Beschluss
13 WF 43/14
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gegenvorstellung richtet sich ausschließlich gegen die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und zeigt keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Sachprüfung auf.
• Für die Beschwerde nach § 4 Abs. 4 JVEG ist das nächsthöhere Gericht des Instanzenzugs zuständig; gegenüber dem Amtsgericht (Familiengericht) ist dies der Familiensenat des Oberlandesgerichts (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG).
• Formelle Anknüpfung reicht zur Bestimmung der Zuständigkeit; abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ändern hieran nichts.
Entscheidungsgründe
Familiensenat des OLG ist zuständig für Beschwerde nach § 4 Abs. 4 JVEG • Die Gegenvorstellung richtet sich ausschließlich gegen die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und zeigt keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Sachprüfung auf. • Für die Beschwerde nach § 4 Abs. 4 JVEG ist das nächsthöhere Gericht des Instanzenzugs zuständig; gegenüber dem Amtsgericht (Familiengericht) ist dies der Familiensenat des Oberlandesgerichts (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG). • Formelle Anknüpfung reicht zur Bestimmung der Zuständigkeit; abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ändern hieran nichts. Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Koblenz erhob Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21.01.2014. Anlass der Gegenvorstellung war die Frage, ob das Oberlandesgericht zuständig sei, über die Beschwerde nach § 4 Abs. 4 JVEG zu entscheiden. Die angegriffene Entscheidung war vom Amtsgericht als Familiengericht Koblenz ergangen. Die Gegenvorstellung verlangte eine erneute Sachprüfung und stellte die Zuständigkeitsfrage in den Mittelpunkt, ohne jedoch neue Gesichtspunkte vorzubringen. In der Rechtsprechung bestehen vereinzelt abweichende Auffassungen anderer Oberlandesgerichte, die die ausdrückliche Nennung des OLG in Normen wie § 57 Abs. 3 FamGKG oder früheren Regelungen betonen. Der Senat hielt diese Argumentation für nicht überzeugend und begründete seine Zuständigkeit insbesondere mit formeller Anknüpfung im Instanzenzug. • Die Gegenvorstellung bringt keine Anhaltspunkte, die eine Wiederaufnahme oder erneute inhaltliche Überprüfung der Entscheidung rechtfertigen; ein Gericht ist nicht befugt, seine Entscheidungen ohne Anlass fortlaufend zu ändern. • Rechtliche Grundlage: § 4 Abs. 4 JVEG bestimmt das Beschwerdegericht als das nächsthöhere Gericht im Instanzenzug; nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG ist dem Familiengericht der Familiensenat des Oberlandesgerichts als nächsthöheres Gericht zugewiesen, sodass die formelle Anknüpfung die Zuständigkeit des Familiensenats begründet. • Die Regelung wird nach herrschender Auffassung auch auf Nebenentscheidungen angewendet; daher fällt die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts (Familiengericht) unter die Zuständigkeit des Familiensenats des OLG. • Abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die auf der fehlenden ausdrücklichen Nennung des OLG in § 4 JVEG basieren, überzeugen nicht, weil § 119 GVG eindeutig ausweist, welches Gericht über dem Familiengericht steht, und deshalb keiner zusätzlichen Nennung bedurfte. • Selbst wenn formell auch das Landgericht in Betracht gezogen werden könnte, würde eine Zuständigkeit des Landgerichts systematisch der Zielsetzung des großen Familiengerichts widersprechen, die Rechtswegzersplitterung zu beseitigen. Die Gegenvorstellung der Bezirksrevisorin wird zurückgewiesen. Der Senat hält seine Zuständigkeit für gegeben, weil nach § 4 Abs. 4 JVEG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG das nächsthöhere Gericht gegenüber dem Amtsgericht (Familiengericht) der Familiensenat des Oberlandesgerichts ist. Es wurden keine neuen oder ausreichenden Gründe vorgelegt, die eine erneute materielle Prüfung oder eine Abkehr von der getroffenen Entscheidung rechtfertigen würden. Abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ändern nichts an der formellen Anknüpfung und der hieraus folgenden Zuständigkeit des Familiensenats. Die Rückweisung der Gegenvorstellung folgt daraus; das Urteil bleibt in der Sache unberührt.