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Beschluss

28 U 161/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0601.28U161.20.00
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Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. G r ü n d e : I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 21.047,99 EUR nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt anwaltlicher Pflichtverletzung aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer, der Eheleute A, geltend. Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie vor: Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass den Versicherungsnehmern der Klägerin infolge der Durchführung des Vorprozesses 3 O 219/18 LG Dortmund / 31 U 63/19 OLG Hamm kein Schaden entstanden sei. Wenn ein Mandant einen Rechtsanwalt nur unter der Voraussetzung der Erteilung einer Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung beauftrage, werde der Mandant zwar gleichwohl Kostenschuldner seines Anwalts und ggf. auch der Staatskasse und seines Gegners. Der Mandant erlange aber gleichzeitig einen Befreiungsanspruch gegen seine Rechtsschutzversicherung, so dass seine Vermögensbilanz von Anfang an ausgeglichen sei. So liege es auch hier, weil der Auftrag der Eheleute A unter der Bedingung der Erteilung der Deckungszusage durch die Klägerin gestanden habe. Weiterhin stehe der Geltendmachung des Regressanspruchs durch die Klägerin der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen, weil die Klägerin durch die Erteilung der Deckungszusage einen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen habe, dass sie der Klage hinreichende Erfolgsaussicht beimesse. Zumindest treffe die Klägerin wegen der Erteilung der Deckungszusage ein erhebliches Mitverschulden, welches auch im Verhältnis zur Beklagten zu berücksichtigen sei. Schließlich stehe der Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu, weil sich die Beklagte im Zeitpunkt des vorprozessualen Anwaltsschreibens der Klägerin vom 03.12.2019 nicht in Verzug befunden habe. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. 1. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG. a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Denn der auf die Erstattung der Kosten des Vorprozesses gerichtete Regressanspruch, der ursprünglich den Versicherungsnehmern der Klägerin zugestanden hat, ist infolge der Zahlung dieser Kosten durch die Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf diese übergegangen. b) Den Versicherungsnehmern der Klägerin hat ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 21.047,99 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB zugestanden. aa) Zwischen den Versicherungsnehmern der Klägerin und der Beklagten hat ein Anwaltsvertrag bestanden. Denn die Versicherungsnehmer der Klägerin haben die Beklagte unstreitig mit ihrer Interessenwahrnehmung in der hier in Rede stehenden Angelegenheit gegenüber der B-Bank einschließlich der Vertretung in dem Rechtsstreit 3 O 219/18 LG Dortmund / 31 U 63/19 OLG Hamm beauftragt. bb) Die Beklagte hat ihre anwaltlichen Pflichten gegenüber den Versicherungsnehmern der Klägerin verletzt. Denn der Sachbearbeiter der Beklagten, Rechtsanwalt C, hat die Versicherungsnehmer der Klägerin pflichtwidrig weder auf die Aussichtslosigkeit der Inanspruchnahme der B-Bank hingewiesen noch ihnen davon abgeraten, bei der Klägerin um Deckungsschutz anzufragen und die Klage im Vorprozess zu erheben. (1) Ein Rechtsanwalt hat den Mandanten in einer Rechtssache grundsätzlich umfassend und möglichst erschöpfend rechtlich zu beraten. Er muss den Sachverhalt klären, den er seiner Rechtsprüfung zu Grunde zu legen hat. Anhand des pflichtgemäß in Erfahrung gebrachten Sachverhaltes muss der Anwalt prüfen, ob dieser geeignet ist, den vom Mandanten erstrebten Erfolg herbeizuführen. Soll eine Klage erhoben oder ein Rechtsmittel eingelegt werden, muss der Anwalt die Aussichten des beabsichtigten Prozesses oder des ins Auge gefassten Rechtsmittels prüfen und auf mögliche Bedenken gegen die Erfolgsaussichten hinweisen. Wenn die Prüfung der Sach- und/oder Rechtslage ergibt, dass die beabsichtigte Klage - bzw. das Rechtsmittel - praktisch aussichtslos ist, hat er von der Klageerhebung bzw. Rechtsmitteleinlegung abzuraten (OLG Köln Urteile vom 03.03.2020, Az. 9 U 77/19, und 23.05.2019, Az. 24 U 122/18; OLG Hamburg Urteil vom 27.09.2018, Az. 1 U 2/18; Senat Beschluss vom 08.12.2020, Az. 28 U 54/20, und Urteil vom 18.02.2016, Az. 28 U 57/15; Fahrendorf/Mennemeyer, Haftung des Rechtsanwalts, 9. Auflage 2017, Rn. 579). Dies gilt auch dann, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist (OLG Köln und OLG Hamburg aaO.; Senat aaO.). In einem solch eindeutigen Fall ist der Anwalt auch gehalten, den Mandanten