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Urteil

17 O 266/15 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2016:0711.17O266.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen des Widerrufs eines zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrags. Die Kläger unterzeichneten am 04.02.2008 einen Darlehensantrag für ein Wohnungsbaudarlehen in Höhe von 80.000,00 € zu einem Nominalzinssatz von 5,01 % und einer Festzinsperiode bis zum 31.03.2023 bei einer monatlichen Annuitätenzahlung von 467,33 €. Die Kreditmittel wurden besichert durch eine zugunsten der Beklagten eingetragene Buchgrundschuld. Dem 17-seitigen Darlehensantrag war auf Seite 5 und 6 eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die auszugsweise wie folgt lautet: „WIDERRUFSRECHT Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. […] Beginn der Widerrufsfrist Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer  ein Exemplar dieser Belehrung  und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält – im Original oder in Abschrift – sowie die Finanzierungsbedingungen erhalten hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu richten an E2 Bank – ein Geschäftsbereich der E AG, C E2 Bank O ##### O oder Telefax. ####-####### Der Darlehensnehmer kann den Widerspruch auch unter Verwendung der E-Mail Adresse Widerruf@E2bank.de senden. Widerrufsfolgen Wird der Widerruf form- und fristgerecht erklärt, ist der Darlehensnehmer an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind in diesem Fall zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. […] Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen. Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt. Verbundene Geschäfte Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, mit dem er seine Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanziert, so ist er auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Steht dem Darlehensnehmer für das verbundene Geschäft ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages ausgeschlossen. Erklärt der Darlehensnehmer dennoch den Widerruf des Darlehensvertrages gegenüber der E2 Bank, so gilt das als Widerruf des verbundenen Geschäfts gegenüber dem Unternehmer. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn […] Kann der Darlehensnehmer die vom Veräußerer empfangene Sache ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben, hat der Darlehensnehmer dafür ggf. Wertersatz zu leisten. […]. Die Beklagte nahm den Darlehensantrag an. Die Beklagte übersandte ein von ihr am 13.02.2008 mit „Darlehensvertrag“ überschriebenes Angebot auf Abschluss eines L-Darlehensvertrages über 60.000,00 € mit 4,55 % Zinsen nominal unter Zinsbindung bis zum 31.03.2018 und bei einer Vierteljahrsleistung von 682,50 €. Die Kläger unterschrieben dieses Angebot am 16.02.2008 und sandten das für die Beklagte bestimmte Vertragsexemplar an diese zurück. Die Widerrufsbelehrung zu dem Darlehensangebot der Beklagten lautet auszugsweise wie folgt: „ Beginn der Widerrufsfrist Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer  ein Exemplar dieser Belehrung  und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen erhalten hat.“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts und der Gestaltung der Darlehensverträge und der Widerrufsbelehrung wird auf die als Anlage K1 und K2 zur Akte (Bl. #-## und Bl. ##-## d.GA.) gereichten Kopien Bezug genommen. Die Beklagte zahlte die Darlehensbeträge aus und die Kläger erbrachten in der Folgezeit die vereinbarten monatlichen Ratenzahlungen an die Beklagte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.10.2014 (Anlage K3, Bl. ##-## d.GA.) erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen unter Fristsetzung zur Abrechnung bis zum 22.10.2014. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 30.10.2014 (Anlage K4, Bl. ##-## d.GA.) zurück. Die Kläger sind der Ansicht, der von ihnen erklärte Widerruf sei wirksam, da sie nicht ordnungsgemäß über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt worden seien. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion der damals gültigen Musterbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie inhaltlich von der Musterbelehrung abgewichen sei. Bei der von der Beklagten verwendeten Belehrung über den Fristbeginn könne der Eindruck entstehen, dass die Voraussetzungen bereits mit der Übermittlung des Angebotes der Beklagten als „Darlehensvertrag“ ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers vorlägen. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihnen aus dem Darlehensvertrag zu der Hauptdarlehensnummer ########## (Unterkonto ###) vom 04.02.2008 durch ihren wirksamen Widerruf vom 08.10.2014 nicht mehr bestehen und sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat; 2. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihnen aus dem Darlehensvertrag zu der Hauptdarlehensnummer ########## (Unterkonto ###) vom 13.02.2008 durch ihren wirksamen Widerruf vom 08.10.2014 nicht mehr bestehen und sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat; 3. festzustellen, dass sie aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis zu den unter Ziffer 1. bzw. 2. genannten Darlehensverträgen nur noch den Betrag schulden, der sich aus der Differenz zwischen dem Anspruch der Beklagten auf Rückgewähr der Darlehensvaluta zuzüglich Wertersatz für die Nutzung der Darlehensvaluta bis zum Widerruf in Höhe des jeweiligen Vertragszinses gemäß dem Tilgungsplan und nach Widerruf in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz und dem Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen ergibt; 4. festzustellen, dass die von ihnen seit dem 30.10.2014 geleisteten Annuitäten zu der Hauptdarlehensnummer ########## (Unterkonto ### sowie ###) den unter Ziffer 3. genannten Rückzahlungsanspruch der Beklagten tilgen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Widerruf der Kläger sei verfristet. Die für die Verträge verwendeten Widerrufsbelehrungen entsprächen in allen Punkten den gesetzlichen Vorgaben. Ungeachtet dessen sei die Ausübung des Widerrufsrechts verwirkt bzw. rechtsmissbräuchlich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2016 (Bl. ###-### d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Darlehensverträge haben sich nicht durch den Widerruf der Kläger vom 08.10.2014 in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt; die Darlehensverträge bestehen wegen verfristeten Widerrufs weiterhin. Der im sog. Antragsverfahren zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 04.02.2008 ist ebenso wenig wirksam widerrufen worden, wie der im Angebotsverfahren abgeschlossene Darlehensvertrag vom 13.02./16.02.2008. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung stand den Klägern kein Widerrufsrecht mehr nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bei Vertragsschluss und bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) zu. Auf das Schuldverhältnis sind gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrages im Februar 2008 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Der von den Klägern am 08.10.2014 erklärte Widerruf ist verfristet. Er erfolgte nicht innerhalb der 14-tägigen Frist gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.. Die Kläger können sich auch nicht auf den unbefristeten Fortbestand des Widerrufsrechts gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. berufen, denn das Widerrufsrecht war im Oktober 2014 bereits erloschen. Die Kläger sind ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass die Widerrufsbelehrung nicht der Schutzwirkung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Musterwiderrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV (BGBl. I 2004, 3102, 3310) unterfällt, da sie von dieser inhaltlich abweicht. Indes ist dies nicht relevant. Es bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, die Musterbelehrung zu verwenden. Die Verwendung einer Musterbelehrung ist nur fakultativ. Vorrangig ist zu prüfen, ob die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB a.F. genügt. Dies ist der Fall. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist demnach, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urt. v. 13.01.2009, XI ZR 118/08). Die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen sind gemessen daran nicht zu beanstanden. Die von den Klägern gegen die Belehrungen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Belehrungen sind weder hinsichtlich ihrer optischen noch bezüglich der inhaltlichen Gestaltung zu beanstanden. Die Formulierungen zum Beginn der Widerrufsfrist begegnen keinen Wirksamkeitsbedenken. Im Antrags- sowie im Angebotsverfahren kann aufgrund der Aufzählung unter den beiden Spiegelstrichen auch kein Missverständnis des Darlehensnehmers in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist entstehen. § 355 Abs. 2 BGB a.F. stellt für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt ab, „zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht (…) in Textform mitgeteilt worden ist (…)“. Bei schriftlich abzuschließenden Verträgen - wie hier, § 492 Abs. 1 BGB - legt § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. darüber hinaus noch fest, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurden. Diese Voraussetzungen einschließlich entsprechender Belehrungen sind hier erfüllt. Auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt vorliegend nichts anderes. Zwar enthalten die Belehrungen – insoweit wie die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) – die Formulierung, dass die Widerrufsfrist mit der Übermittlung einer „Abschrift des Darlehensvertrages“ beginnt. Das Angebot der Beklagten bzgl. des Vertrages vom 13./16.02.2008 war auch als „Darlehensvertrag“ überschrieben. Das ändert aber nichts daran, dass mit der Bezeichnung „Darlehensvertrag“ grundsätzlich ein bereits geschlossener, d.h. von beiden Seiten und damit auch vom Darlehensnehmer unterzeichneter Vertrag gemeint und dies auch für den Darlehensnehmer erkennbar ist. Das ergibt sich jedenfalls aus dem weiteren Belehrungstext, in dem für den Fristbeginn alternativ auf den Erhalt des Darlehensangebotes „des Darlehensnehmers … im Original oder in Abschrift“ abgestellt wird. Das unterscheidet die streitgegenständliche Belehrung auch von derjenigen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (Az.: Xi ZR 33/08) zu Grunde lag, denn dort war der Fristbeginn lediglich daran geknüpft, dass dem Darlehensnehmer neben der Belehrung auch eine Vertragsurkunde oder – alternativ – „der“ schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift desselben zur Verfügung gestellt wurde. Im Streitfall heißt es dagegen „des Darlehensangebotes des Darlehensnehmers“, so dass nicht zweifelhaft ist, dass der Fristbeginn den Erhalt der eigenen Vertragserklärung des Darlehensnehmers voraussetzt. Zweifel daran, dass das Begriffspaar „eine Vertragsurkunde“ von einem verständigen Durchschnittskunden in diesem Sinne verstanden wird, bestehen deshalb nicht. Die Widerrufsbelehrung entspricht auch inhaltlich der gesetzlichen Regelung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2016 – 13 U 52/15; Beschluss vom 03.05.2016 – 13 U 33/16). Soweit der Fristbeginn ferner daran anknüpft, dass der Darlehensnehmer alle Vertragsbedingungen sowie die Finanzierungsbedingungen erhalten hat, ist nach Ansicht der Kammer für den Darlehensnehmer hinreichend klar, welche Vertragsbedingungen ihm für den Beginn der Widerrufsfrist vorliegen müssen; nämlich die, die im Darlehensantrag enthalten sind. Die einbezogenen Finanzierungsbedingungen (FinB) sind deutlich als solche durch eine entsprechende Überschrift in Fettdruck gekennzeichnet. Mangels eines Rückgewährschuldverhältnisses ist die Klage auch hinsichtlich der Anträge zu 3) und 4) unbegründet. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 86.812,32 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.