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Beschluss

2 W 13/18

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Gem. § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG ist nächsthöheres Gericht der Beschwerde das Landgericht, auch wenn für die Anfechtung der Hauptsacheentscheidung gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG das Oberlandesgericht im zweiten Rechtszug zuständig wäre.(Rn.12) 2. Für die gem. § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG zu gewährende Vergütung des Sachverständigen kommt es nicht auf die tatsächlich vom Sachverständigen aufgewendete sondern auf die für die Erstellung des Gutachtens nach objektiven Kriterien zu bestimmende erforderliche Zeit an.(Rn.16) 3. Im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung ist daher zu fragen, ob die vom Sachverständigen abgerechnete Zeit im Verhältnis zu seiner erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint.(Rn.16) 4. Dafür ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen und kann nicht ausschließlich auf einen bestimmten abstrakten Zeitansatz je Gutachtenseite abgestellt werden.(Rn.16)
Tenor
Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors vom 16.11.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 3.11.2017 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gem. § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG ist nächsthöheres Gericht der Beschwerde das Landgericht, auch wenn für die Anfechtung der Hauptsacheentscheidung gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG das Oberlandesgericht im zweiten Rechtszug zuständig wäre.(Rn.12) 2. Für die gem. § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG zu gewährende Vergütung des Sachverständigen kommt es nicht auf die tatsächlich vom Sachverständigen aufgewendete sondern auf die für die Erstellung des Gutachtens nach objektiven Kriterien zu bestimmende erforderliche Zeit an.(Rn.16) 3. Im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung ist daher zu fragen, ob die vom Sachverständigen abgerechnete Zeit im Verhältnis zu seiner erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint.(Rn.16) 4. Dafür ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen und kann nicht ausschließlich auf einen bestimmten abstrakten Zeitansatz je Gutachtenseite abgestellt werden.(Rn.16) Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors vom 16.11.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 3.11.2017 wird zurückgewiesen. I. Gegenstand des Verfahrens ist die Festsetzung der Höhe der Vergütung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen. Die Sachverständige wurde vom Amtsgericht Hamburg-Altona mit der Erstellung eines betreuungsrechtlichen Gutachtens über die Frage der Erforderlichkeit der Einrichtung einer Betreuung beauftragt. Die Sachverständige berechnete hierfür eine Vergütung in Höhe von 1.357,08 €, rechnerisch richtig 1.238,08 €. Sie setzte für das 17 Seiten umfassende Gutachten insgesamt 13,5 Stunden zu 75 €, mithin 1.012,50 € an. Weiter rechnete sie 26,10 € Schreibauslagen und 1,80 € Fahrtkosten ab. Zzgl. 19 % Umsatzsteuer ergab dies brutto 1.238,08 €. Ihren Stundenaufwand schlüsselte die Sachverständige wie folgt auf: Vorbereitung/Aktenstudium 20 Minuten Untersuchung 75 Minuten Fremdanamnese 15 Minuten Erstellung des Gutachtens 500 Minuten Diktat / Korrektur 160 Minuten Wegezeit 30 Minuten Gesamt 800 Minuten Auf Antrag der Staatskasse setzte der Abteilungsrichter des Amtsgerichts die zu zahlende Vergütung mit Beschluss vom 16.6.2016 auf 747,20 € fest. Erforderlich für die Gutachtenerstattung seien lediglich folgende Zeiten (Abweichungen fett): Vorbereitung/Aktenstudium 30 Minuten Untersuchung 75 Minuten Befund und Beurteilung 180 Minuten Darstellung Aktenstand und Geschichte 90 Minuten Diktat / Korrektur 60 Minuten Wegezeit 30 Minuten Gesamt 465 Minuten Zur Begründung der Kürzung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass das Gutachten 10 Standardseiten entspreche. Ein Drittel davon falle auf den Befund und Beurteilungsteil, der Rest sei Aktendarstellung. Für den Befund und die Beurteilung seien 