Beschluss
2 Ws 249/20
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2020:1110.2WS249.20.00
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Leitsätze
1. Die Übertragung der Zuständigkeit für die weiteren Haftentscheidungen auf ein anderes Gericht setzt nach § 126 Abs. 1 Satz 3 StPO einen entsprechenden Übertragungsbeschluss des zunächst zuständigen Gerichts voraus. Weder die Abgabe des Ermittlungsverfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft noch die "einseitige" Übernahme der weiteren Haftentscheidungen durch das Amtsgericht am Sitz der nunmehr zuständigen Staatsanwaltschaft führt zu einer Änderung der haftrichterlichen Zuständigkeit.(Rn.10)
2. Die Übertragung der weiteren Haftentscheidungen auf ein anderes Gericht gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 StPO bewirkt eine Änderung des Instanzenzuges mit der Folge, dass die dem neuen Haftrichter übergeordneten Beschwerdegerichte für die Entscheidungen über Beschwerden und weitere Beschwerden zuständig werden. Dieser Zuständigkeitswechsel tritt in vollem Umfang auch dann ein, wenn die Zuständigkeitsübertragung erst nach Einlegung des Rechtsmittels erfolgt ist.(Rn.11)
3. Eine zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels noch nicht erledigte weitere Haftbeschwerde ist wegen der primären Zuständigkeit und Verantwortung des neuen Haftrichters für die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft grundsätzlich als Antrag auf Haftprüfung durch das jetzt zuständige Amtsgericht zu behandeln.(Rn.13)
4. Eine Umdeutung der weiteren Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag ist ausnahmsweise dann nicht veranlasst, wenn das durch den während des Verfahrens über die weitere Haftbeschwerde eingetretenen Zuständigkeitswechsel zuständig gewordene Amtsgericht zuvor - in der irrigen Annahme seiner Zuständigkeit - bereits eine Entscheidung über die Haftfortdauer getroffen hatte und sich die Sachlage zwischen dieser Entscheidung und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zuständigkeitsbegründung nicht wesentlich geändert hat.(Rn.14)
5. Zur Durchsuchung der Räume einer Wohngemeinschaft.(Rn.20)
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 2. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Übertragung der Zuständigkeit für die weiteren Haftentscheidungen auf ein anderes Gericht setzt nach § 126 Abs. 1 Satz 3 StPO einen entsprechenden Übertragungsbeschluss des zunächst zuständigen Gerichts voraus. Weder die Abgabe des Ermittlungsverfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft noch die "einseitige" Übernahme der weiteren Haftentscheidungen durch das Amtsgericht am Sitz der nunmehr zuständigen Staatsanwaltschaft führt zu einer Änderung der haftrichterlichen Zuständigkeit.(Rn.10) 2. Die Übertragung der weiteren Haftentscheidungen auf ein anderes Gericht gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 StPO bewirkt eine Änderung des Instanzenzuges mit der Folge, dass die dem neuen Haftrichter übergeordneten Beschwerdegerichte für die Entscheidungen über Beschwerden und weitere Beschwerden zuständig werden. Dieser Zuständigkeitswechsel tritt in vollem Umfang auch dann ein, wenn die Zuständigkeitsübertragung erst nach Einlegung des Rechtsmittels erfolgt ist.(Rn.11) 3. Eine zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels noch nicht erledigte weitere Haftbeschwerde ist wegen der primären Zuständigkeit und Verantwortung des neuen Haftrichters für die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft grundsätzlich als Antrag auf Haftprüfung durch das jetzt zuständige Amtsgericht zu behandeln.(Rn.13) 4. Eine Umdeutung der weiteren Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag ist ausnahmsweise dann nicht veranlasst, wenn das durch den während des Verfahrens über die weitere Haftbeschwerde eingetretenen Zuständigkeitswechsel zuständig gewordene Amtsgericht zuvor - in der irrigen Annahme seiner Zuständigkeit - bereits eine Entscheidung über die Haftfortdauer getroffen hatte und sich die Sachlage zwischen dieser Entscheidung und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zuständigkeitsbegründung nicht wesentlich geändert hat.