auf das Fehlen des Versicherungsschutzes hinzuweisen und ihm von einer Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer abzuraten, weil der Mandant gemäß § 125 VVG mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage keinen Anspruch auf Rechtsschutz hat (vgl. OLG Köln und Senat aaO.). So lag es hier. Denn die Klage im Vorprozess war praktisch aussichtslos. Für die Erfolgsaussichten der Klage im Vorprozess war entscheidend, ob den Versicherungsnehmern der Klägerin hinsichtlich der „Anschlusszinsvereinbarung“ mit der B-Bank vom 12.08.2011 ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der zum vorgenannten Zeitpunkt geltenden Fassung zustand. Denn die B-Bank hat den Versicherungsnehmern der Klägerin bei Abschluss der Vereinbarung keine Widerrufsbelehrung erteilt, so dass bei Bestehen eines Widerrufsrechts der Widerruf der Versicherungsnehmer der Klägerin vom 17.06.2016 wirksam gewesen wäre. Gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. kann die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen werden. Erforderlich für einen Verbraucherdarlehensvertrag ist, dass dem Verbraucher ein Kapitalnutzungsrecht gewährt wird. § 495 BGB a.F. ist daher auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrags nur dann anwendbar, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird. Bei Krediten, durch die dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht gewährt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird (sog. unechte Abschnittsfinanzierung), ist dies nicht der Fall, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird (vgl. BGH Urteile vom 24.09.2019, Az. XI ZR 322/18, vom 16.07.2019, Az. XI ZR 426/18, und vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12; Beschluss vom 07.06.2016, Az. XI ZR 385/15). Nach diesen Grundsätzen, die auch schon zum Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten durch die Versicherungsnehmer der Klägerin im Jahre 2016 allgemein anerkannt waren, kam eine Qualifizierung der „Anschlusszinsvereinbarung“ vom 12.08.2011 als Verbraucherdarlehensvertrag i.S.v. § 495 BGB a.F. von vorneherein nicht in Betracht, so dass die auf die Wirksamkeit des Widerrufs vom 17.06.2016 gestützte Klage im Vorprozess aussichtslos war. Denn die durch die „Anschlusszinsvereinbarung“ vom 12.08.2011 bewirkten Änderungen des ursprünglichen Darlehensvertrages vom 04.06.2002 in Bezug auf die Zinshöhe, die Höhe der zu zahlenden Raten, die Zahlungsweise, die Einräumung eines Sondertilgungsrechts und den Inhalt der Kündigungsregelungen hatten erkennbar nicht zur Folge, dass den Versicherungsnehmern der Klägerin in irgendeiner Weise ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde. Soweit sich die Beklagte im hiesigen Rechtsstreit erstinstanzlich ergänzend darauf gestützt hat, dass die B-Bank den Versicherungsnehmern der Klägerin bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 04.06.2002 keine Widerrufsbelehrung erteilt hatte, führt dies hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage im Vorprozess zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn die Vorschrift des § 355 Abs. 3 BGB in der bis zum 31.07.2002 geltenden (und damit hier insoweit maßgeblichen) Fassung sah vor, dass das Widerrufsrecht - auch bei fehlender Widerrufsbelehrung - spätestens sechs Monate nach Vertragsabschluss erlischt. Daher bestand im Zeitpunkt des Widerrufs vom 17.06.2016 auch hinsichtlich des Darlehensvertrages vom 04.06.2002 kein Widerrufsrecht mehr. Entsprechend hat der 31. Zivilsenat des OLG Hamm im Vorprozess mit Beschluss vom 16.09.2019 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung im Übrigen auch nicht gegen die Annahme des Landgerichts, dass die Klage im Vorprozess aussichtslos gewesen sei. (2) Unstreitig hat die Beklagte weder die Versicherungsnehmer der Klägerin auf die Aussichtslosigkeit der Klage hingewiesen noch ihnen von einer Deckungsanfrage bei der Klägerin und Klageerhebung gegen die B-Bank abgeraten. Die Beklagte hat im hiesigen Rechtsstreit eine schriftliche Erklärung der Versicherungsnehmer der Klägerin vom 29.09.2020 vorgelegt, wonach sich Rechtsanwalt C vor Klageerhebung ihnen gegenüber dahin geäußert hat, dass nach seiner Auffassung die B-Bank bei Abschluss der „Anschlusszinsvereinbarung“ vom 12.08.2011 eine Widerrufsbelehrung hätte erteilen müssen. Die Prozesschancen seien zwar gering, die Versicherungsnehmer der Klägerin sollten aber für den Fall der Erteilung der Deckungszusage durch die Klägerin Klage erheben. Weiterhin hat sich Rechtsanwalt C ausweislich der schriftlichen Erklärung der Versicherungsnehmer der Klägerin vom 29.09.2020 diesen gegenüber im Anschluss an die Verkündigung des klageabweisenden Urteil des Landgerichts Dortmund im Vorprozess vom 30.11.2018 dahin geäußert, dass