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Beschluss

Ausl 301 AR 185/18

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2019:0228.AUSL301AR185.18.00
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Leitsätze
1. Besondere Umstände, welche die Durchführung einer Tatverdachtsprüfung rechtfertigen (§ 10 Abs. 2 IRG), können sich daraus ergeben, dass der ersuchende Staat ergänzende Auslieferungsunterlagen bzw. ergänzende Informationen vorlegt und sich aus diesen Unterlagen entweder das Bestehen eines Tatverdachts ausschließen lässt oder sich hieraus Widersprüche zu den Auslieferungsunterlagen ergeben (Festhaltung OLG Karlsruhe, 7. September 2016, 1 AK 34/16).(Rn.17) 2. Bei der Bestimmung des Handlungs- und Erfolgsorts im Rahmen des § 80 IRG ist von dem Maßstab des § 9 Abs. 1 StGB auszugehen, der Handlungs- und Erfolgsort von Straftaten bestimmt (Anschluss an BVerfG, 9. November 2016,2 BvR 545/16, NStZ-RR 2017, 55).(Rn.25) 3. Zur Bestimmung des nach § 80 IRG maßgeblichen Tatortes ist bei Serienstraftaten nicht auf die jeweilige Einzelhandlung abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtbetrachtung der Tatserie.(Rn.20) (Rn.25) 4. Zur Annahme eines Mischfalles i.S.d. § 80 Abs. 2 IRG, wenn der Verfolgte das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland körperlich nicht verlassen, jedoch mittels Whats-App-Nachrichten und fernmündlichen Gesprächen aus dem Inland heraus Betrugs- und Erpressungshandlungen zum Nachteil eines in einem Mitgliedstaat wohnhaften Geschädigten begangen hat.(Rn.27) (Rn.30)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Österreich aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft U./Österreich vom 29. Oktober 2018 wird für zulässig erklärt, soweit dem Verfolgten hierin eine mittäterschaftliche Beteiligung an den Straftaten des S. G. ab dem 05. Juli 2018 bis zum 27. September 2018 (Taten Nr. 1o bis 1w und Tat Nr. 2) vorgeworfen wird. 2. Im Übrigen wird die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgestellt. 3. Soweit die Auslieferung für zulässig erklärt wird, erfolgt dies mit der Maßgabe, dass die österreichischen Justizbehörden vor Überstellung des Verfolgten eine ausdrückliche Zusicherung gegenüber der Bewilligungsbehörde abgeben, den Verfolgten im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu überstellen. 4. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 17. Januar 2019, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, rechtsfehlerfrei getroffen ist. 5. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten. 6. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besondere Umstände, welche die Durchführung einer Tatverdachtsprüfung rechtfertigen (§ 10 Abs. 2 IRG), können sich daraus ergeben, dass der ersuchende Staat ergänzende Auslieferungsunterlagen bzw. ergänzende Informationen vorlegt und sich aus diesen Unterlagen entweder das Bestehen eines Tatverdachts ausschließen lässt oder sich hieraus Widersprüche zu den Auslieferungsunterlagen ergeben (Festhaltung OLG Karlsruhe, 7. September 2016, 1 AK 34/16).(Rn.17) 2. Bei der Bestimmung des Handlungs- und Erfolgsorts im Rahmen des § 80 IRG ist von dem Maßstab des § 9 Abs. 1 StGB auszugehen, der Handlungs- und Erfolgsort von Straftaten bestimmt (Anschluss an BVerfG, 9. November 2016,2 BvR 545/16, NStZ-RR 2017, 55).(Rn.25) 3. Zur Bestimmung des nach § 80 IRG maßgeblichen Tatortes ist bei Serienstraftaten nicht auf die jeweilige Einzelhandlung abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtbetrachtung der Tatserie.(Rn.20) (Rn.25) 4. Zur Annahme eines Mischfalles i.S.d. § 80 Abs. 2 IRG, wenn der Verfolgte das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland körperlich nicht verlassen, jedoch mittels Whats-App-Nachrichten und fernmündlichen Gesprächen aus dem Inland heraus Betrugs- und Erpressungshandlungen zum Nachteil eines in einem Mitgliedstaat wohnhaften Geschädigten begangen hat.(Rn.27) (Rn.30) 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Österreich aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft U./Österreich vom 29. Oktober 2018 wird für zulässig erklärt, soweit dem Verfolgten hierin eine mittäterschaftliche Beteiligung an den Straftaten des S. G. ab dem 05. Juli 2018 bis zum 27. September 2018 (Taten Nr. 1o bis 1w und Tat Nr. 2) vorgeworfen wird. 2. Im Übrigen wird die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgestellt. 3. Soweit die Auslieferung für zulässig erklärt wird, erfolgt dies mit der Maßgabe, dass die österreichischen Justizbehörden vor Überstellung des Verfolgten eine ausdrückliche Zusicherung gegenüber der Bewilligungsbehörde abgeben, den Verfolgten im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu überstellen. 4. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 17. Januar 2019, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, rechtsfehlerfrei getroffen ist. 5. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten. 6. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern. I. Der Verfolgte befindet sich seit 14.11.2018 in Auslieferungshaft aufgrund Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 12.11.2018. Grundlage hierfür ist ein Europäischer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft U./Österreich vom 29.10.2018, aus welchem sich ergibt, dass gegen den Verfolgten eine nationale Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft U./Österreich vom 29.10.2018, bewilligt durch das Landesgericht U./Österreich am 24.10.2018, besteht, in welchem dem Verfolgten unter anderem unter dem Gesichtspunkt des gemeinschaftlichen begangenen schweren gewerbsmäßigen Betrugs folgende mit einer Höchststrafe von zehn Jahren ahndbare Straftaten zur Last gelegt werden: Wird ausgeführt Ergänzend ergeben sich aus dem Haftbefehl der Staatsanwaltschaft U./Österreich vom 23.10.2018 folgende weitere Feststellungen: Wird ausgeführt Der Verfolgte hat bei seiner richterlichen Anhörung am 15.11.2018 vor dem Amtsgericht E. einer vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt, sondern durch seine Rechtbeistände mit Schriftsätzen vom 15.11.2018, 06.12.2018, 14.12.2018, 18.12.2018 und 10.01.2019 zahlreiche Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung erhoben. So erfülle der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft U./Österreich vom 29.10.2018 schon die formalen Anforderungen des § 83a IRG nicht, insbesondere genüge die hierin erfolgte einfache Aufzählung von Straftaten nicht den Anforderungen des § 10 Abs.2 IRG. Auch lägen die Voraussetzungen des § 80 IRG nicht vor, da Geldübergaben an den Verfolgten immer in Deutschland erfolgt seien. In einem Schreiben vom 05.12.2018 hat sich der Verfolgte selbst ergänzend geäußert und zunächst angegeben, von Juli 2017 bis September 2018 nicht in Österreich gewesen zu sein. Den Geschädigten L. habe er nur zweimal in E/Deutschland getroffen. Bei der Behauptung, er habe die schwangere Tochter des Geschädigten entführen wollen, handele es sich um eine Lüge. In einem Schreiben vom 09.01.2018 hat er dies dahingehend ergänzt, der S. G. habe ihn erstmals im Juli oder September 2018 gebeten, von „einem Österreicher Geld zu übernehmen“ und an diesen weiterzuleiten. Von S. G., welchen er aus seiner Jugend kenne, habe er dann auch erfahren, dass der Geschädigte L. Geld auf sein Konto überwiesen habe. Der S. müsse auch von seinem Handy aus die SMS-Nachrichten an den Geschädigten geschickt haben. Mit Beschluss vom 20.12.2018 hat der Senat den Antrag des Verfolgten auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 12.11.2018 zurückgewiesen und diesem über seine Rechtsbeistände Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von der Generalstaatsanwaltschaft angeforderten und am 04.12.2018 eingegangenen ergänzenden Informationen der österreichischen Justizbehörden eingeräumt. Rechtsanwalt W. hat sich mit Schriftsatz vom 10.01.2019 geäußert und die Ansicht vertreten, der Verfolgte habe sich nicht strafbar gemacht. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat sodann am 17.01.2019 beantragt, die Auslieferung im nachgesuchtem Umfang für zulässig zu erklären. Zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen. Beiden Rechtsbeiständen wurde hierzu am 21.01.2019 rechtliches Gehör gewährt. Rechtsanwalt W. hat mit Schriftsatz vom 04.02.2019 auf seine bisherigen Anträge und Schriftsätze Bezug genommen. II. Nach Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vom 20.07.2006 (BGBl. 2006 I, 1721) am 2.8.2006 richtet sich der Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem neu eingeführten Achten Teil des IRG, wobei die übrigen Bestimmungen des IRG Anwendung finden, soweit dieser Teil keine abschließende Regelung enthält (§ 78 IRG). Danach ist die Auslieferung des Verfolgten nach Österreich aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft U./Österreich vom 29.10.2018 zulässig, soweit dem Verfolgten hierin eine mittäterschaftliche Beteiligung an den Straftaten des S. G. ab dem 05.07.2018 bis zum 27.09.2018 (Taten Nr. 1o bis 1w und Tat Nr. 2) vorgeworfen werden. In diesem Umfang liegen die Auslieferungsvoraussetzungen vor und Auslieferungshindernisse bestehen nicht. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Begründung seiner Entscheidungen vom 12.11.2018, 20.11.2018, 20.12.2018 und 17.01.2019, welche unverändert fortgelten. Im Übrigen hat der Senat die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgestellt. Im weiteren ist zu den Einwendungen des Verfolgten auszuführen: 1. In formaler Hinsicht genügt der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft U./Österreich vom 29.10.2018 auch bezüglich der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung den Anforderungen des § 83a IRG. Danach muss ein Europäischer Haftbefehl eine Beschreibung der Umstände enthalten, unter welchen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person. Hierzu ist es notwendig, dass der Europäische Haftbefehl eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs enthält, welche einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglicht. Auch wenn - wie vorliegend der Fall - der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb i.V.m. § 81 Nr. 4 IRG (hier: Betrug und Erpressung) bezeichnet, muss die Ausschreibung eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt. Zwar sind die formellen Anforderungen an die insoweit gebotene Tatbeschreibung eingeschränkt, wenn dem Verfolgten nicht die Begehung einer einzelnen oder mehrerer individualisierbarer Straftaten zur Last liegt, sondern ihm über längere Zeit andauernde organisiert durchgeführte Serienstraftaten vorgeworfen werden. Die Auslieferungsunterlagen müssen dabei jedoch so konkretisiert sein, dass sie einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglichen, so dass dieses von anderen Tatvorwürfen abgrenzbar ist. Weiter ist erforderlich, dass für den Verfolgten Art und Ausmaß der gegen ihn erhobenen Vorwürfe so hinreichend deutlich erkennbar werden, dass er sich hierauf einrichten und hiergegen verteidigen kann (ständ. Rechtspr., vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 10.10.2018, 1 Ausl 301 AR 131/18, abgedruckt bei juris). Insoweit gibt bereits der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft U./Österreich vom 29.10.2018 die gegen den Verfolgten erhobenen Tatvorwürfe zureichend wieder, auch wenn die Sachverhalte kurz und prägnant umschrieben sind. Erhöhte Anforderungen an die Sachdarstellung und Konkretisierung des Tatvorwurfs in einem Europäischen Haftbefehl sind jedoch dann zu stellen, wenn hierauf die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung beruht, etwa bei einem deutschen Staatsangehörigen, wenn sich Fragen des Vorliegens eines maßgeblichen Auslandsbezuges nach § 80 Abs.1 Satz 2 IRG stellen. Insoweit hat der Senat die von den österreichischen Justizbehörden vorgelegten ergänzenden Informationen vollumfänglich ausgewertet und seiner Bewertung - wird unten noch auszuführen - zugrunde gelegt. 2. Soweit der Rechtsbeistand in seinem Schriftsatz vom 15.11.2018 den von den österreichischen Justizbehörden erhobenen Tatverdacht in Abrede stellt, verkennt er, dass eine Tatverdachtsprüfung auch und gerade bei Auslieferungen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls grundsätzlich nicht stattfindet (Senat StV 2007, 650, und zuletzt Beschlüsse vom 10.11.2015 - 1 AK 111/14 - und 27.06.2016 - 1 AK 127/15 -; BVerfG Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16 - jeweils abgedruckt bei juris). Das deutsche Auslieferungsverfahren ist nämlich kein eigenständiges Strafverfahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung. Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr die Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens. Dem deutschem Richter ist es deshalb grundsätzlich verwehrt, bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eine Prüfung des Tatverdachts (Schuldverdachts) vorzunehmen, und zwar regelmäßig grundsätzlich auch dann, wenn er Anlass zu der Annahme hat, dass das ausländische Gericht zu Unrecht den Tatverdacht bejaht hat (BGHSt 32, 314). Besondere Umstände (§ 10 Abs. 2 IRG), welche ausnahmsweise eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, liegen - soweit der Senat die Auslieferung für zulässig erklärt hat - nicht vor. Solche wären etwa anzunehmen, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, der Verfolgte wäre im Fall seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann. Hiervon kann vorliegend nach Überzeugung des Senats keine Rede sein. Es liegt auch kein Fall vor, in dem durch sichere und auf der Hand liegende Umstände eine Täterschaft des Verfolgten ausgeschlossen werden kann oder aber sich das vom Verfolgten vorgebrachte Alibi aufgrund glaubwürdiger Zeugenaussagen oder sonstiger Beweisumstände derart verdichtet hat, dass der Verfolgte die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen haben kann (OLG Karlsruhe StV 2007, 650; BVerfG, Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16 - abgedruckt bei juris). Soweit der Verfolgte daher im Schreiben vom 09.01.2019 die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Abrede stellt, kann er im Auslieferungsverfahren nicht gehört werden. Ob der Verfolgte daher gemeinsam mit dem S. G. strafbare Betrugs- und Erpressungshandlungen zum Nachteil des L. in Österreich begangen hat, wird durch die österreichischen Justizbehörden zu klären sein. Sollte sich Beteiligung nicht nachweisen lassen, wird er in diesem Verfahren freigesprochen werden. Der Senat hat dabei allerdings auch geprüft, ob sich besondere Umstände im Sinne des § 10 Abs.2 IRG daraus ergeben, dass dem Senat im Hinblick auf die Konkretisierung des Tatvorwurfs im Wege der Rechtshilfe von den österreichischen Justizbehörden ergänzende Informationen, nämlich eine vollständige Kopie der Akten der Staatsanwaltschaft U./Österreich, vorgelegt wurden und ihm insoweit die dort vorhandenen Ermittlungsergebnisse bekannt geworden sind (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 07.09.2016 - 1 AK 34/16). Eine Tatverdachtsprüfung wäre aber nur dann veranlasst, wenn sich aus diesen Unterlagen entweder das Bestehen eines solchen ausschließen lassen würde oder sich hieraus Widersprüche zu den Auslieferungsunterlagen ergeben würden (Senat a.a.O.). Zwar hat der Verfolgte nach den polizeilichen Aussagen des Geschädigten L. erstmals im Juli/August 2018 mit diesem selbst persönlich mit Whats-App-Nachricht Kontakt aufgenommen, was - wie von ihm behauptet - dafür sprechen würde, dass er erst ab diesem Zeitpunkt in den betrügerischen Machenschaften des S. G. mit eingebunden war. Sicher ausschließen lässt sich eine frühere Beteiligung aber nicht, zumal die Aussagen des S. G. hierzu nicht bekannt sind. Insoweit hat der Senat aber von der danach gebotenen weiteren Sachaufklärung derzeit abgesehen und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgestellt, soweit dem Verfolgten im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft U./Österreich vom 29.10.2018 unter Nr. 1a - 1 n die mittäterschaftliche Beteiligung an den Straftaten des S. G. von Ende Juli bis Anfang August 2017 (Tat Nr.1a) bis zum 28.06.2018 (Tat Nr. 1n) vorgeworfen werden. 3. Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 78 ff. IRG liegen im Übrigen vor. Die dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten sind unbeschadet ihrer Einstufung als Katalogtaten nach Art.2 Abs.2 RbEuHb (Betrug und Erpressung) i.V.m. § 81 Nr. 4 IRG auch nach deutschem Recht nach §§ 263, 253, 53, 25 Abs.2 StGB strafbar und damit grundsätzlich auslieferungsfähig (§§ 3, 81 Nr.1 IRG). 4. Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 80 IRG sind gegeben. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafverfolgung nur dann zulässig, wenn die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist. Ein solcher ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist; ein maßgeblicher Auslandsbezug ist auch bei Straftaten mit typisch grenzüberschreitendem Charakter anzunehmen, wenn sie eine besondere Schwere aufweisen (§ 80 Abs. 1 Satz 2 IRG). Hingegen ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IRG nicht zulässig, wenn sie einen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist. Ein solcher liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zumindest dort in wesentlichen Teilen eingetreten ist (§ 80 Abs. 2 Satz 2 IRG). Kann weder ein maßgeblicher Inlandsbezug noch ein maßgeblicher Auslandsbezug festgestellt werden, ist die Auslieferung eines Deutschen nur bei Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit und dann zulässig, wenn bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 IRG). 4.1 Bei danach vorzunehmenden Einstufung hat der Senat zunächst gesehen und bewertet, dass dem Verfolgten keine Einzeltat, sondern ihm gemeinsam mit einem Mittäter die Begehung von Serienstraftaten jeweils zum Nachteil desselben Geschädigten vorgeworfen werden. Zur Bestimmung des Tatortes erscheint aber eine isolierte Betrachtung jeder einzelnen Tat nicht sachgerecht, vielmehr bedarf es zur Feststellung des Schwerpunktes des Tatgeschehens einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Einzelhandlungen. 4.2 Die Auswertung der dem Senat vorgelegten und aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft U./Österreich bestehenden ergänzenden Informationen ergibt zunächst, dass nicht nachweislich davon ausgegangen werden kann, dass der Verfolgte das Gebiet der Bunderepublik Deutschland verlassen hat. Jedoch hat er danach erstmals im Juli 2018 durch „Whats-App-Nachrichten“ unmittelbar mit dem Geschädigten in Österreich Kontakt aufgenommen, diesem zunächst eine Entführung des S. G. vorgeschwindelt und den Geschädigten so zu Überweisungen von 13.000 € am 16.07.2018 (Tat Nr. 1p) und von 110.000 € am 07.08.2018 (Tat Nr. 1r) auf sein Bankkonto in Deutschland sowie zu persönlichen Geldübergaben in Höhe von 14.000 € am 05.07.2018 in U./Österreich (Tat Nr. 1o), am 26.07.2018 in Höhe von 28.000 € in U./Österreich (Tat Nr. 1q) und am 04/05.09.2018 in Höhe von 93.000 in R/Deutschland (Tat Nr. 1v) veranlasst, um durch diese Zahlungen den S. G. aus den Fängen der „Mafia“ zu befreien. Den vorgelegten ergänzenden Informationen zufolge hat der Verfolgte zudem auch selbst nach Auffliegen dieses Schwindels Ende September 2018 durch „Whats-App-Nachrichten“ und „Anrufe“ dem Geschädigten mit der Entführung von dessen Tochter gedroht. 