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Beschluss

9 T 631/16

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2016:1208.9T631.16.00
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Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 5. Oktober 2016 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.

Die Sachverständigenentschädigung für den Beteiligten zu 1) wird auf 824,91 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 5. Oktober 2016 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert. Die Sachverständigenentschädigung für den Beteiligten zu 1) wird auf 824,91 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg. Die Sachverständigenentschädigung für den Beteiligten zu 1) ist auf 824,91 € festzusetzen. Für die Berechnung der Sachverständigenentschädigung ist von einem Zeitaufwand von 9,5 Stunden auszugehen, wobei auf das Aktenstudium zwei Stunden, auf die Gutachtenerstellung sechs Stunden und auf den Ortstermin 1,5 Stunden entfallen. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG ist die Vergütung des Sachverständigen nach der erforderlichen Zeit zu bemessen. Welche Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen ( OLG Braunschweig JurBüro 2016,310; OLG Hamm ZKJ 2013,169; OLG Brandenburg Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 13 WF 45/08 -; OLG Düsseldorf OLGR 2008,746 ). Als erforderlich ist nur derjenige Zeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachtliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen ( BGH GRUR 2007,264; BGH GRUR 2004,446; BGH NJW-RR 1987, 1470; OLG Nürnberg MDR 2016,615; OLG München IBR 2014,185; OLG Brandenburg Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 13 WF 45/08 -; OLG Bremen OLGR 2008, 376 ). Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen ( BGH GRUR 2004,446; BGH NJW-RR 1987,1470; OLG Nürnberg MDR 2016,615; OLG München IBR 2014,185; OLG Brandenburg Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 13 W 41/09 -; OLG Brandenburg Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 13 WF 45/08 -; OLG Bremen OLGR 2008,376 ). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die für die Gutachtenerstellung benötigte Zeit richtig sind. Ein Anlass zur Überprüfung der Erforderlichkeit der berechneten Zeit besteht nur dann, wenn der ausgewiesene Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint ( OLG München IBR 2014,185; OLG Hamm ZKJ 2013,169; OLG Brandenburg HLBS-Report 2010,213; OLG Düsseldorf OLGR 2009,219; OLG Düsseldorf OLGR 2008, 746; OLG Bremen OLGR 2008,376 ). Da nach dem Gesetz keine Überprüfung der Liquidation auf ihre Angemessenheit durch einen weiteren Sachverständigen vorgesehen ist, findet insoweit nur eine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte statt ( OLG Braunschweig JurBüro 2016,310; OLG Brandenburg Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 13 WF 45/08 - ). Eine Herabsetzung des vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwandes ist jedoch nur dann möglich, wenn zugleich angegeben werden kann, welche konkreten von dem Sachverständigen angegebenen Arbeitszeiten zu lang bemessen sind und in welcher Zeit und aus welchen Gründen die Einzelarbeit hätte schneller verrichtet werden können ( OLG Hamm ZKJ 2013,169; OLG Düsseldorf OLGR 2009,219; OLG Düsseldorf OLGR 2008,746 ). Das Gericht darf sich insoweit nicht darauf beschränken, jeweils pauschal eine gewisse Anzahl von Stunden unter Plausibilitätsgesichtspunkten zu schätzen ( OLG Düsseldorf OLGR 2009,219; OLG Düsseldorf OLGR 2008,746 ). Für die Feststellung, ob der geltend gemachte Zeitaufwand eines Gutachters erforderlich ist, darf nicht allein oder ausschlaggebend auf die Seitenzahl des erstatteten Gutachtens abgestellt werden. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass es sich bei der Erstellung eines Gutachtens um eine geistige Leistung handelt, deren Ausmaß und Bedeutung im Einzelfall von der Schwierigkeit der jeweiligen Aufgabenstellung bestimmt wird. Das entschädigungsfähige Ausmaß der geistigen Leistung des Sachverständigen lässt sich nicht verbindlich anhand der Seitenanzahl des Gutachtens, also eines rein quantitativen Faktors, ermessen. Der schriftlichen Fixierung der gutachterlichen Stellungnahme gehen nämlich gedankliche Vorarbeiten voraus, die in der Regel keinen Niederschlag in der Stellungnahme finden, gleichwohl aber zu den entschädigungsfähigen Leistungen des Sachverständigen gehören ( OLG Rostock OLGR 2005,565; KG Berlin KGR 2005,567; OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 488 ). Der vom Beteiligten zu 1) für das Aktenstudium und die Gutachtenerstellung angegebene Zeitaufwand von fünf und neun Stunden erscheint ungewöhnlich hoch und ist nicht plausibel. Als dem Beteiligten zu 1) die Akten zur Anfertigung des Erstgutachtens übersandt wurden, enthielten diese mit der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Replik und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2015 nur 33 Seiten, die für die Erfüllung des Gutachtenauftrages relevant waren. Bei einem solchen Umfang benötigt ein Sachverständiger für das sorgfältige Durcharbeiten und Auswerten der Akten einschließlich der Anfertigung von Notizen erfahrungsgemäß nicht mehr als zwei Stunden. Für die gedanklichen Vorarbeiten und die anschließende Anfertigung des schriftlichen Gutachtens vom 15. Februar #### ist von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von sechs Stunden auszugehen. Berücksichtigt man, dass eine Nachbearbeitung des Ortstermins mit einer Begutachtung der Pelze und einer Kontrolle der Verarbeitung sowie einer Einholung von Auskünften zu den Preisen erforderlich war und diese drei Stunden in Anspruch genommen hat, verbleiben für die Ausformulierung, die Abfassung und die Korrektur des Gutachtens allenfalls noch weitere drei Stunden. Auf der ersten Seite des Gutachtens wurden nur die vom Amtsgericht E gestellten Beweisfragen wiederholt; deren Beantwortung erfolgte auf weiteren vier Seiten, wobei der Beteiligte zu 1) in erster Linie den Zustand der Pelzjacke und des Wendemantels beschrieben und die von der Klägerin behaupteten Mängel aufgelistet und bewertet hat. Da der Beteiligte zu 1) weder eine fehlerhafte Verarbeitung noch eine unsachgemäße Reinigung festgestellt hat, musste er keine umfangreichen Überlegungen dazu anstellen, welche Reparaturmaßnahmen erforderlich waren und was diese kosten würden. Bei der Ermittlung der Zeitwerte ist nur der Zeitaufwand in Ansatz zu bringen, der für die Berechnung angefallen ist, weil die Einholung der erforderlichen Auskünfte bereits im Rahmen der Nachbearbeitung des Ortstermins berücksichtigt worden ist. Danach berechnet sich die festzusetzende Sachverständigenvergütung wie folgt: Aktenstudium ( 2,0 x 70,00 € ) 140,00 € Gutachtenerstellung ( 6,0 x 70,00 € ) 420,00 € Ortstermin ( 1,5 x 70,00 € ) 105,00 € Porto 8,50 € Kopien 12,50 € Schreibauslagen 7,20 € Zwischensumme 693,20 € Umsatzsteuer 131,71 € Gesamtsumme 824,91 €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.