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Beschluss

1 Ws 358/16

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Führt die vorbereitende Befragung des Verurteilten durch Mitarbeiter der JVA zur Frage der Einwilligung in eine Reststrafenaussetzung gem. § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu keinem eindeutigen Ergebnis und erschöpft sich das dortige Erklärungsverhalten des Verurteilten in einer bloßen Weigerung, sich gegenüber den befragenden Personen abschließend zur Frage der Einwilligung zu erklären, muss im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (§ 454 Abs. 1 Satz 3 StPO) die richterliche Anhörung durchgeführt werden.(Rn.6)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 08.07.2016 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht Erfurt - Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen. 3. Die Anträge des Verurteilten auf Beiordnung einer Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren bzw. auf „Bewilligung von Prozesskostenhilfe“ werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Führt die vorbereitende Befragung des Verurteilten durch Mitarbeiter der JVA zur Frage der Einwilligung in eine Reststrafenaussetzung gem. § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu keinem eindeutigen Ergebnis und erschöpft sich das dortige Erklärungsverhalten des Verurteilten in einer bloßen Weigerung, sich gegenüber den befragenden Personen abschließend zur Frage der Einwilligung zu erklären, muss im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (§ 454 Abs. 1 Satz 3 StPO) die richterliche Anhörung durchgeführt werden.(Rn.6) 1. Der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 08.07.2016 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht Erfurt - Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen. 3. Die Anträge des Verurteilten auf Beiordnung einer Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren bzw. auf „Bewilligung von Prozesskostenhilfe“ werden zurückgewiesen. I. Mit dem angefochtenen, ohne mündliche Anhörung des Verurteilten ergangenen Beschluss vom 08.07.2016 hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Erfurt die Restfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Meiningen vom 19.08.2011 (Az. …) und des Landgerichts Kassel vom 26.02.2009 (Az. …) nach Verbüßung von 2/3 der Strafen nicht zur Bewährung ausgesetzt, weil der Verurteilte die gem. § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderliche Einwilligung in die bedingte Entlassung nicht erteilt habe. Gegen die ihm am 15.07.2016 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 22.07.2016 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Meiningen eingelegte und am selben Tag - per Fax - beim Landgericht Erfurt eingegangene sofortige Beschwerde des Verurteilten, mit der er - soweit verständlich - geltend macht, dass der Beschluss auf unwahren Tatsachenfeststellungen beruhe und ihm keine ausreichende Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt worden sei. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Aktenvorlage und Stellungnahme vom 22.08.2016 beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und auch die weiteren Anträge abzulehnen. II. 1. Die gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Es fehlt insbesondere nicht am Rechtsschutzbedürfnis, denn der Verurteilte ist durch die Ablehnung der Strafrestaussetzung beschwert. Diese Beschwer entfällt im vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb, weil der Verurteilte bereits im Vorfeld der Entscheidung zweifelsfrei erklärt hätte, dass er in eine bedingte Entlassung nicht einwillige, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Abgesehen davon, dass eine zunächst verweigerte Einwilligung - ohne Bindung an frühere Erklärungen - grundsätzlich auch noch im Beschwerdeverfahren erklärt werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats, u. a. Beschluss vom 09.04.2015, 1 Ws 130/15) und dass in einer (näher begründeten) Rechtsmitteleinlegung regelmäßig auch eine (zumindest konkludente) nachträgliche Zustimmung zur Strafrestaussetzung zu erblicken sein wird, ergibt sich bereits aus dem Inhalt des Schreibens des Leiters der JVA Tonna vom 04.02.2016, dass eine inhaltliche Positionierung des Verurteilten zur Frage der Einwilligung in eine Strafrestaussetzung bei seiner Befragung durch Vollzugsbedienstete am 02.02.2016 gerade nicht erfolgte. Dort heißt es einerseits zwar, dass er „keine Einwilligung erteilte“. Dies wird jedoch andererseits dahin ergänzt und erläutert, dass der Verurteilte „sich nicht auskunftsbereit zeigte“, die „Unterschrift verweigerte“ und sich darauf berufen habe, dass er dies mit seinem Rechtsbeistand besprechen wolle bzw. „persönlich von den Staatsanwaltschaften angeschrieben werden wolle“. In diesem Verhalten kann allenfalls eine Weigerung gesehen werden, sich zu dem fraglichen Zeitpunkt und gegenüber den beteiligten Personen zur Frage der Einwilligung zu erklären, nicht jedoch eine zweifelsfreie Verweigerung der Einwilligung selbst. Im Übrigen macht der Verurteilte, der die Vorgänge im Zusammenhang mit seiner Befragung innerhalb der JVA offenbar auch zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff StVollzG gemacht hat, mit seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich geltend, dass der angefochtene Beschluss auf „unwahren Tatsachenfeststellungen“ beruhe. Da die einzige vom Landgericht als entscheidungserheblich herangezogene „Tatsache“ das Fehlen der Einwilligung nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist, wird gerade dieser Punkt mit der Beschwerde explizit als unrichtig beanstandet, so dass ein fehlendes Rechtsschutzinteresse nicht daraus hergeleitet werden kann, dass der Verurteilte der vorzeitigen Entlassung ohnehin nicht zugestimmt habe und auch nicht zustimmen wolle - wenngleich ihm klar sein dürfte, dass eine Aussetzung der Strafreste schon mit Blick auf das derzeit in der Revisionsinstanz anhängige neuerliche Strafverfahren, in dem u. a. seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, schwerlich in Betracht kommen wird. 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache vorläufigen Erfolg. Da der vom Landgericht allein herangezogene Grund für die ablehnende Entscheidung diese nach dem Vorstehenden nicht tragen kann, sondern zunächst noch weiterer Aufklärung bedurfte, hätte das Landgericht bei der gegebenen Sachlage auch nicht von der nach § 454 Abs. 1 S. 3 StPO zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung des Verurteilten absehen dürfen. Ein Ausnahmetatbestand i. S. d. § 454 Abs. 1 S. 4 StPO liegt nicht vor. Das Fehlen einer Einwilligung i. S. d. § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB macht die mündliche Anhörung nur dann entbehrlich, wenn der Verurteilte in Kenntnis der Bedeutung zweifelsfrei erklärt, dass er mit einer bedingten Entlassung nicht einverstanden ist (KK-Appl, StPO, 7. Aufl. § 454 Rdnr. 26). Eine solche zweifelsfreie Erklärung lag nach dem Inhalt des Schreibens des Leiters der JVA Tonna vom 04.02.2016 gerade nicht vor (s. o. 1.). Da die mündliche Anhörung u. a. auch - soweit erforderlich - der abschließenden Klärung der Frage der Erteilung oder Nichterteilung der Einwilligung des Verurteilten dient, war sie vorliegend nicht - jedenfalls nicht aus diesem Grund - entbehrlich. Eine Verpflichtung des Verurteilten, sich bereits im Vorfeld gegenüber der Justizvollzugsanstalt abschließend zur Frage seiner Einwilligung zu positionieren, besteht nicht und wäre mit dem Grundsatz der obligatorischen mündlichen Anhörung durch das Gericht, die nicht auf die Vollzugsanstalt übertragen werden darf (KK-Appl, a. a. O., Rdnr. 14), nicht vereinbar. Die vorbereitende Befragung durch die Justizvollzugsanstalt wird zwar regelmäßig zu erfolgen haben, um bei eindeutigen, möglichst schriftlich zu dokumentierenden Erklärungen über die Verweigerung der Einwilligung überflüssige Stellungnahmen und Anhörungstermine zu vermeiden. Führt sie indes zu keinem klaren Ergebnis, muss im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die richterliche Anhörung durchgeführt werden (die im Übrigen selbst bei zunächst erklärter Verweigerung auch durch nachträgliche Erklärung der Einwilligung und Aussetzungsantrag gegenüber der Strafvollstreckungskammer erzwungen werden könnte). Inwieweit im vorliegenden Fall ein etwa durch anderweitige, ausreichend aktuelle Anhörungen gewonnener persönlicher Eindruck der entscheidenden Richterin von dem Verurteilten u. U. ein ausnahmsweises Absehen von der mündlichen Anhörung rechtfertigen könnte (vgl. dazu KK-Appl, a. a. O., Rdnr. 29), vermag der Senat nicht einzuschätzen. Die Beschwerde führt daher zur Aufhebung des Ablehnungsbeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer, der auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzubehalten war. 3. Der Antrag auf Beiordnung einer Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren - bzw. auf „Bewilligung von Prozesskostenhilfe“ - war aus den zutreffenden Gründen unter III. und IV. der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 22.08.2016 - durch den hierfür zuständigen und mitunterzeichnenden Senatsvorsitzenden - zurückzuweisen.