Urteil
I-8 U 31/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:0810.I8U31.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 13. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert für die Berufung: 113.200,02 € 1 Gründe: 2 I. 3 Der Kläger nimmt die Beklagte, eine in der Türkei ansässige Gesellschaft, auf deliktischer Grundlage auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines Kapitalanlagegeschäfts in Höhe des Anlagebetrages von 113.200,02 € (= 221.400,00 DM) nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Anspruch. 4 Mit Verfügung vom 24.01.2005 hat der Einzelrichter der 7. Zivilkammer des Landgerichts die Auslandszustellung einer einfachen Abschrift der Klage nebst PKHAntrag angeordnet und der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme von vier Wochen zu dem Gesuch gesetzt. Gleichzeitig hat er mit Beschluss vom selben Tag angeordnet, dass die Beklagte binnen einer Frist von zwei Wochen einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz in Deutschland zu benennen habe, und darauf hingewiesen, dass anderenfalls spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden könnten, wobei das Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt gelte. 5 Die in die türkische Sprache übersetzte Klageschrift ist der Beklagten in beglaubigter Form nebst richterlicher Verfügung vom 24.01.2005 sowie beglaubigter Abschrift des Beschlusses vom selben Tag am 26.04.2005 förmlich in der Türkei zugestellt worden. 6 Nach anschließend bis auf die Zurückweisung einer Zinsmehrforderung antragsgemäß erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 20.06.2005 hat der Einzelrichter der Kammer mit Verfügung vom 28.07.2005 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Beklagte aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Klage ihre Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen, und ihr zur schriftlichen Klageerwiderung eine Frist von weiteren vier Wochen gesetzt. Gleichzeitig hat der Einzelrichter die Zustellung (im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe) durch Aufgabe zur Post verfügt, die nach der bei der Akte befindlichen Urkunde am 17.08.2005 erfolgt ist. 7 Am 30.09.2005 hat der Einzelrichter ein Versäumnisurteil erlassen, durch das die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 113.200,02 € nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1999 zu zahlen. Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB angenommen und der Beklagten das Verhalten eines Mitarbeiters zugerechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen (Bl. 27 ff. GA). 8 Die Zustellung einer Ausfertigung des (Versäumnis)Urteils ist ebenfalls im Wege der Zustellung durch Aufgabe der Post gem. § 184 ZPO veranlasst worden, die am 12.10.2005 erfolgte. 9 Unter dem 15.07.2010 hat der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil in der Türkei förmlich zuzustellen, da dies zum Zwecke der anschließenden Anerkennung zwingend erforderlich sei. Eine entsprechende Zustellung des Versäumnisurteils ist mit Beschluss des Einzelrichters am 28.07.2010 angeordnet worden und am 13.10.2010 erfolgt. 10 Gegen das Versäumnisurteil hat die nunmehr anwaltlich vertretene Beklagte mit am 28.10.2010 beim Landgericht eingegangenem Telefax Einspruch eingelegt. Nach Begründung des Einspruchs mit Schriftsatz vom 09.11.2010 hat das Landgericht den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 30.09.2005 als unzulässig verworfen, da er nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Der Lauf der Einspruchsfrist beginne mit Zustellung des Urteils, die vorliegend durch Aufgabe zur Post gem. § 184 ZPO erfolgt sei, so dass nach § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO das Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe zur Post, die hier am 12.10.2005 erfolgt sei, als zugestellt gelte. Da die Einspruchsfrist gem. § 339 Abs. 1 ZPO zwei Wochen betrage, sei sie durch den erst am 02.11.2010 [richtigerweise: 28.10.2010] bei Gericht eingegangenen Einspruch nicht gewahrt worden. 