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Urteil

7 U 111/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2016:0826.7U111.15.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 13.08.2015 – 10 O 237/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 13.08.2015 – 10 O 237/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Die Kläger begehren die Freigabe von Sicherheiten. Sie stützen ihr Begehren auf den Widerruf eines Darlehens. Die Parteien schlossen am 16.04.2008 einen Darlehensvertrag über 223.000 €, bei dem der jährliche Zinssatz in Höhe von 4,9 % (effektiver Jahreszins 5.05 %) bis zum 30.04.2018 festgeschrieben wurde. Das Darlehen konnte gemäß Ziffer 10 des Vertrages durch jährliche Sondertilgung in Höhe von 10 % des ursprünglichen Darlehensbetrages getilgt werden. Es war gesichert mit einer erstrangigen Grundschuld in Höhe der Darlehensvaluta auf dem Grundstück A… in B…, Gemarkung C…, Blatt 4007. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Die Widerrufsbelehrung lautete auszugsweise: „ Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) 1 ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“ Die Widerrufsbelehrung enthielt weitere Ausführungen unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“. Dort hieß es unter anderem: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen“ Daneben gab es weitere Hinweise unter der Überschrift: „Finanzierte Geschäfte“. Wegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 16.04.2008 (GA 55 ff.) Bezug genommen. Die Grundschuld sollte nach der Zweckerklärung vom 16.04.2008 alle bestehenden und künftigen Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sowie Ansprüche, die der Beklagten anlässlich einer Unwirksamkeit des Darlehensvertrages zustehen, sichern. Bezüglich der Einzelheiten hinsichtlich der Zweckerklärung wird auf GA 116 ff. Bezug genommen. Die Kläger traten der Beklagten zur Sicherung sämtlicher offener Forderungen weiter alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen die Sparkasse B… - Sparkontonummer 3502117520 - in Höhe des jeweiligen Guthabens ab. Wegen der Einzelheiten wird auf GA 119 Bezug genommen. Das Darlehen wurde vertragsgemäß valutiert. Die Kläger erbrachten bis Anfang 2014 Tilgungsleistungen in Höhe von 59.600 €. Die Kläger widerriefen ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen durch Anwaltsschreiben vom 05.08.2014. Die Beklagte gab das abgetretene Sparguthaben bei der Stadtsparkasse B… am 02.10.2014 im Treuhandauftrag frei, und zwar mit der Auflage der Überweisung des Guthabens an sie. Anstelle des zuvor abgetretenen Sparguthabens bei der Sparkasse wurde auf Wunsch der Kläger ein zur Sicherheit dienendes Sparkonto im Hause der Beklagten eingerichtet und verpfändet. Die Kläger haben die Aufrechnung ihrer Zahlungsansprüche aus dem etwaigen Rückabwicklungsschuldverhältnis mit den Zahlungsansprüchen der Beklagten erklärt. Hierzu haben sie behauptet, dass sie alle noch offenen Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis bereits erfüllt hätten, indem sie - was unstreitig ist - am 09.10.2014 insgesamt 136.545,54 € gezahlt haben. Die Kläger legen eine Berechnung vor, die von einer Verzinsung der von ihnen geleisteten Zahlungen (Zins- und Tilgungsleistungen sowie Bearbeitungsgebühr) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ausgeht. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass der von ihnen für die Zeit vom 01.05.2008 bis zum 30.09.2014 geschuldete Wertersatz nicht nach dem Vertragszins, sondern zeitabschnittsweise in Form des jeweiligen Marktzinses zu berechnen sei. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des Landgerichts (GA 312) Bezug genommen. Die Kläger haben ferner die Auffassung vertreten, dass die Beklagten die aufgewandten Rechtsverfolgungskosten ohne Mahnung erstatten müssten, da sie durch die fehlerhafte Belehrung vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hätten und zudem abzusehen gewesen sei, dass sie den Widerruf zurückweisen würden. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, folgende Willenserklärung abzugeben: 1. Ich bin mir mit den Klägern darüber einig, dass die auf dem Grundstück Gemarkung C…, Blatt 4007, lastende Grundschuld über 223.000,00 €, lautend auf die Beklagte, auf die Kläger übergeht, 2. ich bewillige hiermit die Eintragung der Kläger als Inhaber der unter Nr. 1 bezeichneten Grundschuld, 3. ich bin mir mit den Klägern einig, dass meine gesamten Rechte aus dem Verpfändungsvertrag zwischen mir und den Klägern betreffend das Konto 210 9333 428 vollständig erlöschen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 118.503,98 € an die Beklagte von dem Konto Nr. 210 9333 428 der Kläger bei der Beklagten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht, auf dessen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass den Klägern gegen die Beklagte kein Anspruch auf die begehrte Freigabe der Grundschuld aus §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 f. BGB zustehe. Es könne dahinstehen, ob die Widerrufsfrist durch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt worden sei. Ebenfalls könne dahinstehen, ob das Aufrechnungsverbot der AGB-Banken und ein dadurch bedingtes Fortbestehen des Sicherungszwecks dem Anspruch auf Rückgewährung der Grundschuld entgegengehalten werden könne, wogegen spreche, dass die Darlehensnehmer im Falle der widerrufsbedingten Rückabwicklung die Rückabtretung der von ihnen gewährten Sicherheiten verlangen könnten. Die Ansprüche der Beklagten aus einem etwaigen Rückabwicklungsschuldverhältnis seien nämlich auch durch eine wirksame Aufrechnungserklärung der Kläger nicht vollständig erloschen, mit der Folge, dass die Grundschuld weiter für die Restforderung der Beklagten hafte. Zwar hätten die Kläger 136.545,54 € auf das Flex-Sparkonto 210 9333 428 bei der Beklagten gezahlt. Die im Falle einer wirksamen Aufrechnung nach § 389 BGB verbliebene Forderung der Beklagten läge allerdings über dem gezahlten Betrag. Für den von den Klägern errechneten Nutzungsersatzanspruch gegen die Bank in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bestehe keine Rechtsgrundlage. Deshalb sei nicht von einem Nutzungsersatz in Höhe von insgesamt 16.766,96 € auszugehen, sondern allenfalls von 8.383,48 €. Der Verbraucher schulde der Bank gemäß der Bestimmung des § 503 Abs. 2 BGB nur einen reduzierten Verzugszins in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da es sich um einen Realkredit gehandelt habe. Für denselben reduzierten Zinssatz spreche hier, dass die Bank die ausgegebenen Realkredite refinanzieren und dementsprechend die erhaltenen Zahlungen zu einem Großteil in die Refinanzierung stecken müsse, so dass ihr letztendlich nur die sog. Zinsmarge verbleibe. Die Kläger hätten zudem den von ihnen geschuldeten Wertersatz für die Nutzung der Darlehensvaluta falsch berechnet. Die effektive marktübliche Verzinsung habe im Zeitpunkt der Darlehensgewährung im April 2008 nach der von den Klägern vorgelegten Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank bei 4,9 % gelegen. Der effektive Zinssatz des streitgegenständlichen Darlehens von 5,05 % habe nur 0,15 % über dem Marktzins gelegen. Die Kläger hätten der Berechnung des Wertersatzes im Wege einer zeitabschnittsweisen monatlichen Anpassung die seit April 2008 beinahe kontinuierlich gesunkenen marktüblichen Effektivzinsen (ab Juni 2010 unter 4 % und ab Juni 2012 unter 3 %) zugrundegelegt. Richtigerweise sei der geschuldete Wertersatz jedoch anhand des üblichen Zinssatzes für vergleichbar gesicherte und gleichlang laufende Festzinskredite zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung zu berechnen. Die von den Klägern in Ansatz gebrachten vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 9.520 € schulde die Beklagte nicht. Allein die Gefahr, dass die Beklagte den Widerruf zurückweise, begründe keine Dringlichkeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Die Kläger seien gehalten gewesen, der Beklagten ihr Anliegen zu schildern und um eine Äußerung hinsichtlich der Widerrufmöglichkeit zu ersuchen. Ein entsprechender Anspruch der Kläger resultiere auch nicht aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Schutzpflichten. Aus diesen Gründen betrage die Restforderung der Beklagten im Falle eines wirksamen Widerrufs ausgehend von der von den Klägern ermittelten Restforderung in Höhe von 118.503,98 € unter Berücksichtigung der Ausführung zum Nutzungsersatzanspruch der Kläger sowie der zu Unrecht in Ansatz gebrachten Anwaltskosten bereits 136.407,46 €. Da die Kläger auch den Wertersatzanspruch der Beklagten über 10.000 € zu niedrig angesetzt hätten, sei die Restforderung der Beklagten durch die Zahlung in Höhe von 136.545,54 € nicht vollständig erfüllt. Deshalb seien sämtliche Klageanträge unbegründet. Dies gelte auch für den Klageantrag zu 3, da die Verwendung des VR-Flex-Sparbuchs 210 9333 428 die zuvor bestehende Sicherungsabtretung des Sparkontos bei der Sparkasse B… habe ersetzen sollen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der Berufung. Die Kläger vertreten unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag weiterhin die Auffassung, dass der Widerruf wirksam gewesen sei. Die Widerrufsbelehrung weiche entscheidend von dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-Info-VO ab und entspreche nicht den Anforderungen des § 355 BGB a.F. Zwar fordere § 355 BGB a.F. nicht, dass auf die Rechtsfolgen des Widerrufs hingewiesen werde. Die Widerrufsbelehrung sei jedoch nicht allein an § 355 BGB a.F., sondern auch inhaltlich an der BGB-Info-VO zu messen. Die Widerrufsbelehrung weiche vom Muster ab und sei als irreführend anzusehen, weil davon gesprochen werde, dass nur der Verbraucher Leistungen zurückzugewähren habe und nicht auch dem Unternehmer Leistungspflichten auferlegt werden, die er binnen einer bestimmten Frist zu erfüllen habe. Das Landgericht habe ferner die Tilgungswirkung weiterer Zahlungen der Kläger an die Beklagte nicht berücksichtigt. Unstreitig hätten die Kläger am 08.10.2014 23.080,92 € (Anlage K 19) und am 09.10.2014 113.464,62 € (Anlage K 18), insgesamt 136.545,54 € gezahlt. Diese Zahlungen seien mit Tilgungsbestimmung erfolgt, was sich aus der Angabe des Darlehenskontos auf dem Überweisungsträger (Anlage K 19) ergebe. Der Beklagten stünden auch unter Berufung auf ihre AGB keine Gegenansprüche gegen die Kläger nach der angebotenen Zug-um-Zug-Leistung mehr zu. Das Aufrechnungsverbot gemäß Nr. 4 AGB Banken sei im vorliegenden Fall gemäß § 242 BGB unwirksam, es verstoße zudem gegen § 500 Abs. 2 BGB. Die tatsächlichen Nutzungen der Beklagten seien nicht mit der sog. Zinsmarge in Höhe von 8.383,48 € zu bemessen. Wegen der unterschiedlichen Interessenlage verbiete sich ein Rückgriff auf § 503 Abs. 2 BGB. Die von den Kreditgebern tatsächlich gezogenen Nutzungen seien gemäß § 287 ZPO in Höhe des üblichen Verzugszinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu schätzen. Die tatsächlichen Nutzungen der Kläger seien nach einem variablen Zinssatz zu ermitteln und periodisch nach der aktuellen Zinsentwicklung zu berechnen. Dies ergebe sich aus § 346 Abs. 1 und 2 BGB. Das Landgericht habe zudem § 286 Abs. 2 Ziff. 4 BGB falsch angewendet. Da der Streitwert korrigiert worden sei, reduzierten sich allerdings die vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltsgebühren um 3.316,87 €. Es seien nicht 9.520 €, sondern 6.203,13 € zu zahlen. Deshalb errechne sich ein Forderungsbetrag der Beklagten in Höhe von 121.820,85 €. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach zum Az. 10 0 237/14 „aufzuheben“ und die Beklagte zu verurteilen, nachstehende Willenserklärungen abzugeben: 1. Ich bin mir mit den Klägern darüber einig, dass die auf dem Grundstück Gemarkung C…, Blatt 4007, lastende Grundschuld über 223.000,00 €, lautend auf die Beklagte, auf die Kläger übergeht, 2. ich bewillige hiermit die Eintragung der Kläger als Inhaber der unter Nr. 1 bezeichneten Grundschuld, 3. ich bin mir mit den Klägern einig, dass meine gesamten Rechte aus dem Verpfändungsvertrag zwischen mir und den Klägern betreffend das Konto 210 9333 428 vollständig erlöschen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 113.778,98, hilfsweise 123.298,98 € an die Beklagte von dem Konto Nr. 210 9333 428 der Kläger bei der Beklagten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Widerrufsbelehrung genüge den Anforderungen des § 355 BGB a.F. Die Formulierung zum Fristbeginn sei nicht zu beanstanden. Eine Fehlvorstellung habe bei den Klägern nicht aufkommen können, weil sie unstreitig kein gesondertes Vertragsangebot mit einer Widerrufsbelehrung, sondern mit den Widerrufsbelehrungen sogleich die allseits unterzeichneten Vertragsurkunden erhalten hätten. Die Widerrufsbelehrung sei auch im Hinblick auf die Ausführungen unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ nicht zu beanstanden. Aus der fehlenden Belehrungspflicht über Rechtsfolgen folge, dass bei Verbraucherdarlehen die Belehrung auch dann zutreffend sei, wenn lediglich einseitig auf die Pflichten des Verbrauchers, nicht jedoch auf dessen Rechte hingewiesen werde. Das als Anlage zu der damaligen BGB-Info-VO eingeführte Muster sei nicht geeignet, § 355 BGB a.F. zu konkretisieren. Die Widerrufsbelehrung genüge zudem der Gesetzesfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-Info-VO. Etwaige Rückgewähransprüche seien nicht zutreffend berechnet. Darüber hinaus könne Herausgabe der Sicherheiten erst verlangt werden, wenn die Beklagten wegen sämtlicher ihr zustehender Forderung befriedigt seien. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 1. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf die begehrte Freigabe der Grundschuld aus §§ 495, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht zu. Die Kläger haben ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete jeweilige Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. a) Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das BGB und die BGB-Info-VO in der jeweils bis zum 11.06.2010 geltenden Fassung anzuwenden, da der Vertrag vorher, nämlich am 16.04.2008 geschlossen worden ist. Weiter anwendbar ist die Muster-Widerrufsbelehrung in der Fassung vom 04.03.2008 mit der Übergangsvorschrift des § 16 BGB-Info-VO. b) Das Widerrufsrecht der Kläger nach § 355 BGB a.F. ist hier gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB in der ab dem 08.12.2004 geltenden Fassung erloschen. Die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen. Entgegen der Auffassung der Kläger hat sie nicht mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. niemals zu laufen begonnen. Mit der Einräumung des Widerrufsrechts ist der Schutz des Verbrauchers beabsichtigt. Dieser erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (BGH WM 2010, 721). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. § 355 BGB in der hier maßgeblichen Fassung erfordert, dass die Belehrung das Recht zum beliebigen, an keine Voraussetzung gebundenen Widerruf umfasst. Diesen Anforderungen genügt die hier verwendete Widerrufsbelehrung. aa) Die Widerrufsbelehrung ist allerdings nicht bereits per Gesetzesfiktion als wirksam anzusehen. Eine Widerrufsbelehrung wird durch Gesetzesfiktion als wirksam behandelt, wenn sie dem vom Gesetzgeber nach § 14 BGB-Info-VO a.F. zur Verfügung gestellten Muster entspricht (BGH NJW 2014, 2022). Die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung enthält Abweichungen gegenüber dem vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Muster. So lautet etwa Satz zwei in der Belehrung der Beklagten: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen – ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und – die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurde.“ Dem gegenüber heißt es im Muster: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift … zur Verfügung gestellt worden ist.“ Es kann dahinstehen, ob die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-Info-VO a.F. grundsätzlich voraussetzt, dass der Verwender ein Formular verwendet, welches dem Muster nicht nur inhaltlich, sondern auch schon in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, NJW 2014, 2022; BGH NJW-RR 2012, 183; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2012 - I-17 U 139/11 - sowie Senat, Urteil vom 29.01.2016 - I-7 U 21/15 zitiert nach Juris). Hier liegt nämlich nicht nur eine formale, sondern auch eine inhaltliche Abweichung vor. Bereits die Abweichung „ der schriftliche Vertragsantrag“ zu „ Ihr schriftlicher Antrag“ stellt eine inhaltliche Abweichung dar, weil das besitzanzeigende Fürwort hinsichtlich des Vertragsantrags fehlt. Durch die von der Beklagten verwandte Formulierung kann deshalb nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass bei einem unbefangenem Leser, auf den grundsätzlich abzustellen ist, abstrakt gesehen der Eindruck entstehen könnte, dass die Frist bereits beginnt, wenn dem Darlehensnehmer der schriftliche Vertragsantrag der Bank und nicht der eigene Antrag überreicht wird (BGHZ 180, 123 sowie Senat a.a.O.). bb) Die oben beschriebene inhaltliche Abweichung vom Muster der BGB-Info-VO führt jedoch nicht dazu, dass die Widerrufsbelehrung ohne weiteres unwirksam wäre. Gemäß § 355 BGB a.F. muss die an den Verbraucher gerichtete Belehrung vollständig und inhaltlich zutreffend sein. Sie hat, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend und unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig zu sein. (1) Der Bundesgerichtshof (BGH BKR 2011, 242; BGHZ 180, 123) hat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn der Darlehensnehmer nicht nur den mit einer Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensvertrag erhalten, sondern ihm zuvor ein Darlehensangebot der Darlehensgeberin übermittelt worden ist, das seinerseits ebenfalls von einer Widerrufsbelehrung mit ähnlichem Wortlaut wie dem hier vorliegenden begleitet war, die Widerrufsbelehrung das unrichtige Verständnis nahelegen könne, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des Darlehensangebots der Darlehensgeberin. Es könne also aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen sei, der Eindruck entstehen, die Widerrufsfrist beginne bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsangebots der Bank. Hier konnte allerdings nach dem unstreitigen Sachvortrag eine derartige Fehlvorstellung bei den Klägern von vornherein nicht aufkommen. Diese schlossen nämlich den Darlehensvertrag unstreitig im Präsenzgeschäft ab. Das bedeutet, dass sie mit den Widerrufsbelehrungen sogleich die unterzeichneten Vertragsurkunden erhielten. Aus ihrer Sicht konnte es damit für den Beginn des Laufs der Frist nur auf den Tag des Vertragsschlusses ankommen. Die Vertragsumstände geben deshalb keinerlei Anhaltspunkte für einen möglichen Irrtum der Kläger bezüglich des Beginns der Widerrufsfrist. Kann aber wie hier festgestellt werden, dass der Verbraucherschutz in der konkreten Situation hinreichend gewahrt ist, weil der mögliche abstrakte Irrtum in der konkreten Situation nicht aufkommen kann, ist ein „unendliches“ Widerrufsrecht nicht gerechtfertigt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2015 - I - 17 U 125/14 -; Senat a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2016 - 13 U 52/15 - juris Rn 17). Zum Schutz des Verbrauchers soll der Darlehensgeber diesen über den Fristbeginn zutreffend belehren, damit er in die Lage versetzt wird, sein Widerrufsrecht auszuüben. Ist ihm dies unter den konkreten Umständen des Einzelfalls ohne Weiteres möglich, ist es aus Verbraucherschutzgesichtspunkten nicht geboten, dem Darlehensnehmer das Widerrufsrecht über die gesetzlich vorgesehene Frist von zwei Wochen hinaus zu erhalten. Sonstige