Urteil
6 U 154/16
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0321.6U154.16.00
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Leitsätze
1. Entsprach die hinsichtlich des Fristbeginns gewählte Formulierung der damals gültigen Gesetzesfassung in § 355 Abs. 2 S. 3 BGB, musste die Beklagte selbst nicht deutlicher sein als das Gesetz (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2016, XI ZR 309/15).(Rn.40)
2. Angesichts der Entscheidungen des BGH vom 27.09.2016 (XI ZR 309/15 und 17.01.2017 (XI ZR 128/16) hält der Senat an der Auffassung, die Formulierung in der Widerrufsbelehrung "jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist" könnte das unrichtige Verständnis nahelegen, die Widerrufsfrist beginne bereits nach dem Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen, weil für den unbefangenen Leser der Eindruck entstehe, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die dem Kläger zur Verfügung gestellt worden sei, nicht mehr fest.(Rn.41)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.06.2016, Az. 14 O 43/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 17.092,55 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entsprach die hinsichtlich des Fristbeginns gewählte Formulierung der damals gültigen Gesetzesfassung in § 355 Abs. 2 S. 3 BGB, musste die Beklagte selbst nicht deutlicher sein als das Gesetz (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2016, XI ZR 309/15).(Rn.40) 2. Angesichts der Entscheidungen des BGH vom 27.09.2016 (XI ZR 309/15 und 17.01.2017 (XI ZR 128/16) hält der Senat an der Auffassung, die Formulierung in der Widerrufsbelehrung "jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist" könnte das unrichtige Verständnis nahelegen, die Widerrufsfrist beginne bereits nach dem Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen, weil für den unbefangenen Leser der Eindruck entstehe, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die dem Kläger zur Verfügung gestellt worden sei, nicht mehr fest.(Rn.41) 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.06.2016, Az. 14 O 43/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 17.092,55 € I. Die Parteien streiten nach Widerruf eines Darlehensvertrags um die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und die Zahlung von Nutzungsersatz. 1. Die Kläger schlossen zur Finanzierung ihrer Eigentumswohnung mit der Beklagten am 18./28.12.2009 einen Immobiliar-Darlehensvertrag über 111.800 € (Anlage K1). Der Darlehensvertrag enthielt folgende Widerrufsbelehrung (Anlage K2): Mit Schreiben vom 17.12.2014 widerriefen die Kläger das Darlehen und erklärten, dass sie weitere Zahlungen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht leisten würden (Anlage K3). Auf ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 14.09.2015 teilte die Beklagte mit, dass die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe und ein etwaiges Widerrufsrecht im Übrigen verwirkt wäre (Anlage K6). Die Kläger leisteten die vertraglich geschuldeten Zins- und Tilgungsraten bis einschließlich Oktober 2015 (Jahreskontoauszüge, Anlage K4). Weil die Kläger beabsichtigten, ihre Eigentumswohnung zu veräußern, vereinbarten die Parteien am 09.12.2015, dass das Darlehen zum 15.12.2015 gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts von 12.489,51 € vorzeitig beendet werde und die Kläger zur Ablösung der Darlehensrestschuld zzgl. Vorfälligkeitsentgelt 116.790,88 € an die Beklagte bezahlen (Anlage B1). Bereits am Tag davor hatten die Kläger der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 08.12.2015 mitgeteilt, dass die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und ihr Einverständnis ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen werde (Anlage K7). Nach Zahlung des vereinbarten Ablösebetrags übersandte die Beklagte den Grundschuldbrief und die Löschungsbewilligung (Anlagen B2/B3). Die Kläger sind der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben sei, die Fußnote „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ verwirrend sei und die Angabe, dass die Beklagte Anstalt des öffentlichen