1 Stunde je Standardseite anzusetzen und im übrigen 6 Seiten je Stunde. Für Durchsicht und Korrektur des Gutachtens seien für 12 Standardseiten je eine Stunde erforderlich. Gegen diesen Beschluss legte die Sachverständige mit Schreiben vom 19.6.2016 Beschwerde ein. Sie hat ausgeführt, die Bemessung des erforderlichen Zeitaufwandes für die Erstellung eines Gutachtens könne nicht nach Maßgabe von vorgegebenen Zeitwerten für die Erstellung von Standardseiten erfolgen. Die vom Amtsgericht angesetzten Zeitwerte seien nicht nachvollziehbar und würden einer überprüfbaren Grundlage entbehren. Erforderlich sei vielmehr der von ihr konkret abgerechnete Zeitaufwand. Eine kürzere bzw. beschleunigte Abfassung des Gutachtens hätte negative Auswirkungen auf dessen Nachvollziehbarkeit gehabt. Der Bezirksrevisor ist der Beschwerde entgegengetreten und hält die vom Amtsgericht angesetzten Zeitvorgaben je Standardseite für zutreffend. Das Landgericht hat das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen, die mit Beschluss vom 3.11.2017 auf die Beschwerde der Sachverständigen die zu zahlende Vergütung auf 1.238,08 € festgesetzt hat und die weitere Beschwerde zugelassen hat. Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Vergütung sich nicht anhand bestimmter Zeitvorgaben für die Erstellung von Standardseiten ermittele, sondern vielmehr eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen sei. Diese ergebe hier, dass die von der Sachverständigen abgerechnete Zeit erforderlich i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG sei und damit die Vergütung wie von der Sachverständigen in Rechnung gestellt festzusetzen sei. Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor mit Schriftsatz vom 16.11.2017 weitere Beschwerde eingelegt. Er führt zur Begründung aus, dass für die Feststellung der erforderlichen Zeit i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG durchaus auf Zeitvorgaben für die Erstellung von Standardseiten abgestellt werden könne und verweist insofern auf entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung. Die Sachverständige ist dieser Rechtsauffassung entgegen getreten und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. II. Die weitere Beschwerde ist gem. § 4 Abs. 5 JVEG zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Vergütung der Sachverständigen auf 1.238,08 € festgesetzt. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 4 Abs. 5 S. 2 JVEG i.V.m. §§ 546, 547 ZPO). Hierzu im Einzelnen wie folgt: 1.) Die weitere - unbefristete - Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts ist statthaft, weil das Landgericht sie zugelassen hat. Der Senat entscheidet in voller Besetzung, weil auch das Landgericht als vollbesetzte Kammer entschieden hat (§ 4 Abs. 7 S. 1 JVEG). Zu Recht hat auch das Landgericht und nicht der erkennende Senat über die Erstbeschwerde entschieden und ist auch der Senat zur Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständig. Gem. § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG ist Beschwerdegericht der Erstbeschwerde das nächsthöhere Gericht und Gericht der weiteren Beschwerde sodann das wiederum nächsthöhere Gericht. Aus dem Wortlaut der Norm geht nicht eindeutig hervor, ob es sich dabei um das nächsthöhere Gericht des für die Hauptsache jeweils konkret maßgeblichen Instanzenzug handelt oder ob es auf das nach der allgemeinen Gerichtsorganisation nächsthöhere Gericht ankommt. Diese Frage wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Für die Anwendung des Instanzenzuges der Hauptsache auch im Beschwerdeverfahren nach dem JVEG haben sich das OLG Koblenz, Beschluss vom 5.2.2014, 13 WF 43/14, FamRZ 2015, 437 und Giers in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 4 JVEG Rn. 12 ausgesprochen, während die wohl überwiegende Auffassung davon ausgeht, das Beschwerdegericht jeweils das nach der allgemeinen Gerichtsorganisation nächsthöhere Gericht ist (so KG, Beschluss vom 23.8.2017, 19 WF 194/07, JuBüro 2008, 378; OLG München, Beschluss vom 6.7.2010, 11 WF 636/10; OLG Celle, Beschluss vom 30.4.2013, 10 WF 122/13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.5.2014, 4 WF 95/14, Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, § 4 Rn. 17; Schneider, JVEG, § 4 Rn. 46). Nach der ersten Auffassung wäre in den Fällen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG (Familiensachen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme von Betreuungsund Freiheitsentziehungssachen) das Oberlandesgericht für die Erstbeschwerde zuständig, während im übrigen das Landgericht als Gericht der Erstbeschwerde zuständig wäre (§ 72 Abs. 2 GVG). Die weitere Beschwerde wäre dann in den Fällen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG nicht statthaft, weil in diesem Fall der Bundesgerichtshof für die weitere Beschwerde zuständig wäre, an den eine weitere Beschwerde aber gerade nicht stattfindet (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG). Gleiches würde für die (weitere) Beschwerde gelten, wenn das Landgericht in der Hauptsache erst- oder zweitinstanzlich zuständig wäre und zweit- oder drittinstanzlich sodann der Bundesgerichtshof zuständig ist. Dies betrifft z.B. das vorliegende betreuungsrechtliche Verfahren ebenso wie Berufungsverfahren des Landgerichts gegen Entscheidungen des Amtsgerichts in Zivilsachen, aber auch kostenrechtliche Entscheidungen des Landgerichts, wenn dieses erstinstanzlich in Strafsachen tätig ist. Im Anwendungsbereich des § 66 GKG hat der Senat mit Beschluss vom 1.10.2018, 2 W 98/17, entschieden, dass stets das nach der allgemeinen Gerichtsorganisation nächsthöhere Gericht zuständiges Gericht der Erstbeschwerde ist, mithin auch in den Fällen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG das Landgericht über Kostenbeschwerden gem. § 66 Abs. 3 GKG zu entscheiden hat, wenn eine Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts angefochten wird. Gleiches gilt im Rahmen des hier einschlägigen § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG. Auch dort ist nächsthöheres Gericht das nach der allgemeinen Gerichtsorganisation zuständige Gericht, mithin bei Anfechtung einer Entscheidung des Amtsgerichts das Landgericht, selbst wenn Gegenstand des Verfahrens eine Familiensache ist oder es sich um ein Verfahren aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG handelt. Auch dies folgt - ebenso wie zu § 66 Abs. 3 GKG - aus der historischen Auslegung. § 4 JVEG ist durch das 1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), mit dem das bisherige Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) und das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter (EhrRiEG) im JVEG zusammenfassend wurde, geschaffen worden. In der Gesetzesbegründung lautet es insofern ausdrücklich, das nächsthöheres Gericht gem. § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG das nach der allgemeinen Gerichtsorganisation nächsthöhere Gericht sein soll. Ausdrücklich hat der Gesetzgeber, anders als im Rahmen des damals ebenfalls neu geschaffenen § 66 Abs. 3 GKG, eine Ausnahme für die Fälle, in denen das Oberlandesgericht gem. § 119 Abs. 1 GVG zuständiges Rechtsmittelgericht in der Hauptsache ist, nicht vorgesehen. In der Gesetzesbegründung lautet es zu § 4 Abs. 4 JVEG insoweit (BT-Drks. 15/1971, S. 180): „Im Übrigen ist dieser Absatz an § 66 Abs. 3 GKG-E (Artikel 1) angepasst, so dass auf die Begründung hierzu verwiesen werden kann. Allerdings fehlt eine Bestimmung, nach der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 GVG bezeichneten Art das Oberlandesgericht auch dann als Beschwerdegericht entscheiden soll, wenn das Amtsgericht die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Für den Bereich des JVEG besteht - anders als für den Bereich des GKG - kein Bedürfnis für eine solche Ausnahmeregelung, da die im Bereich des JVEG zu treffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in gleichem Maß besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzen, wie dies für den Bereich des GKG - insbesondere im Zusammenhang mit der Wertfestsetzung - anzunehmen ist." Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass im Anwendungsbereich des JVEG bei einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts stets das Landgericht zuständiges Beschwerdegericht ist und das Oberlandesgericht für die weitere Beschwerde zuständig ist. Im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde keine Bedenken. 2.) Die weitere Beschwerde ist in der Sache aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht auf die Beschwerde der Sachverständigen hin die dieser zustehenden Vergütung auf 1.238,08 € festgesetzt. Gem. § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG erhält der Sachverständige für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten den ihm zustehenden Stundensatz gem. § 9 JVEG. Zu Recht hat das Landgericht, im Grundsatz aber auch das Amtsgericht, weiter ausgeführt, dass das Tatbestandsmerkmal der erforderlichen Zeit zur Folge hat, dass es für die Vergütungshöhe nicht darauf ankommt, welche Zeit der Sachverständige tatsächlich aufwendet, sondern allein darauf, welche Zeit erforderlich ist. Das Merkmal der Erforderlichkeit bestimmt sich dabei nach objektiven Kriterien, nämlich nach der Zeit, die ein mit der Materie vertrauter Sachverständiger von durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität zur Beantwortung der Beweisfrage benötigt (BGH, DS 2004, 144; OLG Brandenburg, BeckRS 2011, 00523; OLG Hamm, JurBüro 2000, 662; ThürLSG, BeckRS 2015, 68303; LG Dortmund, BeckRS 2016, 111807; OLG Braunschweig, BeckRS 2016, 19044; FG Sachsen, BeckRS 2017, 133151; Schneider, JVEG, § 8 Rn. 18; Binz in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmerman, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 8 JVEG Rn. 7; Pannen/Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 8 JVEG Rn. 2). Arbeitet ein Sachverständiger langsamer als der Durchschnitt, können ihm Stunden gestrichen werden, arbeitet er schneller, kann er mehr Stunden abrechnen, als er tatsächlich geleistet hat (Bleutge in: BeckOK/Kostenrecht § 8 JVEG Rn. 8). Das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach dem JVEG wie generell kostenrechtliche Verfahren erfordern als Nebenverfahren allerdings nicht, dass eine bis in alle Einzelheiten erfolgende Tatsachenermittlung durchgeführt wird. Vielmehr sind gewisse Pauschalierungen und Vereinfachungen zulässig. Es hat daher im Rahmen der Festsetzung der Sachverständigenvergütung nicht stets eine vollständige Ermittlung der gem. § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG erforderlichen Zeit im konkreten Einzelfall stattzufinden. Dies hätte nämlich zur Folge, dass im Festsetzungsverfahren in aller Regel über die Frage der Erforderlichkeit des Zeitaufwandes wiederum ein Sachverständigengutachten einzuholen hätte, da dem Gericht in aller Regel die Sachkunde dafür fehlen dürfte, wieviel Zeit ein durchschnittlicher Sachverständiger für den konkreten Fall zur Erstellung des Gutachtens benötigt (so zu Recht Bleutge in: BeckOK/Kostenrecht § 8 JVEG Rn. 9). Daher schränkt die gerichtliche Praxis ihren Prüfungsmaßstab für die Feststellung der Erforderlichkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 JVEG ein. Dieser Auffassung schließt sich auch der Senat an. Zu prüfen ist daher lediglich, ob der vom Sachverständigen angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (OLG Düsseldorf, DS 2009, 198; OLG Hamm, JurBüro 2000, 62; OLG Brandenburg, NJOZ 2011, 457; Pannen/Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 8 JVEG Rn. 4; Bleutge in: BeckOK/Kostenrecht § 4 JVEG Rn. 8). Die Überprüfung beschränkt sich also auf eine Plausibilitätsprüfung. Ausgangspunkt und Rechtfertigung für die nur eingeschränkte Plausibilitätsprüfung ist dabei, dass der Angabe des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Stundenzahl zu glauben ist und diese in der Regel auch der erforderlichen Zeit i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG entspricht (OLG Düsseldorf, DS 2009, 198; OLG Brandenburg, DS 2009, 199; LG Dortmund, BeckRS 2016, 111807; FG Sachsen, BeckRS 2017, 133151; Schneider, 3. Aufl. 2018, 8 Rn. 59; Binz in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmerman, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 8 JVEG Rn. 7). Die Plausibilitätsprüfung, also ob