ein Erfolg der Berufung nicht ausgeschlossen sei, weil das Landgericht im Urteil ausgeführt habe, dass der Darlehensvertrag vom 04.06.2002 keine Widerrufsbelehrung enthalten habe. Auch dieser Hinweis war im Hinblick auf die eindeutige Regelung des § 355 Abs. 3 BGB in der bis zum 31.07.2002 geltenden (und damit insoweit maßgeblichen) Fassung unzutreffend. cc) Die Pflichtverletzung der Beklagten ist schuldhaft erfolgt; für eine Exkulpation nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ist nichts ersichtlich. Das Verschulden des Rechtsanwalts C als Gesellschafter der Beklagten ist dieser gemäß § 31 BGB zuzurechnen. dd) Hierdurch haben die Versicherungsnehmer der Klägerin einen Schaden in Höhe von 21.047,99 EUR erlitten. (1) Bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten hätten die Versicherungsnehmer die Klägerin nicht um Rechtsschutz nachgesucht. Hierfür spricht ein entsprechender Anscheinsbeweis. In diesem Falle wäre die Deckungszusage nicht erteilt worden und die Klageerhebung unterblieben. Denn unstreitig waren die Versicherungsnehmer der Klägerin nur für den Fall der Kostenübernahme durch die Klägerin zur Klageerhebung bereit. Zwar kann sich ein Mandant auf den Anscheinsbeweis beratungskonformen Verhaltens nur dann berufen, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine bestimmte Entscheidung nahe gelegen hätte. Daher greift nach Erteilung einer nicht durch Falschangaben erwirkten Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer regelmäßig kein Anscheinsbeweis, dass der Mandant den Prozess nicht bzw. nicht in dem erfolgten Umfang geführt hätte (Senat aaO.). Allerdings besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Mandant von einer Deckungsanfrage bei seiner Rechtsschutzversicherung abgesehen hätte, wenn er von seinem Rechtsanwalt über die Aussichtslosigkeit seines Klagebegehrens und das hieraus resultierende Fehlen des Versicherungsschutzes aufgeklärt und ihm von der Deckungsanfrage abgeraten worden wäre (vgl. OLG Köln, OLG Hamburg und Senat aaO. zu vergleichbaren Fallkonstellationen). So liegt es auch hier. Umstände, die diesen Anscheinsbeweis entkräften könnten, sind nicht ersichtlich. (2) Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Versicherungsnehmer der Klägerin einen ersatzfähigen Schaden in Höhe der durch die vorgerichtliche Vertretung ihrer Versicherungsnehmer gegenüber der B-Bank und den Vorprozess entstandenen Kosten erlitten. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass die Klägerin die Prozesskosten getragen hat und die Beauftragung durch die Versicherungsnehmer der Klägerin von vorneherein unter der Bedingung der Erteilung der Deckungszusage gestanden hat. Sinn und Zweck des Anspruchsübergangs auf den Versicherer nach § 86 Abs. 1 VVG ist, dass einerseits der Versicherungsnehmer nicht mehr als den Ersatz seines Schadens erhalten und andererseits der Ersatzpflichtige keinen Vorteil aus der von dem Geschädigten abgeschlossenen Versicherung ziehen soll, die Leistung des Versicherers also den Schädiger auch nicht von seiner Verbindlichkeit befreien soll (so grundlegend BGH NJW 1981, 626 f.). Im Rahmen des § 86 Abs. 1 VVG kann daher weder das Bestehen der Leistungspflicht des Versicherers noch die Erbringung der Versicherungsleistung durch diesen einen auf den Ersatzanspruch anrechenbaren Vorteil darstellen (vgl. Staudinger-Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2017, § 249 Rn. 135). Vor diesem Hintergrund kann es für die Frage, ob einem rechtsschutzversicherten Mandanten durch einen Anwaltsfehler ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rolle spielen, ob die Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Mandanten unbedingt oder - wie hier – unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer erfolgt ist. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des OLG München vom 25.11.2020 (Az. 15 U 2415/20) beruft, ist diese mit den vorgenannten Grundsätzen unvereinbar und daher nach Auffassung des Senats insoweit unzutreffend. (3) Unstreitig hat die Klägerin für die vorgerichtliche Vertretung ihrer Versicherungsnehmer gegenüber der B-Bank und für den Vorprozess - unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung ihrer Versicherungsnehmer - Kosten in Höhe von insgesamt 21.274,09 EUR gezahlt. Diese Kosten wären nicht entstanden, wenn die Beklagte den Versicherungsnehmern der Klägerin von vorneherein von einer Deckungsanfrage abgeraten hätte. Zutreffend hat die Klägerin schadensmindernd eine Erstberatungsgebühr in Abzug gebracht, die bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten angefallen wäre. Diese hat die Klägerin gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 RVG auf 190,00 EUR netto = 226,10 EUR brutto veranschlagt; hiergegen hat