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Beschluss

2 Ws 257/97

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1997:0714.2WS257.97.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluß wird insoweit aufgehoben, als durch ihn der Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 21. April 1995 - 80 Gs 669/95 - wieder in Vollzug gesetzt worden ist.

Es verbleibt bei den im Haftverschonungsbeschluß des Amtsgericht vom 30. Juni 1995 festgesetzten Weisungen. Die Entlassung des Angeklagten darf erst dann erfolgen, wenn weitere 30.000 DM als Kaution bei der Gerichtskasse hinterlegt sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird insoweit aufgehoben, als durch ihn der Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 21. April 1995 - 80 Gs 669/95 - wieder in Vollzug gesetzt worden ist. Es verbleibt bei den im Haftverschonungsbeschluß des Amtsgericht vom 30. Juni 1995 festgesetzten Weisungen. Die Entlassung des Angeklagten darf erst dann erfolgen, wenn weitere 30.000 DM als Kaution bei der Gerichtskasse hinterlegt sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. März 1997 u.a. wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. In diesem Verfahren hat sich der Angeklagte zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 21. April 1995 - 80 Gs 669/95 - seit diesem Tag in Untersuchungshaft befunden. Mit Beschluß vom 30. Juni 1995 wurde er u.a. für den Fall der Hinterlegung einer Kaution von 3.000 DM von der Untersuchungshaft verschont. Nach Hinterlegung der Kaution ist der Angeklagte am 30. Juni 1995 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Den übrigen Auflagen des Haftverschonungsbeschlusses, insbesondere den Meldeauflagen, ist der Angeklagte in der folgenden Zeit nachgekommen. Die Anklage wurde gegen den Angeklagten unter dem 7. Februar 1996 erhoben. Am 6. Januar 1997 hat die Strafkammer dann das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung hat am 4., 7., 10., 14. und 19. März 1997 stattgefunden. Im Termin vom 14. März 1997 hat die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren beantragt. Der Angeklagte hat gegen das Urteil der Strafkammer, durch das er dann zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden ist, Revision eingelegt. Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ist der Angeklagte Deutscher. Er ist als Spätaussiedler Ende 1993 aus ... nach Deutschland gekommen. Hier lebte bereits seine gesamte Familie. Der Angeklagte wendet sich mit seiner (Haft-)Beschwerde gegen die Invollzugsetzung des Haftbefehls vom 21. April 1995. Er hat vorgetragen, daß seine Angehörigen für eine ggf. festzusetzende Kaution 30.000 DM bei seinem Wahlverteidiger hinterlegt haben. Wenn es durch seine Flucht zu einem Verfall der Kaution kommen würde, würde er jegliche Unterstützung und jeglichen Rückhalt in der Familie verlieren. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Haftbeschwerde zu verwerfen. II. Die Haftbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Der Invollzugsetzungsentscheidung des Landgerichts stand allerdings nicht §116 Abs. 4 Nr. 3 StPO entgegen, wonach nach einer Außervollzugsetzung der erneute Vollzug des Haftbefehls grundsätzlich nur dann angeordnet werden kann, wenn neu hervorgetretene Umstände dies erforderlich machen. Daß eine geänderte Verfahrenslage eintreten kann (siehe zu den allgemeine Voraussetzungen der Vorschrift Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., §116 StPO. Rn. 28 mit weiteren Nachweisen), wenn ein bestreitender Angeklagter zu einer - längeren - Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluß vom 24. April 1997 in 2 Ws 138/97). Drohende längere Strafvollstreckung kann nämlich die Fluchtgefahr wieder begründen. Der Senat bejaht vorliegend mit dem Landgericht auch, daß "Fluchtgefahr" im Sinn