(Rn.14) 5. Zur Durchsuchung der Räume einer Wohngemeinschaft.(Rn.20) 1. Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 2. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der 20-jährige Beschuldigte wurde am 10. September 2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seit 11. September 2020 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts M. vom selben Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft. Dem Beschuldigten liegt nach dem auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr gestützten Haftbefehl zur Last, sich als Heranwachsender eines Verbrechens des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB und eines Vergehens des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte u.a. gemäß § 114 StGB schuldig gemacht zu haben. Er habe am 10. September 2020 zusammen mit seinem Bruder... in der gemeinsam bewohnten Wohnung in E. 99,6 Gramm Kokain mit einem Anteil von mindestens 10 % Kokain-Hydrochlorid, 29,1 Gramm Methamphetamin und 31 Gramm Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig gehalten. Ferner habe er mit seinem Tatgenossen in der Wohnung bewusst zugriffsbereit ein Klappmesser und eine 50 cm lange Machete aufbewahrt (1). Am Morgen des 10. September 2020 habe der Beschuldigte, der jahrelang aktiver Kick- und Thaiboxer gewesen sei und gegenwärtig Kraftsport betreibe, anlässlich einer von der Polizei durchgeführten Wohnungsdurchsuchung drei Polizeibeamte mit Faustschlägen attackiert und verletzt, wobei ein Beamter einen Nasenbeinbruch erlitten habe (2.). Mit Verfügung vom 18. September 2020 gab die Staatsanwaltschaft M., die die Ermittlungen zunächst geführt hatte, das Ermittlungsverfahren an die für den Tatort und den Wohnort des Beschuldigten zuständige Staatsanwaltschaft H. ab. Am 22. September 2020 legte der Beschuldigte Beschwerde gegen den Haftbefehl ein. Er ist der Auffassung, dass die bei der Durchsuchung seines Zimmers aufgefundenen Beweismittel nicht verwertbar seien und überdies kein Haftgrund vorliege. Mit Verfügung vom 25. September 2020 übernahm die Staatsanwaltschaft H. das Ermittlungsverfahren. Auf ihren Antrag übernahm das Amtsgericht H. mit Beschluss vom selben Tage die Haftkontrolle. Mit Beschluss vom 28. September 2020 half das Amtsgericht H. der Haftbeschwerde nicht ab und legte die Akten dem Landgericht H. zur Entscheidung vor. Das Landgericht hat die Haftbeschwerde mit Beschluss vom 2. Oktober 2020 als unbegründet verworfen, wobei es das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots verneint und den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen hat. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner weiteren Beschwerde. Nachdem der Senat die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen hatte, dass eine wirksame Übertragung der Zuständigkeit für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen, die sich auf die Untersuchungshaft beziehen, auf das Amtsgericht H. bis dato nicht erfolgt war, übertrug das Amtsgericht M. auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 26. Oktober 2020 die Haftkontrolle auf das Amtsgericht H.. II. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Der Senat kann gemäß § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden. Hieran ist er nicht dadurch gehindert, dass das Landgericht H. zur Entscheidung über die Beschwerde örtlich nicht zuständig war. a) Das Landgericht H. war für die Entscheidung über die Haftbeschwerde örtlich nicht zuständig. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war der Haftbefehl des Amtsgerichts M. vom 11. September 2020. Daher wäre eine Zuständigkeit des Landgerichts H. als Beschwerdegericht nur gegeben gewesen, wenn das Amtsgericht M. die Zuständigkeit für die weiteren Entscheidungen, die sich auf die Untersuchungshaft beziehen, zuvor gemäß § 126 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Amtsgericht H. übertragen hätte, da eine solche Übertragung zugleich eine Änderung des Instanzenzuges bewirkt mit der Folge, dass die dem neuen Haftrichter übergeordneten Beschwerdegerichte für die Entscheidung über Beschwerden und weitere Beschwerden zuständig werden (BGH NJW 1960, 1069, 1070 = BGHSt 14, 179 Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 126 Rn. 3; KK-StPO/Schultheis, 8. Aufl., § 126 Rn. 7). Eine Übertragung der Zuständigkeit für die weiteren Haftentscheidungen auf ein anderes Gericht erfordert indes einen entsprechenden Übertragungsbeschluss des zunächst zuständigen Gerichts (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.; KK-StPO/Schultheis a.a.O.; LR-StPO/Gärtner, 27. Aufl., § 126 Rn. 14), an dem es hier zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung fehlte. Weder die Abgabe des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft M. an die Staatsanwaltschaft H. noch die „einseitige“ Übernahme der Haftkontrolle durch das Amtsgericht H. führten zu einer Änderung der haftrichterlichen Zuständigkeit und damit des Instanzenzuges. b) Zwar nötigt die Unzuständigkeit des unteren Gerichts im Verfahren über die (weitere) Beschwerde regelmäßig zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 309 Rn. 6 m.w.N. – auch zu entsprechenden Ausnahmen). Vorliegend ist der Senat jedoch ausnahmsweise nicht gehindert, über die weitere Haftbeschwerde gemäß § 309 Abs. 2 StPO in der Sache zu entscheiden, weil das Amtsgericht M. die „Haftkontrolle“ – womit ersichtlich sämtliche weitere Haftentscheidungen gemeint waren – zwischenzeitlich mit Beschluss vom 26. Oktober 2020 auf das Amtsgericht H. übertragen hat. Wie bereits ausgeführt führt die Übertragung der Zuständigkeit für die weiteren Haftentscheidungen auf ein anderes Amtsgericht zu einer Änderung des Instanzenzuges mit der Folge, dass die dem neuen Haftrichter übergeordneten Beschwerdegerichte für Entscheidungen über Beschwerden und weitere Beschwerden zuständig werden. Dieser Zuständigkeitswechsel tritt in vollem Umfang auch dann ein, wenn die Zuständigkeitsübertragung – wie hier – erst nach Einlegung des Rechtsmittels erfolgt ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2005 – 1 Ws 245/05, BeckRS 2005, 4691; OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 1965 - 2 b Ws 144/65, NJW 1966, 606; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.; KK-StPO/Schultheis a.a.O.). c) Die durch den Zuständigkeitswechsel begründete primäre Zuständigkeit und Verantwortung des neuen Haftrichters beim Amtsgericht für die Rechtsmäßigkeit der Untersuchungshaft, die regelmäßig zur Folge hat, dass eine zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels noch nicht erledigte weitere Beschwerde als Antrag auf Haftprüfung zu behandeln ist (aa), steht einer Entscheidung des Senats aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht entgegen (bb). aa) Eine zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels noch nicht erledigte Haftbeschwerde ist regelmäßig als Antrag auf Haftprüfung durch das jetzt zuständige Amtsgericht zu behandeln. Mit dem Erlass des Übertragungsbeschlusses rückt der Haftrichter, an den die Zuständigkeit gemäß § 126 Abs. 1 S. 3 StPO übertragen wurde, an die Stelle des Richters, der den Haftbefehl erlassen hat. Der neue Richter übernimmt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft und der von seinem Vorgänger getroffenen Einzelregelungen. Daher hat er von Amts wegen eine Haftprüfung vorzunehmen und über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden. Hat er eine förmliche Entscheidung über die Haftfortdauer getroffen, kann nur noch diese im Beschwerdewege angegriffen werden; bis