Rechts sei, fehle. Zudem sei der Fristbeginn falsch dargestellt, weil der Verbraucher den Eindruck gewinnen könne, die Frist beginne bereits mit Erhalt des Antrags der Beklagten. Auf den Musterschutz könne sich die Beklagte wegen der zusätzlichen Angabe der Kontonummer und des Zusatzes „Darlehensvertrag vom 18.12.2009“, der Fußnoten und des kursiv gedruckten Zusatzes nicht berufen. Den Klägern stehe deshalb ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 12.489,51 € und auf Zahlung von Nutzungsersatz i.H.v. 4.603,04 € (Zinsberechnung Anlage K5, berechnet mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) zu. Die Kläger hatten in erster Instanz auch die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld über 109.927,75 € beantragt. Diesen Antrag haben die Kläger noch in erster Instanz zurückgenommen. Zuletzt beantragten die Kläger: Die Beklagte wird zur Zahlung an die Kläger in Höhe von EUR 17.092,55 verurteilt zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei. Zudem könne sich die Beklagte auf den Musterschutz berufen. Das Widerrufsrecht sei außerdem ausgeschlossen, weil die Parteien im Dezember 2015 eine Vereinbarung über die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensvaluta und Beendigung des Vertragsverhältnisses geschlossen hätten. Im Übrigen könnten die Kläger bei erfolgreichem Widerspruch Nutzungsentschädigung allenfalls in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend machen. 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Widerrufsbelehrung entspreche den Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB. Durch die Formulierung „Ihr schriftlicher Antrag“ könne die Fehlvorstellung, dass der Antrag der Bank für den Fristbeginn entscheidend sei, nicht entstehen. Die Widerrufsbelehrung sei auch drucktechnisch hinreichend deutlich, weil sie auf einer gesonderten Seite stehe und mit der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ versehen sei. Die Fußnote „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ schade nicht, weil der verständige Verbraucher erkenne, dass die überreichte Widerrufsbelehrung für ihn bestimmt sei. Die Belehrung über finanzierte Geschäfte erwecke nicht den Eindruck, dass im Streitfall tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliege, und sei so transparent, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht bestehe. 3. Die Kläger verfolgen mit ihrer Berufung ihren in erster Instanz zuletzt gestellten Antrag in vollem Umfang weiter. Zur Begründung ihrer Berufung führen sie aus: Die Widerrufsbelehrung belehre über den Fristbeginn falsch, weil sie zwar die Formulierung „Ihr schriftlicher Antrag“ verwende, es in der zweiten Alternative danach aber nur schlicht „des Antrags“ heiße, so dass der Verbraucher sehr wohl dem Irrtum unterliegen könne, dass die Frist bereits mit Zugang eines Angebots der Beklagten zu laufen beginne. Die Beklagte hätte zur Angabe ihrer ladungsfähigen Anschrift nach § 14 Abs. 4 BGB-InfoV ihre vollständige Bezeichnung angeben müssen, also auch ihre Rechtsform als Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Fußnote „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot, weil sie beim Verbraucher Zweifel hervorrufen könne, ob die Mitarbeiter der Beklagten die Arbeitsanweisung richtig umgesetzt haben und die streitgegenständliche Belehrung bei ihm überhaupt Geltung finde. Die Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts mit „Darlehensvertrag vom 18.12.2009“ stelle eine wesentliche Abweichung von der Musterbelehrung dar und sei verwirrend, weil die Kläger den Darlehensvertrag am 28.12.2009 unterzeichnet hätten und deshalb Zweifel aufkommen könnten, ob die Belehrung für den konkreten Vertrag überhaupt einschlägig sei. Die Widerrufsbelehrung sei nicht drucktechnisch deutlich gestaltet. Sie hebe sich aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch nicht deutlich heraus. Zur drucktechnischen Gestaltung müssten Hervorhebungsmittel verwendet werden, die im sonstigen Vertragstext nicht verwendet werden. Dies habe die Beklagte nicht getan. Die Belehrung sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie über die Rechtsfolgen von verbundenen Geschäften belehre, obwohl im vorliegenden Fall kein verbundenes Geschäft vorliege. Auch hierbei handele es sich um eine wesentliche Abweichung von der Musterbelehrung. Die Belehrung sei verwirrend, weil der Verbraucher beispielsweise irrtümlich annehmen könnte, dass die schuldrechtliche Vereinbarung über die Sicherheiten mit dem Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildet oder dass der letzte Absatz für ihn Bedeutung habe, weil er mit dem Darlehensvertrag eine Immobilie und damit eine Sache finanziere. Die Kläger/Berufungskläger beantragen: Die Beklagte wird zur Zahlung an die Kläger in Höhe von EUR 17.092,55 verurteilt zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte/Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil: Die streitgegenständliche Formulierung zum Fristbeginn habe der BGH in der Entscheidung vom 27.09.2016 zu Az. XI ZR 309/15 für ordnungsgemäß befunden. Auch die Fußnoten habe der BGH in der zitierten Entscheidung für unbedenklich befunden. Da die Widerrufsbelehrung ausdrücklich auf das Vertragsformular Bezug nehme, das das Datum 18.12.2009 trage, sei die Einfügung dieses Datums zur näheren Bezeichnung des konkreten Geschäfts in der Widerrufsbelehrung weder falsch noch verwirrend. Ein Verstoß gegen die Deutlichkeit bzw. die formale Hervorhebung könne nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, weil sich die Widerrufsbelehrung auf einem eigenen Blatt befinde und groß mit der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ überschrieben sei. Die Belehrung zu den finanzierten Geschäften sei ordnungsgemäß, wie auch das OLG München in der Entscheidung vom 09.11.2015 (19 U 4833/14) festgestellt habe. Auch das OLG Karlsruhe habe die streitgegenständliche Belehrung, insbesondere im Hinblick auf den Absatz „Finanzierte Geschäfte“, für ordnungsgemäß erachtet (Urteil vom 03.03.2016, Az. 17 U 18/16; Urteil vom 10.03.2016, Az. 9 U 139/15). Auch wenn die Widerrufsbelehrung unwirksam sein sollte, sei den Klägern eine Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung verwehrt, weil durch die Aufhebungsvereinbarung vom 09.12.2015 ein eigenständiger Rechtsgrund für deren Zahlung geschaffen worden sei. Dem Rückzahlungsverlangen stehe auch die rechtshindernde Einwendung des § 814 BGB entgegen. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts sei rechtsmissbräuchlich und widersprüchlich, weil die Kläger noch ein Jahr lang ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag weiter erfüllt hätten und dann eine Vereinbarung über die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens und die Bezahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getroffen hätten, nachdem sie im Dezember 2014 nach anwaltlicher Beratung den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen erklärt hätten. Dabei hätten sie im Zusammenhang mit der Aufhebungsvereinbarung im Dezember 2015 die Geltendmachung ihres Widerrufsrechts nicht einmal mehr erwähnt; auch im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.12.2015 sei kein Hinweis auf das Festhalten am Widerrufsrecht enthalten. Die Kläger hätten vorgetäuscht, sie würden nicht mehr an ihrem Widerrufsrecht festhalten, sondern stattdessen eine normale Darlehensablösung durchführen. Im Hinblick auf das Verhalten der Kläger sei deren Widerrufsrecht auch verwirkt. Der BGH sehe in einer Aufhebungsvereinbarung und der vollständigen Ablösung des Darlehens einen Umstand, aufgrund dessen sich der Darlehensgeber berechtigterweise darauf einrichten und verlassen könne, dass die Angelegenheit abgeschlossen sei und er nicht mehr mit einem Widerruf zu rechnen brauche. II. Die zulässige Berufung der Kläger bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Widerruf ist verfristet. 1. Auf den Musterschutz nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV kann sich die Beklagte nicht berufen, weil sie in der Belehrung unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ die Mustertexte für Darlehensverträge und für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks entgegen den Vorgaben des Gestaltungshinweises Nr. 10 kombiniert hat (Sammelbelehrung). Dabei spielt es für den Verlust des Musterschutzes keine Rolle, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen um kein verbundenes Geschäft handelte und die Beklagte auf den Hinweis für finanzierte Geschäfte hätte verzichten können (BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rn. 27) 2. Gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der bis 10.06.2010 geltenden Fassung musste die Belehrung „deutlich gestaltet“ sein. Die Widerrufsbelehrung entspricht diesem Deutlichkeitsgebot sowohl in ihrer äußeren Gestaltung als auch inhaltlich. a) Die Anforderungen an die äußere Gestaltung der Widerrufsbelehrung leiten sich aus dem Zweck des Gesetzes ab, zu verhindern, dass der Widerruf aus Unkenntnis der Rechtslage unterbleibt. Deshalb ist es erforderlich, den Verbraucher durch eine entsprechende Ausgestaltung der Vertragsunterlagen auf sein Widerrufsrecht unübersehbar hinzuweisen. Das setzt voraus, dass sich die Belehrung aus dem Text des Vertrages deutlich heraushebt und so die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt (BGH, Urteil vom 23.06.2009, XI ZR 156/08). Gemessen daran bestehen an der Ordnungsmäßigkeit der äußeren Gestaltung der Belehrung bzw. an ihrer drucktechnischen Hervorhebung keine Zweifel. Die Widerrufsbelehrung ist auf einer eigenen Seite abgedruckt. Die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ ist in so großen Lettern geschrieben wie sonst nur noch die Überschrift über dem gesamten Darlehensvertrag. Zu übersehen wäre die Widerrufsbelehrung selbst bei flüchtigem Durchblättern des Vertrags nicht, geschweige denn bei der gebotenen sorgfältigen Durchsicht (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, Rn. 33). Soweit die Kläger bemängeln, dass eine drucktechnische Hervorhebung nicht durch die Anordnung auf einer gesonderten Seite erfolgen könne - was bereits zweifelhaft ist -, gilt dieses Argument jedenfalls nicht für die Größe der Überschrift. b) Die Belehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden: aa) Die Belehrung gibt keinen Anlass zu dem Missverständnis, der Fristlauf beginne schon mit Aushändigung des Vertragsantrags des Darlehensgebers, weil auch die Formulierung „jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“ keinen Raum für Zweifel lässt. Der Darlehensnehmer wird durch die Verwendung des Artikels „des“ anstelle des Personalpronomens „Ihres“ vor dem Wort „Antrag“ nicht zu der Fehlvorstellung verleitet, die Frist könne zwar nur bei Aushändigung des Originals seines Antrags, aber auch schon mit der Aushändigung einer Abschrift des Antrags des Darlehensgebers anlaufen (BGH, Beschluss vom 27.09.2016, XI ZR 309/15, Rn. 8), denn es ist offensichtlich, dass sich die Abschriften auf die jeweils zuvor genannten Originale beziehen, die Abschrift „des Antrags“ somit die Abschrift des Originals des Antrags des Darlehensnehmers meint. Im Übrigen entsprach die gewählte Formulierung der damals gültigen Gesetzesfassung in § 355 Abs. 2 S. 3 BGB. Noch deutlicher als das Gesetz selbst musste die Beklagte nicht sein (BGH, aaO.). bb) Soweit der Senat in früheren Entscheidungen auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009, XI ZR 33/08 (dort Rn. 16) die Ansicht vertreten hat, dass die Formulierung in der Widerrufsbelehrung das unrichtige Verständnis nahe legen könnte, die Widerrufsfrist beginne bereits nach dem Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen, weil für den unbefangenen Leser der Eindruck entstehe, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die dem Kläger zur Verfügung gestellt worden sei, hält der Senat hieran angesichts der Entscheidungen des BGH vom 27.09.2016 (XI ZR 309/15) und 17.01.2017 (XI ZR 128/16; zum Sachverhalt vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2016, 13 U 52/15 und LG Köln, Urteil vom 17.03.2015, 21 O 295/14) nicht mehr fest. Der BGH hat in der Entscheidung vom 27.09.2016 (XI ZR 309/15) zu einer insoweit gleichlautenden Widerrufsbelehrung ausgeführt, dass ein Missverständnis des Inhalts, der Fristlauf beginne schon