Entscheidung
3 StR 124/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 124/02 vom 16. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2002 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2000 war zur Tatentstehung festgestellt worden, daß sich der Angeklagte aus finanziel- len Gründen gegenüber dem gesondert verfolgten B. bereit erklärt hatte, sich auf betrügerische Weise hochwertige Leihfahrzeuge zu verschaffen, die dann durch eine jugoslawische Tätergruppe verschoben werden sollten. Erst nachdem diese Gruppe ihre finanziellen Zusagen nicht eingehalten hatte und der Angeklagte nach der dritten Tat aussteigen wollte, wurde er nach diesen Feststellungen durch Drohungen bewogen, weiterzumachen. Der Senat hat dieses Urteil mit Beschluß vom 22. August 2001 - 3 StR 287/01 - im Schuld- spruch insoweit bestätigt, als der Angeklagte wegen Betrugs in sieben Fällen verurteilt worden ist, jedoch im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel- - 3 - lungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In der neuen Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte darauf berufen, von Beginn der Tatserie an nur durch massive Bedrohungen zur Beteiligung veranlaßt worden zu sein. Die Strafkammer hat zwar nicht ein solch umfassen- des Tatmotiv zugrunde gelegt, weil es dem bindend festgestellten Schuld- spruch widerspreche; doch hat sie strafmildernd zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß solche Drohungen immerhin von Anfang an mitbestimmend gewesen seien und sich tatfördernd ausgewirkt hätten. Dies verstößt gegen die Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststel- lungen zum Schuldspruch. Zu ihnen gehören auch diejenigen, welche das Tat- geschehen näher beschreiben, wie etwa die Tatentstehung und die Beweg- gründe für die Tatbegehung (BGHSt 30, 340, 343, 346 zu einem vergleichba- ren Fall). Solche Umstände sind zwar auch für die Strafzumessung von Be- deutung, unterliegen aber als sogenannte doppelrelevante Umstände der Bin- dungswirkung für das weitere Verfahren zur Neufestsetzung der Strafe. Doch ist der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler nicht beschwert. 2. Die Strafkammer durfte zu Recht dem Angeklagten anlasten, daß er durch seine Betrugstaten erhebliche Vermögenswerte erlangt hat. Da sein Vor- gehen darauf gerichtet war, die beschafften Fahrzeuge den Eigentümern end- gültig zu entziehen und sie der jugoslawischen Tätergruppe zum Verschieben ins Ausland zu übergeben, bestand der Vermögensschaden im Gesamtwert der Leihfahrzeuge, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22. August 2001 - 3 StR 287/01 - zum Ausdruck gebracht hat. Daß nachträglich ein Teil - 4 - der Fahrzeuge - etwa durch Fahndungserfolge - an die Eigentümer zurückge- langt ist, stellt lediglich eine nachträgliche Schadensminderung dar. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister von Lienen