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Beschluss

1 AK 109/15

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2016:0314.1AK109.15.0A
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Leitsätze
1. Der Kernbestand der einem Verfolgten aus Art. 6 MRK gewährten Garantie auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn dieser dem ersuchenden Staat eine falsche Anschrift für die Zustellung von Schriftstücken mitgeteilt hat und er deshalb vor einem Widerruf einer ihm zunächst gewährten Strafaussetzung zur Bewährung nicht angehört wurde.(Rn.4) 2. Der Umstand, dass ein Verfolgter über eine feste Arbeitsstelle in Deutschland verfügt, muss bei der Prüfung der Frage des Vorliegens eines Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs. 2 Buchst. b IRG berücksichtigt werden.(Rn.8)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 15. Oktober 2015, dass die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen nicht beabsichtigt sei, rechtsfehlerhaft getroffen ist. 2. Die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Polen zur Strafvollstreckung wird zurückgestellt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Kernbestand der einem Verfolgten aus Art. 6 MRK gewährten Garantie auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn dieser dem ersuchenden Staat eine falsche Anschrift für die Zustellung von Schriftstücken mitgeteilt hat und er deshalb vor einem Widerruf einer ihm zunächst gewährten Strafaussetzung zur Bewährung nicht angehört wurde.(Rn.4) 2. Der Umstand, dass ein Verfolgter über eine feste Arbeitsstelle in Deutschland verfügt, muss bei der Prüfung der Frage des Vorliegens eines Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs. 2 Buchst. b IRG berücksichtigt werden.(Rn.8) 1. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 15. Oktober 2015, dass die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen nicht beabsichtigt sei, rechtsfehlerhaft getroffen ist. 2. Die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Polen zur Strafvollstreckung wird zurückgestellt. I. Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts in Z. vom 26.05.2014, aus welchem sich ergibt, dass der Verfolgte durch das seit 14.02.2013 vollstreckbare Urteil des Amtsgerichts X. vom 07.02.2013 zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, welche noch vollständig zur Vollstreckung ansteht, nachdem die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Strafe mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 07.05.2014 widerrufen worden ist. Die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten – es handelt sich insoweit um Straftaten im Straßenverkehr - werden im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Z. vom 26.05.2014 nebst rechtlicher Würdigung wie folgt umschrieben: Wird ausgeführt: Der Verfolgte hat bei seiner richterlichen Vernehmung am 15.10.2015 einer vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat ebenfalls am 15.10.2015 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären. Zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen. Der Verfolgte hat über seinen Rechtsbeistand mit Schriftsatz vom 20.11.2015 Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts X. vom 07.02.2013 ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt gewesen sei und die polnischen Justizbehörden diese Sanktion ohne seine vorherige Anhörung widerrufen hätten, obwohl er seit 10.11.2011 unter der Anschrift in F./Deutschland wohne und den polnischen Justizbehörden diese Anschrift bekannt gewesen sei. Aufgrund dieser Einwendungen hat der Senat mit Beschluss vom 24.11.2015 eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich angesehen und über die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe die polnischen Justizbehörden um Ergänzung der Auslieferungsunterlagen gebeten. Zu der hierauf eingegangenen Erklärung des Amtsgerichts B. vom 07.12.2015 hat sich der Rechtsbeistand des Verfolgten mit Schriftsätzen vom 22.12.2015 und 02.03.2016 geäußert. Insoweit hat er noch ergänzend mitgeteilt, dass der Verfolgte nach seiner Entlassung aus der vom 26.09.2015 bis 24.11.2015 vollzogenen Auslieferungshaft wieder in einem festen Beschäftigungsverhältnis