Beschluss
1 Ws 245/05
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Oberlandesgericht Koblenz ist im gegebenen Verfahrensstadium nicht als weiteres Beschwerdegericht (§§ 310 Abs. 1 StPO) zuständig.
• Die Übertragung der Haftkontrolle auf das Amtsgericht Koblenz macht das Oberlandesgericht nicht zuständig; zuständig ist die Haftrichterin des Amtsgerichts Koblenz.
• Wurde die Beschwerde gegen einen Haftbefehl bereits abgeschlossen, ist die weitere Beschwerde als Antrag auf Haftprüfung beim nun zuständigen Amtsgericht zu behandeln; erst gegen dessen Entscheidung kann gegebenenfalls das OLG zuständig werden.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit nach Übertragung der Haftkontrolle auf anderes Amtsgericht • Das Oberlandesgericht Koblenz ist im gegebenen Verfahrensstadium nicht als weiteres Beschwerdegericht (§§ 310 Abs. 1 StPO) zuständig. • Die Übertragung der Haftkontrolle auf das Amtsgericht Koblenz macht das Oberlandesgericht nicht zuständig; zuständig ist die Haftrichterin des Amtsgerichts Koblenz. • Wurde die Beschwerde gegen einen Haftbefehl bereits abgeschlossen, ist die weitere Beschwerde als Antrag auf Haftprüfung beim nun zuständigen Amtsgericht zu behandeln; erst gegen dessen Entscheidung kann gegebenenfalls das OLG zuständig werden. Gegen den Beschuldigten erging am 8.3.2005 in Mannheim ein Haftbefehl wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhinterziehung; die Untersuchungshaft wurde vollzogen. Das Landgericht Mannheim verwarf eine gegen den Haftbefehl eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 5.4.2005. Dagegen erhob der Beschuldigte am 6.4.2005 die weitere Beschwerde, der die Kammer am 7.4.2005 nicht abhalf. Am 7.4.2005 übernahm die Staatsanwaltschaft Koblenz die Sache und beantragte beim Haftrichter des AG Mannheim die Übertragung der Haftkontrolle auf die Haftrichterin des AG Koblenz, was am 8.4.2005 erfolgte; die Haftrichterin des AG Koblenz übernahm die Haftkontrolle, traf aber keine Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft legte die Akten dem OLG Koblenz zur Entscheidung über die weitere Beschwerde vor. • Das OLG Koblenz ist nicht als weiteres Beschwerdegericht nach §§ 310 Abs. 1, 304 ff. StPO zuständig, da keine anfechtbare Beschwerdeentscheidung eines ihm untergeordneten Landgerichts vorliegt. • Durch die Übertragung der Haftkontrolle nach § 126 Abs. 1 StPO ist allein die Haftrichterin des Amtsgerichts Koblenz als Adressatin der Zuständigkeitsübertragung zuständig; sie ist kraft Gesetzes an die Stelle des Richters getreten, der den Haftbefehl erlassen hat, und trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft. • Die Übertragung ändert den Instanzenzug: Haftbeschwerden sind jetzt gegenüber dem dem neuen Haftrichter übergeordneten Beschwerdegericht zu führen. Dieser Zuständigkeitswechsel gilt auch, wenn die Übertragung nach Einlegung des Rechtsmittels erfolgt. • War das Beschwerdeverfahren vor der Übertragung bereits abgeschlossen, kann das dem übernehmenden Amtsgericht nur dadurch Rechnung getragen werden, dass dieses zunächst selbst über die Haftfortdauer entscheidet; eine Nichtabhilfe nach § 306 Abs. 2 StPO zur Übernahme der Verantwortung kommt nicht in Betracht, wenn die Beschwerde bereits von einer Beschwerdekammer des Landgerichts entschieden wurde. • Die weitere Beschwerde des Beschuldigten ist deshalb als Antrag auf Haftprüfung beim nun zuständigen Amtsgericht Koblenz zu deuten; erst gegen dessen Haftprüfungsentscheidung kann sich eine Zuständigkeit des OLG ergeben. Das Oberlandesgericht Koblenz trifft keine Entscheidung über die weitere Beschwerde, da es im vorliegenden Verfahrensstadium nicht zuständig ist. Zuständig und verantwortlich für die Prüfung der Haftfortdauer ist die Haftrichterin des Amtsgerichts Koblenz, an deren Stelle der frühere Richter des Haftbefehls getreten ist. Die eingereichte weitere Beschwerde des Beschuldigten ist als Antrag auf Haftprüfung beim Amtsgericht Koblenz zu behandeln. Erst gegen die dort ergehende Entscheidung eröffnet sich gegebenenfalls ein Rechtsweg zum OLG Koblenz. Damit wurde dem formalen Zuständigkeitswechsel Rechnung getragen, ohne die materielle Überprüfung der Haft durch das nun zuständige Amtsgericht vorwegzunehmen.