Urteil
13 U 52/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Widerrufsbelehrung eines Verbraucherdarlehens ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie vom Muster abweicht; maßgeblich ist, ob sie objektiv geeignet ist, den durchschnittlichen Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren (§ 355 BGB a.F.).
• Formulierungen wie »eine Vertragsurkunde« lösen keine Unklarheit über den Fristbeginn aus, wenn der gesamte Belehrungstext und das Vertragsverhältnis deutlich machen, dass der Fristbeginn vom Erhalt der eigenen Vertragserklärung des Verbrauchers abhängt.
• Eine gesonderte Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs war nach der für April 2008 maßgeblichen Rechtslage bei gewöhnlichen Verbraucherdarlehen nicht erforderlich; die Belehrung musste Inhalt, Dauer und Lauf der Frist sowie die Ausübung des Widerrufsrechts deutlich machen.
• Ergibt die Gesamtbetrachtung, dass die Belehrung den Zweck des Widerrufsrechts erfüllt und den Verbraucher zur Ausübung befähigt, bleibt ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehen: Abweichen vom Muster nicht automatisch unwirksam • Die Widerrufsbelehrung eines Verbraucherdarlehens ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie vom Muster abweicht; maßgeblich ist, ob sie objektiv geeignet ist, den durchschnittlichen Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren (§ 355 BGB a.F.). • Formulierungen wie »eine Vertragsurkunde« lösen keine Unklarheit über den Fristbeginn aus, wenn der gesamte Belehrungstext und das Vertragsverhältnis deutlich machen, dass der Fristbeginn vom Erhalt der eigenen Vertragserklärung des Verbrauchers abhängt. • Eine gesonderte Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs war nach der für April 2008 maßgeblichen Rechtslage bei gewöhnlichen Verbraucherdarlehen nicht erforderlich; die Belehrung musste Inhalt, Dauer und Lauf der Frist sowie die Ausübung des Widerrufsrechts deutlich machen. • Ergibt die Gesamtbetrachtung, dass die Belehrung den Zweck des Widerrufsrechts erfüllt und den Verbraucher zur Ausübung befähigt, bleibt ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht ausgeschlossen. Die Kläger schlossen im April 2008 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten. Am 03.01.2014 erklärten die Kläger den Widerruf und verlangten Rückabwicklung des Vertrags mit der Begründung, die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und habe die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Das Landgericht gab der Feststellungsklage statt und sah die Belehrung wegen möglicher Unklarheiten als unwirksam an. Die Beklagte legte Berufung ein und hielt die Belehrung für ausreichend, insbesondere sei aus der Formulierung erkennbar, dass der Fristbeginn vom Erhalt der eigenen Vertragserklärung abhänge; eine Belehrung über die Rechtsfolgen sei für gewöhnliche Verbraucherdarlehen 2008 nicht erforderlich. Streitgegenstand war damit die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung und die Frage, ob den Klägern 2014 noch ein Widerrufsrecht zustand. • Rechtliche Grundlagen: maßgeblich § 355 BGB a.F. (Widerrufsrecht, Fristbeginn) und die Auslegung nach dem Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers; die Gesetzlichkeitsfiktion des BGB-Info-VO-Musters (§ 14 BGB-Info-V a.F.) greift nicht, wenn vom Muster abgewichen wurde. • Auslegungsmaßstab: Entscheidend ist, ob die konkrete Belehrung objektiv geeignet ist, den unbefangen durchschnittlichen Verbraucher über Beginn und Lauf der Widerrufsfrist sowie die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren; dabei ist der gesamte Vertragszusammenhang zu berücksichtigen. • Prüfung der konkreten Formulierungen: Die Wendung »eine Vertragsurkunde« schafft nach Auffassung des Senats keine Verwirrung, weil der restliche Belehrungstext und die Bezugnahme auf »Ihren schriftlichen Vertragsantrag« deutlich machen, dass der Fristbeginn vom Erhalt der eigenen Vertragserklärung des Verbrauchers abhängt. • Abweichung vom Muster: Allein das Abweichen vom Muster führt nicht zur Unwirksamkeit, wenn die Belehrung inhaltlich vollständig und zutreffend ist und den gesetzlichen Anforderungen entspricht. • Widerrufsfolgen: Nach der im April 2008 geltenden Rechtslage war eine gesonderte Belehrung über die Rechtsfolgen für gewöhnliche Verbraucherdarlehen nicht erforderlich; der in der Belehrung enthaltene Hinweis auf Rückgewähr und Herausgabe gezogener Nutzungen genügt. • Ergebnis der Gesamtschau: Die Belehrung hat ihren Zweck erfüllt und war objektiv geeignet, den durchschnittlichen Verbraucher zu informieren; daher war 2014 kein Widerrufsrecht mehr ausübbar. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich: Das Oberlandesgericht Köln ändert das erstinstanzliche Urteil ab und weist die Klage ab. Die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrags von April 2008 ist nicht zu beanstanden, da sie nach Gesamtbetrachtung den Anforderungen des § 355 BGB a.F. genügte und für den durchschnittlichen Verbraucher deutlich machte, dass der Fristbeginn vom Erhalt der eigenen Vertragserklärung abhängt. Eine fehlende wortgleiche Übernahme des Musters und das Unterlassen einer gesonderten Belehrung über die Rechtsfolgen führten hier nicht zur Unwirksamkeit. Deshalb stand den Klägern im Jahr 2014 kein Widerrufsrecht mehr zu und der Darlehensvertrag blieb wirksam; die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.