Beschluss
Ausl 301 AR 208/18
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2019:0606.AUSL301AR208.18.00
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Leitsätze
1. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass es sich beim Merkmal des „Überwiegens des schutzwürdigen Interesses“ i.S.d. § 83b Abs. 2 Satz 1 lit. b IRG um ein vom Senat vollumfänglich zu überprüfendes Tatbestandsmerkmal handelt, dessen Bejahung im Regelfall die Annahme eines Bewilligungshindernisses indiziert (Festhalten an OLG Karlsruhe, 16. Dezember 2008, 1 AK 51/07, NStZ-RR 2009, 107).(Rn.15)
2. Eine Ablehnung der Bewilligung der Auslieferung wegen Überwiegens des schutzwürdigen Interesses des Verfolgten an einer Inlandsvollstreckung ist nach § 83b Abs. 2 Satz 1 lit. b IRG i.V.m. Art. 4 Nr. 6 Rb-EuHB nur möglich, wenn auch eine Vollstreckung der im Ausstellungsstaat verhängten Strafe in Deutschland rechtlich zulässig wäre und eine solche Übernahme gesichert ist.(Rn.19)
3. Die Bewilligungsbehörde hat im Bewilligungsverfahren inzidenter zu prüfen, ob eine Übernahme der Vollstreckung rechtlich zulässig wäre und hat ihre durch das Oberlandesgericht zu überprüfende Bewertung der Entschließung nach § 79 Abs.2 IRG zugrunde zu legen.(Rn.19)
4. Erweist sich im späteren Verfahren die Übernahme der Vollstreckung, welche allerdings ein formell wirksames Vollstreckungsübernahmeersuchen der Justizbörden des Vollstreckungsmitgliedstaates unter Vorlage einer Bescheinigung nach § 84c IRG erfordert, gleichwohl als nicht zulässig, muss das Auslieferungsverfahren wieder aufgenommen werden.(Rn.19)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten in die Slowakische Republik aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in L./Slowakische Republik vom 26. September 2018 wird für nicht zulässig erklärt.
2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 14. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die sofortige Freilassung des Verfolgten wird angeordnet.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last.
4. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass es sich beim Merkmal des „Überwiegens des schutzwürdigen Interesses“ i.S.d. § 83b Abs. 2 Satz 1 lit. b IRG um ein vom Senat vollumfänglich zu überprüfendes Tatbestandsmerkmal handelt, dessen Bejahung im Regelfall die Annahme eines Bewilligungshindernisses indiziert (Festhalten an OLG Karlsruhe, 16. Dezember 2008, 1 AK 51/07, NStZ-RR 2009, 107).(Rn.15) 2. Eine Ablehnung der Bewilligung der Auslieferung wegen Überwiegens des schutzwürdigen Interesses des Verfolgten an einer Inlandsvollstreckung ist nach § 83b Abs. 2 Satz 1 lit. b IRG i.V.m. Art. 4 Nr. 6 Rb-EuHB nur möglich, wenn auch eine Vollstreckung der im Ausstellungsstaat verhängten Strafe in Deutschland rechtlich zulässig wäre und eine solche Übernahme gesichert ist.(Rn.19) 3. Die Bewilligungsbehörde hat im Bewilligungsverfahren inzidenter zu prüfen, ob eine Übernahme der Vollstreckung rechtlich zulässig wäre und hat ihre durch das Oberlandesgericht zu überprüfende Bewertung der Entschließung nach § 79 Abs.2 IRG zugrunde zu legen.(Rn.19) 4. Erweist sich im späteren Verfahren die Übernahme der Vollstreckung, welche allerdings ein formell wirksames Vollstreckungsübernahmeersuchen der Justizbörden des Vollstreckungsmitgliedstaates unter Vorlage einer Bescheinigung nach § 84c IRG erfordert, gleichwohl als nicht zulässig, muss das Auslieferungsverfahren wieder aufgenommen werden.(Rn.19) 1. Die Auslieferung des Verfolgten in die Slowakische Republik aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in L./Slowakische Republik vom 26. September 2018 wird für nicht zulässig erklärt. 2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 14. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die sofortige Freilassung des Verfolgten wird angeordnet. 3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last. 4. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt. I. Gegen den sich aufgrund Auslieferungshaftbefehls des Senates vom 14.12.2018 seit seiner Festnahme am 08.01.2019 in Auslieferungshaft befindlichen Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts in L./Slowakische Republik vom 26.09.2018, aus welchem sich ergibt, dass der Verfolgte durch Urteil des Bezirksgerichts in L./Slowakische Republik vom 06.09.2017 zu einer noch vollständig zu verbüßenden Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde. Insoweit wird dem Verfolgten nebst rechtlicher Würdigung die Begehung folgender Straftaten vorgeworfen: Wird ausgeführt Der Verfolgte hat sich bei seiner richterlichen Anhörung am 08.01.2019 vor dem Amtsgericht G. mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 18.01.2019 beantragt hat, die Auslieferung im nachgesuchten Umfang für zulässig zu erklären. Zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen. Der Verfolgte hat Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung erhoben. Er hat mitgeteilt, im Jahre 2009 einen schweren Skiunfall gehabt zu haben, weshalb seine Wirbelsäule 8-fach-gebrochen sei. Eigentlich gehe er davon aus, dass er die Halle in Brand gesetzt habe, obwohl er bezüglich der hierzu eingeholten Gutachten seine Zweifel habe. Bei der zweiten Verhandlung sei er nicht anwesend gewesen, weil er soweit nicht fahren könne. Im Hinblick auf die Einwendungen des Verfolgten hat zunächst die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe folgende ergänzende Information des Bezirksgerichts in L./Slowakische Republik vom 01.02.2019 eingeholt: Wird ausgeführt: Im Hinblick auf die vom Verfolgten vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat der der Senat darüber hinaus folgende ärztliche Stellungnahme der Anstaltsärztin der JVA E., Dr. med. V., vom 27.02.2019 eingeholt: Wird ausgeführt Diese hat Frau Dr. med. V. nach erfolgter Zustimmung des Verfolgten zu einer fachärztlichen Untersuchung am 27.05.2019 wie folgt ergänzt: Wird ausgeführt: Der Verfolgte hat sich über seinen Rechtsbeistand mit Schriftsatz vom 5.6.2019 abschließend geäußert und vorgetragen, vor allem der Gesundheitszustand des Verfolgten stehe einer Auslieferung in die Slowakei entgegen. II. Die Auslieferung des Verfolgten ist nicht zulässig. Zwar liegen insoweit die formellen und materiellen Auslieferungsvoraussetzungen vor und es besteht auch kein Auslieferungshindernis (vgl. unten Nr. 1), die Auslieferung des Verfolgten in die Slowakei ist jedoch nicht bewilligungsfähig (vgl. unten Nr. 2), was zur Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung führt. 1. Bezüglich des Vorliegens der Auslieferungsvoraussetzungen und des Fehlens von Auslieferungshindernissen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die fortgeltenden Gründe seines Beschlusses vom 14.12.2018 und merkt ergänzend an: Soweit der Verfolgte bei seiner richterlichen Anhörung am 08.01.2019 die ihm zur Last gelegte und rechtskräftig abgeurteilte Tat in Abrede gestellt hat bzw. aus dem Zusammenhang der Einlassung eine solche Einwendung nicht ausgeschlossen werden kann, vermag er hiermit im Auslieferungsverfahren nicht gehört werden, da besondere Umstände, welche die ausnahmsweise Durchführung einer Tatverdachtsprüfung gebieten würden, nicht vorliegen (§ 10 Abs. 2 IRG). Es besteht auch kein Auslieferungshindernis nach § 83 Nr. 3 IRG. Zwar war der Verfolgte bei der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in L./Slowakische Republik am 21.06.2018 nicht persönlich anwesend, er hatte jedoch ausweislich seiner eigenen Einlassung bei seiner richterlichen Anhörung am 08.01.2019 sowie der ergänzenden Information des Bezirksgerichts in L./Slowakische Republik vom 01.02.2019 von dem Termin positive Kenntnis erlangt und ausdrücklich einen Verteidiger mit seiner Vertretung beauftragt (§ 83a Abs. 2 Nr.3 IRG). Schließlich geht der Senat zwar aufgrund der Stellungnahme der Anstaltsärztin der JVA E. Dr. V. vom 27.05.2019 davon aus, dass der Verfolgte an einem komplexen Krankheitsbild mit Komponenten leidet, die ins orthopädische, neurologische und psychosomatische Fachgebiet reichen; es kann jedoch nicht davon ausgegangen, dass ihm bei einer Auslieferung an die slowakische Republik die Gefahr des Todes oder schwerster gesundheitlicher Beeinträchtigungen drohen würden (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 21.10.2010, 1 AK 45/10, abgedruckt bei juris). Allein der Umstand, dass eine multimodale Therapie in der Universität G. zu einer Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes führen könnte, reicht zur Annahme eines Auslieferungshindernisses nicht aus. 2. Nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG hatte der Senat im Verfahren nach § 29 IRG vorliegend jedoch weiter zu überprüfen, ob die nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 IRG ergangene Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 18.01.2019. keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, rechtfehlerfrei getroffen ist. Nach § 83 b Abs. 2 Satz 1 lit. b IRG kann die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung danach abgelehnt werden, wenn dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt. Von einem solche ist jedoch entgegen der Bewertung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vorliegend auszugehen. a. Zutreffend legt die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ihrer Prüfung zunächst noch zugrunde, dass der seit 2013 in G. wohnhafte Verfolgte über einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 83 b Abs.2 Satz 1 lit b IRG verfügt. b. Es besteht jedoch ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Verfolgten die gegen in der Slowakischen Republik verhängte Strafe im Inland verbüßen zu dürfen. Die hiervon auch im Ergebnis abweichende Bewertung der Generalstaatsanwaltschaft führt vorliegend jedoch nicht zur Feststellung der Rechtsfehlerhaftigkeit der Bewilligungsentschließung, vielmehr besteht die Möglichkeit, dass das Oberlandesgericht hierüber eigenständig entscheidet (vgl. hierzu Senat; Beschluss vom 10.11.2015, 1 AK 111/14 und StraFo 2015, 384). Insoweit hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass es sich beim Merkmal des „Überwiegens des schutzwürdigen Interesses“ i.S.d. § 83 b Abs.2 Satz 1 lit. b IRG um ein vom Senat vollumfänglich zu überprüfendes Tatbestandsmerkmal handelt, dessen Bejahung im Regelfall die Annahme eines Bewilligungshindernisses indiziert (so schon Senat NStZ 2009, 107). Eine Ausnahme von dieser Regelwirkung kann aber etwa dann in Betracht kommen und angezeigt sein, wenn der ersuchende Staat ein legitimes und berechtigtes Interesse an der Vollstreckung der Strafe in seinem Hoheitsbereich hat. In solchen Fällen besteht ein vom Senat zu berücksichtigendes Restermessen der Generalsstaatsanwaltschaft. c. Bezüglich der Prüfung des Vorliegens eines „Überwiegens des schutzwürdigen Interesses“ i.S.d. § 83 b Abs. 2 Satz 1 lit. b IRG sind vor allem folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Maßgeblich ist vor allem, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten merklich erhöht werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski; Senat NStZ-RR 2009, 107; KG NJW 2010, 3177). Der hiesige Strafvollzug muss also der Aufgabe, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten befähigen (§ 2 Satz 1 StVollzG, § 1 JVollzGB III BW), besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat. Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland hinaus - auch unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs.1 GG (vgl. Senat NJW 2007, 2567) und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 MRK - von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten im Inland verfestigt sind. Vor allem spielt aber der Zeitraum des Aufenthalts im Inland eine Rolle. Hält sich jemand nämlich bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen im Inland auf, so kann schon allein die Dauer dieses Aufenthalts ausreichen, um einen indiziellen Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland zu rechtfertigen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16.04.2013 - 1 AK 19/13; EuGH, Urteil vom 05.09.2012, C-42/11 - Lopes da Silva Jorge - NJW 2013, 141, ders., Urteil vom 06.10.2009, C-123/08 - Wolzenburg - NJW 2010, 283). Auch stellt die Beherrschung der deutschen Sprache für die Annahme einer Integration einen gewichtigen Umstand dar. Gleiches gilt für eine länger andauernde rechtmäßig ausgeübte festangestellte oder freiberufliche Arbeits- oder Berufstätigkeit, denn eine solche belegt den Willen zur Integration. Andererseits ist anzunehmen, dass im Falle einer Vollstreckung der Strafe im Herkunftsstaat von vornherein keine der Resozialisierung entgegenstehenden sprachlichen und kulturellen Probleme bestehen (vgl. Senat a.a.O.; KG a.a.O.; OLG Celle StV 2013, 315). Im Allgemeinen müssen deshalb bei drohender Strafvollstreckung im Herkunftsland