4.3 Auch wenn der Verfolgte sich zur Durchführung der ihm im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft U./Österreich vom 29.10.2018 zu Last gelegten Taten - wovon der Senat derzeit ausgeht - nicht nach Österreich begeben haben sollte, liegt danach gleichwohl keine reine Inlandstat vor, welcher einer Auslieferung des Verfolgten entgegenstehen würde. 4.3.1 Das Grundgesetz schützt in Art. 16 Abs. 2 GG deutsche Staatsangehörige grundsätzlich vor Auslieferung. Ausnahmsweise ist aber eine Auslieferung gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zulässig, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. Die damit verbundenen Anforderungen werden durch § 80 Abs. 1 und 2 IRG konkretisiert, der zugleich die von Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten umgesetzt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sollen mit dem Auslieferungsverbot des Art. 16 Abs. 2 GG unter anderem die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist wesentliche Voraussetzung der Freiheit, das heißt der Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seine Umsetzung. Zusammen mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet Art. 16 Abs. 2 GG das Vertrauen der Grundrechtsberechtigten darauf, dass ihr dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhalten nicht nachträglich als rechtswidrig qualifiziert wird. Dieses Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vor allem dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Handlung ganz oder teilweise auf deutschem Staatsgebiet, auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen oder an Orten unter deutscher Hoheitsgewalt begangen wurde. Straftatvorwürfe mit einem insofern maßgeblichen Inlandsbezug sind bei tatverdächtigen deutschen Staatsangehörigen prinzipiell im Inland durch deutsche Strafermittlungsbehörden aufzuklären (vgl. BVerfGE 113, 273 ff.; dass. NStZ-RR 2017, 55). Ein solcher maßgeblicher Inlandsbezug liegt jedenfalls dann vor, wenn wesentliche Teile des Handlungs- und Erfolgsortes auf deutschem Staatsgebiet liegen. In dieser Konstellation treffen die Verantwortung des Staates für die Unversehrtheit seiner Rechtsordnung und die grundrechtlichen Ansprüche des Verfolgten dergestalt zusammen, dass regelmäßig ein Auslieferungshindernis entsteht. Wer als Deutscher im eigenen Rechtsraum eine Tat begeht, muss grundsätzlich nicht mit einer Auslieferung an eine andere Staatsgewalt rechnen. Für den Verfolgten bedeutet die Überstellung in eine andere, auch in eine durch die europäische Integration näher gerückte, mitgliedstaatliche Rechtsordnung nicht nur eine verfahrensrechtliche Schlechterstellung, die in Sprachhindernissen, kulturellen Unterschieden sowie andersartigem Prozessrecht und Verteidigungsmöglichkeiten liegen kann. Sie bindet ihn auch im Ergebnis an ein materielles Strafrecht, das er demokratisch mitzugestalten nicht in der Lage war, das er - anders als das deutsche Strafrecht - nicht kennen muss und das ihm in vielen Fällen wegen mangelnder Vertrautheit der jeweiligen nationalen öffentlichen Kontexte auch keine hinreichend sichere Parallelwertung in der Laiensphäre erlaubt (BVerfG a.a.O.). Anders fällt die Beurteilung nach der Rechtsprechung des BVerfG aus, wenn die vorgeworfene Tat einen maßgeblichen Auslandsbezug hat. Wer in einer anderen Rechtsordnung handelt, muss damit rechnen, auch hier zur Verantwortung gezogen zu werden. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union begangen wurde und der Erfolg dort eingetreten ist. Während in den genannten Fallgestaltungen das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung in aller Regel vorgezeichnet ist, bedarf es wegen der norminternen Direktiven von Art. 16 Abs. 2 GG der konkreten Abwägung im Einzelfall, wenn ganz oder teilweise in Deutschland gehandelt worden, der Erfolg aber im Ausland eingetreten ist. In diesen Fällen werden insbesondere das Gewicht des Tatvorwurfs und die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen sein (BVerfG a.a.O.). Soweit der Gesetzgeber die ihm durch Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a RbEuHb eröffneten Spielräume nicht durch tatbestandliche Konkretisierung nutzt, hat er mit seinem gesetzlichen Prüfungsprogramm dafür Sorge zu tragen, dass die das Gesetz ausführenden Stellen in einem Auslieferungsfall