die Beklagte weder erstinstanzlich noch mit der Berufung etwas eingewandt. Danach verbleibt ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 21.047,99 EUR. ee) Ein Mitverschulden nach § 254 BGB ist nicht zu berücksichtigen. Für ein eigenes Mitverschulden der Versicherungsnehmer der Klägerin ist nichts ersichtlich. Ein etwaiges Verschulden der Klägerin kann ihren Versicherungsnehmern nicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 278 BGB zugerechnet werden, weil die Klägerin nicht als Erfüllungsgehilfin ihrer Versicherungsnehmer im Verhältnis zur Beklagten tätig geworden ist. Ohne diese Voraussetzung kann ein Mitverschulden der Klägerin nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin nicht aus eigenem Recht, sondern aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer vorgeht (ebenso für vergleichbare Fallkonstellationen OLG Köln und OLG Hamburg aaO.). Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BGH vom 17.11.2009, Az. VI ZR 58/08, stützt, ist diese nach Auffassung des Senats hier nicht einschlägig. Der BGH hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Zessionar treffen kann, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint. Eine solche Stellung hat der Rechtsschutzversicherer in Konstellationen wie der vorliegenden regelmäßig nicht inne. Vielmehr hat im Vorfeld eines Prozesses ausschließlich der Rechtsanwalt die gebotene vorprozessuale Beratung gegenüber seinem Mandanten im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zu erbringen. Dem Rechtsschutzversicherer obliegt es lediglich, seine Einstandspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer im Rahmen des Versicherungsvertrages zu prüfen. Diese Prüfungsobliegenheit führt nicht dazu, dass sich die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert, weil der Rechtsschutzversicherer in die schadensursächliche anwaltliche Beratung in keiner Weise eingebunden ist. ff) Schließlich liegt in der Geltendmachung des Regressanspruchs durch die Klägerin auch keine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB. Zwar ist die von der Klägerin erteilte Deckungszusage als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gegenüber ihren Versicherungsnehmern zu werten (vgl. OLG Jena Urteil vom 31.01.2020, Az. 9 U 845/18; Senat aaO.). Im Verhältnis zu diesen war es der Klägerin daher nach erteilter Deckungszusage verwehrt, geltend zu machen, dass die Klage im Vorprozess aussichtslos gewesen sei. Im Verhältnis zur Beklagten entfaltet die Deckungszusage der Klägerin mangels Bestehens einer irgendwie gearteten Sonderverbindung hingegen keine Schutzwirkung (vgl. OLG Köln und Senat a.a.O.). Es war allein Sache der Beklagten, die Versicherungsnehmer der Klägerin vor Klageerhebung umfassend und inhaltlich zutreffend zu beraten. Daher kann die Beklagte das Risiko, wegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung in Anspruch genommen zu werden, nicht mit Hinweis auf eine zuvor erteilte Deckungszusage auf die Klägerin abwälzen (vgl. OLG Köln und Senat aaO.). 2. Der vom Landgericht zuerkannte Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB i.V.m. § 86 VVG. Die - unstreitig gezahlten - vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin stellen eine ersatzfähige Schadensposition im Rahmen dieses Schadensersatzanspruchs dar. Die Klägerin ist infolge des Anspruchsübergangs Gläubigerin des Schadensersatzanspruchs geworden und insoweit in die Rechtsstellung ihrer Versicherungsnehmer eingerückt. Vor diesem Hintergrund kann es für die Erstattungspflicht der Beklagten keinen Unterschied machen, ob die vorgerichtlichen Anwaltskosten vor dem Anspruchsübergang bei den Versicherungsnehmern der Klägerin oder nach dem Anspruchsübergang bei der Klägerin angefallen sind. Auf die Frage, ob sich die Beklagte im Zeitpunkt des erstmaligen Tätigwerdens der klägerischen Prozessbevollmächtigten in Verzug befunden hat, kommt es daher nicht an. Die Höhe der Anwaltskosten hat die Klägerin zutreffend ermittelt. Die zugehörigen Zinsansprüche der Klägerin ergeben sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Mitwirkung des Einzelrichters an der Entscheidung im Vorprozess weder einen gesetzlichen Ausschlussgrund noch einen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit begründet (vgl. BGH NJW-RR 2015, 444 f.). III. Angesichts der zuvor dargestellten Sach- und Rechtslage beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Wie sich aus den vorherigen Ausführungen ergibt, hat die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegen. Auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO sind gegeben. Die Rechtssache hat weder eine grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats in der Sache. IV. Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.