Urteil
I-8 U 3/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0810.I8U3.11.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 9. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert für die Berufung: 9.602,06 €
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 9. November 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert für die Berufung: 9.602,06 € Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte, eine in der Türkei ansässige Gesellschaft, auf deliktischer Grundlage auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines Kapitalanlagegeschäfts in Höhe des Anlagebetrages von 9.620,06 € (= 18.780 DM) nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Anspruch. Die zunächst beim Landgericht Hagen am 22.01.2008 anhängig gemachte Klage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.08.2008 (Bl. 20) insoweit zurückgenommen, als sich die Klage gegen eine weitere Beklagte (L) gerichtet hat. Zudem hat der Kläger Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Dortmund beantragt. Mit Verfügung vom 15.08.2008 – nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses – hat das Landgericht Hagen das schriftliche Vorverfahren angeordnet und der Beklagten Fristen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft (zwei Wochen) und zur Erwiderung auf die Klage (weitere drei Wochen) gesetzt. Nach Anordnung der Auslandszustellung durch den Kammervorsitzenden mit Verfügung vom 01.09.2008 hat das Landgericht mit (Kammer)Beschluss vom 03.11.2008 bestimmt, dass die Beklagte binnen einer Frist von zwei Wochen einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz in Deutschland zu benennen habe, und darauf hingewiesen, dass anderenfalls spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden könnten, wobei das Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt gelte. Die in die türkische Sprache übersetzte Klageschrift ist der Beklagten nebst Schriftsatz vom 28.08.2008, richterlichen Verfügungen vom 15.08.2008 und 01.09.2008 sowie beglaubigter Abschrift des Beschlusses vom 03.11.2008 am 15.07.2009 förmlich zugestellt worden. Nach Verweisung des Rechtsstreits mit Beschluss vom 26.08.2009 an das Landgericht Dortmund hat die dort zuständige Zivilkammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter, dem der Rechtsstreit gem. § 348a ZPO zur Entscheidung übertragen worden war, die Beklagte durch Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren am 25.03.2010 verurteilt, an den Kläger 9.602,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2000 zu zahlen. Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB angenommen und der Beklagten das Verhalten eines ihrer Mitarbeiter zugerechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen (Bl. 71R ff. GA). Zugleich hat das Gericht in dem Urteil für die Einlegung des Einspruchs eine Frist von drei Wochen bestimmt. Die Zustellung der Ausfertigung des Versäumnisurteils ist im Wege der Zustellung durch Aufgabe der Post gem. § 184 ZPO veranlasst worden, die am 01.04.2010 erfolgte. Auf Antrag des Klägers hat die Einzelrichterin am 20.04.2010 die erneute Zustellung des Versäumnisurteils gem. § 183 ZPO angeordnet. Sie ist am 13.10.2010 erfolgt. Gegen das Versäumnisurteil hat die nunmehr anwaltlich vertretene Beklagte mit am 26.10.2010 beim Landgericht eingegangenem Telefax Einspruch eingelegt. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Zustellung des Versäumnisurteils erst am 13.10.2010 erfolgt sei. Mit Urteil im schriftlichen Verfahren am 09.11.2010 – jedoch ohne Berücksichtigung der erst am 11.11.2010 eingegangenen Begründung des Einspruchs – hat das Landgericht den Einspruch der Beklagten als unzulässig verworfen, da er nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Der Lauf der Einspruchsfrist beginne mit Zustellung des Urteils, die vorliegend durch Aufgabe zur Post gem. § 184 ZPO erfolgt sei, so dass nach § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO das Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe zur Post, die hier am 01.04.2010 erfolgt sei, als zugestellt gelte. Da die Einspruchsfrist gem. § 339 Abs. 1 ZPO zwei Wochen betrage, sei sie durch den erst am 26.10.2010 bei Gericht eingegangenen Einspruch nicht gewahrt worden. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie vertritt die Ansicht, dass eine Zustellung des Versäumnisurteils auf dem Postwege sowohl gegen Art. 10 HZÜ als auch gegen Artt. 9 ff. des Deutsch-türkischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Zivil und Handelssachen verstoße, da diese Regelungen den Bestimmungen der ZPO vorgingen. Tatsächlich sei die Zustellung keine Inlandszustellung, da sie nach dem HZÜ eine Auslandszustellung sei, so dass eine andere Handhabung gegen Art. 25 GG verstoße. Darüber hinaus sei zu beachten, dass der der Beklagten seitens der deutschen Rechtsordnung gewährte Schutz nicht so weit gehe wie derjenige der türkischen Rechtsordnung, die dem HZÜ klaren Vorrang vor dem internen Gesetzesrecht einräume und ihm keine nationale Bestimmung zur Zustellung mit Auslandsberührung entgegensetze. Zu beachten sei auch, dass die förmliche Zustellung völkerrechtlich zum Schutz der Beteiligten vereinbart worden sei und nicht bloß eine überflüssige Hürde darstelle. Die Anwendung des § 184 ZPO sei auch deswegen zu versagen, weil es missbräuchlich sei, erst eine Zustellung durch Aufgabe zur Post zu veranlassen, um anschließend nach Rechtskraft des Versäumnisurteils dessen erneute Zustellung im Wege der Rechtshilfe zu beantragen, um die Vollstreckbarkeit herbeizuführen (Bl. 162). Darüber hinaus habe das Landgericht sein Ermessen hinsichtlich der Anwendung des § 184 ZPO fehlerhaft ausgeübt, da es sich insoweit um eine Ausnahmevorschrift handele, so dass es nicht ausreiche, dass der andere Teil allein seinen Sitz im Ausland habe. Voraussetzung für eine wirksame Anordnung gem. § 184 ZPO sei auch, dass sie durch die Kammer getroffen werde; eine Anordnung nur durch den Vorsitzenden oder den Einzelrichter sei nicht ausreichend. Die Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dortmund zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Berufung entgegengetreten und verteidigt die angefochtene Entscheidung auch unter Hinweis auf andere gerichtliche Entscheidungen als zutreffend. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der gegen das Versäumnisurteil vom 25.03.2010 am 26.10.2010 beim Landgericht eingegangene Einspruch der Beklagten ist unzulässig, da er nicht die für den Einspruch vorgesehene Frist wahrt. Die mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnende Einspruchsfrist, die vorliegend gem. § 339 Abs. 2 ZPO auf drei Wochen verlängert worden war, war jedenfalls mit dem 06.05.2010 abgelaufen. Die für den Beginn der Einspruchsfrist maßgebliche Zustellung des Versäumnisurteils bemisst sich hier nach § 184 Abs. 2 S 1 ZPO, wonach ein Schriftstück, das durch Aufgabe zur Post zugestellt werden kann, zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. Da das Versäumnisurteil ausweislich des Aktenvermerks der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 01.04.2010 zur Post gegeben wurde, wird nach der vorgenannten Vorschrift unwiderleglich vermutet, dass die Zustellung am 15.04.2010 erfolgt ist. Auch wenn es sich um ein im schriftlichen Vorverfahren ergangenes Versäumnisurteil i.S.d. § 331 Abs. 3 ZPO handelt, das an beide Parteien zustellen ist (§ 310 Abs. 3 ZPO) und bei dem die (Einpruchs)Frist erst mit der zuletzt vorgenommenen Zustellung beginnt (Musielak/Stadler, ZPO, 8. Auflage (2011), § 339 Rdn. 1), beginnt diese trotzdem nicht erst zu einem nach dem 15.04.2010 liegenden Zeitpunkt zu laufen, da die Zustellung an den Kläger, wie das anwaltliche Empfangsbekenntnis belegt (Bl. 76 GA), bereits am 06.04.2010 erfolgt ist. a) Die vorgenommene Zustellung des Versäumnisurteils gem. § 184 Abs. 1 S. 2 ZPO durch Aufgabe zur Post verstößt – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht gegen völkerrechtliche Vereinbarungen, die mit der Türkei hinsichtlich der Zustellung von Schriftstücken bestehen. aa) Das