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Beschluss

3 Ws 218/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die gesetzlich zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO erfordert die gleichzeitige persönliche Anwesenheit von Richter und Strafgefangenen; eine Anhörung per Videokonferenz kommt nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verurteilten in Betracht. • Die Anhörung per Videokonferenz kann die gesetzlich vorausgesetzte Funktion, insbesondere die persönliche Eindrucksbildung und die umfassende Erörterung der Voraussetzungen einer Strafrestaussetzung, nicht in gleicher Weise erfüllen und darf dem Verurteilten nicht gegen seinen Willen auferlegt werden. • Wird die zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung unterlassen, liegt ein bedeutsamer Verfahrensverstoß vor, der die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Persönliche mündliche Anhörung bei Entscheidung über Strafrestaussetzung erforderlich • Die gesetzlich zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO erfordert die gleichzeitige persönliche Anwesenheit von Richter und Strafgefangenen; eine Anhörung per Videokonferenz kommt nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verurteilten in Betracht. • Die Anhörung per Videokonferenz kann die gesetzlich vorausgesetzte Funktion, insbesondere die persönliche Eindrucksbildung und die umfassende Erörterung der Voraussetzungen einer Strafrestaussetzung, nicht in gleicher Weise erfüllen und darf dem Verurteilten nicht gegen seinen Willen auferlegt werden. • Wird die zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung unterlassen, liegt ein bedeutsamer Verfahrensverstoß vor, der die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung rechtfertigt. Der Verurteilte verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten; 2/3 der Strafe waren erreicht, Endstrafentermin Februar 2006. Die Strafvollstreckungskammer setzte eine mündliche Anhörung per Videokonferenz an. Der Verurteilte verweigerte die Teilnahme an der Videokonferenz aus Misstrauen gegenüber Technik und der Befürchtung illegaler Aufzeichnungen und beantragte stattdessen persönliche Vorführung vor den Richter. Er wurde nicht persönlich vorgeführt; die Kammer lehnte die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe ab. Der Verurteilte legte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein mit der Rüge, die gesetzliche mündliche Anhörung sei unterblieben. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet, weil die zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO unterblieben ist. • Ausnahmen vom Erfordernis der persönlichen Anhörung liegen hier nicht vor; die Anhörung per Videokonferenz bedarf des Einvernehmens des Verurteilten und ersetzt nicht automatisch die persönliche Anwesenheit. • Zweck der gesetzlichen Regelung ist die unmittelbare persönliche Eindrucksbildung des zuständigen Spruchkörpers, um eine umfassende Prognose über die künftige Rechtsbrechtschaffung des Verurteilten zu ermöglichen; diese Funktion kann die Videokonferenz nicht in gleicher Weise erfüllen. • Systematisch und verfassungsrechtlich gebietet das Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 2 GG) und das Recht auf ein faires Verfahren die persönliche Anwesenheit, soweit nicht gewichtige Gründe (z. B. Zeugenschutz) eine Abweichung rechtfertigen; hier lagen solche Gründe nicht vor. • Die besondere Situation der Videokonferenz kann bei misstrauischen oder technikfernen Gefangenen Ängste, Hemmungen oder Nervosität auslösen und so die Darstellungsmöglichkeiten und Verteidigungsrechte des Verurteilten beeinträchtigen; deshalb muss die Entscheidung über die Form der Anhörung dem Verurteilten überlassen werden. • Wegen des Verfahrensverstoßes ist die Sache nicht durch das Beschwerdegericht nachzuholen, sondern an die Vorinstanz zurückzuverweisen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse (analog § 467 Abs. 1 StPO). Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts vom 20.05.2005 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Die sofortige Beschwerde ist begründet, weil die gesetzlich zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht in der persönlichen Anwesenheit von Richter und Verurteiltem durchgeführt wurde; eine Anhörung per Videokonferenz konnte dem Verurteilten nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden. Die Rückverweisung ist erforderlich, damit die Vorinstanz die Anhörung unter Beachtung der Vorgaben persönlich nachholt und die erforderliche umfassende Prognoseentscheidung trifft. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.