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Urteil

3 StR 139/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei teilweiser Aufhebung nach § 353 Abs. 2 StPO bindet der rechtskräftige Schuldspruch den Tatrichter hinsichtlich der nicht aufgehobenen Feststellungen. • Der Tatrichter darf die nicht aufgehobenen Feststellungen ergänzen, diese Ergänzungen dürfen den bestehenden Feststellungen jedoch nicht widersprechen. • Neue Feststellungen, die im Widerspruch zu den bindenden Feststellungen über Zeitpunkt des Tatentschlusses, Motive oder innere Verfassung des Täters stehen, sind unzulässig; daraus folgende Entscheidungen zur Schuldfähigkeit oder Strafzumessung sind rechtsfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung: Bindungswirkung nicht aufgehobener Schuldfeststellungen bei neuer Verhandlung • Bei teilweiser Aufhebung nach § 353 Abs. 2 StPO bindet der rechtskräftige Schuldspruch den Tatrichter hinsichtlich der nicht aufgehobenen Feststellungen. • Der Tatrichter darf die nicht aufgehobenen Feststellungen ergänzen, diese Ergänzungen dürfen den bestehenden Feststellungen jedoch nicht widersprechen. • Neue Feststellungen, die im Widerspruch zu den bindenden Feststellungen über Zeitpunkt des Tatentschlusses, Motive oder innere Verfassung des Täters stehen, sind unzulässig; daraus folgende Entscheidungen zur Schuldfähigkeit oder Strafzumessung sind rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte B. und der Mitangeklagte T. planten gemeinsam, den L. zu töten, um dessen Wohnung und zwei Laptops zu erlangen. In der ersten Hauptverhandlung wurde B. wegen Mordes verurteilt; der Schuldspruch blieb teilweise bestehen, der Strafausspruch für B. wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. In der erneuten Hauptverhandlung verurteilte das Landgericht B. erneut zu 14 Jahren Freiheitsstrafe. Das Landgericht nahm nun ergänzende Feststellungen aus einer erneuten Einlassung B. vor, wonach bei ihm situativ zusätzlicher Hass und Erinnerungen an frühere Misshandlungen den Tötungsentschluss beeinflusst hätten. Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Revision ein und rügte insbesondere die innerprozessuale Bindungsverletzung durch die neuen Feststellungen. • Rechtliche Ausgangslage: Bei teilweiser Aufhebung nach § 353 Abs. 2 StPO bleibt der nicht aufgehobene Schuldspruch in Teilrechtskraft und entfaltet Bindungswirkung für das weitere Verfahren. • Reichweite der Bindungswirkung: Nicht nur Tatbestandsmerkmale, sondern auch die vom ersten Urteil getragenen Teile der Sachverhaltsdarstellung, insbesondere Zeitpunkt des Tatentschlusses, Beweggründe und das geschichtliche Tatbild, sind bindend. • Unzulässigkeit der neuen Feststellungen: Die vom Landgericht in der zweiten Verhandlung zugunsten des Angeklagten getroffenen zusätzlichen Feststellungen widersprechen den nicht aufgehobenen Feststellungen des ersten Urteils, das bereits festgestellt hatte, der Tatentschluss liege vor Verlassen des Zeltplatzes und die Tötungsabsicht diene allein der Erlangung der Wohnung und der Geräte. • Folgen der Bindungsverletzung: Die ergänzenden Feststellungen wurden zur Grundlage einer Annahme erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit und damit zur Anwendung von §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemacht; diese Rechtsfolge ist aufgrund der rechtsfehlerhaften Bindungsverletzung nicht tragfähig. • Abgrenzung: Zurückverweisungsrechtsprechung, wonach bei ausschließlicher Straffrage (z. B. Alkoholisierung) neue Feststellungen möglich sind, ist hier nicht anwendbar, weil es um schuldbildende Umstände und den geschichtlichen Tatablauf ging. • Ergebnisfolgen: Wegen der Verletzung der innerprozessualen Bindungswirkung ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Der Revision der Staatsanwaltschaft wurde stattgegeben; das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben. Der Bundesgerichtshof befand, dass das Landgericht in der erneuten Verhandlung unzulässige zusätzliche Feststellungen getroffen hat, die den nicht aufgehobenen Feststellungen des ersten Urteils widersprechen und somit gegen die innerprozessuale Bindungswirkung verstoßen. Diese rechtsfehlerhaften Feststellungen führten dazu, dass das Landgericht fälschlich eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit annahm und die Strafe milderte. Wegen dieses Verfahrensfehlers ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen; über die Kosten des Rechtsmittels ist ebenfalls neu zu entscheiden.