11 Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie vertritt die Ansicht, dass eine Zustellung des Versäumnisurteils auf dem Postwege sowohl gegen Art. 10 HZÜ als auch gegen Artt. 9 ff. des Deutsch-Türkischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Zivil und Handelssachen verstoße, da diese Regelungen den Bestimmungen der ZPO vorgingen. Tatsächlich sei die Zustellung keine Inlandszustellung, da sie nach dem HZÜ eine Auslandszustellung sei, so dass eine andere Handhabung gegen Art. 25 GG verstoße. Darüber hinaus sei zu beachten, dass der der Beklagten seitens der deutschen Rechtsordnung gewährte Schutz nicht so weit gehe wie derjenige der türkischen Rechtsordnung, die dem HZÜ klaren Vorrang vor dem internen Gesetzesrecht einräume und ihm keine nationale Bestimmung zur Zustellung mit Auslandsberührung entgegensetze. Zu beachten sei auch, dass die förmliche Zustellung völkerrechtlich zum Schutz der Beteiligten vereinbart worden sei und nicht bloß eine überflüssige Hürde darstelle. Die Anwendung des § 184 ZPO sei auch deswegen zu versagen, weil es missbräuchlich sei, erst eine Zustellung durch Aufgabe zur Post zu veranlassen, um anschließend nach Rechtskraft des Versäumnisurteils dessen erneute Zustellung im Wege der Rechtshilfe zu beantragen, um die Vollstreckbarkeit herbeizuführen. Darüber hinaus habe das Landgericht sein Ermessen hinsichtlich der Anwendung des § 184 ZPO fehlerhaft ausgeübt, da es sich insoweit um eine Ausnahmevorschrift handele, so dass es nicht ausreiche, dass der andere Teil allein seinen Sitz im Ausland habe. Voraussetzung für eine wirksame Anordnung gem. § 184 ZPO sei auch, dass sie durch die Kammer getroffen werde; eine Anordnung nur durch den Vorsitzenden oder den Einzelrichter sei nicht ausreichend. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dortmund zurückzuverweisen. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Er ist der Berufung entgegengetreten und verteidigt die angefochtene Entscheidung auch unter Hinweis auf andere gerichtliche Entscheidungen als zutreffend. 17 II. 18 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 19 1. 20 Der gegen das Versäumnisurteil vom 30.09.2005 am 28.10.2010 beim Landgericht eingegangene Einspruch der Beklagten ist unzulässig, da er nicht die für den Einspruch vorgesehene Frist wahrt. Die mit der Zustellung des Versäumnisurteils gem. § 339 Abs. 1 ZPO beginnende Einspruchsfrist von zwei Wochen war bereits mit dem 09.11.2005 abgelaufen. 21 Die für den Beginn der Einspruchsfrist maßgebliche Zustellung des Versäumnisurteils bemisst sich hier nach § 184 Abs. 2 S 1 ZPO, wonach ein Schriftstück, das durch Aufgabe zur Post zugestellt werden kann, zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. Da das Versäumnisurteil ausweislich des Aktenvermerks der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 12.10.2005 zur Post gegeben wurde, wird nach der vorgenannten Vorschrift unwiderleglich vermutet, dass die Zustellung am 26.10.2005 erfolgt ist. 22 Auch wenn es sich um ein im schriftlichen Vorverfahren ergangenes Versäumnisurteil i.S.d. § 331 Abs. 3 ZPO handelt, das an beide Parteien zustellen ist (§ 310 Abs. 3 ZPO) und bei dem die (Einpruchs)Frist erst mit der zuletzt vorgenommenen Zustellung beginnt (Musielak/Stadler, ZPO, 8. Auflage (2011), § 339 Rdn. 1), beginnt diese trotzdem nicht erst zu einem nach dem 26.10.2005 liegenden Zeitpunkt zu laufen, da die Zustellung an den Kläger ausweislich des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses (Bl. 32 GA) bereits am 13.10.2005 erfolgt ist. 23 a) 24 Die vorgenommene Zustellung des Versäumnisurteils gem. § 184 Abs. 1 S. 2 ZPO durch Aufgabe zur Post verstößt – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht gegen völkerrechtliche Vereinbarungen, die mit der Türkei hinsichtlich der Zustellung von Schriftstücken bestehen. 25 aa) 26 Das im Verhältnis zur Türkei anwendbare Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15.11.1965 (HZÜ) (BGBl 1977 II, S. 1453) geht dem autonomen deutschen Recht vor, soweit es in das nationale Recht eingreift bzw. dieses überlagert (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Auflage (2009), Rdn. 2080). 27 Art. 1 Abs. 1 HZÜ bestimmt, dass das Übereinkommen dann anwendbar ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Staates ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück zum Zwecke der Zustellung in das Ausland zu übermitteln ist. Da in dem Übereinkommen aber lediglich die Modalitäten einer Auslandszustellung geregelt werden, nicht aber die Frage, ob überhaupt eine förmliche Zustellung im Ausland vorzunehmen ist, ist diese autonom durch das nationale deutsche Recht (lex fori) zu beantworten (BGH NJW 1999, 1187 (1188); OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2011 – 5 U 64/11 m.w.N.; Schlosser, EUZivilprozessrecht, 3. Auflage (2009), Art. 1 HZÜ Rdn. 5). Das Übereinkommen enthält zudem keine verbindliche Verpflichtung für einen Vertragsstaat, notwendige Zustellungen im Ausland durchführen zu lassen, wenn nach dem Recht des Vertragsstaates die Zustellung bereits im Inland bewirkt werden kann (so ausdrücklich BTDrucks 8/217, S. 42 zu Art. 1 HZÜ). Danach besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Interesse des im Ausland wohnenden oder sich aufhaltenden Gegners insbesondere fiktive Zustellungen zu vermeiden und ausschließlich die im Vertrag festgelegten Übermittlungswege in Anspruch zu nehmen (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Auflage (2009), Rdn. 2082 m.w.N.). 28 Ist die nach deutschem Recht nur bei Verfahrensbeginn zwingend erforderliche förmliche Zustellung der Klage oder des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes gem. § 183 ZPO im Ausland erfolgt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2011 – 5 U 64/11 m.w.N.; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Auflage (2009), Rdn. 2076), gegen deren Wirksamkeit die Berufung der Beklagten auch nichts erinnert, bedarf es für die Zustellung weiterer Schriftstücke und Urteile – einschließlich der im schriftlichen Verfahren gem. § 331 Abs. 3 ZPO ergangenen Versäumnisurteile (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Auflage (2009), Rdn. 2078) – eines solchen Vorgehens nicht mehr, da das HZÜ den Prozessparteien in Fällen mit Auslandsbezug kein Recht auf eine bestimmte Form der Urteilszustellung gibt (BGH NJW 1999, 1187 (1189)). Das HZÜ selbst scheint ebenfalls davon auszugehen, dass lediglich das verfahrenseinleitende Schriftstück im Ausland zuzustellen ist, da diesbezüglich nach Art. 15 bestimmte Feststellungen zu treffen sind. 29 Die im deutschen Recht in § 184 ZPO vorgesehene Zustellung durch Aufgabe zur Post stellt nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung (BVerfG NJW 1997, 1772; BGH NJW 1987, 592; NJW 1992, 1701 (1702); NJW 1999, 1187 (1188); BGH, Urteil vom 02.02.2011, VIII ZR 190/10 – juris Rdn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2011 – 5 U 64/11 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 10.09.2008 – 8 W 50/08) und Literatur (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage (2010), § 184 Rdn. 8; Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Auflage (2010), § 184 Rdn. 4; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Auflage (2009), Rdn. 2083), jedoch keinen Fall der Auslandszustellung, sondern eine Form der Zustellung im Inland dar. Da es danach gerade nicht um eine im Ausland vorzunehmende Zustellung geht, findet das HZÜ keine Anwendung. 30 Entgegen der Ansicht der Beklagten steht eine Übersendung des Versäumnisurteils auf dem Postwege deswegen auch nicht in Widerspruch zu Art. 10 lit. a) HZÜ, wonach die Übersendung gerichtlicher Schriftstücke an im Ausland befindliche Personen unmittelbar durch die Post nach dem Übereinkommen nur dann nicht ausgeschlossen ist, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt hat, wovon aber sowohl die Türkei als auch die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht haben (vgl. für die Türkei: Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens vom 23.06.1980, veröffentlicht in BGBl 1980 II 907 ff; für die Bundesrepublik Deutschland: § 6 des Ausführungsgesetzes vom 22.12.1977 zum HZÜ, veröffentlicht in BGBl 1977 I 3105 und BGBl 1979 II 779 f.). Mit der Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Zustellung auf dem Postwege soll lediglich ein Eingriff in staatliche Hoheitsrechte des Empfangsstaates verhindert werden. Ein solcher Eingriff liegt bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post gem. § 184 ZPO schon deswegen nicht vor, da der hoheitliche Akt mit der Übergabe an die Post beendet ist, so dass damit eine Wahrnehmung von hoheitlichen Befugnissen im Ausland nicht verbunden ist (Senat, Beschluss vom 10.09.2008 – 8 W 50/08). 