Beschluss
1 ORs 17/23, 1 ORs 17/23 - 1 Ss 39/23
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2023:0803.1ORS17.23.00
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Leitsätze
1. Der Strafmilderungsgrund des § 46a Abs. 1 Nr. 1 setzt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftaten verursachten Folgen anstrebt (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02).(Rn.10)
2. Ging einer Körperverletzungstat ein längeres Streitgeschehen voraus, im Zuge dessen der Geschädigte mit seinem Verhalten in nicht unerheblicher Weise zur Eskalation der Situation beitrug, kann nicht von einem auffälligen Missverhältnisses zwischen Anlass und Tat ausgegangen werden.(Rn.24)
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 5, vom 11. November 2022 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Strafmilderungsgrund des § 46a Abs. 1 Nr. 1 setzt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftaten verursachten Folgen anstrebt (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02).(Rn.10) 2. Ging einer Körperverletzungstat ein längeres Streitgeschehen voraus, im Zuge dessen der Geschädigte mit seinem Verhalten in nicht unerheblicher Weise zur Eskalation der Situation beitrug, kann nicht von einem auffälligen Missverhältnisses zwischen Anlass und Tat ausgegangen werden.(Rn.24) 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 5, vom 11. November 2022 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. I. Am 17. Juni 2022 hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt und diese in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Mit Urteil vom 11. November 2022 hat das Landgericht Hamburg, Kleine Strafkammer 5, die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 17. Juni 2022 verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 18. November 2022, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, Revision eingelegt und diese nach der am 17. Januar 2023 bei der Pflichtverteidigerin sowie am 18. Januar 2023 bei dem Wahlverteidiger erfolgten Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe mit Schriftsatz vom 09. Februar 2023, eingegangen beim Landgericht am 10. Februar 2023, mit einer näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat darauf angetragen, die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. November 2022 kostenpflichtig zu verwerfen. Der Wahlverteidiger des Angeklagten hat zu diesem Antrag mit Schriftsatz vom 06. Juni 2023 Stellung genommen. II. Die statthafte (§ 333 StPO) und frist- sowie formgemäß eingelegte und begründete Revision (§§ 341 Abs. 1, 344, 345 Abs. 1, 32d S. 2 StPO) gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Hamburg vom 11. November 2022 bleibt erfolglos. Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des Urteils lässt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Näherer Erörterung bedürfen lediglich die nachfolgenden Punkte: 1. Die Strafrahmenwahl erweist sich als rechtsfehlerfrei. Zu Recht hat das Landgericht Hamburg seiner Strafzumessung den Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Die Ablehnung der im Ermessen des Tatgerichts stehenden Strafrahmenverschiebung nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 StGB im Hinblick auf den vertypten Strafmilderungsgrund des § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht zu beanstanden. a) Nach § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt. Während § 46a Abs. 1 Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft, bestimmt sich der Ausgleich immaterieller Folgen einer Straftat einschließlich der Zahlung von Schmerzensgeld nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 BGB vorrangig nach § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 09. September 2004 – 4 StR 199/04, BeckRS 2004, 9410). § 46a Abs. 1 Nr. 1 setzt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftaten verursachten Folgen gerichtet sein muss; das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch einer Einbeziehung des Opfers genügt nicht (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, NStZ 2003, 365, 365 f.; BGH, Urteil vom 09. September 2004 – 4 StR 