Entscheidung
3 StR 267/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 267/11 vom 3. November 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 2011, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Mayer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Staatsanwalt - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. April 2011 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hat der Strafausspruch Bestand. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafe zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, er habe der 1996 geborenen Nebenklägerin durch ein reumütiges Geständnis die Aussage in der Hauptverhandlung erspart, sich bei deren Mutter für die Tat entschuldigt und sich freiwillig und ungeachtet sei- ner finanziellen Schwierigkeiten zur Zahlung eines Schmerzensgelds verpflich- tet. Dass das Landgericht von der weitergehenden Prüfung abgesehen hat, ob aus diesen Gründen der anzuwendende Strafrahmen nach § 46a Nr. 1 StGB zu mildern ist, stellt keinen Rechtsfehler dar, denn die Voraussetzungen dieser 1 2 - 4 - Vorschrift liegen nicht nahe. So weist auch der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass bei einem - wie hier - schwerwiegenden Sexualdelikt allein die Annahme eines Schmerzensgeldangebots regelmäßig noch kein ausreichen- des Indiz dafür ist, das Opfer wolle sich damit auch auf den nach § 46a Nr. 1 StGB erforderlichen kommunikativen, auf umfassenden friedensstiftenden Aus- gleich der Tatfolgen angelegten Prozess mit dem Täter einlassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2008 - 2 StR 561/07, NStZ 2008, 452), das zugesagte Schmerzensgeld von 5.000 € zudem an der unteren Grenze des Vertretbaren liegt und der nach den Feststellungen mit ca. 21.000 € verschuldete Angeklagte zum Urteilszeitpunkt noch keine Zahlungen geleistet hatte. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Schäfer Pfister von Lienen Mayer Menges 3