dahin werden für die Anfechtung die Entscheidungen des Gerichts, das die Zuständigkeit abgegeben hat, wie solche des Gerichts behandelt, auf das die Zuständigkeit übertragen wurde (vgl. hierzu ausführlich LR-StPO/Gärtner, § 126 Rn. 20 m.w.N.). Im Fall einer vor Übertragung eingelegten Beschwerde gegen den bestehenden Haftbefehl kann die primäre Zuständigkeit und Verantwortung des neuen Haftrichters dadurch gewahrt werden, dass dieser zumindest prüft, ob er der Beschwerde gemäß § 306 Abs. 2 StPO abhilft, wenn er von der grundsätzlich gebotenen eigenen Haftentscheidung absehen und die Entscheidung des Richters, der die Zuständigkeit übertragen hat, fortgelten lassen will (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2005 – 1 Ws 245/05, BeckRS 2005, 4691; KK-StPO/Schultheis a.a.O.; siehe auch LR-Gärtner, § 126 Rn. 22). War aber das Beschwerdeverfahren zum Zeitpunkt der Zuständigkeitsübertragung bereits abgeschlossen, kann im Fall einer weiteren Beschwerde der Zuständigkeit des übernehmenden Haftrichters beim Amtsgericht regelmäßig nur dadurch Rechnung getragen werden, dass er zunächst selbst über die Haftfortdauer befindet. Die Möglichkeit, durch eine Nichtabhilfeentscheidung die Verantwortung für den angefochtenen Beschluss zu übernehmen, entfällt. Da dieser durch eine Beschwerdekammer des Landgerichts ergangen ist, wäre das Amtsgericht zu einer solchen Entscheidung nicht befugt (§ 306 Abs. 2 StPO). Dies hat zur Folge, dass eine nach dem Zuständigkeitswechsel eingelegte oder – wie hier – zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels noch nicht erledigte weitere Haftbeschwerde grundsätzlich als Antrag auf Haftprüfung durch das jetzt zuständige Amtsgericht zu behandeln ist (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; KK-StPO/Schultheis a.a.O.). bb) Eine solche Umdeutung ist aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls ausnahmsweise nicht veranlasst. Denn das durch den Übertragungsbeschluss des Amtsgerichts M. vom 26. Oktober 2020 für die weiteren Haftentscheidungen zuständig gewordene Amtsgericht H. hatte – in der irrigen Annahme seiner Zuständigkeit – bereits im Rahmen seines Nichtabhilfebeschlusses vom 25. September 2020 eine Entscheidung über die Haftfortdauer getroffen. In einem solchen Fall ist der primären Zuständigkeit und Verantwortung des neuen Haftrichters jedenfalls dann Genüge getan, wenn sich die Sachlage zwischen der von ihm in der irrigen Annahme seiner Zuständigkeit getroffenen Entscheidung und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zuständigkeitsbegründung – wie hier – nicht wesentlich geändert hat. Denn mit seiner Entscheidung hat der neue Haftrichter zum Ausdruck gebracht, dass er bei der gegebenen Sachlage die Fortdauer der Untersuchungshaft für gerechtfertigt hält. Ist bis zur tatsächlichen Zuständigkeitsbegründung eine wesentliche Änderung der Sachlage nicht eingetreten, wirkt die frühere Entscheidung gleichsam fort. Damit ist die durch § 126 Abs. 1 S. 3 StPO begründete primäre Zuständigkeit und Verantwortung des neuen Haftrichters ausreichend gewahrt. Unter diesen Umständen würde die Behandlung der weiteren Beschwerde als Antrag auf Haftprüfung die erstrebte Anrufung des Oberlandesgerichts ohne sachlich zwingende Gründe verzögern (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 2 Ws 149/10, BeckRS 2010, 19469 m.w.N. zu einer ähnlich gelagerten Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur die letzte Haftentscheidung angefochten werden kann). 2. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Taten nach Maßgabe des Beschlusses des Landgerichts H. vom 2. Oktober 2020 dringend verdächtig. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, Bezug und bemerkt ergänzend: a) Mit Blick auf die Auffindesituation liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass das Klappmesser und die Machete zur Verteidigung der Betäubungsmittel und damit im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zur Verletzung von Personen bestimmt waren (vgl. hierzu nur Weber, BtMG, 5. Aufl., § 30a Rn. 119 ff.; zur Verwirklichung des Tatbestands des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, wenn der Täter zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Betäubungsmittel und Waffen dergestalt in Verwahrung hält, dass ihm der gleichzeitige Zugriff ohne nennenswerten Zeitaufwand möglich ist, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 3 StR 503/14, juris Rn. 6 m.w.N.) b) Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist hinsichtlich der bei der Wohnungsdurchsuchung am 10. September 2020 im Zimmer des Beschuldigten aufgefundenen Gegenstände nicht von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Polizei die Durchsuchung des Zimmers des Beschuldigten auf den gegen seinen mitbeschuldigten Bruder... ergangenen Durchsuchungsbeschluss nach § 102 StPO stützen durfte oder ob es der Einholung eines gesonderten richterlichen Durchsuchungsbeschlusses nach den §§ 103, 105 StPO für dieses Zimmer bedurft hätte. Denn ein etwaiger Verfahrensfehler würde – was im Ermittlungsverfahren unabhängig vom Widerspruch des Beschuldigten von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 – StB 14/19, juris Rn. 26 f. = BGHSt 64, 89 ff.) – kein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen. aa) Hinsichtlich der Anforderungen, die an die Durchsuchung einer Wohnung, die neben dem Verdächtigen von einer oder mehreren weiteren Personen bewohnt wird, zu stellen sind – namentlich, ob diese allein nach § 102 StPO oder auch nach § 103 StPO zu beurteilen ist – bedarf es der Differenzierung. Im Ausgangspunkt ist dabei festzuhalten, dass Wohnungen und Räume im Sinne des § 102 StPO alle Räumlichkeiten sind, die der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichgültig ob er Allein- oder Mitinhaber ist (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1985 – 5 StR 338/85, NStZ 1986, 84; OLG Köln, Beschluss vom 26. Januar 2018 – 1 RVs 3/18, juris Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 102 Rn. 7; KK-StPO/Bruns, 8. Aufl., § 102 Rn. 8). § 102 StPO verliert deshalb nicht seine Bedeutung als Eingriffsgrundlage, wenn weitere Personen Mitinhaber der tatsächlichen Herrschaft über Räumlichkeiten sind, die der Verdächtige bewohnt (vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln a.a.O.). Dagegen sind dann, wenn allein einer unbeteiligten Person zuzuordnende Räumlichkeiten (ebenfalls) Gegenstand der Durchsuchung sind, die engeren Anforderungen des § 103 StPO maßgeblich (OLG Köln a.a.O.; siehe auch LG Heilbronn, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 5 Ns 41 Js 26937/02, juris). bb) Dem Strafverfahrensrecht ist ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd. Vielmehr ist diese Frage nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass die Annahme eines Verwertungsverbots, auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung „um jeden Preis” gerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Maßgeblich mit beeinflusst wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes. Dieses wird seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. November 1998 – 3 StR 181/98, NJW 1999, 959, 961 m.w.N. = BGHSt 44, 243 ff.; Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, NJW 2007, 2269, 2271; zusammenfassend Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 94 Rn. 21 f., § 105 Rn. 18 f. m.w.N.). Hiervon ausgehend ist ein Beweisverwertungsverbot grundsätzlich bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen anzunehmen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 46/15, juris Rn. 24 m.w.N. = BGHSt 61, 266 ff.; BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29, 61, juris Rn. 135; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 94 Rn. 21, § 105 Rn. 19 m.w.N.), namentlich wenn der