in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen eintreten. Das Grundgesetz fordert insbesondere bei der Auslieferung von eigenen Staatsangehörigen die konkrete Prüfung in jedem Einzelfall, ob die entsprechenden Rechte des Verfolgten gewahrt sind. Diese Prüfung ist gerade auch deshalb notwendig, weil die souveräne Strafgewalt anderer Staaten prinzipiell nicht an das Territorialitätsprinzip gebunden ist und nach klassischer völkerrechtlicher Vorstellung neben dem Erfordernis eines geringfügigen Bezuges der inkriminierten Handlung zum strafenden Staat dadurch begrenzt wird, dass es die freie Entscheidung aller anderen Staaten ist, ob sie Rechtshilfe in Strafsachen leisten. Insofern hat der Rahmenbeschluss lediglich das Muster einer gerichtlich nicht kontrollierbaren politischen Entscheidung hin zu einer juristischen Abwägung verschoben, bei der die Vereinfachungsziele des Rahmenbeschlusses angemessen zu würdigen sind. 4.3.2 Die vom Senat danach durchzuführende Abwägung führt zur Annahme eines sog. Mischfalles. Bei der Bestimmung des Handlungs- und Erfolgsorts im Rahmen des § 80 IRG ist von dem Maßstab des § 9 Abs. 1 StGB auszugehen, der Handlungs- und Erfolgsort von Straftaten bestimmt (vgl. BVerfG NStZ-RR 2017, 55; BtDrucks 16/1024, S. 16 "Parallelität zu § 9 StGB"). Nach § 9 Abs.1 StGB ist eine Tat an dem Ort begangenen, an dem der Täter gehandelt oder im Falle des Unterlassen hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. Dabei ist zu sehen, dass dem Verfolgten jedenfalls im Zeitraum von Juli 2018 bis zum 29.09.2018 zahlreiche Straftaten des Betrugs und der Erpressung zum Nachteil desselben in Österreich wohnhaften Geschädigten zur Last gelegt werden, so dass sich - wie bereits ausgeführt - eine isolierte Bewertung des Tatortes trotz der rechtlichen Selbständigkeit der Einzelstraftaten verbietet, vielmehr erscheint bei der Bestimmung des Tatortes i.S.d § 80 IRG eine Gesamtbetrachtung der Tatserie angezeigt. Insoweit geht der Senat von folgendem rechtlichen Maßstab aus: 4.3.2.1 Der Verfolgte hat im relevanten Tatzeitraum - nicht nachweislich - körperlich das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlassen und daher selbst nur im Inland gehandelt. Insoweit wird der Handlungsort durch den Aufenthaltsort des Täters bestimmt. Dass er durch Whats-App-Nachrichten und fernmündliche Gespräche unmittelbaren Kontakt zu dem in U./Österreich wohnhaften Geschädigten aufgenommen hat, begründet einen Handlungsort in Österreich nicht (BGH NStZ 2015, 81; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019 § 9 Rn.3; zur telekommunikativer Übermittlung bei bloßen Begehungsdelikten vgl. aber OLG Koblenz, Beschluss vom 29.06.2018, 2 WS 324/18; abgedruckt bei juris). 4.3.2.2 Sowohl beim Vergehen des Betrugs als auch der Erpressung handelt es ich jedoch nicht nur bloße Tätigkeitsdelikte, sondern um Erfolgsdelikte, wobei bei der Bestimmung des Erfolgsortes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch sog. Zwischenerfolge, wie etwa der Irrtum und die Vermögensverfügung beim Betrug (vgl. BGH StrafO 2013, 73), zu berücksichtigen sind (zum weitergehenden Einstufung des Erfolgsortes bei sog. Distanzdelikten, vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 5a). Ausgehend hiervon ist bezüglich der in Deutschland vom Geschädigten an den Verfolgten in Deutschland übergebenen Bargeldsummen davon auszugehen, dass der Enderfolg dieses Betruges in Deutschland eingetreten ist (vgl. Leipold/Tsambikakis/Zöller, StGB; 2 Aufl. 2015, § 9 Rn.9), wohingegen die Zwischenfolge, vor allem die Irrtumsregungen beim Geschädigten, in Österreich eingetreten sind. Soweit der Verfolgte bzw. S. G. den Geschädigten auch zu Überweisungen von Geldbeträgen auf das Konto des Verfolgten in Deutschland verlasst hat, hat sich der Schaden allerdings spätestens mit der Abbuchung vom Konto des Geschädigten in Österreich manifestiert, weil er ab diesem Zeitpunkt - auch wenn die Beendigung der Tat erst später bei Sicherung der deliktisch erlangten Gutschrift erfolgt (BGH NStZ-RR 2018, 28) - über sein Geld nicht mehr bzw. allenfalls eingeschränkt noch hätte verfügen können. Insoweit ist der Erfolg dieser Taten in Österreich eingetreten. 