mit Aushändigung des Vertragsantrags des Darlehensgebers, nicht entstehen könne, weil die Wendung „jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“, keinen Raum für Zweifel lasse. Dies gelte umso mehr, als der Gesetzgeber selbst in § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. die Wendung „oder eine Abschrift […] des Antrags“ benutzt habe. Noch deutlicher als das Gesetz selbst habe die Beklagte nicht sein müssen (aaO., Rn. 8). Der Senat entnimmt dieser Begründung sowie der Entscheidung vom 17.01.2017 (XI ZR 128/16), dass eine am Gesetzeswortlaut orientierte Fassung der Widerrufsbelehrung nicht als missverständlich angesehen werden kann. Auf die konkrete Abschlusssituation kam es vorliegend daher nicht an. cc) Die Fußnote „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ ist unbedenklich (BGH, Beschluss vom 27.09.2016, XI ZR 309/15, Rn. 9). Die Fußnote erlegt anders als in den von den Klägern erwähnten Fällen dem Darlehensnehmer gerade kein Subsumtionsrisiko auf, denn der Darlehensnehmer erhält nur die nicht für Fernabsatzverträge geltende Widerrufsbelehrung. Anlass für den Darlehensnehmer anzunehmen, er habe versehentlich die falsche Widerrufsbelehrung erhalten, geben weder der Inhalt der Widerrufsbelehrung noch die sonstigen - vorgetragenen - Umstände des Vertragsschlusses. dd) Auch die weitere Fußnote bzw. der erläuternde Zusatz zum konkret betroffenen Geschäft machen die Widerrufsbelehrung nicht undeutlich. Dass ein erläuternder Zusatz nicht per se schädlich ist, hat der BGH in der oben erwähnten Entscheidung ausdrücklich klargestellt (aaO., Rn. 9). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in der Widerrufsbelehrung der Darlehensvertrag „vom 18.12.2009“ aufgeführt ist, die Kläger den Darlehensvertrag aber erst am 28.12.2009 unterzeichnet haben, denn das Darlehensvertragsformular der Kläger trägt gleichfalls das Datum 18.12.2009. Die Kläger konnten daher nicht im Zweifel darüber sein, dass sich die Widerrufsbelehrung auf diesen Darlehensvertrag bezog, zumal auch die angegebene Kontonummer übereinstimmt. ee) Ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führt der kursiv gedruckte, aus den Gestaltungshinweisen übernommene Zusatz „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).“ Auch dieser Zusatz befand sich in der vom BGH in der Entscheidung vom 27.09.2016 beurteilten und für korrekt befundenen Widerrufsbelehrung. An wen der Widerspruch zu richten ist, ergibt sich unzweideutig aus der nachfolgenden konkreten Adressangabe. Der Zusatz ist daher nicht geeignet, den Verbraucher von seinem Widerrufsrecht abzuhalten. ff) Was die Angabe der Rechtsform („Anstalt des öffentlichen Rechts“) mit der ladungsfähigen Anschrift der Beklagten zu tun haben soll, erschließt sich nicht. Auch insoweit ist ein Fehler der Widerrufsbelehrung nicht zu erkennen. gg) Die Passage zu den Widerrufsfolgen entspricht der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 04.08.2009 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung und ist in Ordnung (Beschluss vom 27.09.2016, XI ZR 309/15, Rn. 9). hh) Die Ausführungen im Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ machen die Widerrufsbelehrung der Beklagten ebenfalls nicht undeutlich, obwohl keine verbundenen Verträge vorlagen. Eine Widerrufsbelehrung ist nicht generell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (BGH, Beschluss vom 24.01.2017, XI ZR 66/16, Rn. 9). Die von der Beklagten verwendeten Textbausteine entsprechen mit einigen unmaßgeblichen Anpassungen bei der Sprecherperspektive im Wesentlichen einer Kombination der Texte im Gestaltungshinweis Nr. 10 des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. und waren - wie der BGH in der zitierten Entscheidung vom 24.01.2017 ausdrücklich feststellt - hinreichend deutlich (aaO., Rn. 12). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die maßgeblichen Fragen zur streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung sind durch die Entscheidungen des BGH vom 27.09.2016 (XI ZR 99/16), 17.01.2017 (XI ZR 128/16) und 24.01.2017 (XI ZR 66/16) mittlerweile hinreichend geklärt.