OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 AK 111/14

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2015:1110.1AK111.14.0A
15mal zitiert
10Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Konkretisierung einer Ausschreibung in einem Europäischen Haftbefehl können auch Erkenntnisse deutscher Justiz- und Polizeibehörden herangezogen werden (hier: Ermittlungserkenntnisse des Generalbundesanwalts).(Rn.30) 2. Behauptet der Verfolgte das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit, so hat das Oberlandesgericht im Auslieferungsverfahren dies eigenständig zu prüfen und kann auch vor Abschluss eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Auslieferung für zulässig erklären, wenn die Eigenschaft des Verfolgten als Nichtdeutscher eindeutig feststeht.(Rn.45) 3. Besteht für die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat auch eine inländische Gerichtsbarkeit, so sind bei einem französischen Abwesenheitsurteil die Regeln der Vollstreckungsverjährung auch dann zugrunde zu legen, wenn dieser das Urteil nach seiner Überstellung durch einen Widerspruch nach Art. 489 der französischen Strafprozessordnung beseitigen kann.(Rn.57) 4. Der Senat hält daran fest, dass es für das Merkmal des gewöhnlichen Aufenthalts in § 83b Abs. 2 IRG nicht nur darauf ankommt, dass der Verfolgte sich freiwillig ständig und für längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, sondern auch maßgeblich ist, ob sein Aufenthalt rechtmäßig ist. Bezüglich Bürgern der Europäischen Union, welchen nach Art. 6 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU innerhalb der Gemeinschaft Freizügigkeit gewährt ist, neigt der Senat jedoch zur Ansicht, einen Missbrauch dieses Rechts - etwa wie hier durch jahrelanges Leben im Inland unter falschen Personalien - im Rahmen des § 83b Abs. 2 Nr. 2 lit. b IRG nicht beim Merkmal des "gewöhnlichen Aufenthalts", sondern bei dem des "schutzwürdigen Interesses" oder allenfalls im Rahmen der insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen und entsprechend zu gewichten.(Rn.93) 5. Liegt dem Auslieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde und macht der Verfolgte im Falle seiner Überstellung von seinem Recht auf ein neues Verfahren Gebrauch, so kann auch bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung diese jedenfalls dann mit einem Rücküberstellungsvorbehalt versehen werden, wenn das ersuchende Staat eine solche Möglichkeit ausdrücklich anbietet (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010, C-306/09, NJW 2011, 285).(Rn.98)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich zur Strafvollstreckung aufgrund der Europäischen Haftbefehle der Oberstaatsanwaltschaft beim Tribunal de Grande Instance O. vom 07. November 2014 (Az.: ….), vom 07. November 2014 (Az.: ….), vom 07. November 2014 (Az.: ….) und vom 03. April 2009 (Az.: ….) wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass a. der Verfolgte entsprechend der Zusicherung der Staatsanwaltschaft O. im Schreiben vom 23. Dezember 2014 nach seiner Überstellung nach Frankreich das Recht erhält, binnen zehn Tagen nach sodann zu erfolgender offizieller Bekanntmachung der in seiner Abwesenheit gegen ihn ergangenen Urteile des Tribunal de Grande Instance O. vom 13. Januar 2013 (Az.: ….), vom 13. Februar 2013, vom 10. Juli 2006 und vom 22. Oktober 2008 und Belehrung über sein Recht auf Wiederaufnahme gegen jedes dieser Urteile Widerspruch einzulegen, und er im Falle der Einlegung eines fristgerechten Widerspruchs bezüglich jeder Verurteilung das Recht auf Durchführung eines neuen Gerichtsverfahrens erhält, an dem er teilnehmen und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel erneut überprüft wird und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann, b. entsprechend der Zusicherung der französischen Justizbehörden im Schreiben vom 28. Juni 2015 nach Überstellung des Verfolgten nach Frankreich jedenfalls dann, wenn dieser gegen alle oben unter a. aufgeführten Urteile Widerspruch einlegt, im Falle eines oder mehrerer Schuldsprüche in dem bzw. den dann neu durchzuführenden Verfahren oder auf einen Antrag hin eine Zusammenrechnung der dort verhängten Strafen erfolgt, wobei hierbei in der Summe eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren nicht überschritten werden darf, c. der Verfolgte, falls er nach Überstellung nach Frankreich gegen eines oder mehrere der oben unter a. aufgeführten Urteile Widerspruch einlegt, entsprechend der Zusicherung der französischen Justizbehörden im Schreiben der Staatsanwaltschaft O. vom 23. Dezember 2014 infolge und aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg vom 21. Oktober 2010 (C 306/09) im Falle eines oder mehrerer Schuldsprüche das Recht erhält, auf seinen Wunsch zur Vollstreckung der Strafe bzw. Strafen in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellt zu werden, d. eine Aburteilung wegen Fälschung einer Verwaltungsurkunde durch französische Gerichte nicht zulässig ist, wenn der Verfolgte gegen das im Europäischen Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft beim Tribunal de Grande Instance O. 03. April 2009 aufgeführte Abwesenheitsurteil des Tribunal de Grande Instance O. vom 22. Oktober 2008 nach seiner Auslieferung wirksam Widerspruch einlegt und insoweit ein neues Gerichtsverfahren durchgeführt wird. 2. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 13. März 2015, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen zu wollen, mit der sich aus Ziffer 1c dieses Tenors ergebenden Einschränkung rechtsfehlerfrei getroffen ist. 3. Der Antrag des Verfolgten vom 26. Oktober 2015 auf Aussetzung des Auslieferungsverfahrens wird zurückgewiesen. 4. Der Antrag des Verfolgten auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 19. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Konkretisierung einer Ausschreibung in einem Europäischen Haftbefehl können auch Erkenntnisse deutscher Justiz- und Polizeibehörden herangezogen werden (hier: Ermittlungserkenntnisse des Generalbundesanwalts).(Rn.30) 2. Behauptet der Verfolgte das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit, so hat das Oberlandesgericht im Auslieferungsverfahren dies eigenständig zu prüfen und kann auch vor Abschluss eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Auslieferung für zulässig erklären, wenn die Eigenschaft des Verfolgten als Nichtdeutscher eindeutig feststeht.(Rn.45) 3. Besteht für die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat auch eine inländische Gerichtsbarkeit, so sind bei einem französischen Abwesenheitsurteil die Regeln der Vollstreckungsverjährung auch dann zugrunde zu legen, wenn dieser das Urteil nach seiner Überstellung durch einen Widerspruch nach Art. 489 der französischen Strafprozessordnung beseitigen kann.(Rn.57) 4. Der Senat hält daran fest, dass es für das Merkmal des gewöhnlichen Aufenthalts in § 83b Abs. 2 IRG nicht nur darauf ankommt, dass der Verfolgte sich freiwillig ständig und für längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, sondern auch maßgeblich ist, ob sein Aufenthalt rechtmäßig ist. Bezüglich Bürgern der Europäischen Union, welchen nach Art. 6 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU innerhalb der Gemeinschaft Freizügigkeit gewährt ist, neigt der Senat jedoch zur Ansicht, einen Missbrauch dieses Rechts - etwa wie hier durch jahrelanges Leben im Inland unter falschen Personalien - im Rahmen des § 83b Abs. 2 Nr. 2 lit. b IRG nicht beim Merkmal des "gewöhnlichen Aufenthalts", sondern bei dem des "schutzwürdigen Interesses" oder allenfalls im Rahmen der insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen und entsprechend zu gewichten.(Rn.93) 5. Liegt dem Auslieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde und macht der Verfolgte im Falle seiner Überstellung von seinem Recht auf ein neues Verfahren Gebrauch, so kann auch bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung diese jedenfalls dann mit einem Rücküberstellungsvorbehalt versehen werden, wenn das ersuchende Staat eine solche Möglichkeit ausdrücklich anbietet (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010, C-306/09, NJW 2011, 285).