Entscheidung
1 StR 455/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 455/03 vom 18. November 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Zu der Verfahrensrüge, mit der ein Verwertungsverbot wegen Ver- letzung des § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO geltend gemacht wird, be- merkt der Senat: Unbeschadet dessen, ob die Rüge zulässig erhoben wurde (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), ist sie jedenfalls unbegründet. Wenn auf- grund der Verdachtslage geklärt ist, daß eine Wohnung durch- sucht werden soll, und nur der Zeitpunkt der Durchsuchung etwa wegen anderer noch ausstehender Ermittlungsergebnisse oder organisatorischer Vorkehrungen noch unklar ist, so müssen die Strafverfolgungsbehörden gerade wegen des zeitlichen Aufschubs - jedenfalls zur Tageszeit - den Versuch unternehmen, eine rich- terliche Anordnung der Durchsuchung zu erlangen. Denn die rich- terliche Durchsuchungsanordnung ist die Regel, die nichtrichterli- che die Ausnahme (BVerfG NJW 2001, 1121 und NJW 2002, 3161). - 3 - Es kann offenbleiben, ob die entsprechende Verdachtslage hier bereits am Abend des 10. Oktober 2001 vorlag, als der Unbekann- te, nachdem er gegen 20 Uhr an den anderweitig verfolgten M. Heroin in nicht geringer Menge übergeben hatte, die Wohnung L. Allee , 3. Stock, Appartement auf- suchte und nach wenigen Minuten wieder verließ (UA S. 5), oder ob der Verdacht einer "Bunkerwohnung" für Rauschgift erst am nächsten Morgen um 8.15 Uhr gegeben war. Die um 10.05 Uhr am 11. Oktober 2001 durchgeführte Durchsuchung der vorbe- nannten Wohnung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wegen Gefahr im Verzug ohne den Versuch, einen Richter zu erreichen, war zwar rechtsfehlerhaft, aber aufgrund der hier gegebenen Um- stände jedenfalls nicht willkürlich und auch nicht mit einem beson- ders schwerwiegenden Fehler behaftet. Dann aber steht eine rechtsfehlerhafte Durchsuchung der Beschlagnahme und Verwer- tung der sichergestellten Beweismittel nicht entgegen (BVerfG NJW 1999, 273; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 94 Rdn. 21). Jedenfalls am Morgen des 11. Oktober 2001 zwischen 8 bis 10 Uhr wäre - anders als die Revision meint - eine richterliche Durchsuchungsanordnung ergangen, weil durch die aufgelaufenen Anrufversuche auf dem Handy des festgenommen M. in Täterkreisen dessen Festnahme vermutet werden konnte und die Durchsuchung der betreffenden Wohnung zum Auffinden von Rauschgift keinen Aufschub mehr duldete. Dem Erlaß der richter- lichen Durchsuchungsanordnung standen keine rechtlichen Hin- dernisse entgegen, und die sichergestellten Gegenstände waren somit der Verwertung als Beweismittel rechtlich zugänglich (vgl. zum hypothetischen Ersatzeingriff Nack in KK StPO 5. Aufl. § 105 - 4 - Rdn. 21). Hinzu kommt, daß es hier nicht nur um die Sicherstel- lung von Beweismitteln ging, sondern auch um die Beschlagnah- me von Betäubungsmitteln, die dadurch aus dem Verkehr gezo- gen wurden (§§ 111b, 111c StPO, 33 Abs. 2 BtMG). Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf