Urteil
5 U 26/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beim Anfahren vom Fahrbahnrand trifft den Anfahrenden nach dem Beweis des ersten Anscheins die Vermutung eines sorgfaltswidrigen Verhaltens; dies kann die Betriebsgefahr des entgegenkommenden Fahrzeugs zurücktreten lassen.
• Bei unklarem Unfallhergang können widersprüchliche Zeugenaussagen und fehlende objektive Anknüpfungstatsachen die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich machen.
• Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als ersatzfähiger Schaden bei Gefährdungshaftung grundsätzlich zu ersetzen; Verzugszinsen stehen ab Fristablauf bzw. ab Rechtshängigkeit zu, wenn keine Mahnung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Alleinige Haftung des Anfahrenden beim Rückwärtsausparken; Ersatz vorgerichtlicher Anwaltkosten • Beim Anfahren vom Fahrbahnrand trifft den Anfahrenden nach dem Beweis des ersten Anscheins die Vermutung eines sorgfaltswidrigen Verhaltens; dies kann die Betriebsgefahr des entgegenkommenden Fahrzeugs zurücktreten lassen. • Bei unklarem Unfallhergang können widersprüchliche Zeugenaussagen und fehlende objektive Anknüpfungstatsachen die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich machen. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als ersatzfähiger Schaden bei Gefährdungshaftung grundsätzlich zu ersetzen; Verzugszinsen stehen ab Fristablauf bzw. ab Rechtshängigkeit zu, wenn keine Mahnung vorliegt. Der Kläger und die Beklagte zu 1) stritten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 22.01.2010. Der Kläger fuhr die C.-Straße; die Beklagte zu 1) setzte mit ihrem Fahrzeug rückwärts aus einer Parktasche auf die Fahrbahn und beabsichtigte vorzubewegen. Es kam zum Zusammenstoß zwischen der vorderen rechten Ecke des Klägers und dem Heck der Beklagten zu 1). Die Parteien benennen unterschiedliche Abstände und Abläufe; zwei Beifahrer wurden vernommen und lieferten widersprüchliche Aussagen. Das Landgericht verteilte die Haftung 80 % zu Lasten der Beklagten zu 1) und 20 % des Klägers; Ansprüche auf vorgerichtliche Anwaltskosten wurden abgelehnt. In der Berufungsinstanz begehrte der Kläger weitere Schadensposten und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten; die Beklagte zu 1) focht die Beweiswürdigung und die Nichtbeauftragung eines Sachverständigen an. • Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 2 StVG führte zur Alleinhaftung der Beklagten zu 1). Ein Beweis des ersten Anscheins spricht für ein sorgfaltswidriges Verhalten der Anfahrenden beim Zurücksetzen/Anfahren vom Fahrbahnrand (§ 10 StVO) und schließt hier die Betriebsgefahr des Klägers zurück. • Die Zeugenaussagen rechtfertigten es nicht, der Aussage, die dem Vortrag der Beklagten zu 1) entsprochen hätte, den Vorrang zu geben; die Aussage der Zeugin T. war nicht derart widersprüchlich, dass sie die Vermutung erschüttert hätte. • Mangels ausreichender objektiver Anknüpfungstatsachen (Unfallskizze etc.) bestand kein Anspruch auf Einholung eines Sachverständigengutachtens; aus Lichtbildern allein ergäben sich für die Rekonstruktion keine relevanten neuen Erkenntnisse. • Dem Kläger stehen weitere 1.617,02 € Sachschaden zu; die aufgewandten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 603,93 € sind als ersatzfähiger Schaden zu ersetzen, weil die Beklagten aus Gefährdungshaftung haften und die Kosten unstreitig in der Höhe sind. • Zinsen sind nach § 288 Abs. 1 BGB zuzusprechen: Verzugszinsen für den Hauptanspruch ab Fristablauf (anwaltliches Schreiben vom 29.01.2010), für die vorgerichtlichen Anwaltskosten mangels Mahnung erst ab Rechtshängigkeit (18.06.2010). • Die weiterverfolgten Ersatzansprüche der Beklagten zu 1) gegen Kläger und Widerbeklagte zu 2) blieben mangels eigener Haftung erfolglos; bereits nicht angefochtene Teilverurteilungen des Landgerichts bleiben bestehen. • Prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 543 Abs.2 ZPO). Die Berufung des Klägers führt zur teilweisen Abänderung: Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger weitere 1.617,02 € zu zahlen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 603,93 €, jeweils nebst gesetzlicher Verzinsung entsprechend der Entscheidung. Die Haftung trifft die Beklagte zu 1) zu 100 % aufgrund eines Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten beim Anfahren vom Fahrbahnrand; die vom Landgericht angenommene 20%ige Mithaftung des Klägers war nicht gerechtfertigt. Die von der Beklagten zu 1) in der Berufung geltend gemachten Ersatzansprüche sind unbegründet und bleiben abgewiesen. Die weiteren prozessualen Kosten- und Zinsregelungen wurden entsprechend verteilt; die Revision ist nicht zugelassen.