bei einer Firma in F./Deutschland stehe. II. Der Senat geht nach vorläufiger Beurteilung davon aus, dass die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zulässig wäre, da die Auslieferungsvoraussetzungen vorliegen und Auslieferungshindernisse nicht bestehen. Insbesondere ergibt sich ein Auslieferungshindernis nicht daraus, dass das rechtliche Gehör des Verfolgten in seinem Kernbestand dadurch beeinträchtigt worden wäre, dass die polnischen Justizbehörden ihn vor Entscheidung über den Widerruf der ursprünglich im Urteil des Amtsgerichts X. vom 07.02.2013 zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe durch Beschluss des Amtsgerichts B. vom 07.05.2014 nicht angehört haben (vgl. hierzu KG OLGSt IRG § 83 Nr.9; OLG Celle OLGSt IRG § 81 Nr.1). Zunächst finden die Vorschriften der §§ 83 Abs.1 Nr. 3, Abs.2 bis 4 IRG keine Anwendung, weil die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung durch das Amtsgerichts B. vom 07.05.2014 nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss ergangen ist. Die Rechthilfe ist auch nicht deshalb nach § 73 Satz 2 IRG unzulässig, weil ihre Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde. Insoweit ergibt sich nämlich aus der Stellungnahme des Amtsgerichts B. vom 07.12.2015, dass der Verfolgte gegenüber den polnischen Justizbehörden die Anschrift seines Vaters in Polen als weitere Wohn- und Zustellungsanschrift angegeben hat, obwohl er dort weder tatsächlich wohnhaft war noch tatsächlich Schriftstücke entgegennehmen konnte. Hinzu kommt, dass auch der Vater des Verfolgten sich nicht mehr unter dieser Anschrift aufhält, sondern ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland wohnt. Damit liegt aber kein Fall vor, in welchem der ersuchende Staat den Anspruch des Verfolgten auf Gewährung rechtlichen Gehörs bewusst missachtet hätte, vielmehr hat der Verfolgte diesen Anspruch selbst durch fehlerhafte Angaben bzw. durch unterlassene Richtigstellung derselben vereitelt. Dass die polnischen Justizbehörden bei dieser Sachlage den Verfolgten nicht auch noch unter der ihnen aktenmäßig bekannten „Arbeitsanschrift in Deutschland“ informiert haben, verletzt den Kernbestand der dem Verfolgten aus Art. 6 Abs. 3 lit. a MRK gewährten Garantie nicht und vermag ein Auslieferungshindernis daher nicht zu begründen (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2014, 387; StraFo 2015, 384). III. Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 15.10.2015, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, ist jedoch nicht rechtsfehlerfrei getroffen. 1. Nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG obliegt dem Senat im Verfahren nach § 29 IRG die Überprüfung der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 IRG, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen. Dabei ist erforderlich, dass die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG zu begründende Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglicht, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war. Auch dürfen in die Ermessensabwägung keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt werden. Die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkten einander abwägend gegenübergestellt werden (Senat NJW 2007, 617; NStZ-RR 2008, 376; Beschluss vom 13.05.2014, 1 AK 48/14; vgl. auch KG NJW 2006, 3507; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 209). 2. Diesen Anforderungen wird die Entschließung vom 15.10.2015 nicht vollumfänglich gerecht, weil im Hinblick auf die Prüfung der Frage des Vorliegens eines Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs. 2 lit. b IRG nicht alle entscheidungsrelevanten Umstände mit eingestellt worden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 10.11.2015, 1 AK 111/14) kommt es für die Frage, ob überwiegende schutzwürdige Belange des Verfolgten eine Vollstreckung der Strafe im Inland gebieten, maßgeblich darauf an, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten merklich erhöht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski, NJW 2008, 3201; Senat NStZ-RR 2009, 107 und 2011, 145; KG NJW 2010, 3177). Der hiesige Strafvollzug muss der Aufgabe, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (§ 2 Satz 1 StVollzG, § 1 JVollzGB III BW), besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat. Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland hinaus - auch unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs.1 GG (vgl. Senat NJW 2007, 2567) und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 MRK - von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten im Inland verfestigt sind. Insoweit spielt vor allem auch die Dauer des Aufenthalts im Inland eine Rolle. Hält sich jemand nämlich bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen im Inland auf, so kann schon allein die Dauer dieses Aufenthalts ausreichen, um einen indiziellen Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland zu rechtfertigen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16.04.2013 - 1 AK 19/13; EuGH, Urteil vom 05.09.2012, C-42/11 - Lopes da Silva Jorge - NJW 2013, 141, ders., Urteil vom 06.10.2009, C-123/08 - Wolzenburg - NJW 2010, 283). Auch stellt die Beherrschung der deutschen Sprache für die Annahme einer Integration einen gewichtigen Umstand dar. Andererseits ist anzunehmen, dass im Falle einer Vollstreckung der Strafe im Herkunftsstaat von vornherein keine der Resozialisierung entgegenstehenden sprachlichen und kulturellen Probleme bestehen (vgl. Senat a.a.O.; KG a.a.O.; OLG Celle StV 2013, 315). Im Allgemeinen müssen deshalb bei drohender Strafvollstreckung im Herkunftsland die Bindungen an Deutschland von besonderer Ausprägung sein, um ein Bewilligungshindernis zu begründen (vgl. KG a.a.O.). Auch ist wie bei jeder Auslieferungsentscheidung der Grundsatz des § 79 Abs. 1 IRG zu beachten, wonach eine zulässige Auslieferung nach dem gesetzgeberischen Willen im Regelfall auch zu bewilligen ist (vgl. BT-Drucksache 16/1024, 13). Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zwar gesehen und bedacht, dass der Verfolgte zum Zeitpunkt ihrer Entschließung vom 15.10.2015 schon seit vier Jahren in Deutschland lebte und sich hier auch sein Bruder und sein Vater aufhalten, sie hat jedoch ihre Ablehnung der Geltendmachung eines Bewilligungshindernisses maßgeblich darauf gestützt, dass der Verfolgte trotz dieses verhältnismäßig langen Aufenthalts gleichwohl die deutsche Sprache nicht zureichend beherrscht. Auch im Hinblick auf §§ 79 Abs. 3, 33 IRG wird die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe aber nunmehr auch zu berücksichtigen haben, dass der Verfolgte ausweislich der in der Akten befindlichen Arbeitgeberbescheinigung der Fa. F./GmbH vom 14.12.2015 in Deutschland über eine feste Arbeitsstelle verfügt. Insoweit wird sie zu klären haben, ob dem Verfolgten bei einer Vollstreckung im Inland anders als bei einer Vollstreckung in Polen die Möglichkeit offensteht, sein aktuelles Beschäftigungsverhältnis beizubehalten. Dies wäre anzunehmen, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Verfolgte sein Beschäftigungsverhältnis fortsetzen kann, weil er die Voraussetzungen für die Zulassung zum Freigang (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 JVollzGB III BW; vgl. auch Verwaltungsvorschrift des JuMBW zur sofortigen Zulassung zum Freigang im Kurzstrafenvollzug vom 01.12.2011 - Az. 4410/0125) erfüllt. In diesem Falle könnte es in Anbetracht einer Aufenthaltsdauer von nunmehr beinahe 4½ Jahren nahe liegen, dass durch eine Inlandsvollstreckung die Resozialisierungschancen merklich erhöht sind (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2014, 322, sowie Beschluss vom 13.05.2014 - 1 AK 48/14 -). IV. Da eine rechtsfehlerfreie Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nach § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG noch aussteht, war die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückzustellen (vgl. Senat, Beschluss v. 13.05.2014 - 1 AK 48/14 - m.w.N.). V. Sollte die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nach erneuter Überprüfung vom Vorliegen eines Bewilligungshindernisses ausgehen, wird sie zu prüfen und zu bedenken haben, ob gegenüber den polnischen Justizbehörden zugleich ein Antrag auf Vollstreckungsübernahme gestellt werden kann bzw. muss (vgl. Art.4 Nr. 6 RbEuHb i.V.m. §§ 84 ff., 49 ff. IRG).