(Rn.98) 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich zur Strafvollstreckung aufgrund der Europäischen Haftbefehle der Oberstaatsanwaltschaft beim Tribunal de Grande Instance O. vom 07. November 2014 (Az.: ….), vom 07. November 2014 (Az.: ….), vom 07. November 2014 (Az.: ….) und vom 03. April 2009 (Az.: ….) wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass a. der Verfolgte entsprechend der Zusicherung der Staatsanwaltschaft O. im Schreiben vom 23. Dezember 2014 nach seiner Überstellung nach Frankreich das Recht erhält, binnen zehn Tagen nach sodann zu erfolgender offizieller Bekanntmachung der in seiner Abwesenheit gegen ihn ergangenen Urteile des Tribunal de Grande Instance O. vom 13. Januar 2013 (Az.: ….), vom 13. Februar 2013, vom 10. Juli 2006 und vom 22. Oktober 2008 und Belehrung über sein Recht auf Wiederaufnahme gegen jedes dieser Urteile Widerspruch einzulegen, und er im Falle der Einlegung eines fristgerechten Widerspruchs bezüglich jeder Verurteilung das Recht auf Durchführung eines neuen Gerichtsverfahrens erhält, an dem er teilnehmen und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel erneut überprüft wird und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann, b. entsprechend der Zusicherung der französischen Justizbehörden im Schreiben vom 28. Juni 2015 nach Überstellung des Verfolgten nach Frankreich jedenfalls dann, wenn dieser gegen alle oben unter a. aufgeführten Urteile Widerspruch einlegt, im Falle eines oder mehrerer Schuldsprüche in dem bzw. den dann neu durchzuführenden Verfahren oder auf einen Antrag hin eine Zusammenrechnung der dort verhängten Strafen erfolgt, wobei hierbei in der Summe eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren nicht überschritten werden darf, c. der Verfolgte, falls er nach Überstellung nach Frankreich gegen eines oder mehrere der oben unter a. aufgeführten Urteile Widerspruch einlegt, entsprechend der Zusicherung der französischen Justizbehörden im Schreiben der Staatsanwaltschaft O. vom 23. Dezember 2014 infolge und aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg vom 21. Oktober 2010 (C 306/09) im Falle eines oder mehrerer Schuldsprüche das Recht erhält, auf seinen Wunsch zur Vollstreckung der Strafe bzw. Strafen in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellt zu werden, d. eine Aburteilung wegen Fälschung einer Verwaltungsurkunde durch französische Gerichte nicht zulässig ist, wenn der Verfolgte gegen das im Europäischen Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft beim Tribunal de Grande Instance O. 03. April 2009 aufgeführte Abwesenheitsurteil des Tribunal de Grande Instance O. vom 22. Oktober 2008 nach seiner Auslieferung wirksam Widerspruch einlegt und insoweit ein neues Gerichtsverfahren durchgeführt wird. 2. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 13. März 2015, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen zu wollen, mit der sich aus Ziffer 1c dieses Tenors ergebenden Einschränkung rechtsfehlerfrei getroffen ist. 3. Der Antrag des Verfolgten vom 26. Oktober 2015 auf Aussetzung des Auslieferungsverfahrens wird zurückgewiesen. 4. Der Antrag des Verfolgten auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 19. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern. I. Sachverhalt Der Senat hat gegen den am 31.10.2014 nach § 19 IRG vorläufig festgenommenen und sich zunächst in vorläufiger Auslieferungshaft aufgrund vorläufigen Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 05.11.2014 befindlichen Verfolgten am 19.01.2015 einen Auslieferungshaftbefehl erlassen. Grundlage desselben sind vier Europäische Haftbefehle der Oberstaatsanwaltschaft beim Tribunal de Grande Instance O. - und zwar vom 07.11.2014 (Az.: … vgl. unten A), vom 07.11.2014 (Az.: …, vgl. unten B), vom 07.11.2014 (Az.: …., vgl. unten C) und vom 03.04.2009 (Az.: …., vgl. unten D), mit welchen die französischen Justizbehörden die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung begehren. Es handelt sich um folgende Europäische Haftbefehle: A. Europäischer Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft beim Tribunal de Grande Instance O. vom 07.11.2014 Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft beim Tribunal de Grande Instance O. vom 07.11.2014 (Az.: ….), aus welchem sich ergibt, dass der Verfolgte durch Abwesenheitsurteil des Tribunal de Grande Instance O. vom 13.01.2003 (in der deutschen Übersetzung des Europäischen Haftbefehls fälschlicherweise als Datum 13.02.2003 angegeben) zu einer noch vollständig zur Vollstreckung ausstehenden Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde. Die dem Verfolgten im Zeitraum von im Laufe des Jahres 2000 bis 16.09.2000 insoweit vorgeworfene und abgeurteilte Straftat wird im Europäischen Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft beim Tribunal de Grande Instance O. vom 07.11.2014 (Az.: ….) nebst rechtlicher Würdigung wie folgt umschrieben: Wird ausgeführt B. Europäischer Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft beim Tribunal de Grande Instance O. vom 07.11.2014 Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft beim Tribunal de Grande Instance O. vom 07.11.2014 (Az.: ….), aus welchem sich ergibt, dass der Verfolgte durch Abwesenheitsurteil des Tribunal de Grande Instance O. vom 13.02.2003 zu einer noch vollständig zur Vollstreckung ausstehenden Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Die dem Verfolgten im Zeitraum von im Laufe des Jahres 2000 bis 15.09.2000 insoweit vorgeworfene und abgeurteilte Straftat wird im Europäischen Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft beim Tribunal de Grande Instance O. vom 07.11.2014 (Az.: …) nebst rechtlicher Würdigung wie folgt umschrieben: Wird ausgeführt C. Europäischer Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft beim Tribunal de Grande Instance O. vom 07.11.2014 Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft beim Tribunal de Grande Instance O. vom 07.11.2014 (Az.: ….), aus welchem sich ergibt, dass der Verfolgte durch Abwesenheitsurteil des Tribunal de Grande Instance O. vom 10.07.2006 zu einer noch vollständig zur Vollstreckung ausstehenden Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Die dem Verfolgten im Zeitraum vom Oktober 2000 bis 23.09.2001 insoweit vorgeworfene und abgeurteilte Straftat wird im Europäischen Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft beim Tribunal de Grande Instance O. vom 07.11.2014 (Az.: ….) nebst rechtlicher Würdigung wie folgt umschrieben: Wird ausgeführt D. Europäischer Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft beim Tribunal de Grande Instance O. vom 03.04.2009 Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft beim Tribunal de Grande Instance O. vom 03.04.2009 (Az.: ….), aus welchem sich ergibt, dass der Verfolgte durch Abwesenheitsurteil des Tribunal de Grande Instance O. vom 22.10.2008 zu einer noch vollständig zur Vollstreckung ausstehenden Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde. Die dem Verfolgten im Zeitraum im Laufe des Jahres 2004 bis 17.06.2004 insoweit vorgeworfenen und abgeurteilten Straftaten werden im Europäischen Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft beim Tribunal de Grande Instance O. vom 03.04.2009 (Az.: ….) nebst rechtlicher Würdigung wie folgt umschrieben: Wird ausgeführt Am 19.11.2014 hat der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof gegen den Verfolgten einen Untersuchungshaftbefehl erlassen, so dass bis zur Aufhebung desselben am 18.05.2015 die Vollziehung der - vorläufigen - Auslieferungshaft unter Notierung von Überhaft unterbrochen war. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat am 13.03.2015 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich im nachgesuchten Umfang für zulässig zu erklären; zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen. Hierzu wurde den Rechtsbeiständen des Verfolgten am 20.03.2015 rechtliches Gehör gewährt, welche sich mit Schriftsatz vom 30.04.2015 sowie mit weiteren Schriftsätzen - wie unter II dargestellt - geäußert haben. II. Einlassung des Verfolgten Die Rechtsbeistände des Verfolgten haben gegen die Zulässigkeit der Auslieferung zahlreiche Einwendungen erhoben, wobei wegen der Einzelheiten auf die Schriftsätze vom 30.04.2015, 14.08.2015, 23.09.2015, 07.10.2015 und 26.10.2015 verwiesen wird. Sie sind zunächst der Ansicht, die Auslieferung sei bereits deshalb für unzulässig zu erklären, weil die Sachdarstellungen in den Europäischen Haftbefehlen der französischen Justizbehörden nicht den Anforderungen des § 83a Abs.1 Nr.5 IRG entsprächen. Auch ergebe sich die Unzulässigkeit der Auslieferung daraus, dass der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Insoweit haben die Rechtsbeistände zunächst am 30.04.2015 vorgetragen, dass der 1963 in Spanien geborene Verfolgte das eheliche Kind der 1929 in H. geborenen deutschen Staatsangehörigen V geb. Z, und des am 1928 in Spanien geborenen spanischen Staatsangehörigen V. sei. Die deutsche Staatsangehörigkeit habe der Verfolgte nach Ansicht der Rechtsbeistände erworben, als er mit Vollendung des 18. Lebensjahres im Jahr 1981 bei der deutschen Auslandsvertretung in O/Spanien abgegeben habe, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen zu wollen. Das ergebe sich auch daraus, dass die Mutter des Verfolgten über bestehende Fristen zur Abgabe einer solchen Erklärung nicht informiert gewesen sei. Zudem habe der Verfolgte im Jahr 1994 bei der Stadt W. einen Einbürgerungsantrag gestellt, in welchem er auf seinen Antrag aus dem Jahre 1981 hingewiesen habe. Mit weiterer Stellungnahme vom 23.09.2015 haben die Rechtsbeistände sodann mitgeteilt, dass der Verfolgte am 07.05.2015 bei der Stadt W. einen erneuten Antrag auf offizielle Erteilung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt habe, und dieses Antragschreiben, auf welches wegen der Einzelheiten verwiesen wird, auf Aufforderung des Senats am 07.10.2015 vorgelegt. Unabhängig davon bestehe ein Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 2 Satz 1 lit. b IRG. Zunächst handele es sich bei dem gegen den Verfolgten durch die französischen Justizbehörden erhobenen Vorwurf der Unterstützung der ETA um dieselbe Tat, welche auch Gegenstand des Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof sei. Insoweit müsse das Verfahren in Deutschland geführt werden. Wegen der konkurrierenden deutschen Gerichtsbarkeit könne insoweit Verjährung eingetreten sein. Auch habe sich der seit 13 Jahren in Deutschland lebende Verfolgte - unabhängig von der nach Ansicht der Rechtsbeistände bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit - auch im Inland integriert, so dass aufgrund der insoweit bestehenden schutzwürdigen Interessen die Vollstreckung der Strafen in Deutschland erfolgen müsse. Am 26.10.2015 haben sich die Rechtsbeistände des Verfolgten abschließend erklärt und im Hinblick auf das derzeit bei der Stadt L. anhängige Verwaltungsverfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach Bewertung des Senats auf Aussetzung des Auslieferungsverfahrens angetragen. III. Zwischenentscheidungen und Sachaufklärung Aufgrund der dem Senat obliegenden Aufklärungspflicht (§ 30 IRG) sowie des Sachvortrags des Verfolgten in den Schriftsätzen seiner Rechtsbeistände wurden vor allem seitens des Senats zahlreiche Ermittlungen und Sachaufklärungen, insbesondere auch durch Senatsbeschluss vom 16.06.2015, durch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe veranlasst (§ 13 IRG) bzw. vorgenommen, welche in folgenden Berichten und Unterlagen zusammengefasst sind und auf welche wegen der Einzelheiten verwiesen wird: Wird ausgeführt IV. Zulässigkeit der Auslieferung 1. Auslieferungsvoraussetzungen a. Formale Anforderungen nach § 83a IRG aa. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 16.06.2015, auf welchen ausdrücklich verwiesen wird, festgestellt hat, genügen die vier Europäischen Haftbefehle - unbeschadet der hiergegen weiterhin erhobenen Einwendungen des Verfolgten im Schriftsatz seiner Rechtsbeistände vom 23.09.2015 - den formalen Anforderungen des § 83a IRG. Nach § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG muss ein Europäischer Haftbefehl eine Beschreibung der Umstände enthalten, unter welchen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es hierzu notwendig, dass die Haftanordnung eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs enthält, welche einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglicht (Senat StV 2007, 650; 2005, 232). Auch wenn - wie vorliegend der Fall - der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb i.V.m. § 81 Nr.4 IRG bezeichnet, muss die Ausschreibung eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt (Senat StV 2007, 139). Dabei kann im Zulässigkeitsverfahren eine weitere Konkretisierung geboten sein, wenn aufgrund konkreter und rechtlich erheblicher Einwendungen des Verfolgten hierzu Anlass besteht (Senat StV 2008, 429). Eine Einschränkung der Anforderungen an die Konkretheit der Beschreibung der im Europäischen Haftbefehl bezeichneten Taten ist jedoch auch und vor allem dann veranlasst, wenn dem Verfolgten nicht die Begehung einer einzelnen oder mehrerer individualisierbarer Straftaten zur Last liegt, sondern ihm über längere Zeit andauernde organisiert durchgeführte Serienstraftaten vorgeworfen werden, insbesondere dann, wenn der ersuchende Staat dem Verfolgten neben der Begehung von Einzelstraftaten auch die gleichzeitige Begehung eines Organisationsdelikts vorwirft. Insoweit reicht es aus, wenn sich aus dem Europäischen Haftbefehl und ggf. den weiteren Auslieferungsunterlagen neben den in Betracht kommenden Tatzeiten und Tatörtlichkeiten eine hinreichende Schilderung der Strukturen der Organisation sowie der Art und des Umfangs der Einbindung des Verfolgten in diese sowie eine nähere Schilderung des Ablaufs der Serienstraftaten ergibt. Die Auslieferungsunterlagen müssen dabei jedoch so konkretisiert sein, dass sie überhaupt einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglichen, so dass dieses von anderen Tatvorwürfen abgrenzbar ist. Weiter ist erforderlich, dass für den Verfolgten Art und Ausmaß der gegen ihn erhobenen Vorwürfe so hinreichend deutlich erkennbar wird, dass er sich hierauf einrichten und hiergegen verteidigen kann (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 22.01.2013, 1 AK 76/12, vom 08.11.2012, 1 AK 19/12, und vom 10.06.2011, 1 AK 23/11; zur Einschränkung der Anforderungen an eine Tatbeschreibung bei einer Mehrzahl gleichgelagerter oder ähnlicher Straftaten auch im deutschen Recht vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 264 Rn. 7b). bb. Nach Maßstab dieser Grundsätze genügen die inzwischen vorliegenden Auslieferungsunterlagen bezüglich aller vier Europäischen Haftbefehle den Anforderungen des § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG. Aufgrund der ergänzenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft O. vom 23.12.2014, welche der Senat im Zulässigkeitsverfahren ausdrücklich berücksichtigt, sowie der Ermittlungen der deutschen Behörden im Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen den Verfolgten lassen diese neben den in Betracht kommenden Tatzeiten und Tatörtlichkeiten nunmehr eine hinreichende Schilderung der Strukturen der Organisation sowie der Art und des Umfangs der Einbindung des Verfolgten in diese sowie eine nähere Schilderung der im Rahmen des Organisationsdelikt verübten strafrechtlich relevanten Handlungen erkennen. Im Einzelnen: aaa. Hinsichtlich der Organisation der ETA und der Einbindung des Verfolgten in diese Organisation legt der Senat seinen Feststellungen die auch vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 19.11.2014 angenommenen Verdachtslage zugrunde. Dort ist u.a. ausgeführt: wird ausgeführt bbb. Diese nationalen Ermittlungsergebnisse stehen im Einklang mit der von der Staatsanwaltschaft O. im Schreiben vom 23.12.2014 erfolgten Zusammen-fassung der Inhalte der oben erwähnten Urteile, welche weiteren Aufschluss über Einzelaktivitäten des Verfolgten innerhalb der abgeurteilten Taten ergibt. Eine konkrete Beteiligung an Anschlägen der ETA ist auch danach nicht festzustellen. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft O. vom 23.12.2014 hat auszugsweise folgenden Wortlaut: wird ausgeführt ccc. Darüber hinaus liegen nunmehr auch die vier vollständigen Urteile des Tribunal de Grande Instance vom 13.01.2003, 13.02.2003, 10.07.2006 und 22.10.2008 vor, welche weiteren Aufschluss über die Tatvorwürfe geben, auch wenn der Senat diese - wie im Beschluss vom 16.06.2015 im Einzelnen ausgeführt - nicht aus formalen Gründen, sondern wegen der besonderen Fallgestaltung maßgeblich zur Wahrung eines fairen Verfahrens beigezogen hat. Auch diese Dokumente lassen den zureichenden Schluss darauf zu, dass dem Verfolgten die Mitgliedschaft in der ETA bzw. eine Beteiligung an dieser Organisation durch die französischen Justizbehörden vorgeworfen wird, wobei die einzelnen Unterstützungshandlungen nachvollziehbar umschrieben sind. b. Grundsatz der Spezialität Auch wenn die Prüfung des Grundsatzes der Spezialität bei der Auslieferung aufgrund eines Europäische Haftbefehls dem Senat nicht unmittelbar obliegt (§ 82 IRG i.V.m. § 11 IRG), kann dieser als gewahrt angesehen werden, nachdem die französischen Justizbehörden im Schreiben vom 28.07.2015 mitgeteilt haben, dass im Falle der Neuverhandlung der vier in Abwesenheit ergangenen Urteile die gleichen Tatzeiten wie bei den ersten Entscheidungen zugrunde gelegt würden. c. Keine Tatverdachtsprüfung Soweit die Rechtbeistände gegen die oben unter IV 1a erfolgte Bewertung in ihrem Schriftsatz vom 23.09.2015 einwenden, in den Urteilen sei die Beschreibung der dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten jeweils nicht zureichend erfolgt und diesen ließen vor allem keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Verfolgte Mitglied der ETA gewesen sei, beanstanden sie damit in Wahrheit, dass die vier Verurteilungen auf unzureichender Beweisgrundlage erfolgt seien. Insoweit verkennen sie aber, dass eine Tatverdachtsprüfung auch und gerade bei Auslieferungen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls grundsätzlich nicht stattfindet (OLG Karlsruhe StV 2007, 650). Das deutsche Auslieferungsverfahren ist nämlich kein Strafverfahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung. Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr die Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens. Dem deutschem Richter ist es deshalb grundsätzlich verwehrt, bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eine Prüfung des Tatverdachts (Schuldverdachts) vorzunehmen, und zwar regelmäßig auch dann, wenn er Anlass zu der Annahme hat, dass das ausländische Gericht zu Unrecht den Tatverdacht bejaht hat (BGHSt 32, 314). Besondere Umstände (§ 10 Abs. 2 IRG), welche ausnahmsweise eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Solche wären etwa anzunehmen, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann. Hiervon kann vorliegend nach Überzeugung des Senats jedoch keine Rede sein, auch wenn das französische Strafverfahren wegen der terroristischen Ausrichtung der ETA aus Sicht des Verfolgten einen „politischen Hintergrund“ aufweisen mag. d. Beiderseitige Strafbarkeit Wie der Senat bereits im Beschluss vom 19.01.2015 ausgeführt hat, ist das Merkmal der beiderseitigen Strafbarkeit nicht zu prüfen, weil der ersuchende Staat die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten schlüssig, nachvollziehbar und zutreffend als Katalogtaten nach Art.2 Abs.2 RbEuHb i.V.m. § 81 Nr.4 IRG bezeichnet hat (vgl. hierzu Böse in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., 26. Lieferung 2012, § 81 IRG Rn. 27 zur Einstufung des Deliktsmerkmals des Terrorismus). Dies gilt auch insoweit, als dem Verfolgten in den Europäischen Haftbefehlen der Oberstaats-anwaltschaft beim Tribunal de Grande Instance O. vom 07.11.2014 und vom 03.04.2009 ein Vergehen der Urkundenfälschung vorgeworfen wird, da dieses Delikt durch die gleiche prozessuale Tat der Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung begangen wurde (Schomburg/Lagodny/Gless/Hackner, Interna-tionale Rechtshilfe in Strafsachen, 5 Auflage 2012, § 3 IRG Rn. 13; Vogel in: Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., 10. Lieferung 2009, § 3 IRG Rn. 54). Dass die französischen Justizbehörden die beiden Delikte nach Maßgabe der Europäischen Haftbefehle vom 07.11.2014 (Az.: … vgl. oben I A) und vom 07.11.2014 (Az.: … vgl. oben I B) in verschiedenen Urteilen (vgl. oben I A und I B) trotz gleicher Tatzeiträume geahndet haben, ist im Hinblick auf die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit der vom Verfolgten begangenen Straftat insoweit nicht von Belang. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft O. vom 23.12.2014 nachvollziehbar, dass der Verfolgte anderen Mitglieder der ETA zumindest technische und praktische Hinweise zur Herstellung falscher spanischer Ausweispapiere erteilt hat, so dass diese Handlungen auch nach deutschem Recht nach §§ 267, 271, 27 StGB strafbar wären. 2. Auslieferungshindernisse Der Überstellung des Verfolgten nach Frankreich stehen auch Auslieferungshindernisse nicht entgegen. a. Staatsangehörigkeit Ein solches ergibt sich zunächst nicht aus § 80 Abs.3 IRG, weil der Verfolgte nicht die deutsche, sondern die spanische Staatsangehörigkeit besitzt. Zwar liegt bezüglich der fehlenden deutschen Staatsangehörigkeit des Verfolgten bislang noch keine - bestandskräftige - verwaltungsrechtliche Entscheidung vor, vielmehr hat die zuständige Ausländerbehörde der Stadt L. mit Schreiben vom 15.10.2015 nur die voraussichtliche Ablehnung des vom Verfolgten am 07.05.2015 bei der Stadt W. gestellten Antrags auf Ausstellung einer Urkunde über die deutsche Staatsangehörigkeit angekündigt. Die Frage der Staatsbürgerschaft konnte jedoch bereits im Auslieferungsverfahren soweit aufgeklärt werden, dass die Eigenschaft des Verfolgten als Nichtdeutscher eindeutig feststeht (vgl. hierzu BVerfG NJW 1990, 2193; dass. NJW 1994, 2016). Aus diesem Grund war auch der Antrag des Verfolgten auf Aussetzung des Auslieferungsverfahrens zurückzuweisen. Insoweit geht der Senat von folgender Sachlage aus: Der 1963 in Spanien geborene Verfolgte ist das eheliche Kind der 1929 in H./Deutschland geborenen deutschen Staatsangehörigen V geb. Z und des am 1928 in Spanien geborenen spanischen Staatsangehörigen. Nach dem zum Zeitpunkt der Geburt des Verfolgten im Jahre 1963 geltenden § 4 Abs. 1 RuStAngG 1913 erwarb der Verfolgte als eheliches Kind einer deutschen Mutter und eines nichtdeutschen Vaters nur die spanische Staatsangehörigkeit seines Vaters. Mit Beschluss vom 21.05.1973 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 37, 217) diese Regelung als verfassungswidrig angesehen, ausgesprochen, dass es mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG) nicht vereinbar sei, dass das eheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter stets die deutsche Staatsangehörigkeit erwerbe, das eheliche Kind ein deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters aber nur dann, wenn es sonst staatenlos sein würde, und den Gesetzgeber verpflichtet, allen seit dem 1. April 1953 geborenen ehelichen Kindern deutscher Mütter, die bisher vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt ausgeschlossen waren, einen Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu eröffnen. Diese Vorgabe hat der Gesetzgeber - soweit vorliegend erheblich - dadurch umgesetzt, dass er für zwischen dem 01.04.1953 und dem 31.12.1974 geborene eheliche Abkömmlinge einer deutschen Mutter und eines nichtdeutschen Vaters durch Art. 3 RuStAÄndG 1974 eine Einbürgerungsoption geschaffen hat, welche bis zum 31.12.1977 (Art. 3 Abs.6 RuStAÄndG 1974) ausgeübt werden konnte und dem betroffenen Kind im Sinne eines Erklärungserwerbs zustand, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hatte (Art. 3 Abs. 4 RuStAÄndG 1974), ansonsten dem Sorgeberechtigten (Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974). Diese gesetzliche Regelung hat das Bundesverfassungsgericht bezüglich der zeitlichen Befristung als mit dem Grundgesetz in Einklang stehend angesehen und ausgeführt, dass der Gesetzgeber sich aus der Befristung ergebenden Härten durch die Härteregelung in Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 ausreichend Rechnung getragen habe (BVerfG NVwZ-RR 1999, 403). Nach dieser Vorschrift konnte derjenige, der ohne sein Verschulden außer Stande war, die Erklärungsfrist einzuhalten, die Erklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben (vgl. hierzu auch Marx in StAR, Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, 17.08.2009, IV 2 vor § 4 StAG Rn. 104). Allein die Vollendung des 18. Lebensjahres durch den Erwerbsberechtigten führte jedoch nicht zu einer Verlängerung der Erklärungsfrist oder setzte diese neu in Gang (BVerwGE 99, 341; Marx, a.a.O., Rn. 107 m.w.N.). Insoweit ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht vorliegend bereits aus dem Vortrag des Verfolgten im Schriftsatz seiner Rechtbeistände vom 30.04.2015 bzw. aus der als eidesstaatliche Versicherung bezeichneten eigenen Erklärung des Verfolgten vom 18.04.2015, dass weder die deutsche Mutter noch der ebenfalls sorgeberechtigte spanische Vater des Verfolgten bis zum 31.12.1977 von diesem Erklärungsrecht Gebrauch gemacht haben. Soweit der Verfolgte in seiner Erklärung vom 18.04.2015 ausführt, seine Mutter habe unmittelbar nach seiner Geburt beim deutschen Konsulat in Spanien vergeblich versucht, für ihn die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten, ist dieser Vortrag weder durch Urkunden belegt noch rechtlich erheblich, zumal im Jahre 1963 die dort seiner Mutter erteilte Auskunft, darauf bestehe kein Anspruch, der damaligen Rechtslage entsprach. Allein der Umstand, dass insbesondere die Mutter des Verfolgten von dem später gesetzlich geregelten fristgebunden Erklärungsrecht des Art. 3 RuStAÄndG 1974 keine Kenntnis hatte, setzte die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 nicht in Lauf, weil bloße Unkenntnis hierfür nicht ausreicht (BVerwGE 99, 341; Marx, a.a.O., Rn. 112, 123 m.w.N.). Insoweit wäre es durchaus möglich gewesen, dass sich die Sorgeberechtigten etwa bei der deutschen Auslandvertretung in San Sebastian über die Rechtslage fortwährend in Kenntnis gehalten (BVerwG NVwZ-RR 2007, 203; Marx, a.a.O., Rn. 123) und dann fristgemäß die entsprechende Erklärung abgeben hätten. Dass eine solche Abgabe aufgrund der politischen Lage in Spanien nicht möglich gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch anzunehmen (vgl. hierzu VG Köln, Beschl. v 02.04.2003, 10 K 10861799; abgedruckt bei juris). Soweit der Verfolgte vorträgt, seine Mutter habe sich, als er 16 Jahre alt gewesen sei, mithin also im Jahre 1979, erneut bei der deutschen Auslandsvertretung in Spanien erkundigt, war - unabhängig von einem fehlenden Nachweis - die bis 31.12.1977 andauende Frist bereits abgelaufen. Gleiches gilt auch für den Vortrag des Verfolgten, er habe im Jahr 1981 an das Konsulat in Spanien geschrieben und die Erklärung abgegeben, die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen zu wollen. Insoweit haben die Ermittlungen des Senats ausweislich der Auskunft des Honorarkonsuls der deutschen Auslandsvertretung in Spanien vom 18.06.2015 ergeben, dass dort eine solche Erklärung nicht aufgefunden werden konnte. Gleiches gilt für die Behauptung des Verfolgten, nach Abschluss seines Studiums im Jahre 1994 bei der Stadt W. unter Hinweis auf seine Erklärung aus dem Jahr 1981 einen „Einbürgerungsantrag“ gestellt zu haben. Wie sich aus der Erklärung der Staatsangehörigkeitsbehörde der Stadt W. vom 06.07.2015 ergibt, konnte auch auf nochmalige Recherche ein solcher Antrag nicht aufgefunden werden, obwohl solche Vorgänge unbefristet aufbewahrt werden müssen und bei der Stadt W. auch grundsätzlich unbefristet aufbewahrt werden. Insoweit fällt auf, dass der Verfolgte sich von keinem der beiden behaupteten Schreiben bzw. Anträge Kopien oder Abschriften gefertigt und aufbewahrt hat, womit eigentlich schon aufgrund seiner Bildung zu rechnen gewesen wäre. Insoweit hält der Senat den diesbezüglichen Vortrag des Verfolgten nicht nur für rechtlich nicht relevant bzw. nicht nachgewiesen, sondern vermag ihm auch keinen Glauben zu schenken. Soweit die Rechtsbestände im Schriftsatz vom 30.04.2015 die Ansicht vertreten, der Verfolgte sei schon allein aufgrund der zum 01.08.2006 wirksam gewordenen Aufhebung der Art. 3 - 5 RuStAÄndG 1974 aufgrund des Art. 2 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 19.02.2006 (BGBl. I S. 334) Deutscher geworden, kann dem nicht gefolgt werden. Soweit nämlich Art. 3 RuStAÄndG 1974 für den Zeitraum bis zu seinem Außerkrafttreten Geltung beansprucht, sind auch die Fristbestimmungen des Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 geltendes Recht und damit verbindlich. Mit dem Zeitpunkt seines Außerkrafttretens ab dem 01.08.2006 ist das gesamte Optionsmodell und die damit verbundene Möglichkeit eines Erklärungserwerbs vollständig entfallen (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. 28.03.2007, 12 A 999/05, abgedruckt bei juris). Soweit der Verfolgte nunmehr - nach sechs Monate andauernder Inhaftierung - am 07.05.2015 über einen weiteren Rechtsanwalt bei der Stadt W. einen Antrag auf Ausstellung einer Urkunde über seine deutsche Staatsangehörigkeit gestellt hat, wird dieser auch entsprechend der vorläufigen Bewertung der Stadt L. im Schreiben vom 15.10.2015 zurückzuweisen sein. Einen - nach Bewertung des Senats ohnehin nicht erfolgsversprechenden - Antrag auf Einbürgerung hat der Verfolgte nicht nachweislich gestellt. Ein Auslieferungshindernis nach § 80 Nr. 3 IRG besteht insoweit daher nicht. b. Abwesenheit Soweit der Verfolgte durch die Urteile des Tribunal de Grande Instance von O. vom 13.01.2003, 13.02.2003, 10.07.2006 und 22.10.2008 in Abwesenheit verurteilt wurde, besteht ein Auslieferungshindernis nach § 83 Abs.1 Nr. 3 IRG nicht, da davon auszugehen ist, dass dem Verfolgten nach seiner Übergabe nach Frankreich die genannten Urteile persönlich zugestellt werden und er über sein Recht auf Wideraufnahme des Verfahrens sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird (§ 83 Abs. 4 IRG). Dies ergibt sich zum einen aus den ausdrücklichen Zusicherungen der französischen Justizbehörden, zuletzt im Schreiben der Staatsanwaltschaft O. vom 23.12.2014, zum anderen aus der Erläuterung des französischen Rechts im Schreiben des französischen Justizbehörden vom 28.07.2015. Soweit die Rechtsbeistände im Schreiben vom 23.09.2015 Zweifel geäußert haben, ob nicht durch die vom Senat veranlasste Übermittlung von deutschen Übersetzungen der vier Urteile des Tribunal de Grande Instance von O. an den Verfolgten die Einspruchsfrist in Lauf gesetzt worden sein könnte, teilt der Senat diese Bewertung nicht. Zur Beschleunigung des Verfahrens hat er jedoch im Hinblick auf die Vermeidung einer weiteren Sachaufklärung sowie aufgrund der seit 25.07.2015 gültigen neuen Fassung des § 83 IRG von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Zulässigkeitsentscheidung mit einer entsprechenden Bedingung zu versehen, so dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung ausreichend gesichert ist (§ 72 IRG). c. Verjährung Entgegen der Ansicht der Rechtsbeistände scheidet eine Auslieferung nicht deshalb aus, weil bezüglich der dem Verfolgten zur Last gelegten Taten im Inland Verjährung eingetreten sein könnte (§ 9 Nr. 2 IRG). Nach dieser Vorschrift ist, wenn für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist, eine Auslieferung nicht zulässig, wenn die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt ist. Der Senat hat die vorliegend ausgesprochen komplexe und schwierige Frage, welche auch von den Rechtsbeiständen der Sache nach aufgeworfen wurde, eingehend geprüft und insoweit folgende Bewertung getroffen: aa. Die Vorschrift des § 9 Nr.2 IRG kommt i.V.m. § 82 IRG vorliegend grundsätzlich zur Anwendung. Der Achte Teil des IRG enthält in den §§ 78 ff. IRG bezüglich der Frage der Verjährung keine ausdrückliche Sonderregelung. Damit finden nach § 78 Abs.1 IRG die übrigen Bestimmungen des IRG - also auch § 9 Nr. 2 IRG - Anwendung. Dieser Verweis beinhaltet die dem Vollstreckungsmitgliedstaat in Art. 4 Nr. 4 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/jI) eingeräumte Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates verjährt ist und - wie hier - nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand (vgl. hierzu näher Senat NStZ 2013, 602 und jüngst Beschluss vom 09.10.2015, 1 AK 64/15, abgedruckt bei juris). bb. Vorliegend begehren die französischen Justizbehörden die Auslieferung des Verfolgten aufgrund der Europäischen Haftbefehle der Oberstaatsanwaltschaft beim Tribunal de Grande Instance O. vom 07.11.2014 (Az.: ….), vom 07.11.2014 (Az.: ….), vom 07.11.2014 (Az.: ….) und vom 03.04.2009 (Az.: ….) zum Zwecke der Strafvollstreckung und nehmen insoweit ausdrücklich auf die gegen den Verfolgten ergangenen Urteile des Tribunal de Grande Instance O. vom 13.01.2003, 13.02.2003, 10.07.2006 und 22.10.2008 Bezug. Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.03.1965 (BGHSt 20, 198) legt der Senat diese Erklärung seiner Entscheidung zugrunde, auch wenn der Verurteilte die in seiner Abwesenheit ergangenen Urteile nach seiner Überstellung durch einen Widerspruch nach Art. 489 der französischen Strafprozessordnung beseitigen kann. Dabei geht der Senat auch bei einem französischen Abwesenheitsurteil (zur Ausgestaltung vgl. Vogel in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., 1. Lieferung 2007, § 73 IRG Fn. 62) davon aus, dass insoweit die Regeln der Vollstreckungsverjährung zugrunde zu legen sind (ebenso Vogel/Burchard in: Grützner/Pötz/Kreß, a.a.O., 3. Aufl., 10. Lieferung 2009, § 9 IRG Rn. 72), zumal auch nur eine solche Bewertung für den Verfolgten nach deutschem Recht (§ 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 IRG) den Schutzbereich des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI vom 26.02.2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/783/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen eröffnet, die im Anschluss an Verhandlungen ergangen sind, zu der die betroffenen Person nicht erschienen ist (ABL. 2009 L.18, 24). cc. Soweit es die Europäischen Haftbefehle der Oberstaatsanwaltschaft beim Tribunal de Grande Instance O. vom 07.11.2014 (Az.: …) und vom 07.11.2014 (Az.: ..) betrifft, liegt ein Auslieferungshindernis nach § 9 Nr.2 IRG bereits deshalb nicht vor, weil für die dort geschilderten und nur in Frankreich im Laufe des Jahres 2000 bis zum 15/16.09.2000 begangenen Taten eine deutsche Gerichtsbarkeit nicht begründet ist. Unbeschadet des Umstandes, dass die Vorschrift des § 129 b StGB erst am 30.08.2002 in Kraft getreten ist, hat sich der Verfolgte nach den Ermittlungen der Bundesanwaltschaft unter seinen Tarnpersonalien „R“ erst nach seinem Zuzug aus Spanien im August 2001 in Deutschland niedergelassen, so dass sich die deutsche Gerichtsbarkeit weder aus der Vorschrift des § 3 StGB noch - wenn überhaupt anwendbar - mangels eines den Sachverhalt erfassenden und anwendbaren internationalen Abkommens aus der Norm des § 6 Nr. 9 StGB begründen könnte (vgl. hierzu Art. 1e, f, Art. 6 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27.01.1997 (BGBl. 1978 IUI S. 321, 907)). dd. Soweit es die Europäischen Haftbefehle der Oberstaatsanwaltschaft beim Tribunal de Grande Instance O. vom 07.11.2014 (Az.: …) und vom 03.04.2009 (Az.: ….) betrifft, liegt ein Auslieferungshindernis nach § 9 Nr.2 IRG deshalb nicht vor, weil unter Zugrundelegung der Urteile des Tribunal des Grande Instance O. vom 10.07.2006 (Freiheitsstrafe drei Jahre) und vom 22.10.2008 (Freiheitsstrafe sechs Jahre) nach deutschem Recht Vollstreckungsverjährung nicht eingetreten wäre (§ 78 Abs.3 Nr. 3 StGB). Dabei hat der Senat gesehen, dass bezüglich des Europäischen Haftbefehls vom 07.11.2014 (Az.: ….) und des diesem zugrunde liegenden Urteils des Tribunal de Grande Instance O. vom 10.07.2006 die deutsche Gerichtsbarkeit in Anbetracht der dort aufgeführten Tatzeit von Oktober 2000 bis zum 23.09.2001 allenfalls in geringem Umfang begründet sein könnte (siehe oben IV 2 c cc), weil der Verfolgte erst im August 2001 in der Bundesrepublik Deutschland Wohnsitz genommen hat. ee. Der Senat hat bei seiner Prüfung und Entscheidung die Besonderheiten des vorliegenden Auslieferungsverfahrens berücksichtigt und im Sinne einer Einzelfallentscheidung, ohne dass hierzu eine zwingende Norm Anlass gebieten müsste, die zum Zwecke der Strafvollstreckung begehrte Auslieferung - soweit deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist - mit einer weiteren im Tenor unter Ziff. 1 d) näher bezeichneten Einschränkung versehen (§ 72 IRG). Vorliegend wäre nämlich - soweit es die Europäischen Haftbefehle der Oberstaatsanwaltschaft beim Tribunal de Grande Instance O. vom 07.11.2014 (Az.: ….) und vom 03.04.2009 (Az.: ….) betrifft - eine inländische Strafverfolgung und Ahndung ganz oder teilweise nur insoweit noch möglich, als dies den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung betrifft (zum Verjährungsbeginn bei einem Dauerdelikt vgl. BGH NStZ 1996, 129; Kraus in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2009, § 129b Rn. 6), nicht aber bezüglich des im Urteil des Tribunal de Grande Instance O. vom 22.10.2008 ebenfalls erfassten Delikts der Fälschung einer Verwaltungsurkunde (§§ 3, 267, 78 Abs.1 Nr.4 StGB). Dabei hat der Senat im Rahmen einer Gesamtbewertung - auch wenn dies rechtlich ebenfalls nicht von Bedeutung ist - gesehen, dass in diesem Umfang eine zur Strafverfolgung beantragte Auslieferung rechtlich nicht zulässig gewesen wäre. d. Drohende Folter Soweit der Verfolgte über seine Rechtsbeistände hat erklären lassen, im Falle der Auslieferung nach Frankreich bestehe die Möglichkeit, dass er nach seiner Haftentlassung von den französischen Behörden an die Grenze zu Spanien verbracht werde, wo er Angst vor „spanischer Folter“ habe, hält der Senat diese Befürchtung für abwegig. Unabhängig davon hat der Senat - wie noch unten unter IV 2 d im Einzelnen auszuführen sein wird - aufgrund der Zusicherung der französischen Justizbehörden im Schreiben der Staatsanwaltschaft O. vom 23.12.2014 infolge und aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg im Urteil vom 21.10.2010 (C-306/09; NJW 2011, 285) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dass der Verfolgte, falls er nach Überstellung nach Frankreich gegen die unter 1a des Tenors aufgeführten Urteile Widerspruch einlegt, im Falle eines oder mehrerer Schuldsprüche das Recht erhält, auf seinen Wunsch zur Vollstreckung dieser Strafe bzw. Strafen wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellt zu werden. Mit diesem vom Senat als Auslieferungsbedingung gefassten (§ 72 IRG) Rücküberstellungsvorbehalt steht es dem Verurteilten selbst anheim, ob er von diesem Recht Gebrauch macht oder sich einer aus Sicht des Senats in Wirklichkeit nicht bestehenden Gefahr einer „spanischen Folter“ aussetzt. e. Haftdauer Die Auslieferung des Verfolgten scheidet nach § 73 Satz 2 IRG auch nicht deshalb aus, weil ihm in Frankreich die Verhängung einer unverhältnismäßig harten und unter jedem Gesichtspunkt als unangemessen erscheinenden Sanktion drohen würde (vgl. hierzu OLG Dresden NStZ-RR 2011, 181; dass. NStZ-RR 2009, 241; OLG Köln NStZ-RR 2007, 112; dass. Beschluss vom 15.08.2006, 6 Ausl 19/06; BVerfGE 113, 154; dass. NJW 1994, 2884). Zwar wurde er durch die Urteile des Tribunal de Grande Instance O. vom 13.01.2003, 13.02.2003, 10.07.2006 und 22.10.2008 zu Freiheitsstrafen von insgesamt 17 Jahren verurteilt, dieser „Gesamtstrafenausspruch“ ist zwar in Rahmen einer Gesamtbewertung als durchaus hart, aber nicht als unerträglich anzusehen. Im Übrigen hat das Justizministerium in O. auf Anfrage des Senats im Beschluss vom 16.06.2015 am 28.07.2015 mitgeteilt, dass auch das französische Recht die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung aus der Strafhaft - auch schon bei „Halbstrafe“ - kennt, und ergänzend folgende Erklärung abgegeben: Wird ausgeführt Der Senat hat diese Erklärung dahingehend bewertet, dass nach der Überstellung des Verfolgten nach Frankreich jedenfalls dann, wenn er gegen alle vier unter 1a des Tenors aufgeführten Urteile Widerspruch einlegt, im Falle eines oder mehrerer Schuldsprüche in dem bzw. den dann neu durchzuführenden Verfahren oder auf seinen Antrag hin eine Zusammenrechnung der dort verhängten Strafen erfolgt, wobei hierbei in der Summe eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren nicht überschritten werden darf. Diese Bewertung hat der Senat sodann im Beschluss vom 11.08.2015 zum Ausdruck gebracht und die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Senat an dieser Bewertung festhalten wird, wenn nicht bis zum 28.08.2015 eine gegenteilige bzw. ganz oder teilweise abweichende Erklärung der französischen Justizbehörden vorgelegt wird. Da dies seitens der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nicht erfolgt ist, hat der Senat die Zusicherung in Form einer Auslieferungsbedingung übernommen (§ 72 IRG), so dass sich das Höchstmaß der dem Verfolgten im Falle von Neuverhandlungen drohenden Haftstrafe auf zehn Jahre Haft begrenzen lässt. f. Kein Auslieferungshindernis nach § 83 Nr. 1 IRG Es besteht auch kein Auslieferungshindernis nach § 83 Nr.1 IRG, da der Verfolgte nicht wegen derselben Taten, die dem Ersuchen zugrunde liegen, von einem anderen Mitgliedsstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Soweit bei der Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren zumindest teilweise wegen derselben Taten anhängig ist, hat die Behörde am 18.05.2015 dem Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof mitgeteilt, dass im Falle einer Auslieferung eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 154b Abs.1 und 2 StPO beabsichtigt sei. Soweit es die in Frankreich ergangenen vier gegenständlichen Verurteilungen des Verfolgten betrifft, hat der Senat mit Beschluss vom 16.06.2015 den französischen Justizbehörden darüber hinaus folgende Frage vorgelegt: Der Europäische Gerichtshof hat am 16.11.2010 (C-261/09; abgedruckt in: NJW 2011, 983) folgendes entschieden: 1. Für die Zwecke der Ausstellung und Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls stellt der Begriff „dieselbe Handlung“ in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar. 2. In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem die ausstellende Justizbehörde auf ein Informationsersuchen der vollstreckenden Justizbehörde im Sinne des Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses hin gemäß ihrem nationalen Recht und unter Beachtung der Anforderungen, die sich aus dem in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses aufgeführten Begriff „dieselbe Handlung“ ergeben, ausdrücklich festgestellt hat, dass das zuvor im Rahmen ihrer Rechtsordnung erlassene Urteil keine rechtskräftige Verurteilung wegen der in ihrem Haftbefehl bezeichneten Handlungen darstellt und den in diesem Haftbefehl genannten Strafverfolgungsmaßnahmen daher nicht entgegensteht, besteht für die vollstreckende Justizbehörde kein Anlass, wegen dieses Urteils den in diesem Art. 3 Nr. 2 vorgesehenen zwingenden Grund für die Ablehnung der Vollstreckung anzuwenden. Insoweit weist der Senat auf folgendes hin und bittet die französischen Justizbehörden um ergänzende und ausdrückliche Erklärung im Sinne von Ziffer 2 der vorgenannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.11.2010 (C-261/09). Es besteht nämlich die Möglichkeit, welche vom Senat derzeit nicht abschließend bewertet werden muss, dass es sich bei den in den vier Europäischen Haftbefehlen der Oberstaatsanwaltschaft beim Tribunal de Grande Instance O. vom 07.11.2014 (Az.: ….), vom 07.11.2014 (Az.: …), vom 07.11.2014 (Az.: ….) und vom 03.04.2009 (Az.: …) bezeichneten Taten um „dieselbe Handlung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten handeln und zudem die mehrfache nachträgliche Aburteilung derselben Sachverhalte auch nach deutschem Recht rechtlich nicht zulässig sein könnte. Dies gilt insbesondere für die in den Europäischen Haftbefehlen der Oberstaatsanwaltschaft beim Tribunal de Grande Instance O. vom 07.11.2014 (Az.: …, vgl. oben I A) und vom 07.11.2014 (Az.: …., vgl. oben I B) bezeichneten, jeweils den gleichen Tatzeitraum betreffende Taten. Dies Frage haben die französischen Justizbehörden im Schreiben des Justizministeriums in O. vom 28.07.2015 wie folgt beantwortet: Wird ausgeführt Der Senat wertet diese Erklärung dahin, dass dem Verfolgten - wie oben unter IV 2b näher ausgeführt - nach seiner Überstellung nach Frankreich die Möglichkeit verbleibt, die Rechtmäßigkeit der Schuldsprüche auch im Hinblick auf zeitliche und gegenständliche Überschneidungen durch die französischen Justizbehörden - ggf. auch obergerichtlich - überprüfen zu lassen, so dass er insoweit - anders als in den in § 83 Nr.1 IRG erfassten Fallgestaltungen - nicht rechtlos gestellt ist. Diese Erklärung nimmt der Senat nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nach Maßstab der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.11.2010 (C-261/09; NJW 2011, 983) auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verfolgten im Schriftsatz seiner Rechtsbeistände vom 23.09.2015 hin. Eine weitere Sachaufklärung ist insoweit nicht geboten. g. Politische Straftat Eine Überprüfung, ob dem Auslieferungsbegehren eine politische Straftat zugrunde liegt, findet bei einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nicht statt (§§ 82, 6 Abs.1 IRG). Hinweise auf eine politische Verfolgung bestehen nicht (§ 6 Abs.2 IRG). h. Faires Verfahren Eine Auslieferung scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Verfolgte in der Bundesrepublik Deutschland kein faires Verfahren erhalten hätte. Soweit er im Laufe des Verfahrens wiederholt die Vorlage der gegen ihn ergangenen vier Urteile in deutscher Übersetzung eingefordert hatte, hat der Senat diesem Begehr Rechnung getragen, die französischen Justizbehörden im Beschluss vom 23.06.2015 hierzu aufgefordert und schließlich sämtliche Urteile nach Vorlage in deutscher Übersetzung dem Verfolgten am 07.08.2015 und 10.08.2015 persönlich mitgeteilt. 