4.3.2.3 Schließlich muss sich der Verfolgte die Tatbeiträge des im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft U./Österreich vom 29.10.2018 als Mittäter bezeichneten und nach Aktenlage auch als solcher aufgetretenen S. G. zurechnen lassen (Senat NJW 2007, 2567, ders. NStZ 2010, 708; Böse in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., 26. Lieferung 2012, § 80 IRG Rn. 21; Fischer a.a.O. Rn.3a). Wo sich S. G. seit dem 05.07.2018 indes aufgehalten hat, lässt sich den dem Senat vorliegenden Akten der Staatsanwaltschaft U./Österreich nicht zweifelsfrei entnehmen, da auch seine Einwirkungen auf den Geschädigten mit Telekommunikationsmitteln (Whats-App-Nachrichten und Telefon) erfolgten; jedenfalls wurde er aber in Bulgarien festgenommen. Für die Bestimmung des Tatortes ist aber auch bei ihm maßgeblich, dass sich die ihm im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft U./Österreich vom 29.10.2018 seit 05.07.2018 zur Last gelegten Tatbeiträge der Täuschung und Bedrohung des Geschädigten in Österreich ausgewirkt haben und damit zumindest als Zwischenerfolge zur Bestimmung des Tatortes geeignet sind. 4.4. Danach ist vom Vorliegen eines sog. „Mischfalls“ nach § 80 Abs. 2 Satz 1 IRG auszugehen (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 11.08.2016, 1 AK 28/16, abgedruckt in juris). 4.4.1 Bei einem solchen ist eine Auslieferung rechtlich möglich, wenn die Rücküberstellung des Verfolgten nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 80 Abs.1 Nr.1 IRG gesichert werden kann, die dem Verfolgten - wie vorliegend anzunehmen - vorgeworfene Tat keinen maßgeblichem Inlandsbezug nach § 80 Abs. 2 Satz 2 IRG aufweist, auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzbuches verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Auslieferung nicht überwiegt (§ 80 Abs.2 Satz 1 Nr. 3 IRG). Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen (§ 80 Abs. 2 Satz 2 IRG). 4.4.2 Bei der danach gebotenen Abwägung (hierzu nur BVerfG NStZ-RR 2017, 55) hat der Senat gesehen, dass der als Gas-, Wasser- und Heizungsinstallateur berufstätige Verfolgte in B./Deutschland geboren wurde, seine Ehe geschieden ist und eines der drei minderjährigen Kinder bei ihm und zwei bei seiner früheren Lebensgefährtin leben. Auch liegt es nahe, dass er von S. G. zur Mitwirkung an den Täuschungs- und Bedrohungshandlungen zum Nachteil des Geschädigten motiviert wurde, allerdings waren seine mittäterschaftlichen Tatbeiträge durchaus erheblich, auch im Hinblick auf die von ihm selbst verfassten Bedrohungen des Geschädigten. Im Rahmen der Abwägung maßgeblich zu berücksichtigen war, dass sich der Mittäter S. G., welcher am 13.12.2018 von Bulgarien nach Österreich übergeben wurde, nunmehr in Österreich in Haft befindet und die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung für eine gemeinsame Verhandlung beider Tatverdächtiger in Österreich sprechen, zumal der Geschädigte dort wohnhaft ist und der Verfolgte - was sein gutes Recht ist - die Begehung der ihm zur Last gelegten Taten der Sache nach bestritten und lediglich einige objektivierbare und für sich gesehen nicht strafbare Beteiligungshandlungen eingeräumt hat. Die Überprüfung der Einlassung des Verfolgten, S. G. habe die ihm zur Last gelegten Tathandlungen unter Benutzung seines - des Verfolgten - Mobilfunkgerätes durchgeführt, wird sich aus Sicht des Senates nur bei gemeinsamer Verhandlung beider Tatverdächtiger sachgerecht bewerten lassen, weshalb das Strafverfolgungsinteresse maßgeblich für eine Verhandlung in Österreich spricht. Die Durchführung eines gemeinsamen Verfahrens gegen beide Tatverdächtige in Deutschland hat der Senat unabhängig von Fragen der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Umsetzung geprüft, eine solche aber nicht als sachgerecht angesehen, zumal sich vor allem die persönlichen Beweismittel in Österreich befinden. Hinzu kommt, dass der Verfolgte auch nur eingeschränkt als schutzwürdig anzusehen ist, weil er anders als bei einer im Inland erfolgten Einstellung von Texten im Internet vorliegend bewusst und zielgerichtet mittels Telekommunikationsmedien den Kontakt mit dem im Ausland lebenden Geschädigten gesucht und aufgenommen hat, so dass er damit rechnen musste, dass sein Verhalten auch nach der Strafrechtsordnung dieses Staates geahndet werden kann. Insgesamt gesehen kann daher bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht davon ausgegangen werden, dass das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung überwiegt (§ 80 Abs.2 Satz 1 Nr. 3 IRG). 4.5 Eine ausdrückliche Zusicherung der Rücküberstellung liegt allerdings bislang nicht vor; mit der Erteilung einer solchen ist jedoch zu rechnen. Insoweit hat es der Senat vorliegend als ausreichend angesehenen, die Auslieferung mit der Maßgabe für zulässig zu erklären, dass die österreichischen Justizbehörden vor Überstellung des Verfolgten eine ausdrückliche Zusicherung gegenüber der Bewilligungsbehörde abgeben, diesen im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu überstellen (vgl. hierzu Senat StV 2005, 32; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, 3 Ausl. 52/06). III. Der Senat hat geprüft, ob eine weitere Sachaufklärung geboten sein könnte. Er hat diese verneint. Vor allem hätte die vom Rechtsbeistand angeregte persönliche