Richtervorbehalt (§ 105 Abs. 1 StPO) bewusst missachtet oder seine Voraussetzungen in gleichgewichtig grober Weise verkannt wurden (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 566/18, NStZ-RR 2019, 94, 95). Dabei kommt dem Aspekt eines hypothetisch rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs keine Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 46/15, juris Rn. 26 m.w.N. = BGHSt 61, 266 ff.). Sonstige Fehler bei der Durchsuchung lösen hingegen regelmäßig kein Verwertungsverbot für die sichergestellten Beweismittel aus, insbesondere dann nicht, wenn dem Erlass der Durchsuchungsanordnung keine rechtlichen Hindernisse entgegengestanden hätten und die tatsächlich sichergestellten Beweismittel als solche der Verwertung als Beweismittel rechtlich zugänglich gewesen wären (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Februar 1989 – 2 StR 402/88, NJW 1989, 1741, 1744; BGH, Beschluss vom 18. November 2003 – 1 StR 455/03, NStZ 2004, 449, 450; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 94 Rn. 21, § 105 Rn. 19 m.w.N.; KK-StPO/Bruns, § 105 Rn. 21 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 2 BvR 1707/02, NStZ 2004, 216; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2007 – 5 StR 451/07, StV 2008, 121, 123). cc) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nach derzeitigem Sachstand kein Beweisverwertungsverbot anzunehmen. (1) Anhaltspunkte dafür, dass der Richtervorbehalt bewusst missachtet oder seine Voraussetzungen in gleichgewichtig grober Weise verkannt worden sein könnte, liegen nicht vor. Ausweislich der Vermerke des Polizeibeamten PHM R. vom 10. September, 25. September und 28. Oktober 2020 bewohnen der Beschuldigte und sein Bruder... die Kellerwohnung im Anwesen ihrer Mutter und ihres Stiefvaters. Die Mutter und ihr Lebensgefährte leben in der Erdgeschosswohnung, während das Obergeschoss vermietet ist. Die Kellerwohnung ist über das Treppenhaus frei zugänglich. In der Kellerwohnung waren zum Zeitpunkt der Durchsuchung keine voneinander verschlossenen Türen vorhanden, so dass beide Brüder uneingeschränkten Zutritt zu allen Räumen hatten. Die Tür zum Zimmer des Beschuldigten stand bei Eintreffen der Einsatzkräfte offen. Der Beschuldigte wurde im Küchen-/Wohnbereich angetroffen. Wenn die Polizei bei dieser Sachlage davon ausgegangen ist, dass beide Brüder Mitbesitz an allen Räumen der Kellerwohnung hatten und der Durchsuchungsbeschluss deshalb die Durchsuchung sämtlicher Räume abdeckte, handelt es sich jedenfalls nicht um eine willkürliche, mithin unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbare Bewertung der Sach- und Rechtslage. Bei einer Wohngemeinschaft entspricht es der Lebenserfahrung, dass die Bewohner Zugang zu allen Räumen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1999 – 2 BJs 20/97 – 2 – StB 9/99, NStZ 2000, 154, 155). Ob die Bewohner Mitbesitz an sämtlichen Räumen oder ob einzelnen Bewohner an bestimmten Räumen Alleinbesitz haben, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern richtet sich – unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung – nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem tatsächlichen Zuschnitt des Zusammenlebens (vgl. zusammenfassend etwa BeckOGK/Götz, Stand 01.10.2020, BGB, § 854 Rn. 29, 54 ff.; 80 ff.; § 866 Rn. 6 ff.). So schließt der Umstand, dass ein Raum einem Bewohner als Schlafraum zugewiesen ist, Mitbesitz der anderen Bewohner nicht aus, wenn sie freien Zugang zu diesem Raum haben und ihn nach den Gepflogenheiten der Wohngemeinschaft mitbenutzen dürfen. Wenn die Polizei vor diesem Hintergrund mit Blick darauf, dass die Kellerwohnung frei zugänglich war, angenommen hat, es liege ein familiäres Zusammenleben zwischen dem Beschuldigten, seinem Bruder, der Mutter und dem Stiefvater vor, und sie angesichts der Umstände, dass es sich bei den beiden Bewohnern der Kellerwohnung um Brüder handelt und