im Verhältnis zur Türkei anwendbare Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15.11.1965 (HZÜ) (BGBl 1977 II, S. 1453) geht dem autonomen deutschen Recht vor, soweit es in das nationale Recht eingreift bzw. dieses überlagert (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Auflage (2009), Rdn. 2080). Art. 1 Abs. 1 HZÜ bestimmt, dass das Übereinkommen dann anwendbar ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Staates ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück zum Zwecke der Zustellung in das Ausland zu übermitteln ist. Da in dem Übereinkommen aber lediglich die Modalitäten einer Auslandszustellung geregelt werden, nicht aber die Frage, ob überhaupt eine förmliche Zustellung im Ausland vorzunehmen ist, ist diese autonom durch das nationale deutsche Recht (lex fori) zu beantworten (BGH NJW 1999, 1187 (1188); OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2011 – 5 U 64/11 m.w.N.; Schlosser, EUZivilprozessrecht, 3. Auflage (2009), Art. 1 HZÜ Rdn. 5). Das Übereinkommen enthält zudem keine verbindliche Verpflichtung für einen Vertragsstaat, notwendige Zustellungen im Ausland durchführen zu lassen, wenn nach dem Recht des Vertragsstaates die Zustellung bereits im Inland bewirkt werden kann (so ausdrücklich BTDrucks 8/217, S. 42 zu Art. 1 HZÜ). Danach besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Interesse des im Ausland wohnenden oder sich aufhaltenden Gegners insbesondere fiktive Zustellungen zu vermeiden und ausschließlich die im Vertrag festgelegten Übermittlungswege in Anspruch zu nehmen (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Auflage (2009), Rdn. 2082 m.w.N.). Ist die nach deutschem Recht nur bei Verfahrensbeginn zwingend erforderliche förmliche Zustellung der Klage oder des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes gem. § 183 ZPO im Ausland erfolgt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2011 – 5 U 64/11 m.w.N.; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Auflage (2009), Rdn. 2076), gegen deren Wirksamkeit die Berufung der Beklagten auch nichts erinnert, bedarf es für die Zustellung weiterer Schriftstücke und Urteile – einschließlich der im schriftlichen Verfahren gem. § 331 Abs. 3 ZPO ergangenen Versäumnisurteile (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Auflage (2009), Rdn. 2078) – eines solchen Vorgehens nicht mehr, da das HZÜ den Prozessparteien in Fällen mit Auslandsbezug kein Recht auf eine bestimmte Form der Urteilszustellung gibt (BGH NJW 1999, 1187 (1189)). Das HZÜ selbst scheint ebenfalls davon auszugehen, dass lediglich das verfahrenseinleitende Schriftstück im Ausland zuzustellen ist, da diesbezüglich nach Art. 15 bestimmte Feststellungen zu treffen sind. Die im deutschen Recht in § 184 ZPO vorgesehene Zustellung durch Aufgabe zur Post stellt nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung (BVerfG NJW 1997, 1772; BGH NJW 1987, 592; NJW 1992, 1701 (1702); NJW 1999, 1187 (1188); BGH, Urteil vom 02.02.2011, VIII ZR 190/10 – juris Rdn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2011 – 5 U 64/11 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 10.09.2008 – 8 W 50/08) und Literatur (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage (2010), § 184 Rdn. 8; Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Auflage (2010), § 184 Rdn. 4; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Auflage (2009), Rdn. 2083), jedoch keinen Fall der Auslandszustellung, sondern eine Form der Zustellung im Inland dar. Da es danach gerade nicht um eine im Ausland vorzunehmende Zustellung geht, findet das HZÜ keine Anwendung. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht eine Übersendung des Versäumnisurteils auf dem Postwege deswegen auch nicht in Widerspruch zu Art. 10 lit. a) HZÜ, wonach die Übersendung gerichtlicher Schriftstücke an im Ausland befindliche Personen unmittelbar durch die Post nach dem Übereinkommen nur dann nicht ausgeschlossen ist, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt hat, wovon aber sowohl die Türkei als auch die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht haben (vgl. für die Türkei: Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens vom 23.06.1980, veröffentlicht in BGBl 1980 II 907 ff; für die Bundesrepublik Deutschland: § 6 des Ausführungsgesetzes vom 22.12.1977 zum HZÜ, veröffentlicht in BGBl 1977 I 3105 und BGBl 1979 II 779 f.). Mit der Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Zustellung auf dem Postwege soll lediglich ein Eingriff in staatliche Hoheitsrechte des Empfangsstaates verhindert werden. Ein solcher Eingriff liegt bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post gem. § 184 ZPO schon deswegen nicht vor, da der hoheitliche Akt mit der Übergabe an die Post beendet ist, so dass damit eine Wahrnehmung von hoheitlichen Befugnissen im Ausland nicht verbunden ist (Senat, Beschluss vom 10.09.2008 – 8 W 50/08). bb) Nach dem Deutsch-Türkischen Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28.05.1929 (RGBl. 1930 II, S. 6), das wegen Art. 25 HZÜ neben dem HZÜ noch wahlweise Geltung beansprucht (Schlosser, EUZivilprozessrecht, 3. Auflage (2009), Art. 25 HZÜ Rdn. 2), auch wenn es sich in der Praxis gegenüber dem fortschrittlicheren Zustellungsübereinkommen als obsolet erweist (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage (2004), § 183 Rdn. 19), gilt ebenfalls nichts anderes (OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2011 – 5 U 64/11). Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass Regelungen über die Auslandszustellung nach dem bilateralen Abkommen unter der Überschrift "Rechtshilfe" stehen, so dass es auch in dem Abkommen lediglich um die Modalitäten der Zustellung, die wesentlich vom konsularischen Zustellungsweg geprägt sind, und nicht um die Notwendigkeit der Zustellung im Ausland geht. b) Da – wie bereits erwähnt – bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post auf fremdem Staatsgebiet kein Hoheitsakt vorzunehmen ist, bestehen die von der Beklagten geäußerten grundsätzlichen Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 184 ZPO mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG) nicht (vgl. BGH NJW 1999, 1187 (1188)). Die Zustellungsvorschrift des § 184 ZPO unterliegt zudem weder verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG NJW 1997, 1772; BGH NJW 1999, 1187 (1188); NJW 1999, 1871 (1872)) noch verletzt sie das Recht der Beklagten auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) (vgl. OLG Stuttgart, B.v. 28.04.2011 – 5 U 26/11 m.w.N.). Dem Gebot des fairen Verfahrens ist im Übrigen durch die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Genüge getan (vgl. BGH NJW 2011, 522 – Rdn. 25; BVerfG NJW 2000, 1633). c) Die Zustellung des Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post gem. § 184 ZPO ist ordnungsgemäß erfolgt und damit wirksam. aa) Die Anordnung der Zustellung gem. § 184 ZPO ist vorliegend noch vor Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Dortmund durch den gesamten Spruchkörper erfolgt. Dementsprechend kann offenbleiben, ob die gerichtliche Anordnung gem. § 184 ZPO immer von dem für das Verfahren und die Entscheidung zuständigen gesamten Spruchkörper zu treffen ist (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.03.2009, 14 W 27/09, NJWRR 2010, 285; Musielak/Wolst, ZPO, 8. Auflage (2011), § 184 Rdn. 2) oder ob sie auch allein von dem Vorsitzenden des Prozessgerichts getroffen werden kann (OLG Köln, Urteil vom 16.12.2010 – 18 U 55/10; Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Auflage (2010), § 184 Rdn. 2). bb) Das dem Gericht für die Anordnung nach § 184 ZPO eingeräumte Ermessen ist nicht fehlerhaft ausgeübt worden. Wegen der für den Adressaten mit der Zustellung durch Aufgabe zur Post verbundenen Erschwernisse wird vertreten, dass sie nur dann erfolgen solle, wenn hierfür ein praktisches Bedürfnis bestehe, etwa weil sich bisherige Zustellungen als schwierig durchführbar erwiesen hätten (Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Auflage (2010), § 184 Rdn. 2), oder wenn im Hinblick auf das konkrete Empfängerland bei Zustellungen nach § 183 ZPO mit Verzögerungen zu rechnen sei (Musielak/Wolst, ZPO, 8. Auflage (2011), § 184 Rdn. 2). Jedenfalls von Letzterem ist hier auszugehen, da die im Januar 2008 anhängig gemachte Klage nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses im August 2008 erst am 15.07.2009 der Beklagten förmlich hat zugestellt werden können. Durch die Anordnung des § 184 ZPO sind weitere Verfahrensverzögerungen durch Auslandszustellungen vermieden worden, was im Interesse des Justizgewährungsanspruchs des Klägers und eines ordnungsgemäßen Funktionierens der Justiz gerade geboten war (BGH NJW 1999, 1187 (1189)). cc) Die zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten gem. § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO eingeräumte Frist ist auch noch angemessen, da insoweit eine unangemessen kurze Frist jedenfalls erst anzunehmen sein wird, wenn sie zwei Wochen unterschreitet (vgl. Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Auflage (2010), § 184 Rdn. 2). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Gericht die zweiwöchige Frist des § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO, innerhalb der das Schriftstück nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, nicht gem. § 184 Abs. 2 S. 2 ZPO verlängert hat. Anlass für eine solche Verlängerung besteht nur, wenn nach den Erfahrungen mit Zustellungen in das Empfängerland die zweiwöchige Frist als Beförderungssauer unrealistisch kurz erscheint (Musielak/Wolst, ZPO, 8. Auflage (2011), § 184 Rdn. 3). Dafür, dass dies auch für Postsendungen in die Türkei gilt, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten. Soweit gem. § 339 Abs. 2 ZPO die Frist zur Einlegung des Einspruchs auf drei Wochen verlängert worden ist, hätte es einer solchen Verlängerung an sich nicht bedurft, da es sich – wie oben bereits erwähnt – bei der Zustellung nach § 184 ZPO um eine Zustellung im Inland handelt, für die die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO gilt, jedoch ist der Einspruch auch unter Beachtung der verlängerten Frist verspätet. dd) Unschädlich ist auch, dass eine Übersetzung des Versäumnisurteils in die türkische Sprache nicht mit zugestellt worden ist, da es einer solchen Übersetzung nicht bedurfte (BGH NJW 1999, 1871 (1872)). ee) Bis zur Zustellung durch Aufgabe zur Post am 01.04.2010 hatte die Beklagte weder einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten noch einen Prozessbevollmächtigten benannt. d) Soweit das Versäumnisurteil vom 30.09.2005 der Beklagten nochmals förmlich gem. § 183 ZPO zugestellt worden ist, vermag dies die bereits verstrichene Einspruchsfrist nicht erneut in Lauf zu setzen. Denn ein formell rechtskräftiges Urteil verliert seine formelle Rechtskraft nicht durch eine erneute Zustellung (OLG Köln, Urteil vom 16.12.2010 – 18 U 55/10, S. 11). Zudem schafft nach der Rechtsprechung des BGH eine erneute Zustellung kein Vertrauen darauf, dass zu diesem Zeitpunkt erstmals wirksam zugestellt ist (BGH NJW 2011, 522; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.2011 – 5 U 26/11). e) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers festgestellt werden. Denn die Entscheidung, weitere Schriftstücke und auch das Versäumnisurteil gem. § 184 ZPO durch Aufgabe zur Post zuzustellen, ist allein durch das Gericht veranlasst worden. Die anschließend vom Kläger beantragte förmliche Zustellung des Versäumnisurteils, der das Gericht entsprochen hat, war dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes geschuldet, der auch die Berücksichtigung der Anforderungen umfasst, unter denen ein anderer Staat die Anerkennung des Urteils als Vollstreckungstitel abhängig macht, da tatsächliche Anhaltspunkte vorlagen, dass eine Anerkennung trotz Wahrung der deutschen Verfahrensvorschriften nicht erfolgen könnte. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Der Senat hatte keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorlagen.