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Beschluss

1 Vollz 153/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0919.1VOLLZ153.25.00
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Leitsätze
  • 1.

    Bei der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung im Sinne von § 27 Abs. 3 StrUG NRW handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum, die gerichtlich voll nachprüfbar sind, und die nicht nur die Vollzugsbehörde, sondern auch die Strafvollstreckungskammer bei der konkretisierenden Anwendung in tatsächlicher Hinsicht hinreichend vollständig ausfüllen müssen.

  • 2.

    Unter den Gefahrenbegriff des § 27 Abs. 3 wie auch des Absatzes 2 StrUG NRW fallen konkrete, aber auch abstrakte Gefahren. Bei der konkreten Gefahr ist auf den zu beurteilenden konkreten Einzelfall abzustellen, eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn aus bestimmten Handlungen oder Zuständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens oder nach den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im konkreten Einzelfall Schäden an dem geschützten Rechtsgut einzutreten pflegen und daher Anlass besteht, dieser Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz, zu begegnen. Wird ein schwerwiegender Schaden befürchtet, ist keine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vorauszusetzen, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit. In tatsächlicher Hinsicht verlangt auch die abstrakte Gefahr eine genügend abgesicherte Prognose, das heißt, es müssen bei der gebotenen generell-abstrakten Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden für das jeweils geschützte Rechtsgut rechtfertigen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Antrag des Betroffenen, die für die Station N01 geltende Verfügungsbeschränkung der Antragsgegnerin vom 11.02.2025 über Bargeld von mehr als 50 € und weiteren höchstens 10 € aus nicht verbrauchten Bargeldmitteln auf der Station N01 aufzuheben, zurückgewiesen worden ist.

Es wird klargestellt, dass sich die für die Station N01 geltende Verfügungsbeschränkung der Antragsgegnerin vom 01.08.2024 erledigt hat.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die für die Station N01 getroffene Verfügungsbeschränkung vom 11.02.2025 über Bargeld von mehr als 50 € und weiteren höchstens 10 € aus nicht verbrauchten Bargeldmitteln auf der Station N01 wird aufgehoben.

Die Kosten des (gesamten) Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG iVm. §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO in entsprechender Anwendung).

Dem Betroffenen wird im Umfang der zugelassenen Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. in G. für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt (§ 120 Abs. 2 StVollzG, §§ 114 ff. ZPO).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung im Sinne von § 27 Abs. 3 StrUG NRW handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum, die gerichtlich voll nachprüfbar sind, und die nicht nur die Vollzugsbehörde, sondern auch die Strafvollstreckungskammer bei der konkretisierenden Anwendung in tatsächlicher Hinsicht hinreichend vollständig ausfüllen müssen. 2. Unter den Gefahrenbegriff des § 27 Abs. 3 wie auch des Absatzes 2 StrUG NRW fallen konkrete, aber auch abstrakte Gefahren. Bei der konkreten Gefahr ist auf den zu beurteilenden konkreten Einzelfall abzustellen, eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn aus bestimmten Handlungen oder Zuständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens oder nach den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im konkreten Einzelfall Schäden an dem geschützten Rechtsgut einzutreten pflegen und daher Anlass besteht, dieser Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz, zu begegnen. Wird ein schwerwiegender Schaden befürchtet, ist keine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vorauszusetzen, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit. In tatsächlicher Hinsicht verlangt auch die abstrakte Gefahr eine genügend abgesicherte Prognose, das heißt, es müssen bei der gebotenen generell-abstrakten Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden für das jeweils geschützte Rechtsgut rechtfertigen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Antrag des Betroffenen, die für die Station N01 geltende Verfügungsbeschränkung der Antragsgegnerin vom 11.02.2025 über Bargeld von mehr als 50 € und weiteren höchstens 10 € aus nicht verbrauchten Bargeldmitteln auf der Station N01 aufzuheben, zurückgewiesen worden ist. Es wird klargestellt, dass sich die für die Station N01 geltende Verfügungsbeschränkung der Antragsgegnerin vom 01.08.2024 erledigt hat. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die für die Station N01 getroffene Verfügungsbeschränkung vom 11.02.2025 über Bargeld von mehr als 50 € und weiteren höchstens 10 € aus nicht verbrauchten Bargeldmitteln auf der Station N01 wird aufgehoben. Die Kosten des (gesamten) Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG iVm. §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO in entsprechender Anwendung). Dem Betroffenen wird im Umfang der zugelassenen Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. in G. für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt (§ 120 Abs. 2 StVollzG, §§ 114 ff. ZPO). Gründe: I. Der Betroffene ist zur Vollstreckung einer Unterbringung gemäß § 63 StGB aufgrund des Urteils des Landgerichts Bochum vom 16.03.2006 in dem U.-Zentrum für forensische Psychiatrie A. in Q. (im Folgenden: Klinik) untergebracht. Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn (im Folgenden: Strafvollstreckungskammer) ist der Betroffene im Haus N02 der Klinik untergebracht, das die Abteilung für Sozio- und Milieutherapie, mithin den Behandlungsbereich für Personen mit – diversen – Persönlichkeitsstörungen beherbergt und in drei Stationen – N03, N01 und N04 – unterteilt ist. Der Betroffene befindet sich auf der Station N01. In der Zeit um den 18.07.2024 führte der Antragsgegner auf allen Stationen des Hauses N02 Durchsuchungen der Patientenzimmer durch, bei denen zahlreiche unerlaubt eingebrachte USB-Sticks gefunden, Siegel- und Schnittstellenmanipulationen an Elektrogeräten festgestellt und auch größere Mengen Bargeld bei einzelnen Untergebrachten – insbesondere Beträge von jeweils 600 und über 1.000 € – gefunden wurden. Auf den Betroffenen traf nichts davon zu. Am 01.08.2024 gab die Klinik mündlich im Rahmen einer Plenumsveranstaltung auf der Station N01 bekannt, dass mit sofortiger Wirkung eine Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des Umgangs mit Bargeld für das gesamte Haus N02 in Kraft trete. Insbesondere sei der persönliche Gewahrsam an Bargeld bis auf Weiteres auf einen Betrag von jeweils 30 € beschränkt. Höhere Beträge würden nur nach vorheriger Erlaubnis der Klinik bei nachvollziehbarem Bedarf gestattet, was etwa der Fall sei, wenn Ausgaben z.B. während Ausführungen oder Ausgängen getätigt werden sollten. Überzählige Beträge seien von den jeweiligen Untergebrachten wieder auf ihr jeweiliges Eigengeldkonto einzuzahlen und würden ihnen darauf wieder gutgeschrieben. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 05.08.2024 hat der Betroffene beantragt, die Verfügungsbeschränkung der Klinik vom 01.08.2024 aufzuheben. Die Klinik hat während des gerichtlichen Verfahrens mit Schreiben vom 11.02.2025 mit Wirkung zum 17.02.2025 die angefochtene Verfügungsbeschränkung für die Station des Betroffenen (N01) sowie die Station N03 geändert und den Höchstbetrag für den Besitz von Bargeld auf 50 € pro Person angehoben und darüber hinaus erlaubt, Restbeträge von unter 10 € nach „Anbruch“ eines gewährten größeren Bargeldbetrages einzubehalten. Zur Begründung hat die Klinik ausgeführt, die Beschränkung solle „Hortungen“ von Bargeld unklaren Ursprungs vorbeugen und die Aufklärung der Herkunft höherer Bargeldbestände erleichtern. Die Beschränkung solle außerdem unerlaubte Geschäfte untergebrachter Personen untereinander, entgeltliche Abhängigkeiten und das entgeltliche Einbringen unerlaubter, gefährlicher Gegenstände und Substanzen erschweren, zumal insbesondere im Haus N02 auch solche Personen untergebracht seien, die krankheitsbedingt dissoziales und manipulatives Verhalten zeigten. Die Beschränkung diene insoweit der erleichterten Übersicht über zirkulierende bzw. vorhandene Bargeldbestände, auch rechnerisch. Sie schütze die einzelnen untergebrachten Personen selbst auch vor Wegnahme oder anderweitiger rechtswidriger Abgabe (Erpressung) durch bzw. an andere untergebrachte Personen oder anderweitigem Verlust höherer Bargeldbeträge. Der nunmehr geltende Betrag i.H.v. 50 € stelle rechnerisch ein (knappes) Drittel des derzeitigen, auch in 2025 geltenden Taschengeldbetrages von 152,01 € dar. Die Maßnahme habe sich im Übrigen auch als geeignet erwiesen, da nach ihrem erstmaligen Inkrafttreten eine Häufung ähnlicher wie im Juli 2024 festgestellter Vorfälle nicht mehr aufgetreten sei. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.05.2025 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner am 01.07.2025 zu Protokoll des Rechtspflegers erklärten und mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes verbundenen Rechtsbeschwerde, mit der er jedenfalls die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW verteidigt den angefochtenen Beschluss und hat mit Zuschrift vom 25.08.2025 beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Gegenäußerung, wovon er innerhalb der bis zum 12.09.2025 laufenden Stellungnahmefrist mit Schreiben vom 03.09.2025 Gebrauch gemacht hat. II. Die im Sinne des § 118 StVollzG form- und fristgerecht angebrachte und mit der Sachrüge in zulässiger Weise begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen war im tenorierten Umfang zur Fortbildung des Rechts zuzulassen; im Übrigen erweist sich die Rechtsbeschwerde als unzulässig. 1. Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist zum einen die durch Anordnung vom 01.08.2024 eingeführte, die Station N01 betreffende Verfügungsbeschränkung der Klinik, mit welcher der Besitz von Bargeld auf 30 € begrenzt worden ist, zum anderen die mit Wirkung zum 17.02.2025 aufgrund der Anordnung vom 11.02.2025 für die Station N01 geänderte Regelung, nach der der Besitz von Bargeld auf 50 € angehoben und darüber hinaus gestattet worden ist, Restbeträge unterhalb von 10 € zu behalten, die aus dem „Anbruch“ bzw. teilweisen Verbrauch eines zuvor gewährten höheren Bargeldbetrages herrühren. a) Durch die Anordnung der Verfügungsbeschränkung vom 11.02.2025 hat sich die Maßnahme vom 01.08.2024 erledigt. Die Erledigung einer Maßnahme i.S.v. § 109 Abs. 1 StVollzG, für die das Gesetz in § 115 Abs. 3 StVollzG beispielhaft nur deren Rücknahme nennt, tritt ein, wenn die Beschwer, die sich aus ihr für den Gefangenen ergibt, nachträglich wegfällt (Senat, Beschluss vom 13.08.2025 – III‑1 Vollz 118/25; Beschluss vom 03.02.2025 – III‑1 Vollz 501/24; KG Berlin, Beschluss vom 13.11.2003 – 5 Ws 405/03 Vollz Rn. 5 –, juris; Arloth, in: Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. 2021, § 115 Rn. 9). Mit der Anordnung vom 11.02.2025 ist die ursprünglich angefochtene Maßnahme vom 01.08.2024 überholt, da an ihre Stelle durch die Regelung vom 11.02.2025 insgesamt eine neue, selbstständig anfechtbare Sachentscheidung der Klinik getreten ist, welche die Verfügungsbeschränkung vom 01.08.2024 abgelöst hat (zum Zweitbescheid vgl. Senat, Beschluss vom 17.04.2023 – III‑1 Vollz(Ws) 348/22; Beschluss vom 16.08.2022 – III‑1 Vollz(Ws) 275+276/22; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.06.2017 – 1 Ws 283/17-, juris, m.w.N.; vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2020, 331 [332]; BVerwG, NVwZ 2012, 168 [173]; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 Rn. 213). Damit ist zugleich die durch die Regelung vom 01.08.2024 bewirkte Beschwer des Betroffenen weggefallen. Insofern richtet sich das Anfechtungsbegehren des Betroffenen nach verständiger Auslegung (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 300 StPO) gegen die Verfügungsbeschränkung vom 11.02.2025 und betrifft ausschließlich die Station N01, auf der er untergebracht ist. Denn der Betroffene kann nur insoweit beschwert sein, wie die ergangene Maßnahme einen unmittelbaren Nachteil enthält, seine Rechte und geschützten Interessen also eine unmittelbare Beeinträchtigung erlitten haben. b) Indessen führt die Erledigung der (ursprünglichen) Verfügungsbeschränkung vom 01.08.2024 nicht dazu, dass die (erledigte) Maßnahme als prozessual unbeachtlich anzusehen wäre. Denn ist die mit der Maßnahme verbundene Beschwer nach Einlegung des Antrags nach § 109 StVollzG weggefallen, kann Rechtsschutz bezüglich der erledigten Maßnahme weiterhin durch einen sog. Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 115 Abs. 2 StVollzG) verlangt werden, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen [dazu unter 2. b)]. Mit seinem Schreiben vom 20.11.2024, das der Senat angesichts der darin enthaltenen Erklärung von Amts wegen als (ergänzende) Antragsschrift zur Kenntnis nehmen darf, hat der Betroffene seiner Stellungnahme handschriftlich hinzugefügt, er beantrage für den Fall, dass die angefochtene Maßnahme zum 31.12.2024 aufgehoben werde oder nur der Verfügungsbetrag von 30 € erhöht werde, die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Insofern hat der Betroffene deutlich zum Ausdruck gebracht, sein ursprünglich auf die Anfechtung der Maßnahme gerichtetes Rechtsschutzbegehren als Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolgen zu wollen. Seine Rechtsbeschwerde, der keinerlei Einschränkungen des Beschwerdegegenstandes zu entnehmen ist, richtet sich damit auch gegen die überholte Verfügungsbeschränkung der Klinik vom 01.08.2024 (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 300 StPO). 2. a) Soweit der Betroffene die Verfügungsbeschränkung vom 11.02.2025 angefochten hat, war die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGH, NJW 1971, 389 [391]; Senat, Beschluss vom 31.03.2025 zu III‑1 Vollz 30/25). Zur Anwendung des § 27 Abs. 3, Abs. 2 StrUG NRW hat sich der für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden in Straf-, Maßregel- und Sicherungsverwahrungsvollzugssachen landesweit in Nordrhein-Westfalen allein zuständige Senat noch nicht geäußert. b) Die weitergehende Rechtsbeschwerde in Bezug auf die erledigte Verfügungsbeschränkung vom 01.08.2024 ist unzulässig, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG gegeben ist. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung – als einzig in Betracht kommender Zulassungsgrund – war nicht geboten. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (Senat, BeckRS 2021, 17764 Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2022 – III‑1 Vollz (Ws) 549/21 Rn. 8 –, juris, jeweils mwN.). Zwar hat die Strafvollstreckungskammer das Begehren des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Verfügungsbeschränkung vom 01.08.2024 unbeachtet gelassen. Der Rechtsfehler bei der Würdigung des Rechtsschutzbegehrens (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 300 StPO) beschwert den Betroffen aber nicht, weil sein Fortsetzungsfeststellungsantrag mangels Feststellungsinteresse ohnehin unzulässig war. Ein Feststellungsinteresse ist anzunehmen bei einem Rehabilitationsinteresse aufgrund des diskriminierenden Charakters der beanstandeten Maßnahme, einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff, bei konkreter Wiederholungsgefahr und zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22.03.2021 – III‑1 Vollz (Ws) 85/21 und vom 04.09.2014 – III‑1 Vollz(Ws) 227/14; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 115 Rn. 8). Der Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen (Art. 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) ist als gering anzusehen. Denn die Regelung vom 01.08.2024 hat den Betroffenen nicht grundsätzlich in der Verfügung über seine Geldmittel beschränkt, was den Eingriff in die Grundrechte vertieft hätte, sondern (lediglich) hinsichtlich der Höhe des zulässigen Bargeldbestandes. Eine Wiederholungsgefahr in dem Sinne, dass die Klinik ihre Verfügungsbeschränkung wieder auf 30 € herabsetzen wird, nachdem sie mit der Regelung vom 02.08.2025 den Wert auf 50 € angehoben hat, ist nicht konkret zu befürchten; die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses ist nicht ersichtlich. 3. Im Umfang ihrer Zulassung ist die Rechtsbeschwerde auch begründet. Nach § 27 Abs. 2 StrUG NRW kann die Leitung der Einrichtung eine Verfügungsbeschränkung über das Eigengeldkonto oder hinsichtlich des Umgangs mit Bargeld treffen, wenn dies erforderlich ist, um die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder den Behandlungserfolg der untergebrachten Person nicht zu gefährden. Nach Absatz 3 kann die Einrichtung aus den in Absatz 2 genannten Gründen auch für alle untergebrachten Personen bestimmter Stationen oder Wohnbereiche Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich des Umgangs mit Bargeld treffen. a) Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer richtet sich die Anordnung einer stations- bzw. wohnbereichsweiten Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des Umgangs mit Bargeld nach § 27 Abs. 3 StrUG NRW und nicht nach § 27 Abs. 2 StrUG NRW. Nach der Systematik der Vorschrift regelt § 27 Abs. 2 StrUG NRW die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung gegen einen konkreten Untergebrachten, wohingegen Absatz 3 im Sinne einer Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG NRW) Verfügungsbeschränkungen für sämtliche untergebrachten Personen bestimmter Stationen oder Wohnbereiche vorsieht. Die nach § 27 Abs. 2 StrUG NRW zulässigen Maßnahmen (Rechtsfolge) umfassen dabei sowohl Verfügungsbeschränkungen über das Eigengeldkonto als auch hinsichtlich des Umgangs mit Bargeld. § 27 Abs. 3 StrUG NRW lässt demgegenüber nur Verfügungsbeschränkungen über den Umgang mit Bargeld zu und verweist hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen auf § 27 Abs. 2 StrUG NRW („aus den in Absatz 2 genannten Gründen“). Eine allgemeine Verfügungsbeschränkung kann demnach erlassen werden, wenn dies erforderlich ist, um die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder den Behandlungserfolg untergebrachter Personen nicht zu gefährden. Würden sich allgemeine Verfügungsbeschränkungen nach § 27 Abs. 2 StrUG NRW richten, liefe § 27 Abs. 3 StrUG NRW leer. Zudem könnten – entgegen dem klaren Wortlaut – Verfügungsbeschränkungen auch hinsichtlich des Eigengeldkontos gegen sämtliche Untergebrachte eines bestimmten Bereichs erlassen werden, was weder dem Wortlaut noch der Systematik der Norm entnommen werden kann. b) § 27 Abs. 3, Abs. 2 StrUG NRW setzt lediglich eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung voraus, ohne die Gefahrenlage durch Zusätze, etwa aus „erheblichen Gründen“ (§ 21 Abs. 2 StrUG NRW) oder „zwingenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung“ (§ 24 Abs. 4 StrUG NRW), zu qualifizieren. aa) Bei der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum, die gerichtlich voll nachprüfbar sind, und die nicht nur die Vollzugsbehörde, sondern auch die Strafvollstreckungskammer bei der konkretisierenden Anwendung in tatsächlicher Hinsicht hinreichend vollständig ausfüllen müssen (zu § 18 Abs. 2 SVVollzG NRW: Senat, Beschluss vom 27.11.2023 – III‑1 Vollz 615/23 Rn. 21 –, juris mwN.; zu § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW: Senat, Beschluss vom 27.08.2025 – III‑1 Vollz 127- 130/25; allgemein: Spaniol, in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl. 2022, § 115 StVollzG Rn. 26 ff. und 29). Unter den Gefahrenbegriff des § 27 Abs. 3 wie auch des Absatzes 2 StrUG NRW fallen konkrete, aber auch abstrakte Gefahren (vgl. Senat, Beschluss vom 15.01.2024 – III‑1 Vollz 593/23 Rn. 14 –, juris). Nach allgemeinem Verständnis unterscheidet sich die abstrakte Gefahr von der konkreten nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose bzw. die Betrachtungsweise. Während bei der konkreten Gefahr auf den zu beurteilenden konkreten Einzelfall abgestellt wird, ist eine abstrakte Gefahr gegeben, wenn aus bestimmten Handlungen oder Zuständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens oder nach den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im konkreten Einzelfall Schäden an dem geschützten Rechtsgut einzutreten pflegen und daher Anlass besteht, dieser Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz, zu begegnen. Wird ein schwerwiegender Schaden befürchtet, ist keine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vorauszusetzen, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit. In tatsächlicher Hinsicht verlangt auch die abstrakte Gefahr eine genügend abgesicherte Prognose, das heißt, es müssen bei der gebotenen generell-abstrakten Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden für das jeweils geschützte Rechtsgut rechtfertigen (vgl. OVG Münster, BeckRS 2023, 35706 Rn. 159; BVerwG, NVwZ 2003, 95 [96]). Nach der Gesetzesbegründung (LT Drucks. 17/3994 S. 71) kann eine Regelung nach § 27 Abs. 3 StrUG NRW „erforderlich werden, um beispielsweise Glücksspiele, Rechtsgeschäfte, sexuelle Dienstleistungen gegen Geld sowie Nötigungen und Erpressungen zu verhindern bzw. einzudämmen.“ bb) Nach diesen Maßstäben ist der Besitz von Bargeld als solchem im Umfeld des Maßregelvollzugs nicht generell-abstrakt gefährlich. Ob aus dem Besitz von Bargeld durch Untergebrachte die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens folgt, hängt einerseits von der Höhe des Bargeldbetrages ab und andererseits von den Umständen der Station oder des Wohnbereichs, für die die Verfügungsbeschränkung gelten soll, etwa von der Belegungssituation der Station. Von einem besonders hohen Bargeldbetrag geht ein hoher Anreiz für eine missbräuchliche Verwendung aus. Demgegenüber geht von Bargeldbeträgen, die gegen Null tendieren, keine oder lediglich eine geringe abstrakte Gefahr aus, sodass zusätzliche Umstände – etwa eine krankheitsbedingt besonders risikogeneigte Zusammensetzung der Untergebrachten auf der Station – hinzukommen müssen, um eine abstrakte Gefahr zu begründen. cc) Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel, ob die Klinik mit der gegebenen Begründung der Maßnahme vom 11.02.2024 das Vorliegen einer abstrakten Gefahr, die sich aus dem Besitz von Bargeldbeträgen von mehr als 50 € sowie gegebenenfalls weiteren 10 € aus angebrochenen höheren Bargeldsummen ergeben soll, tragfähig dargelegt hat. Die von der Klinik angeführten Erwägungen, „Hortungen“ von Bargeld, unerlaubte Geschäfte oder Erpressungsrisiken verhindern zu wollen, sind grundsätzlich nachvollziehbar. Ob jedoch Bargeldbestände in der hier in Rede stehenden Größenordnung typischerweise zu den befürchteten Gefährdungen führen, erscheint jedenfalls mit der für den Senat aus den Beschlussgründen ersichtlichen Begründung zweifelhaft. Letztlich bedarf die Frage im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da sich die Verfügungsbeschränkung bereits aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist. c) Zur Aufhebung des Beschlusses und der Verfügungsbeschränkung der Klinik vom 11.02.2025 führt, dass die Klinik die Grenzen des ihr nach § 27 Abs. 3 StrUG NRW eingeräumten Ermessens überschritten hat, indem sie ihre Gefahrenabwehrmaßnahme gegen den Nichtstörer gerichtet hat, obwohl eine erfolgversprechende Maßnahme gegen den bzw. die Störer ebenfalls in Betracht gekommen wäre (vgl. Beschluss vom 27.08.2025 – III‑1 Vollz 185-191/25; Beschluss vom 16.09.2020 zu III‑1 Vollz (Ws) 198/20; Beschluss vom 01.08.2019 zu III‑1 Vollz (Ws) 344/19). Die Klinik hat nicht erkennbar bedacht, ob sie – als milderes Mittel – zur Vermeidung einer sämtliche Untergebrachten in einem Wohnbereich treffenden Beschränkung ihre Gefahrenabwehrmaßnahme nach § 27 Abs. 2 StrUG NRW auch gegen diejenigen einzelnen Untergebrachten hätte richten können, bei denen hohe Bargeldbeträge (600 € und 1.000 €) gefunden worden sind. Denn mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung ist es nicht vereinbar, wenn die Gefahr, dass bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall vorrangig diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Verhaltens zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden. Rechtsstaatliche Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen. Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres – und in Grundrechte eingreifend – gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden (BVerfG, BeckRS 2010, 51320; OLG Celle NStZ 2011, 704 [706]; Senat, Beschluss vom 16.09.2020 – III‑1 Vollz (Ws) 198/20 Rn. 16; Beschluss vom 10.01.2013 – III‑1 Vollz (Ws) 695/12 Rn. 8 –, jeweils). 4. Der angefochtene Beschluss war insgesamt aufzuheben. Auf eine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer war nicht zu erkennen, da die Sache in Ansehung der von ihr zu treffenden Entscheidung gemäß § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG spruchreif ist. Die streitgegenständliche Verfügungsbeschränkung ist im Umfang der zulässigen Anfechtung – Station N01 – aufgrund des aufgezeigten Fehlers bei der Ermessensausübung der Klinik rechtswidrig, weshalb sie aufzuheben war. III. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass – sollte die Antragsgegnerin erneute Verfügungsbeschränkungen des Umgangs mit Bargeld auch mit der Verhinderung unerlaubt eingebrachter USB-Sticks, Siegel- und Schnittstellenmanipulationen an Elektrogeräten stützen wollen (vgl. die Begründung der ursprünglichen Beschränkung vom 01.08.2024), wie sie bei den Durchsuchungen im Juli 2024 festgestellt worden sind – dies voraussichtlich nicht ausreichen wird, um Beschränkungen im Umgang mit Bargeld tragfähig zu begründen. Zur Verhinderung von Manipulationen an elektronischen Geräten erscheinen Bargeldbeschränkungen dem Senat als ungeeignet. USB-Sticks mit erheblicher Speicherkapazität sind bereits zu Preisen von 5 € erhältlich, sodass auch eine Beschränkung auf 30 € den Erwerb derartiger Speichermedien nicht wirksam verhindern kann.