199/04, BeckRS 2004, 9410). Das Bemühen des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein, darf sich nicht lediglich als prozesstaktisches Vorgehen darstellen und muss auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Tat verursachten Folgen gerichtet sein und von dem Opfer als solcher akzeptiert werden (vgl. Fischer, StGB, 70. Auflage, 2023, § 46a Rn. 11; BGH, Urteil vom 24. August 2017 – 3 StR 223/17, BeckRS 2017, 138584; BGH, Urteil vom 05. November 2014 – 1 StR 327/14, BeckRS 2015, 30). Ein solcher kommunikativer Prozess ist auch erforderlich, soweit § 46a Abs. 1 S. 1 StGB es genügen lässt, dass der Täter die Wiedergutmachung seiner Tat lediglich ernsthaft anstrebt. Auch für diese Variante des Täter-Opfer-Ausgleichs kommt es darauf an, inwieweit der Täter das Opfer an diesem beteiligt und es sich auf freiwilliger Basis hierzu bereitfindet (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 2017 – 3 StR 223/17, BeckRS 2017, 138584). Allein die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen reicht nicht aus; insbesondere kann dadurch nicht das Erfordernis eines kommunikativen Prozesses zwischen Täter und Opfer ersetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 03. November 2011 – 3 StR 267/11, BeckRS 2011, 26780). Auf welche Weise das Opfer in einen Dialog über die zur Wiedergutmachung erforderlichen Leistungen einbezogen wird, ist nicht entscheidend. Der kommunikative Prozess erfordert keine persönliche Begegnung des Täters mit seinem Opfer; die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Vermittlungsperson genügt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 – 2 StR 73/02, NJW 2002, 3264). Ausgleichsbemühungen erst in der Berufungsinstanz oder nach Rechtskraft des Schuldspruchs schließen die Anwendbarkeit des § 46a StGB nicht aus (vgl. Maier in: Münchner Kommentar, StGB, 4. Auflage, 2020, § 46a Rn. 9a; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 46a Rn. 6 m.w.N.). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind regelmäßig Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat. Im Hinblick auf den Erfolg oder Misserfolg des Täter-Opfer-Ausgleichs sind dabei insbesondere ein Wille des Verletzten zur Versöhnung und eine für ihn erzielte Genugtuung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 2017 – 3 StR 233/17; BeckRS 2017, 138584). b) Gemessen hieran hat die Berufungskammer die Voraussetzungen des vertypten Milderungsgrundes des § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegend rechtsfehlerfrei als nicht gegeben erachtet. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte der Geschädigten zwar am 02. Juli 2022 über seine Verteidigerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR gezahlt und sich – wie im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ausgeführt – im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens bei dieser entschuldigt. Nicht festgestellt wurde hingegen ein kommunikativer Prozess zwischen den Parteien. Ausweislich der Urteilsgründe ist es weder zu einem Kontakt noch einer Aussprache zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten gekommen. Ein kommunikativer Prozess war für die Annahme eines den Anforderungen des § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB genügenden Täter-Opfer-Ausgleichs auch nicht deshalb entbehrlich, weil zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten – wie Seite 7 der Urteilsgründe nahelegt – ein familiengerichtliches Kontaktverbot bestand. Etwaige Konfliktlösungsvorschläge und -ersuchen seitens des Angeklagten hätten auch unter Einbindung des Familiengerichts, der Familienhilfe oder sonstiger Vermittlungspersonen erfolgen können, ohne dass er sich über das familiengerichtliche Kontaktverbot hätte hinwegsetzen müssen. Entsprechende Versuche des Angeklagten wurden jedoch seitens des Landgerichts nicht festgestellt. 