sämtliche Räume der Kellerwohnung frei zugänglich waren, davon ausgegangen ist, beide Brüder hätten Mitbesitz an allen Räumlichkeiten, stellt sich diese Einschätzung jedenfalls nicht als grobe Fehlbeurteilung oder gar bewusste Missachtung der Bedeutung des Richtervorbehalts dar. Dies gilt umso mehr, als die Polizei vor dem Hintergrund, dass die Mutter die Durchsuchung sämtlicher Räumlichkeiten im Keller gestattete, davon ausgehen durfte, dass sich diese – im Rahmen des Zusammenlebens – zumindest als Mitbesitzerin der Räumlichkeiten ansah (vgl. auch BeckOGK/Götz, 1.10.2020, BGB, § 866 Rn. 21). (2) Die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall würde vorliegend – ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen der Polizei unterstellt – nicht dazu führen, dass ausnahmsweise ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen wäre. Zwar beträfe der Verfahrensfehler, der zu einem rechtswidrigen Eingriff in das Grundrecht des Beschuldigten auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG geführt hätte, den Richtervorbehalt des § 105 Abs. 1 StPO und damit einen zentralen grundrechtlichen Schutzmechanismus. Dem Beschuldigten liegt jedoch die mittäterschaftliche Beteiligung an einer Straftat von erheblichem Gewicht zur Last. Die Aufklärung und Ahndung der Tat würde bei Annahme eines Beweisverwertungsverbots voraussichtlich wesentlich erschwert, wenn nicht gar vereitelt werden. Nach den Gesamtumständen hätte ein Haftrichter, wäre er mit der Sache befasst worden, mit hoher Wahrscheinlichkeit die Durchsuchung des Zimmers des Beschuldigten nach § 103 StPO angeordnet (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1999 – 2 BJs 20/97 – 2 – StB 9/99, NStZ 2000, 154, 155). Hinzu kommt, dass es hier nicht nur um die Sicherstellung von Beweismitteln ging, sondern auch um die Beschlagnahme von Betäubungsmitteln, die dadurch aus dem Verkehr gezogen wurden (§§ 111b, 111c StPO, § 33 BtMG vgl. zu diesem Wertungsgesichtspunkt BGH, Beschluss vom 18. November 2003 – 1 StR 455/03, NStZ 2004, 449, 450). (3) Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Durchsuchung seines Zimmers sei auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil entgegen § 105 Abs. 2 StPO ein Durchsuchungszeuge nicht hinzugezogen worden sei, würde ein etwaiger Rechtsfehler kein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 105 Rn. 11; MüKo-StPO/Hauschild, 1. Aufl., § 105 Rn. 40). Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich in einem Verstoß gegen § 105 Abs. 2 StPO lediglich eine etwaige Fehlbeurteilung der Polizeibeamten hinsichtlich der Besitzverhältnisse widerspiegeln würde, nachdem der Bruder des Beschuldigten als nach ihrer Einschätzung (einziger) von der Durchsuchung Betroffener – was zulässig war (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 12 m.w.N.) – auf die Hinzuziehung eines Durchsuchungszeugen verzichtet hatte. 3. Es ist nicht nur – wie das Landgericht angenommen hat – der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, sondern auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO gegeben. a) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt Fluchtgefahr vor. Der Beschuldigte hat im Fall einer Verurteilung mit mehrjährigem Freiheitsentzug zu rechnen. Dies gilt auch im Fall der Anwendung von Jugendstrafrecht. Die dem wiederholt wegen Gewaltdelikten vorgeahndeten Beschuldigten unter dringendem Tatverdacht zur Last gelegten erheblichen Straftaten, die von einem hohen Maß an krimineller Energie und Gewaltbereitschaft zeugen, offenbaren einen so hohen Erziehungsbedarf, dass die Verhängung einer den bewährungsfähigen Bereich weit überschreitenden Jugendstrafe wahrscheinlich ist. Dabei ist auch zu sehen, dass sich die nach allgemeinem Strafrecht mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren bedrohte Tat 1 des Haftbefehls auf harte Drogen bezog und der Beschuldigte in der Wohnung