des §112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben ist. Für die Annahme von "Fluchtgefahr" entscheidend ist, ob bei Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß sich der Angeklagte dem weiteren Verfahren entziehen wird, als daß er sich ihm zur Verfügung halten werde (so u.a. auch OLG Köln StV 1997, 139). Insoweit hat das Landgericht vom Ansatz her zutreffend darauf abgestellt, daß der Angeklagte hier eine erhebliche Strafe zu erwarten hat - das Urteil vom 19. März 1997 hat eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren festgesetzt -, was erfahrungsgemäß einen starken Fluchtanreiz bildet. Der beim Angeklagten nach wie vor bestehende Fluchtanreiz ist nach Auffassung des Senats hier jedoch nicht so groß, daß ihm nur durch den Vollzug der Untersuchungshaft und nicht durch andere Mittel im Sinn des §116 StPO begegnet werden könnte. Vorliegend darf nämlich nicht übersehen werden, daß die gesamte Familie des Angeklagten - Eltern, drei Brüder und eine Schwester, sowie seine Großmutter - in Deutschland leben. Der Angeklagte hat ... Ende 1993 als Letzter der Familie verlassen, um mit seiner übrigen Familie in Deutschland zusammenzuleben. Im Fall der Rechtskraft des Urteils vom 19. März 1997 hat der Angeklagten zudem bis zu einer möglichen bedingten Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der erkannten Strafe auf Bewährung unter Berücksichtigung der gesamten bislang erlittenen Untersuchungshaft von rund 5 Monaten (nur) noch etwa 27 Monate Strafhaft zu verbüßen. Daß der Angeklagte angesichts dieser Straferwartung wieder nach ... zurückkehrt, dürfte kaum zu erwarten sein. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, daß der Angeklagte, der seit Dezember 1996 arbeitslos ist, wahrscheinlich auch nur schwer in der Lage sein dürfte, sich die finanziellen Mittel für eine erfolgreiche Flucht zu verschaffen. Hinzuweisen ist schließlich darauf, daß er Deutscher ist und somit bei einer Flucht mit seiner Auslieferung aus dem Ausland nach Deutschland rechnen müßte. Die o.a. "Fluchtgefahr" wird auch durch das Verhalten des Angeklagten während des laufenden Verfahrens gemindert: Das Verfahren hat insgesamt mehr als zwei Jahre gedauert. Während dieser Zeit hat sich der Angeklagte für das Verfahren zur Verfügung gehalten und hat sich ihm selbst dann nicht entzogen, nachdem die Staatsanwaltschaft im Hauptverhandlungstermin am 14. März 1997 eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren beantragt hatte. Er hat zudem alle Auflagen des Haftverschonungsbeschlusses vom 30. Juni 1995 erfüllt. Von ausschlaggebender Bedeutung ist schließlich die vom Angeklagten angebotene Kaution, für die seine Angehörigen bereits bei seinem Wahlverteidiger 30.000 DM bereit gestellt haben sollen. Dazu weist der Verteidiger zutreffend darauf hin, daß der im Fall der Flucht des Angeklagten eintretende Verfall einer Kaution die Angehörigen des Angeklagten schwer und existentiell treffen würde, wovon der Senat angesichts der verhältnismäßig kurzen Dauer des Aufenthalts der Familie des Angeklagten in Deutschland und der demgemäß sicherlich nicht guten wirtschaftlichen Verhältnisse ebenfalls überzeugt ist. Der Senat ist darüber hinaus davon überzeugt, daß gerade auch die geschilderten familiären Bindungen den Angeklagten davon abhalten werden, durch eine Flucht den Verfall der von seinen Angehörigen bereit gestellten 30.000 DM herbeizuführen. Damit ist die angebotene Kaution ein geeignetes Mittel, einen noch bestehenden Fluchtanreiz gänzlich auszuräumen. Deshalb hat der Senat Kaution in der angebotenen Höhe als Voraussetzung für die Entlassung des Angeklagten festgesetzt. Mit dieser Modalität war der angefochtene Beschluß aufzuheben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf einen entsprechenden Anwendung von §465 StPO.