3. Keine weitere Sachaufklärung Der Senat hat vorliegend geprüft, ob ihm Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine weitere Sachaufklärung geboten ist, und hat dies verneint (§ 30 Abs.1 IRG). Dies gilt insbesondere auch für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 30 Abs.3 IRG), zumal eine solche keinen weiteren tatsächlichen oder rechtlichen Erkenntnisgewinn erwarten lassen würde. V. Bewilligung der Auslieferung Nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG obliegt dem Senat im Verfahren nach § 29 IRG die Überprüfung der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 IRG, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen. Dabei ist auch unter Berücksichtigung des der Bewilligungsbehörde nach dem Gesetz eingeräumten Ermessens erforderlich, dass die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG zu begründende Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die Überprüfung ermöglicht, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war. Auch dürfen in die Ermessensabwägung keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt, die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten Gesichtspunkte einander abwägend gegenübergestellt werden (Senat NJW 2007, 617; NStZ-RR 2008, 376; Beschluss vom 13.05.2014, 1 AK 48/14; vgl. auch KG NJW 2006, 3507; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 209). Die vom Senat nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG vorliegend zu überprüfenden Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 13.03.2015, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, ist unter Berücksichtigung des vom Senat aufgrund der Zusicherung der französischen Justizbehörden im Schreiben der Staatsanwaltschaft O. vom 23.12.2014 infolge und aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.10.2010 - C-306/09; NJW 2011, 285) angeordneten Rücküberstellungsvorbehalts (vgl. unten 2 d) rechtsfehlerfrei getroffen. Sie ermöglicht dem Senat die gebotene Überprüfung, ob die Bewilligungsbehörde die Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat. 1. Nach § 83b Abs. 1 lit.a IRG kann die Bewilligung der Auslieferung abgelehnt werden, wenn gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, in der Bundesrepublik Deutschland ein strafrechtliches Verfahren geführt wird. Gleiches gilt, wenn zwar in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Ermittlungsverfahren in gleicher Sache eingeleitet wurde, aufgrund des Legalitätsprinzips wegen bestehender inländischer Verfolgungszuständigkeit dies aber geboten wäre (Senat NJW 2007, 2567). Die insoweit vorgenommene Ermessensabwägung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 19.03.2015 ist nicht zu beanstanden, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die weder für die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe noch den Senat bindende oder vorgreifliche Entschließung der Bundesanwaltschaft vom 18.05.2015 vorlag, das dort geführte und sogar durch Inhaftierung des Verfolgten besonders geförderte Ermittlungsverfahren nach §§ 154b Abs.1 und 2 StPO einstellen zu wollen. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat hierzu wie folgt ausgeführt: Der Senat teilt im Ergebnis die dortige Bewertung, insbesondere auch im Hinblick auf die Frage der Verfügbarkeit der Beweismittel. Die dem Verfolgten in den Europäischen Haftbefehlen der Oberstaatsanwaltschaft beim Tribunal de Grande Instance O. vom 07.11.2014 (Az.: ….), vom 07.11.2014 (Az.: …), vom 07.11.2014 (Az.: …) und vom 03.04.2009 (Az.: …) zur Last gelegten Taten sind alle in Frankreich begangen. Dort befinden sich die maßgeblichen sachlichen und persönlichen Beweismittel (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.03.2007, 1 AK 28/06, abgedruckt bei juris; vgl. BT-Drucks. 16, 1024, S. 13), welche im Hinblick auf den Tatnachweis einer Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung der ETA auch nur dort im Sinne einer effektiven Strafrechtspflege bewertet werden können. Soweit die Bundesanwaltschaft zumindest zeitweise wohl wegen des Umstandes, dass der Verfolgte seinen Rückzugsraum in der Bundesrepublik Deutschland gesucht hat und auch hier festgenommen werden konnte, eine andere Bewertung vorgenommen zu haben scheint, hält sie an dieser ersichtlich nicht mehr fest. Unabhängig davon wäre die allein maßgebliche Ermessensabwägung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe insoweit auch nicht rechtsfehlerhaft und daher von Senat nach der gesetzlichen Regelung hinzunehmen. 2. Nach § 83b Abs.2 Satz 1 lit. b IRG kann die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung zudem abgelehnt werden, wenn dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt. a. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrem Bescheid vom 13.03.2015 die Ansicht vertritt, der Verfolgte verfüge bereits nicht über einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, weil er sich seit dem Jahre 2001 unter Aliaspersonalien hier aufhalte und diesen Aufenthalt zur Vorbereitung von in Frankreich begangenen Straftaten missbraucht habe, muss der Senat über diese Rechtsfrage nicht abschließend entscheiden, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. In seiner Entscheidung vom 17.07.2008 hat der Europäische Gerichtshof (C-66/08; NJW 2008, 3201) auf Vorlagebeschluss des OLG Stuttgart vom 14.02.2008 (NJW 2008, 1184) allerdings zur Auslegung der Vorschrift des Art. 4 Nr. 6 RbEuHbG Stellung genommen, wonach bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung eine Überstellung abgelehnt werden kann, wenn sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und sich dieser verpflichtet, die Strafe oder Maßregel nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken. Er hat insoweit unter Bezugnahme auf die Gründe seiner Entscheidung für Recht erkannt (vgl. EuGH a.a.O., Rn. 57 bei Juris), dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten dahin auszulegen ist, dass eine gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat „ihren Wohnsitz hat“, wenn sie dort ihren tatsächlichen Wohnsitz begründet hat, und sich dort „aufhält“, wenn sie infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer in diesem Mitgliedstaat Bindungen zu diesem Staat von ähnlicher Intensität aufgebaut hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz ergeben. Dabei hat die vollstreckende Justizbehörde, um zu entscheiden, ob in einer konkreten Situation zwischen der gesuchten Person und dem Vollstreckungsmitgliedstaat Bindungen bestehen, die die Feststellung zulassen, dass diese Person unter den Begriff „sich aufhält“ im Sinne des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses fällt, eine Gesamtschau mehrerer objektiver Kriterien vorzunehmen, die die Situation dieser Person kennzeichnen und zu denen insbesondere die Dauer, die Art und die Bedingungen des Verweilens der gesuchten Person sowie ihre familiären und wirtschaftlichen Verbindungen zum Vollstreckungsmitgliedstaat gehören. Ergänzend hat der EuGH in den Urteilsgründen (dort Rn. 50 bei Juris) weiter ausgeführt, dass es sich bei der im Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart beschriebene Tatsache, dass sich eine Person nicht im Einklang mit dem nationalen Aufenthaltsrecht im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, zwar nicht um ein Kriterium handele, das bereits für sich genommen die Schlussfolgerung zulasse, dass sich diese Person nicht im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses in diesem Mitgliedstaat „aufhält“; gleichwohl könne dieser Umstand für die der vollstreckenden Justizbehörde obliegenden Beurteilung relevant sein, ob die betreffende Person vom Anwendungsbereich des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses erfasst ist. Zwar können die vom EuGH aufgestellten Grundsätze nicht unmittelbar auf das deutsche Recht übertragen werden, da es sich bei dem Rahmenbeschluss nicht um innerstaatliches, sondern lediglich um sekundäres und nur in seiner Zielsetzung verbindliches Unionsrecht handelt, weshalb für die konkrete Rechtsanwendung daher grundsätzlich die Transformationsvorschriften des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) maßgeblich sind. Nach der „Pupino-Entscheidung“ des EuGH sind diese allerdings rahmenbeschlusskonform auszulegen, wenn das nationale Recht nicht entgegensteht (EuGH NJW 2005, 2839; vgl. hierzu auch OLG Stuttgart NJW 2007, 613). Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe hält der Senat (vgl. hierzu NJW 2007, 412) daran fest, dass es für das Merkmal des gewöhnlichen Aufenthalts nicht nur darauf ankommt, dass der Verfolgte sich freiwillig ständig und für längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhält (vgl. hierzu Böse Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 27. Lieferung 2012, § 83b IRG Rn. 17), sondern auch maßgeblich ist, ob sein Aufenthalt rechtmäßig ist (vgl. hierzu Böse a.a.O. Rn. 19). Bezüglich Bürgern der Europäischen Union, welchen nach Art. 6 Abs.1 Freizügigkeitsgesetz/EU innerhalb der Gemeinschaft Freizügigkeit gewährt ist, neigt der Senat insoweit allerdings zur Ansicht, einen Missbrauch dieses Rechts, etwa wie hier durch jahrelanges Leben im Inland unter falschen Personalien, im Rahmen des § 83b Abs. 2 Nr. 2b IRG nicht beim Merkmal des „gewöhnlichen Aufenthalts“, sondern bei dem des „schutzwürdigen Interesses“ oder allenfalls im Rahmen der insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen und entsprechend zu gewichten. b. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe allerdings weiterhin auch vom Fehlen des Merkmals des „überwiegenden schutzwürdigen Interesses“ ausgeht, vermag der Senat dieser Bewertung nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist hierfür maßgeblich, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten merklich erhöht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski, NJW 2008, 3201; Senat NStZ-RR 2009, 107 und 2011, 145; KG NJW 2010, 3177). Der hiesige Strafvollzug muss also der Aufgabe, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (§ 2 Satz 1 StVollzG, § 1 JVollzGB III BW), besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat. Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland hinaus - auch unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs.1 GG (vgl. Senat NJW 2007, 2567) und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 MRK - von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten im Inland verfestigt sind. Insoweit spielt vor allem auch die Dauer des Aufenthalts im Inland eine Rolle. Hält sich jemand nämlich bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen im Inland auf, so kann schon allein die Dauer dieses Aufenthalts ausreichen, um einen indiziellen Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland zu rechtfertigen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16.04.2013 - 1 AK 19/13; EuGH, Urteil vom 05.09.2012, C-42/11 - Lopes da Silva Jorge - NJW 2013, 141, ders., Urteil vom 06.10.2009, C-123/08 - Wolzenburg - NJW 2010, 283). Auch stellt die Beherrschung der deutschen Sprache für die Annahme einer Integration einen gewichtigen Umstand dar. Andererseits ist anzunehmen, dass im Falle einer Vollstreckung der Strafe im Herkunftsstaat von vornherein keine der Resozialisierung entgegenstehenden sprachlichen und kulturellen Probleme bestehen (vgl. Senat a.a.O.; KG a.a.O.; OLG Celle StV 2013, 315). Im Allgemeinen müssen deshalb bei drohender Strafvollstreckung im Herkunftsland die Bindungen an Deutschland von besonderer Ausprägung sein, um ein Bewilligungshindernis zu begründen (vgl. KG a.a.O.). Auch ist wie bei jeder Auslieferungsentscheidung der Grundsatz des § 79 Abs. 1 IRG zu beachten, wonach eine zulässige Auslieferung nach dem gesetzgeberischen Willen im Regelfall auch zu bewilligen ist (vgl. BT-Drucksache 16/1024, 13). Unter Zugrundelegung dieser Umstände kann nicht in Abrede gestellt werden, dass durch eine Vollstreckung der Strafe im Inland die Resozialisierungs-chancen des Verfolgten merklich erhöht sind, denn er hält sich hier schon mehr als 14 Jahre auf, war bis zu seiner Festnahme in L. beruflich integriert, beherrscht die deutsche Sprache und ist im Übrigen noch der Abkömmling einer deutschen Staatsangehörigen. c. Wie der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 19.06.2015 (StraFo 2015, 384) ausgesprochen hat, muss die Annahme des Vorliegens eines überwiegenden schutzwürdigen Interesses allerdings nicht zu einer Bewertung der Rechtsfehlerhaftigkeit der Bewilligungsentschließung führen. Insoweit hält der Senat auch vorliegend an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass es sich beim Merkmal des „Überwiegens des schutzwürdigen Interesses“ i.S.d. § 83b Abs. 2 lit. b IRG um ein vom Senat vollumfänglich zu überprüfendes Tatbestandsmerkmal handelt und dessen Bejahung im Regelfall die Annahme eines Bewilligungshindernisses indiziert (Senat NStZ-RR 2009, 107). Eine Ausnahme von dieser Regelwirkung kann aber etwa dann in Betracht kommen und angezeigt sein, wenn der ersuchende Staat ein legitimes und berechtigtes Interesse an der Vollstreckung der Strafe in seinem Hoheitsbereich hat. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Entschließung vom 13.03.2015 eine solche Fallgestaltung aufgrund der dem Verfolgten vorgeworfenen und abgeurteilten Beteiligung an terroristischen Aktivitäten auf dem Staatsgebiet der französischen Republik angenommen hat, hält sich diese Bewertung noch innerhalb des der Bewilligungsbehörde - wenn auch in begrenztem Umfang - zustehenden Ermessensspielraumraums (vgl. auch hierzu Senat StraFo 2015, 384). Gleiches gilt, wenn man in rechtlicher Hinsicht davon ausgehen wollte, der Generalstaatsanwaltschaft stünde bei der Bewertung des Vorliegens eines Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs. 2 Satz 1 lit. b IRG ein weitaus größerer Ermessensspielraum zu (vgl. z.B. KG, Beschluss vom 24.05.2011, (4) Ausl A 1069/10; abgedruckt bei juris). Auch dies würde vorliegend nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil jedenfalls ein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null nicht anzunehmen ist. Insoweit besteht auch kein Grund zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof (§ 42 IRG). d. Aufgrund der oben festgestellten besonderen persönlichen Umstände und des bestehenden Resozialisierungsinteresses hat der Senat allerdings von der durch die französischen Justizbehörden im Schreiben der Staatsanwaltschaft O. vom 23.12.2014 ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung mit einem Rücküberstellungsvorbehalt zu versehen. Zwar sieht das deutsche Recht eine solche Möglichkeit nicht vor, die Rechtsgrundlage ergibt sich jedoch hier jedenfalls aus der Erklärung der französischen Justizbehörden, welche ihre Grundlage in der Rechtsprechung des EuGH in seiner Entscheidung vom 21.10.2010 findet (C-306/09; NJW 2011, 285). VI. Haftentscheidung Der Antrag des Verfolgten im Schriftsatz seiner Rechtsbeistände vom 23.09.2015 auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 19.01.2015 war zurückzuweisen. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern (§ 26 IRG). Es besteht nämlich auch weiterhin die erhebliche, anderweitig nicht abwendbare Gefahr, dass der Verfolgte ohne Anordnung der Haftfortdauer versuchen würde, sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung durch Flucht ins außereuropäische Ausland oder durch Untertauchen in die Illegalität im Inland zu entziehen. Dies ergibt sich nicht nur aus den erheblichen Haftstrafen, welche dem Verfolgten im Falle seiner Auslieferung nach Frankreich drohen, sondern vor allem aus dem Umstand, dass dieser seit Jahren unter falschen Personalien in L. gelebt hat und bei der Durchsuchung seiner dortigen Wohnung mehrere auf unterschiedliche Personen hergestellte Ausweisdokumente sowie in erheblichem Umfang Bargeld in verschiedenen Währungen aufgefunden werden konnten. Bei dieser Sachlage liegt es nahe und ist zu erwarten, dass der Verfolgte im Falle seiner Freilassung alsbald in die Illegalität abtauchen wird, um sich der ihm drohenden Auslieferung zu entziehen. Das Verfahren ist bislang auch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden - und zwar unabhängig vom dem Umstand, dass die Auslieferungshaft in der Zeit vom 19.11.2014 bis zum 18.05.2015 zur Vollziehung von Untersuchungshaft unterbrochen war. Insoweit ist zu sehen, dass das Auslieferungsverfahren ausgesprochen komplexe und schwierige tatsächliche und rechtliche Fragestellungen aufweist, was sich auch daran zeigt, dass die Rechtsbeistände des Verfolgten eine Frist zur Stellungnahme zu der ihnen am 20.03.2015 übermittelten Antragschrift der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 13.03.2015 bis zum 30.04.2015 und damit von mehr als fünf Wochen erbitten mussten. In Anbetracht der schwerwiegenden Tatvorwürfe ist die Fortdauer der Auslieferungshaft auch in Anbetracht der bereits am 31.10.2014 erfolgten Festnahme des Verfolgten auch ohne weiteres verhältnismäßig. Allein der Umstand, dass das Verfahren nicht innerhalb der in § 83c Abs. 1 IRG festgelegten 60-Tage-Frist abgeschlossen werden konnte, führt nicht zur Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls, weil die Überschreitung dieser Frist ihre Ursache in sachlichen und auf der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beruhenden Gründen hat (vgl. Senat NJW 2005, 1206).