Fehler der Widerrufsbelehrung unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ sind wegen der von den Klägern erstinstanzlich als erste und zweite Irreführung gerügten Verwendung der Begriffe „ ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung“…. „zur Verfügung gestellt“ statt „dieser Belehrung in Textform“ …“erhalten“ nicht gegeben. Die Verwendung der genannten Begriffe führt weder zu Unklarheiten in Bezug auf das Schriftlichkeitserfordernis noch zur Irreführung des Verbrauchers. Die Verwendung des Begriffes „ein Exemplar“ ist nicht zu beanstanden. Sie kann inhaltlich nicht zu Unklarheiten führen, da die Belehrung unstreitig in Textform überreicht worden ist. Die Verwendung des Begriffes „zur Verfügung gestellt“ führt nicht zu Verwirrungen, sie entspricht dem Gesetzeswortlaut. (2) Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie Regelungen über Widerrufsfolgen enthält (Rügen drei bis sechs der Kläger). Nach § 355 BGB a.F. war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Belehrung über Widerrufsfolgen nicht ausdrücklich vorgesehen. § 355 BGB a.F. enthielt nach seinem Wortlaut keine ausdrückliche Regelung dahin, dass auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hätte hingewiesen werden müssen. Enthalten musste die Belehrung nach § 355 BGB a.F. unstreitig Informationen zu dem Widerrufsrecht an sich, der Dauer der Frist und deren Lauf sowie der Art und Weise der Ausübung des Widerrufsrechts. Die Belehrung über die Rechtsfolgen gehörte nicht dazu (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2016 - 13 U 52/15 Rn. 19 - unter Hinweis auf Palandt/Grüneberg, 69. Aufl., § 355 BGB a.F., Rn. 14). Derartiges war nur in einzelnen Spezialvorschriften, insbesondere für Fälle des Haustürgeschäftes, vorgesehen. Deshalb bestand auch nur in Fällen, in denen wie beim Haustürgeschäft eine Spezialregelung getroffen worden ist, eine Pflicht zur Belehrung über die Widerrufsfolgen (OLG Köln a.a.O.). Die - überflüssige - Belehrung ist insgesamt nicht fehlerhaft. Zwar darf eine Widerrufsinformation grundsätzlich keine sonstigen Erklärungen enthalten, damit den Vorgaben zur Klarheit und Verständlichkeit genügt wird (BGH MDR 2016, 598, 599). Die in ihr enthaltenen Informationen müssen grundsätzlich zutreffend sein. Hier ist jedoch in der Belehrung über die Widerrufsfolgen der wesentliche Kern der Rechtsfolgen eines Widerrufs zutreffend enthalten, nämlich dass im Fall des Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugeben und ggfs. gezogene Nutzungen herauszugeben sind. Damit sind die wesentlichen Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien genügend umschrieben. Die von den Klägern ins Feld geführten Entscheidungen des BGH in NJW 2007, 1946 sowie des KG Berlin vom 08.09.2009 zu Az. 5 W 105/09 betreffen einseitig die Pflichten des Verbrauchers hervorhebende Belehrungen beim Haustürgeschäft und sind deshalb nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Etwas anderes ergibt sich nicht – wie die Kläger meinen - aus § 14 BGB-Info-VO bzw. aus dem Muster der Anlage zur Info-VO. Der Rechtsansicht der Kläger, dass die in dem Muster zur BGB-Info-VO normierten Erklärungen in § 355 BGB a.F. hineingelesen werden müssten, ist nicht zu folgen. Ein derartiges Verständnis widerspräche zunächst der Gewaltenteilung. Eine Rechtsverordnung ist grundsätzlich nicht geeignet, ein höherrangiges Recht, nämlich ein Bundesgesetz in seinen Anforderungen einzuschränken oder auszuweiten. Es stand dem Darlehensgeber zudem frei, die Musterbelehrung oder einen eigenen Text zu verwenden. Eine Wiedergabe sämtlicher Informationen aus der BGB-Info-VO war – insbesondere über den Anwendungsbereich des § 355 BGB a.F. hinaus - nicht zwingend erforderlich (BGH MDR 2016, 598 Rdnr. 36; OLG Köln a.a.O). Der dritte Satz der Widerrufsbelehrung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Belehrung, gegebenenfalls die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu müssen, ist nicht falsch und deshalb nicht geeignet, den Verbraucher zu verwirren. Nur dann, wenn der Marktzins geringer war als der Vertragszins, ist der Verbraucher nämlich nicht zur Zahlung der Zinsen in der vereinbarten Höhe verpflichtet (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2016 – 13 U 52/15 – Rdnr. 20 zitiert nach Juris). Auch die Verwendung des Begriffs „Willenserklärung“ statt „Widerrufserklärung“ in dem Absatz über die Widerrufsfolgen ist nicht zu beanstanden. Einem durchschnittlichen Verbraucher wird ohne weiteres deutlich, dass die genannten Begriffe gleichzusetzen sind. Die enthaltene Belehrung über den automatischen Verzugsbeginn nach 30 Tagen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass sie sich nach ihrem Wortlaut nicht auch auf die - in Satz 1 erwähnten - Verpflichtungen der Beklagten bezieht, ist nicht geeignet, den Verbraucher zu verwirren, da ihm seine eigenen Pflichten in zutreffender Weise aufgezeigt werden. (3) Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb missverständlich, weil sie Regelungen über finanzierte Geschäfte (Rügen sieben bis elf der Kläger) enthält, obwohl unstreitig kein verbundenes Geschäft gegeben ist (OLG Frankfurt, WM 2014, 1860; Senat a.a.O.). Zwar darf eine Widerrufsinformation grundsätzlich keine weiteren Erklärungen enthalten, damit den Vorgaben zur Klarheit und Verständlichkeit genügt wird (BGH MDR 2016, 598, 599). Das Muster in Anlage 2 zu § 14 BGB-Info-VO a.F. ( dort Rn. 42) sah aber in den Erläuterungen vor, dass die Hinweise „entfallen können“, also nicht müssen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Aus dieser Wertung folgt, dass der Beklagten ein Wahlrecht zur Verfügung stand, ob sie die Hinweise bei einem nicht verbundenen Geschäft vorhalten wollte oder nicht. Die Widerrufsbelehrung kann insoweit nicht als unzureichend angesehen werden (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 01.06.2016 - 4 U 125/15- Rn. 80). Eine nur vorsorgliche, inhaltlich aber zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts stellt deshalb keinen unzulässigen Zusatz dar, auch wenn im konkreten Fall kein verbundenes Geschäft vorliegt (OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016 – 13 U 84/15 – Rdnr. 79 zitiert nach Juris). Dass ein Verbraucher selbst prüfen muss, ob bestimmte Ausführungen für ihn gelten, ist immer dann unschädlich, wenn sie wie hier so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (OLG Köln a.a.O. Rdnr. 80). Es ist nämlich davon auszugehen, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksam und verständiger Verbraucher bei einem Darlehensvertrag nur die Passagen liest, die ihn betreffen (BGH MDR 2016, 598, 599). Ein solcher Verbraucher konnte aus den Ausführungen zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks entnehmen, dass er nicht betroffen war. Was dort zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zusätzlich zu der allgemeinen Belehrung aufgeführt wird, entsprach ohne Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot (OLG Köln a.a.O. Rdnr. 86) § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. Aufgrund seiner Auslegung unter Berücksichtigung des konkreten Vertragsverhältnisses der Parteien (vgl. OLG Köln a.a.O. Rdnr. 87) war einem durchschnittlichen Verbraucher bei objektiver Betrachtung klar, dass ein verbundenes Geschäft nicht vorlag. c. Nach allem ist der Widerruf verfristet. Deshalb kann dahinstehen, ob die Ausübung eines etwa weiterbestehenden Widerrufsrechts hier verwirkt oder rechtsmissbräuchlich gewesen wäre. d. Weiter kann mangels wirksamen Widerrufs dahinstehen, ob erstens der Nutzungsersatz, den die Beklagte geschuldet hätte, hier mit 2,5% oder mit 5 % über dem Basiszinssatz geschätzt werden könnte und zweitens der marktübliche Zins, den die Kläger allenfalls geschuldet hätten, statisch oder periodisch zu berechnen wäre. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Streitwert: 260.000 €