die Bindungen an Deutschland von besonderer Ausprägung sein, um ein Bewilligungshindernis zu begründen (vgl. KG a.a.O.). Auch ist wie bei jeder Auslieferungsentscheidung der Grundsatz des § 79 Abs. 1 IRG zu beachten, wonach eine zulässige Auslieferung nach dem gesetzgeberischen Willen im Regelfall auch zu bewilligen ist (vgl. BT-Drucksache 16/1024, 13). d. Unter Zugrundelegung dieser Umstände ist zunächst festzustellen, dass der Verfolgte seit Sommer 2013 ununterbrochen in G./Deutschland wohnt. Die sich hieraus ergebende Indizwirkung einer sozialen Integration in die Gesellschaft ist vorliegend nicht widerlegt, zumal der Verfolgte der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig ist, bis zu seiner Frühverrentung in Inland auch als selbständiger Schreiner arbeitstätig war und strafrechtlich geahndete Verfehlungen dem Senat nicht mitgeteilt worden sind. Hinzu kommt auch seine gesundheitliche Situation, denn eine - auch während einer Inhaftierung in Deutschland mögliche multimodale Therapie an der Universität G. könnte ausweislich der ärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. med. V. vom 27.05.2019 mit einer realistischen Chance zu einer Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes führen. e. Besondere Gründe, welche im Rahmen der von der Generalstaatsanwaltschaft zu treffenden Ermessenentschließung eine Abweichung von dieser Regelwirkung begründen könnten, hat die Bewilligungsbehörde nicht dargetan (vgl. hierzu Senat Beschluss vom 10.11.2015, 1 AK111/14, abgedruckt bei juris - terroristische Straftat; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29.06.2015, 1 AK 10/15). Bei der vom Bezirksgerichts in L./Slowakische Republik mit Urteil vom 06.09.2017 abgeurteilten Straftat handelt es sich um Vergehen aus der allgemeinen Kriminalität, dessen sachgerechte Ahndung auch in einer deutschen Haftanstalt gewährleistet ist. f. Zwar hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Entschließung vom 18.01.2019 nicht ausdrücklich geprüft, ob eine Vollstreckung der mit Urteil des Bezirksgerichts in L./Slowakische Republik vom 06.09.2017 verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren in Deutschland rechtlich möglich wäre (vgl. hierzu EuGH Urteil vom 13.12.2018, C–514/17 – Sut -; ders. Urt. vom 29.06.2017, C-579/15 - Poplawski). Danach ist eine Ablehnung der Auslieferung nach Maßgabe des Art. 4 Nr. 6 Rb-EuHB nur möglich, wenn auch eine Vollstreckung der im Ausstellungsstaat verhängten Strafe rechtlich zulässig wäre und eine solche gesichert ist, ansonsten muss eine für zulässig anzusehende Auslieferung auch bei Bestehen eines berechtigten Interesses des Verfolgten an einer Inlandsvollstreckung und damit des Vorliegens eines Bewilligungshindernisses nach § 83 b Abs. 2 Satz 1 lit. b IRG umgesetzt werden. Über diese Frage zu entscheiden, ist der Senat nicht befugt, da nach Ergehen einer Bewilligung der Staatsanwaltschaft (§ 84 e Abs.1 IRG) das Landgericht zuständig ist (§§ 84, 84f Abs.1 IRG i.V.m. §§ 50 Satz 1, 51 IRG). Im Falle der nach deutschem Recht zwingend notwendigen Vorlage einer Bescheinigung nach § 84c Abs.1 IRG (vgl. hierzu Senat StV 2018, 576) und damit des Vorliegens eines Vollstreckungsübernahmeersuchens sieht der Senat aufgrund der bestehenden Aktenlage jedoch keine Hinderungsgründe nach §§ 84a ff. IRG, welche der Übernahme der Vollstreckung der mit Urteil des Bezirksgerichts in L./Slowakische Republik vom 06.09.2017 verhängten Freiheitsstrafe entgegenstehen würden. Sollte sich die Übernahme der Vollstreckung, welche allerdings ein formell wirksames Vollstreckungsübernahmeersuchen der Justizbörden der Slowakischen Republik voraussetzt, gleichwohl als nicht zulässig erweisen, müsste das Auslieferungsverfahren wieder aufgenommen werden. III. Die Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung bedingt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 14.12.2018 und führt zur Anordnung der sofortigen Freilassung des Verfolgten. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs.1 StPO. Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen der Staatskasse für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGHSt 32, 221) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.; BVerfG, Beschluss vom 05. Juni 1992, 2 BvR 1403/91).