der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint, hat allerdings anhand der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. Berücksichtigt werden können dabei u.a. die Schwierigkeit und der Umfang des Gutachtenauftrages, die Gestaltung der Kontaktaufnahme mit den Beteiligten, der Zeitaufwand für die Ermittlung der Befundtatsachen ebenso wie der Umfang des Gutachtens, die Prägnanz der Formulierungen, der Anteil der Verwendung von Textmustern und das Verhältnis der Sachverhaltsdarstellung zur eigenen Beurteilung. Möglich ist auch ein Vergleich der abgerechneten Kosten mit den Kosten in vergleichbaren Fällen. Verbindliche Vorgaben dazu, welche Umstände das Gericht für die Plausibilitätsprüfung heranzuziehen hat, bestehen nicht. Da es auf eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ankommt, kann nach Auffassung des Senats für die Plausibilitätsprüfung nicht allein auf die Anzahl der Seiten des Gutachtens und die hierfür nach festen Maßstäben vorgegebenen Zeiteinheiten je Seite abgestellt werden. Ein Abstellen auf einen bestimmten Zeitansatz je Gutachtenseite ist schon deswegen nicht möglich, weil es bislang an jeglichen belastbaren Feststellungen dazu fehlt, welcher Zeitansatz je Seite dem durchschnittlichen Können eines Sachverständigen entspricht. Zwar dürfte es noch möglich sein, zur Vergleichbarmachung auf die in der Gesetzesbegründung zu § 12 JVEG angegebenen 2.700 Anschläge je Seite inklusive Leerzeichen als Standardmaß für eine Seite abzustellen (vgl. BT-Drks. 15/1971 S. 184). Alle weitergehenden zeitlichen Festlegungen sind als abstrakter Bemessungsmaßstab aber bislang nicht tauglich, weil ihnen die notwendige Tatsachengrundlage fehlt. Dies belegt schon das vorliegende Verfahren deutlich. Während der Abteilungsrichter des Amtsgerichts für die Beurteilung 1 Stunde je Standardseite ansetzt und für die Sachverhaltsdarstellung von 10 Minuten je Seite ausgeht, setzt der Bezirksrevisor - ebenfalls ausgehend von Standardseiten mit 2.700 Anschlägen - jeweils nur 0,5 Stunden je Seite für die Beurteilung an. Weder der Abteilungsrichter noch der Bezirksrevisor begründen näher, wie sie zu ihrem jeweiligen Zeitansatz gelangt sind. Auch soweit in anderen Entscheidungen auf Zeitvorgaben je Seite abgestellt wird, enthalten die Entscheidungen letztlich keine Begründung für die jeweils angewendeten Zeitvorgaben. Das OLG Nürnberg setzt im Rahmen eines betreuungsrechtlichen Gutachtens 1 Stunde je Seite für die Beurteilung bei 1.800 Anschläge je Seite an und setzt weiter 6 Seiten je Stunde für die Sachverhaltsdarstellung an. Auf 2.700 Anschläge je Seite umgerechnet wären dies 1,5 Stunden je Seite für die Beurteilung und 15 Minuten je Seite im übrigen. Von den gleichen Werten geht das LSG Bayern für ein orthopädisches Gutachten aus (Beschluss vom 10.3.2015, L 15 RF 5/15). Das SG Hannover setzt für die Erstellung des Beurteilungsteils (SG Hannover, Beschluss vom 14.01.2016 - S 34 KO 9/15) ebenso wie das VG Würzburg (Beschluss vom 13.07.2016 - W 1 M 15.12359) 1 Stunde je Seite im Beurteilungsteil an. Das LSG Thüringen (Beschluss vom 03.04.2012 - L 6 SF 306/12 B) geht von 1,5 Seiten je Stunde für den Beurteilungsteil aus, lehnt aber eine Vergleichbarmachung mit Standardseiten ab und will vielmehr eine Betrachtung im Einzelfall vornehmen. Das OLG Braunschweig will für ein familienpsychologisches Gutachten eine Stunde für je 1 - 3 Seiten bezogen auf den Beurteilungsteil ansetzen und legt eine Seite mit 1.800 Anschlägen bis 2.700 Anschlägen zugrunde (OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016 - 2 W 62/15). In einem strafgerichtlichen Verfahren setzt das OLG Braunschweig bei einer Standardseite mit 2.700 Anschlägen wiederum 1 Stunde für den Beurteilungsteil an und für den Sachverhaltsteil für je 100 Seiten Gerichtsakten 1 Stunde Gutachtenerstellung (OLG Braunschweig, 1 Ws 365/15, JuBüro 2016, 196). All diesen Entscheidungen ist gemein, dass sie letztlich keine Begründung für den jeweils angenommenen Zeitansatz enthalten. Der Senat hält es daher für nicht gangbar, für die Überprüfung der Erforderlichkeit des Zeitaufwandes der Gutachtenerstellung