc). Der Kausalität des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Fristversäumung steht nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht den Fristverlängerungsantrag nicht rechtzeitig an das Landesarbeitsgericht weitergeleitet hat (dd). (aa) Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Wiedereinsetzungsgesuch geschilderten Abläufe sind zumindest unvollständig und wecken Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung. Er behauptet, ihm sei der an das Arbeitsgericht adressierte Fristverlängerungsantrag vorgelegt worden und er habe den Antrag unterschrieben. Später sei ihm dieser Schriftsatz sowie ein an das Landesarbeitsgericht adressierter Schriftsatz vorgelegt worden. Auch letzten habe er unterzeichnet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilt aber nicht mit, in welcher Form ihm die Schriftsätze vorgelegt worden sind – in Papier oder elektronisch? – und wann er die fraglichen Schriftsätze etwa elektronisch signiert hat. Er erläutert auch nicht, warum und bei welcher Gelegenheit ihm aufgefallen sein soll, dass der zunächst vorgelegte Schriftsatz falsch adressiert war. Nicht nachvollziehbar ist ferner, warum der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegte Zustellnachweis, der das Arbeitsgericht als Empfänger ausweist, ihn als Absender ausweist. Nach seiner Darstellung hat nämlich nicht er den Schriftsatz per beA versandt, sondern die Angestellte Ö.. Damit auf einem „sicheren Übermittlungsweg“ übersandt wird, hätte jedoch nur der Prozessbevollmächtigte den Schriftsatz übersenden dürfen. Einer weiteren Aufklärung bedarf es nicht, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst nach seinem eigenen Vorbringen den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht genügte. (bb) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht hinreichend sorgfältig gehandelt. (aaa) Der Prozessbevollmächtigte einer Partei trägt die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird (BGH 29.08.2017 – VI ZB 49/16 – Rn. 7). Er ist deshalb verpflichtet, einen fristgebundenen Schriftsatz darauf zu überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist, und fehlerhafte Angaben zu berichtigen. Ihm muss insbesondere auffallen, wenn ein für ihn vorbereiteter Berufungsschriftsatz (Berufungsschrift, Berufungsbegründung, Fristverlängerungsantrag) an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll (BGH 29.08.2017 – ZB 49/16 aaO, betreffend einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist). Die Anfertigung eines solchen Schriftsatzes gehört nämlich zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen (BGH 08.02.2012 – XII ZB 165/11 – Rn.30). Sie darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (BGH 08.02.2012 – XII ZB 165/11 – Rn. 30). Auch bei der Signierung eines fristwahrenden elektronischen Dokuments gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (BGH 08.03.2022 – VI ZB 78/21 -). (bbb) Diesen Sorgfaltsanforderungen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht genügt, denn er hat nach seiner eigenen Darstellung der Abläufe zunächst den falsch adressierten Schriftsatz unterzeichnet. Vor Unterzeichnung hätte er die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts überprüfen müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob er einen Ausdruck (Papier) unterschrieben oder ein elektronisches Dokument signiert hat, den bzw. das die Angestellte Ö. gefertigt hat. Ein Prozessbevollmächtigter darf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar darauf vertrauen, dass seine ansonsten zuverlässig arbeitende Angestellte einfache Aufgaben erledigt und konkrete Anweisungen befolgt. Erteilt der Rechtsanwalt eine den Inhalt der Rechtsmittelschrift oder des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung aber regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen (BGH 29.08.2017 – VI ZB 49/16 – Rn. 10). Nach seinem Vortrag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zwar noch vor Versendung des Schriftsatzes erkannt, dass der ihm zunächst vorgelegte Fristverlängerungsantrag nicht an das Berufungsgericht adressiert war. Die fehlerhafte Adressierung fiel ihm aber nicht schon bei der gebotenen sorgfältigen Überprüfung des Arbeitsergebnisses vor Unterzeichnung auf, sondern erst zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt nach Unterzeichnung. Festzuhalten ist, dass dieses Vorgehen den anwaltlichen Sorgfaltsanforderungen nicht genügt hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im weiteren Verlauf unzureichende Anweisungen zum Umgang mit dem falsch adressierten Schriftsatz erteilt, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er den fehlerhaften Ursprungsentwurf bereits unterzeichnet hatte, bevor er den Fehler entdeckte. Er hat nach seinem Vortrag die Angestellte Ö. gebeten, einen neuen Fristverlängerungsantrag, diesmal gerichtet an das Landesarbeitsgericht, zu fertigen und hat diesen unterschrieben/unterzeichnet. Der zuvor unterzeichnete Schriftsatz existierte zu diesem Zeitpunkt noch, er war noch nicht vernichtet worden. Dadurch konnte es überhaupt erst dazu kommen, dass zwei unterschriebene Versionen des Fristverlängerungsantrags existierten. Angesichts der durch die Existenz von zwei unterschriebenen Fassungen des Fristverlängerungsantrags begründeten Verwechselungsgefahr hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Sorgfaltsverstoß begangen, indem er die Angestellte nicht gleich nach Entdeckung des Fehlers angewiesen hat, die fehlerhafte Ursprungsfassung unmittelbar zu vernichten, bevor sie einen korrekt adressierten Antrag fertigt, oder die Vernichtung/Unbrauchbarmachung auf andere Weise sicherzustellen. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist vorzuwerfen, dass er nach Erkennen des Fehlers (und vor Versendung des Fristverlängerungsantrags) nicht das Gebotene unternommen hat, um die Versendung der von ihm als fehlerhaft erkannten, aber unterzeichneten Ursprungsfassung des Fristverlängerungsantrags sicher zu verhindern. Die behaupteten Anweisungen gegenüber der Angestellten Ö. beinhalten keine ausreichende Vorgabe zur Behandlung der fehlerhaften Ursprungsfassung, was einen dem Kläger zuzurechnenden Sorgfaltspflichtverstoß darstellt. Es wäre für den Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Leichtes gewesen, durch handschriftliche Korrektur im Adressfeld auf der Ursprungsfassung und/oder Vernichtung der unterzeichneten Ursprungsfassung eine Versendung des fehlerhaft adressierten Schriftsatzes sicher auszuschließen. Der Klägervertreter hätte die fehlerhafte Ursprungsfassung ungültig machen oder vernichten müssen, um die von ihm selbst geschaffene Gefahr einer Verwechslung der Schriftsätze durch die Angestellte zu beseitigen. Eine Vernichtung der unterzeichneten, fehlerhaften Ursprungsfassung hätte dabei noch nicht einmal durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst erfolgen müssen, sondern auf Grundlage einer konkreten Anweisung der Angestellten überlassen werden können (BGH 17.06.2007 – VIII ZB 107/06 - betreffend eine Anweisung zum Schreddern des ursprünglichen Schriftsatzes), wobei die Anweisung so präzise hätte gefasst werden müssen, dass ausgeschlossen wird, dass parallel nebeneinander zwei unterschriebene, sich hinsichtlich des Adressaten widersprechende Fassungen existieren. Der Prozessbevollmächtigte hätte seine Mitarbeiterin daher anweisen müssen, die unterschriebene, fehlerhafte Ursprungsfassung nach Umsetzung der gebotenen Korrekturen vor Wiedervorlage der korrigierten Endfassung zwecks Unterschrift zu vernichten (vgl. OLG Frankfurt 26.07.2018 – 5 U 47/18 – Rn. 59). Eine derartige Anweisung, die Ursprungsfassung zu vernichten, hat der Prozessbevollmächtigte aber nach seinem eigenen Vortrag nicht erteilt. Er behauptet vielmehr, die Angestellte Ö. (erst) nach Unterzeichnung des zweiten Fristverlängerungsantrags angewiesen zu haben, den Schriftsatz an das Arbeitsgericht zu löschen und zu vernichten. Diese Weisung war angesichts der Umstände nicht ausreichend, um der durch den Klägervertreter selbst geschaffenen Verwechselungsgefahr zu begegnen. Angesichts des von der Angestellten fehlerhaft vorbereiteten Fristverlängerungsantrags war nicht hinreichend sichergestellt, dass im weiteren Verlauf auch tatsächlich der fehlerhafte Schriftsatz vernichtet sowie der korrigierte versandt und nicht etwa umgekehrt verfahren wird. Daher genügte der Prozessbevollmächtigte nicht der von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernden üblichen Sorgfalt (BGH 17.08.2011 – I ZB 21/11 – Rn. 12). (cc) Der Kläger hat das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrunds zudem nicht glaubhaft gemacht. Für die Behauptungen in der Antragsbegründung ist kein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung vorgelegt worden; die Versicherung an Eides statt der Angestellten Ö. ist zur Glaubhaftmachung der Angaben in dem Wiedereinsetzungsantrag ungeeignet. Wenn die dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügte eidesstattliche Versicherung keine eigene Sachdarstellung enthält, sondern lediglich pauschal auf die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch Bezug nimmt, bzw. diese – wie hier - wörtlich wiederholt, sind die Wiedereinsetzungsgründe nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. BGH 20.03.1996 – VIII ZB 7/96 -; BGH 06.06.2000 - X ZB 9/00 -). (dd) Die Kausalität des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Fristversäumung ist nicht dadurch entfallen, dass das Arbeitsgericht den Berufungsschriftsatz seinerseits nicht rechtzeitig an das Landesarbeitsgericht weitergeleitet hat. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, sein Prozessbevollmächtigter habe den Fristverlängerungsantrag am 16.05.2022 fristgerecht beim Arbeitsgericht eingereicht und dieses hätte den Antrag noch innerhalb der Frist an das Berufungsgericht weiterleiten müssen. Wird der zur Wahrung der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingereichte Schriftsatz statt an das Landesarbeitsgericht an das Arbeitsgericht adressiert und verzögert sich die Weiterleitung des Schriftsatzes an das Landesarbeitsgericht, ist Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn der Schriftsatz bei unverzögerter Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingegangen wäre (BAG 22.08.2017 – 10 AZB 46/17 – Rn. 13 ff.). Hier wäre der Fristverlängerungsantrag bei dem Landesarbeitsgericht frühestens am 17.05.2022 eingegangen, denn das Arbeitsgericht hätte den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang frühestens am folgenden Arbeitstag weiterleiten können, da der Schriftsatz erst nach Dienstschluss (16:35 Uhr) beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Am 17.05.2022 war aber die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revisionsbeschwerde (§ 77 ArbGG) liegen nicht vor.