Anhörung des Verfolgten durch den Senat (§ 30 Abs.2 IRG) nicht zu einem rechtserheblichen weiteren Erkenntnisgewinn geführt, zumal beide Rechtsbeistände und der Verfolgte selbst umfassend zur Sache vorgetragen haben. IV. Etwaige Auslieferungshindernisse sind weder ersichtlich noch werden solche vom Verfolgten bzw. von seinem Rechtsbeistand vorgebracht. Insbesondere droht dem Verfolgten in Österreich keine vollkommen unerträgliche harte und daher unverhältnismäßige Sanktion. Wegen des Rücküberstellungsvorbehalts wäre er auch im Falle eines Schuldspruchs nur für einen überschaubaren Zeitraum von seinen in Deutschland lebenden Kindern getrennt, so dass der Kernbereich der dem Verfolgten insoweit zustehenden Rechte auf Achtung seines Privat- und Familienlebens (§ 8 MRK) nicht berührt ist. V. Die vom Senat nach § 79 Abs.2 Satz 3 IRG zu überprüfende Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 28.08.2018, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, ist rechtsfehlerfrei getroffen. Sie ermöglicht dem Senat die gebotene Überprüfung, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b Abs.1 IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war (Senat, Beschluss vom 20.12.2006, 1 AK 46/06). Auch hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihre Bewertung keine unzulässigen und den Abwägungsvorgang maßgeblich beeinflussenden Erwägungen mit eingestellt, alle wesentlichen und fallrelevanten Gesichtspunkte ausdrücklich bedacht und abwägend gegenübergestellt. Insoweit merkt der Senat an: Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe geht vorliegend zu Recht davon aus, dass hier ein Bewilligungshindernis nach § 83b Abs.1 lit a, lit b IRG in Betracht kommt. In Anbetracht der nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB bestehenden deutschen Gerichtsbarkeit kommt es dabei nicht darauf an, ob die zuständige Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip ein Ermittlungsverfahren hätte einleiten müssen (§ 152 Abs. 2 StPO) oder - wie hier - am 28.11.2018 eingeleitet hat, die Einstellung desselben aber nach Überstellung des Verfolgten nach § 154b StPO beabsichtigt. Der Senat teilt vor allem die Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, dass das Strafverfahren gegen den Verfolgten nicht sachgerecht in Deutschland geführt werden kann, zumal die zur Durchführung des Verfahrens wesentlichen persönlichen und sachlichen Beweismittel nicht in Deutschland vorhanden sind, sondern den österreichischen Justizbehörden vorliegen. Hinzu kommt, dass sich der Verfolgte - was sein gutes Recht ist - zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen hat. Der Umstand, dass die Vorabbewilligung über den vom Senat für zulässig angesehenen Teil hinausgeht, beeinträchtigt deren Rechtmäßigkeit nicht. Dabei hat der Senat nicht übersehen, bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat selbst bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 617; ders. Beschlüsse vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, und vom 23.10.2018, Ausl 301 AR 110/18, abgedruckt bei juris; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfG 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 „grundrechtsschonende Auslegung“). Solche besonderen Umstände liegen hier jedoch nicht vor, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die von der Bewilligungsbehörde bei der erfolgten und vom Senat im Rahmen der Überprüfung der Bewilligungsentschließung (zur insoweit auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug grundsätzlich gebotenen Einzelfallabwägung vgl. BVerfG NStZ-RR 2017, 55) zu überprüfenden sozialen Belange des Verfolgten oder das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse eine Versagung der Bewilligung gebieten würden und die Bewilligungsbehörde vorliegend verpflichtet gewesen wäre, auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein vollumfängliches Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 1 IRG geltend zu machen und die Überstellung des Verfolgten an die österreichischen Justizbehörden zu versagen. Besondere persönliche Umstände, welche in diesem Sinne die Durchführung eines Verfahrens in Deutschland nahelegen würden, sind nämlich weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Allein der inländische Wohnsitz des Verfolgten und die durchaus bestehenden Kontakte zu seinen hier lebenden Kindern reichen hierfür nicht aus. VI. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten. VII. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern (§ 26 IRG). Es besteht auch weiterhin die erhebliche, anderweitig nicht abwendbare Gefahr, dass der Verfolgte ohne eine solche Anordnung versuchen würde, sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung zu entziehen.