2. Die Strafzumessung im engeren Sinne erweist sich zwar als rechtsfehlerhaft, soweit die Berufungskammer zu Lasten des Angeklagten ein auffälliges Missverhältnis zwischen Anlass und Tat angenommen hat („den nichtigen Grund für die derartige Brutalität des Handelns des Angeklagten“), jedoch beruht das angefochtene Urteil nicht auf diesem Rechtsfehler. a) Die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von den Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen hat, die wesentlichen zumessungsrelevanten Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Einzelakte der Strafzumessung ist nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2014 – 4 StR 216/14, BeckRS 2014, 16407; BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20, BeckRS 2021, 18077). Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 29. August 2018 – 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358 m.w.N.). aa) Grundsätzlich unzulässig ist es, aus dem bloßen Fehlen eines bestimmten Strafmilderungsgrundes, etwa dem Fehlen verständlicher Motive, einen strafschärfenden Umstand herzuleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 09. November 2021 – 5 StR 208/21, BeckRS 2021, 42461; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 46 Rn. 57i m.w.N.). Dagegen ist gegen die Strafzumessungserwägung, dass zwischen dem Anlass und der Tat ein auffälliges Missverhältnis bestand, rechtlich nichts zu erinnern. Insoweit handelt es sich um eine strafzumessungsrechtlich zulässige Bewertung der Tatmotivation und der damit zugleich aus der Tat sprechenden Gesinnung im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB als besonders verwerflich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2022 – 2 StR 145/22; BGH, Urteil vom 12. August 2020 – 2 StR 574/19, BeckRS 2020, 46139). bb) Gemessen hieran erweist sich die Strafzumessung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft. Zwar ergibt eine Auslegung der schriftlichen Urteilsgründe, dass die Berufungskammer dem Angeklagten nicht das Fehlen verständlicher Motive zur Last gelegt hat, sondern vielmehr ersichtlich auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen Anlass und Tat abgestellt hat, soweit sie berücksichtigt hat, dass der Tat des Angeklagten ein „nichtiger Grund“ zugrunde lag, weil der Tat ein „schlichter Streit“ vorausgegangen sei. (1) Insoweit ist das Landgericht, das im Hinblick auf das Tatgeschehen im weiteren Sinne keine ergänzenden Feststellungen getroffen hat, jedoch von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Den Feststellungen des Amtsgerichts Hamburg-Harburg in dem Urteil vom 17. Juni 2022 lässt sich entnehmen, dass der Tathandlung des Angeklagten ein längeres Geschehen vorausgegangen war. Darin heißt es insoweit: „Am 30.08.2021 kam es zunächst zwischen der Zeugin und dem Angeklagten im Rahmen eines Telefonats zu einem Streit. Später, gegen 20:35 Uhr begab sich der Angeklagte zur Wohnung der Zeugin im … in Hamburg. Zunächst befand sich die Zeugin auf dem Balkon des mehrstöckigen Hauses und der Angeklagte unten. Die beiden stritten laut, wobei die Zeugin schrie und auch einen Stuhl nach dem Angeklagten warf, ihn aber jedoch nicht traf. Der Angeklagte wurde wütend, kam die Treppe hoch und trat sodann die Tür der Zeugin … ein. Er begab sich in die Wohnung. Die Zeugin … forderte ihn jedoch auf, wieder die Wohnung zu verlassen, weil sie sonst die Polizei rufen würde. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte nach und begab sich über die Treppe wieder nach unten. Die Zeugin … war allerdings wütend, da der Angeklagte zuvor die Tür eingetreten hatte und folgte ihm. Unten angekommen, beleidigten sich die beiden Parteien gegenseitig. Im Verlaufe des Wortgefechts schlug der Angeklagte ein- oder zweimal mit der Faust ins Gesicht der Zeugin.