OffeneUrteileSuche
Beschluss

S 34 KO 9/15

SG HANNOVER, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach Zeitaufwand gemäß §§ 9 Abs.1, 8 Abs.2 JVEG und ist nach dem Aufwand eines durchschnittlich befähigten Sachverständigen zu bemessen. • Zur Plausibilitätsprüfung ist bei Aktenstudium ein Maßstab von ca. 1 Stunde pro 100 Blatt allgemeinen Inhalts bzw. 1 Stunde pro 50 Blatt medizinischen Inhalts anzulegen; nur erhebliche Abweichungen sind gesondert zu begründen. • Für die Ausarbeitung ist als Richtwert 1 Stunde je Standardseite (1.800 Anschläge) des Kernstücks des Gutachtens anzusetzen. • Aufwendungen sind nach § 12 Abs.1 Satz 2 Nr.3 JVEG (Schreibauslagen) sowie tatsächliche Kopierkosten zu ersetzen; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Festsetzung der Sachverständigenvergütung nach Zeitaufwand und Plausibilitätsprüfung • Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach Zeitaufwand gemäß §§ 9 Abs.1, 8 Abs.2 JVEG und ist nach dem Aufwand eines durchschnittlich befähigten Sachverständigen zu bemessen. • Zur Plausibilitätsprüfung ist bei Aktenstudium ein Maßstab von ca. 1 Stunde pro 100 Blatt allgemeinen Inhalts bzw. 1 Stunde pro 50 Blatt medizinischen Inhalts anzulegen; nur erhebliche Abweichungen sind gesondert zu begründen. • Für die Ausarbeitung ist als Richtwert 1 Stunde je Standardseite (1.800 Anschläge) des Kernstücks des Gutachtens anzusetzen. • Aufwendungen sind nach § 12 Abs.1 Satz 2 Nr.3 JVEG (Schreibauslagen) sowie tatsächliche Kopierkosten zu ersetzen; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig. Ein Sachverständiger erstattete ein 20seitiges Gutachten in einem sozialgerichtlichen Verfahren. Er verlangte Vergütung für Aktenstudium, Ausarbeitung sowie Erstattung von Aufwendungen und Umsatzsteuer. Streitgegenstand war die Angemessenheit der angegebenen Stundenzahlen und der Höhe der Aufwendungen. Die Gerichtsakte umfasste etwa 186 Blätter, die Verwaltungsakten etwa 76 Blätter. Der Sachverständige forderte 8,3 Stunden für das Aktenstudium und 15,97 Stunden für die Ausarbeitung. Das Gericht prüfte die Zeitangaben anhand objektivierender Erfahrungsmaßstäbe und bewertete die Plausibilität der Einzelangaben. • Rechtsgrundlage sind §§ 9 Abs.1, 8 Abs.2, 12 Abs.1 Satz 2 Nr.3 JVEG; Bemessungsmaßstab ist der Zeitaufwand eines durchschnittlich befähigten Sachverständigen bei sachgemäßer Auftragserledigung. • Zur Begrenzung von Erstattungsforderungen ist eine Plausibilitätsprüfung zweckmäßig; übliche Erfahrungswerte dienen als objektivierender Maßstab. • Für das Aktenstudium ist hier bei ca. 210 Blatt medizinischen Inhalts und ca. 110 Blatt allgemeinen Inhalts ein Zeitaufwand von rund 6 Stunden angemessen (Regel: 1 Stunde/100 Blatt allgemein bzw. 1 Stunde/50 Blatt medizinisch). Die geltend gemachten 8,3 Stunden sind um ca. 38% erhöht und nicht hinreichend durch besondere Umstände begründet; daher sind nur 6 Stunden zu vergüten. • Für die Ausarbeitung ist als Maßstab 1 Stunde je Standardseite (1.800 Anschläge) des Kernstücks anzusetzen. Das Kernstück des Gutachtens umfasst hier etwa 14,2 Standardseiten, sodass 14,2 Stunden angemessen sind. Die geltend gemeldeten 15,97 Stunden überschreiten den Rahmen nur geringfügig (ca. 12%) und sind noch plausibel. • Schreibauslagen sind nach § 12 JVEG für 30.000 Anschläge zu 0,90 Euro/1.000 Anschläge (27 Euro) und Kopierkosten für 40 Exemplare à 0,50 Euro (20 Euro) zu ersetzen; Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. • Die Vergütung errechnet sich in Honorargruppe M2 mit 75 Euro/Stunde und beläuft sich auf 1.985,25 Euro für Zeitaufwand; hinzu kommen Aufwendungen 47 Euro und Umsatzsteuer 386,13 Euro; insgesamt 2.418,38 Euro. • Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Der Antrag auf Festsetzung der Sachverständigenvergütung wird überwiegend stattgegeben. Die Vergütung für das erstellte Gutachten wird auf insgesamt 2.418,38 Euro festgesetzt (Zeitvergütung 1.985,25 Euro, Aufwendungen 47 Euro, Umsatzsteuer 386,13 Euro). Für das Aktenstudium werden 6 Stunden anerkannt; die vom Sachverständigen geltend gemachten 8,3 Stunden sind nicht hinreichend begründet und daher nicht vollständig zu ersetzen. Für die Ausarbeitung werden 15,97 Stunden als noch plausibel angesehen, da die Abweichung vom Richtwert nur geringfügig ist. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig; die Entscheidung ergeht gebührenfrei.