auf feste Zeitvorgaben abzustellen. Der Senat verkennt nicht, dass klare Zeitvorgaben je Seite zu einer relativ großen Rechtsklarheit und damit auch Rechtssicherheit führen und dies mit dem Zweck des Vergütungsfestsetzungsverfahrens als möglichst einfach zu handhabendes Nebenverfahren überaus vereinbar wäre. Dies darf aber nicht dazu führen, dass der jeweils die Vergütung festsetzende Entscheider seine eigenen subjektiven, im Instanzenzug letztlich nicht überprüfbaren Annahmen von der erforderlichen Zeit der Entscheidung zugrunde legt. Vielmehr wären hierfür statistische Erhebungen zum durchschnittlichen Zeitaufwand erforderlich, die bislang - soweit für den Senat ersichtlich - noch nirgends erfolgt sind. Das BVerfG führt in seiner Entscheidung vom 26. 7. 2007 (1 BvR 55/07) zu Recht aus, dass das Ergebnis der Überprüfung der Erforderlichkeit des Zeitaufwandes einer vertretbaren Begründung bedarf. An einer solchen vertretbaren Begründung fehlt es aber in Bezug auf die in der Rechtsprechung angesetzten Zeitvorgaben je Stunde. Zutreffend ist es daher, die Feststellung der Erforderlichkeit des Zeitaufwandes anhand einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (LG Dortmund, Beschluss vom 08.12.2016 - 9 T 631/16, DS 2017, 230). Dabei kann auch der Umfang des Gutachtens in die Abwägung mit einfließen, weil der Umfang des Gutachtens ein Indiz für den erforderlichen Zeitaufwand ist (Schneider, JVEG, § 8 Rn. 19). Die für die Erstellung des Gutachtens erforderlich Zeit kann in diesem Rahmen aber nicht allein oder auch nur ganz überwiegend aus der Multiplikation von Seitenzahlen mit angenommenen Zeitwerten erfolgen (vgl. zur Durchführung der Abwägung unter Berücksichtigung des Gutachtenumfanges ohne konkrete Zeitvorgaben BGH, Beschluss vom 16. 12. 2003, DS 2004, 144 oder BGH, Beschluss vom 7. 11. 2006, DS 2007, 111). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise mit den Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Plausibilitätsprüfung dem Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum zubilligt, den das Gericht der weiteren Beschwerde nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen hat, ob das Gericht die Beurteilungsgrenzen überschritten hat und ob das Tatgericht alle für die Beurteilung notwendigen Umstände berücksichtigt hat (Bleutge in: BeckOK Kostenrecht, § 4 JVEG Rn. 33). Diesen Grenzen des Beurteilungsspielraums hat das Landgericht vorliegend nicht überschritten. Das Landgericht hat insbesondere alle notwendigen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Es hat darauf abgestellt, dass es sich um eine Erstbegutachtung in einer Betreuungssache gehandelt hat, so dass die Sachverständige auf keine Vorbefunde zurückgreifen konnte. Vor diesem Hintergrund hat es weiter ausgeführt, dass der Umfang der Darstellung des Explorationsergebnisses im Befundteil des Gutachtens nicht zu beanstanden ist und dass das Gutachten für den Betreuungsrichter, der den Betroffenen ebenfalls noch nicht kannte, besonders nachvollziehbar abzufassen war. Es hat weiter berücksichtigt, dass die Sachverständige zu einer von den bisherigen Diagnosen abweichenden eigenen Diagnose des Betroffenen gelangt ist, was ihren Arbeitsaufwand erhöht hat, weil sie unterschiedliche psychische Störungsbilder voneinander abgrenzen musste. Soweit das Landgericht weiter Ausführungen dazu tätigt, dass es für die Höhe der Vergütungsforderung nicht auf die Länge des Gutachtens abstellt, wird aufgrund der an dieser Stelle im Beschluss angeführten Entscheidungen deutlich, dass das Landgericht letztlich lediglich die auch vom Senat nicht geteilte Bemessung der Vergütung allein oder überwiegend anhand der Seitenzahl des Gutachtens ablehnt. Aus den Ausführungen des Landgerichts zum Umfang der Darstellung des Explorationsteils ergibt sich weiter noch hinreichend deutlich, dass das Landgericht auch den Umfang des Gutachtens in seine Abwägungsentscheidung mit einbezogen hat. Weitergehende Ausführungen auch nicht veranlasst. Eine Kostenentscheidung ist aufgrund der abschließenden gesetzlichen Kostenregelung gem. § 4 Abs. 8 JVEG nicht erforderlich.