“ Diese, das unmittelbare Vortatgeschehen betreffenden Feststellungen sind als den Schuldspruch tragende Teile der Sachverhaltsdarstellung infolge der nach Maßgabe des § 318 S. 1 StPO wirksamen Berufungsbeschränkung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch in Rechtskraft erwachsen. Sie sind im Hinblick auf die Rechtsfolgenentscheidung bindend (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182 zur innerprozessualen Bindung nicht aufgehobener Feststellungen bei Teilaufhebung gem. § 353 Abs. 2 StPO; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 3 StR 124/02, BeckRS 2002, 4964). (2) Diese Feststellungen betreffend die Vorgeschichte der Tat tragen die Annahme eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Anlass und Tat nicht. Die Berufungskammer hat das Vorgeschehen als „schlichten Streit“ und damit in erheblich verkürzter und mit den insoweit bindenden Feststellungen des Amtsgerichts nicht in Einklang zu bringender Weise dargestellt. Daraus ergibt sich nämlich, dass der Tat ein längeres Streitgeschehen vorangegangen war, im Zuge dessen die Geschädigte mit ihrem Verhalten in nicht unerheblicher Weise zur Eskalation der Situation beitrug, indem sie nach einem zunächst telefonisch und sodann vom Balkon aus geführten Streit insbesondere zunächst einen Stuhl in Richtung des vor dem Haus stehenden Angeklagten warf und diesem, nachdem der Angeklagte zunächst ihre Wohnungstür eingetreten, die Wohnung sodann aber auf ihre Aufforderung hin verlassen hatte, folgte, woraufhin es zunächst zu gegenseitigen Beleidigungen und sodann zu dem eigentlichen Tatgeschehen kam. Insoweit trug die Geschädigte – ohne dass dies geeignet wäre, die verfahrensgegenständliche Tat zu rechtfertigen – in nicht unerheblicher Weise zu der Entwicklung der Auseinandersetzung und deren in der Tat mündenden Eskalation bei. Die in den Feststellungen des Amtsgerichts zum Ausdruck kommende (Mit-)Verantwortlichkeit der Geschädigten für die Eskalation der Auseinandersetzung steht jedenfalls im vorliegenden Einzelfall der Annahme eines Missverhältnisses von Anlass und Tat entgegen. b) Der Senat kann indes ausschließen, dass das Urteil auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Mit Blick auf die übrigen Strafzumessungserwägungen, insbesondere die gewichtigen strafschärfenden Gesichtspunkte in Gestalt der schwerwiegenden Folgen der Tat und der Tatbegehung unter laufender, einschlägiger Bewährung, schließt der Senat aus (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung auf eine noch niedrigere Strafe erkannt hätte. 3. Zu Unrecht beanstandet die Revision darüber hinaus die Entscheidung, die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen. a) Die Prognoseentscheidung nach § 56 StGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, dem hierbei ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt, sodass das Revisionsgericht nach ständiger Rechtsprechung im Zweifel die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2012 – 5 StR 17/12, BeckRS 2012, 9735). Es kann nur in Ausnahmefällen eingreifen, wenn erkennbar unzutreffende Maßstäbe angewandt, naheliegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände fehlerhaft gewichtet wurden (vgl. Fischer, a.a.O., § 56 Rn. 11). Der Tatrichter ist nicht gehalten, eine umfassende Darstellung aller irgendwie mitsprechendenden Erwägungen vorzunehmen, es bedarf jedoch einer Erörterung der wesentlichen nach Lage des Falles bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte. Das Tatgericht muss bei der vorzunehmenden umfassenden Bewertung sämtlicher für die Beurteilung maßgeblicher Tatsachen darlegen, dass es bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen Umstände des Falles einbezogen hat (vgl. KG, Urteil vom 05.Oktober 2007 – (4) 1 Ss 307/07 (191/07), BeckRS 2008, 2361). b) Gemessen hieran ist die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung der Berufungskammer. die auf einer Gesamtwürdigung aller im Einzelfall wesentlichen Prognosekriterien zu Gunsten sowie zu Lasten des Angeklagten beruht, ist ohne Weiteres vertretbar und daher rechtsfehlerfrei. Auch der Umstand, dass die Berufungskammer im Rahmen der Gesamtwürdigung der wesentlichen Prognoseumstände nicht ausdrücklich berücksichtigt hat, dass der Angeklagte seit der Verurteilung durch das Amtsgericht Hamburg-Harburg am 01. Dezember 2020 bzw. den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten vom 26. September sowie 25. Dezember 2019 nicht mehr mit Gewaltdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, vermag angesichts der übrigen, in die Gesamtwürdigung eingestellten Umstände keinen Rechtsfehler zu begründen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.