mehrere ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignete und bestimmte Gegenstände im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zugriffsbereit aufbewahrte. Dem von der zu erwartenden Strafe ausgehenden erheblichen Fluchtanreiz stehen fluchthindernde Umstände von Gewicht nicht hinreichend entgegen. Der Senat verkennt nicht, dass der in Deutschland geborene und aufgewachsene 20-jährige Beschuldigte sozial eingebunden ist und bis zu seiner Festnahme im Haus seiner Mutter und seines Stiefvaters gewohnt hat. Diese Bindungen erscheinen jedoch angesichts der erheblichen Straferwartung nicht ausreichend, um den Beschuldigten, der keine abgeschlossene Berufsausbildung hat und zuletzt – abgesehen von einem 450-Euro-Job – keiner festen Arbeit nachging, von einem Untertauchen abzuhalten. Insbesondere legen die Umstände der Tat 1 des Haftbefehls nahe, dass Mutter und Stiefvater keinen nennenswerten Einfluss auf ihn haben. Die Tat lässt überdies darauf schließen, dass der Beschuldigte über Kontakte ins kriminelle Milieu verfügt, welche ihm bei einem Untertauchen hilfreich sein könnten. Nach alledem hält es der Senat für wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte – auf freien Fuß gesetzt – dem Verfahren entziehen als dass er sich ihm stellen wird. b) Darüber hinaus ist in Bezug auf die Tat 1 des Haftbefehls der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gegeben. Der Umstand, dass der – wie auch seine Vorahndungen zeigen – über ein erhebliches Gewaltpotential verfügende Beschuldigte die zum Zwecke der Durchsuchung in der Wohnung erschienen Polizeibeamten – bei drohender Aufdeckung der Tat und Unterbindung seines Versuchs, zu seinem Bruder zu gelangen – massiv angegriffen hat, begründet den dringenden Verdacht im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass er – sollte er auf freien Fuß gelangen – alles unternehmen wird, um seine Überführung zu verhindern. Insbesondere ist zu erwarten, dass er in unlauterer Weise, namentlich durch Anwendung oder Androhung von Gewalt, auf potentielle Belastungszeugen aus dem Kreis der noch zu ermittelnden Abnehmer und Lieferanten oder aus seinem Umfeld einwirken wird. Beim derzeitigen Ermittlungsstand – der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten gründet sich momentan allein auf die Auffindesituation der Betäubungsmittel und der gefährlichen Gegenstände in der von ihm und seinem Bruder bewohnten Wohnung – besteht deshalb die konkrete Gefahr, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden wird. c) Eine mit Auflagen nach § 116 StPO verbundene Außervollzugsetzung des Haftbefehls ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft in gleicher Weise zu erfüllen. Der Fluchtgefahr kann durch Maßnahmen im Sinne von § 116 Abs. 1 StPO nicht hinreichend begegnet werden. Dies gilt auch für die angebotene Sicherheitsleistung. Da die erforderlichen Mittel von Familienangehörigen und nicht vom Beschuldigten selbst aufgebracht werden sollen, bietet die Sicherheitsleistung angesichts des hohen Fluchtanreizes keine ausreichende Gewähr dafür, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren stellen wird. Wie bereits erwähnt legen es die Umstände der Tat 1 des Haftbefehls nahe, dass sich der Beschuldigte dem Einfluss seiner Mutter und seines Stiefvaters weitgehend entzogen hat, weshalb jedenfalls erhebliche Zweifel bestehen, ob die familiären Bindungen den Beschuldigten davon abhalten werden, durch eine Flucht den Verfall der von seinen Angehörigen gestellten Sicherheitsleistung herbeizuführen (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 1997 – 2 Ws 257/97, juris Rn. 12). Darüber hinaus ist eine mit Auflagen nach § 116 Abs. 2 StPO verbundene Außervollzugsetzung des Haftbefehls ersichtlich nicht geeignet, der Verdunkelungsgefahr ausreichend entgegenzuwirken. 4. Die weitere Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 S. 1 StPO).