31 bb) 32 Nach dem Deutsch-Türkischen Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28.05.1929 (RGBl. 1930 II, S. 6), das wegen Art. 25 HZÜ neben dem HZÜ noch wahlweise Geltung beansprucht (Schlosser, EUZivilprozessrecht, 3. Auflage (2009), Art. 25 HZÜ Rdn. 2), auch wenn es sich in der Praxis gegenüber dem fortschrittlicheren Zustellungsübereinkommen als obsolet erweist (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage (2004), § 183 Rdn. 19), gilt ebenfalls nichts anderes (OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2011 – 5 U 64/11). 33 Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass Regelungen über die Auslandszustellung nach dem bilateralen Abkommen unter der Überschrift "Rechtshilfe" stehen, so dass es auch in dem Abkommen lediglich allein um die Modalitäten der Zustellung, die wesentlich vom konsularischen Zustellungsweg geprägt sind, und nicht um die Notwendigkeit der Zustellung im Ausland geht. 34 b) 35 Da – wie bereits erwähnt – bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post auf fremdem Staatsgebiet kein Hoheitsakt vorzunehmen ist, bestehen die von der Beklagten geäußerten grundsätzlichen Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 184 ZPO mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG) nicht (vgl. BGH NJW 1999, 1187 (1188)). 36 Die Zustellungsvorschrift des § 184 ZPO unterliegt zudem weder verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG NJW 1997, 1772; BGH NJW 1999, 1187 (1188); NJW 1999, 1871 (1872)) noch verletzt sie das Recht der Beklagten auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) (vgl. OLG Stuttgart, B.v. 28.04.2011 – 5 U 26/11 m.w.N.). Dem Gebot des fairen Verfahrens ist im Übrigen durch die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Genüge getan (vgl. BGH NJW 2011, 522 – Rdn. 25; BVerfG NJW 2000, 1633). 37 c) 38 Die Zustellung des Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post gem. § 184 ZPO ist ordnungsgemäß erfolgt und damit wirksam. 39 aa) 40 Die Anordnung der Zustellung gem. § 184 ZPO hat vorliegend durch den Einzelrichter erfolgen können. 41 Dabei kann hier offen bleiben, ob die gerichtliche Anordnung gem. § 184 ZPO von dem für das Verfahren und die Entscheidung zuständigen gesamten Spruchkörper zu treffen ist (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.03.2009, 14 W 27/09, NJWRR 2010, 285; Musielak/Wolst, ZPO, 8. Auflage (2011), § 184 Rdn. 2) oder ob sie auch von dem Vorsitzenden des Prozessgerichts allein getroffen werden kann (OLG Köln, Urteil vom 16.12.2010 – 18 U 55/10; Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Auflage (2010), § 184 Rdn. 2). Denn der hier nach § 348 Abs. 1 S. 1 ZPO zuständige Einzelrichter ist das erkennende Gericht i.S.d. § 184 ZPO und tritt vollständig an die Stelle des Kollegiums als Prozessgericht. 42 Eines Übertragungsbeschlusses auf den Einzelrichter bedurfte es vorliegend nicht, da er nach § 348 Abs. 1 S. 1 ZPO originär zuständig war. Insbesondere war keine Zuständigkeit der Kammer nach § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b ZPO gegeben, da es sich bei dem Schadensersatzverlangen des Klägers aus einem Anlagegeschäft mit dem Emittenten nicht um eine Streitigkeit aus Bank und Finanzierungsgeschäften handelt, die nur dann anzunehmen sind, wenn Ansprüche aus einem Bankvertrag oder nach § 1 KWG geltend gemacht werden (Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage (2011), § 348 Rdn. 10). 43 bb) 44 Das dem Gericht für die Anordnung nach § 184 ZPO eingeräumte Ermessen ist nicht fehlerhaft ausgeübt worden. 45 Wegen der für den Adressaten mit der Zustellung durch Aufgabe zur Post verbundenen Erschwernisse wird vertreten, dass sie nur dann erfolgen solle, wenn hierfür ein praktisches Bedürfnis bestehe, etwa weil sich bisherige Zustellungen als schwierig durchführbar erwiesen hätten (Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Auflage (2010), § 184 Rdn. 2), oder wenn im Hinblick auf das konkrete Empfängerland bei Zustellungen nach § 183 ZPO mit Verzögerungen zu rechnen sei (Musielak/Wolst, ZPO, 8. Auflage (2011), § 184 Rdn. 2). 46 Jedenfalls von Letzterem ist hier auszugehen, da die Ende Dezember 2004 anhängig gemachte Klage erst am 26.04.2005 der Beklagten förmlich hat zugestellt werden können. Durch die Anordnung des § 184 ZPO sind weitere Verfahrensverzögerungen durch Auslandszustellungen vermieden worden, was im Interesse des Justizgewährungsanspruchs des Klägers und eines ordnungsgemäßen Funktionierens der Justiz gerade geboten war (BGH NJW 1999, 1187 (1189)). 47 cc) 48 Die zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten gem. § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO eingeräumte Frist ist auch noch angemessen, da insoweit eine unangemessen kurze Frist jedenfalls erst anzunehmen sein wird, wenn sie zwei Wochen unterschreitet (vgl. Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Auflage (2010), § 184 Rdn. 2). 49 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Gericht die zweiwöchige Frist des § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO, innerhalb der das Schriftstück nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, nicht gem. § 184 Abs. 2 S. 2 ZPO verlängert hat. Anlass für eine solche Verlängerung besteht nur, wenn nach den Erfahrungen mit Zustellungen in das Empfängerland die zweiwöchige Frist als Beförderungssauer unrealistisch kurz erscheint (Musielak/Wolst, ZPO, 8. Auflage (2011), § 184 Rdn. 3). Dafür, dass dies auch für Postsendungen in die Türkei gilt, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten. 50 Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Einzelrichter keine längere Frist als zwei Wochen zur Einlegung des Einspruchs gem. § 339 Abs. 2 ZPO bestimmt hat, da es sich – wie oben bereits erwähnt – bei der Zustellung nach § 184 ZPO um eine Zustellung im Inland handelt, für die die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO gilt. 51 dd) 52 Unschädlich ist auch, dass eine Übersetzung des Versäumnisurteils in die türkische Sprache nicht mit zugestellt worden ist, da es einer solchen Übersetzung nicht bedurfte (BGH NJW 1999, 1871 (1872)). 53 ee) 54 Bis zur Zustellung durch Aufgabe zur Post am 12.10.2005 hat die Beklagte weder einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benannt noch einen Prozessbevollmächtigten bestellt. 55 d) 56 Soweit das Versäumnisurteil vom 30.09.2005 der Beklagten nochmals förmlich gem. § 183 ZPO zugestellt worden ist, vermag dies die bereits verstrichene Einspruchsfrist nicht erneut in Lauf zu setzen. Denn ein formell rechtskräftiges Urteil verliert seine formelle Rechtskraft nicht durch eine erneute Zustellung (OLG Köln, Urteil vom 16.12.2010 – 18 U 55/10, S. 11). Zudem schafft nach der Rechtsprechung des BGH eine erneute Zustellung kein Vertrauen darauf, dass zu diesem Zeitpunkt erstmals wirksam zugestellt ist (BGH NJW 2011, 522; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.2011 – 5 U 26/11). 57 e) 58 Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers festgestellt werden. Denn die Entscheidung, weitere Schriftstücke und auch das Versäumnisurteil gem. § 184 ZPO durch Aufgabe zur Post zuzustellen, ist allein durch das Gericht getroffen worden. Die anschließend vom Kläger beantragte förmliche Zustellung des Versäumnisurteils war dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes geschuldet, der auch die Berücksichtigung der Anforderungen umfasst, unter denen ein anderer Staat die Anerkennung des Urteils als Vollstreckungstitel abhängig macht. Das Gericht hat dem entsprochen, da tatsächliche Anhaltspunkte vorlagen, wonach eine Anerkennung trotz Wahrung der deutschen Verfahrensvorschriften nicht erfolgen könnte. 59 2. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 61 3. 62 Der Senat hatte keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorlagen.