Leitsatz: 1. Aus dem Regelungskonzept des § 18 SVVollzG NRW folgt kein genereller Anspruch des einzelnen Untergebrachten auf Aufnahme eines bestimmten Produktes in das Einkaufssortiment des Anstaltskaufmanns. Wie der Einkauf ausgestaltet wird und welche Produkte in das Sortiment aufgenommen werden, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Vollzugsbehörde. 2. Die auf Grundlage des § 18 SVVollzG NRW getroffenen Einkaufsregelungen sind nach § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie der Enrtscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens eingehalten hat. 3. § 18 Abs. 2 SVVollzG NRW begrenzt die Ermessensausübung der Vollzugsbehörde dahin, dass die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung gefährdende Gegenstände (generell) vom Einkauf ausgeschlossen sind. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, steht die Entscheidung, ob ein bestimmter Gegenstand grundsätzlich vom Einkauf ausgeschlossen wird bzw. ob einem bestimmten Untergebrachten der Kauf gestattet wird, nicht im Ermessen der Vollzugsbehörde. 4. Diese gesetzlichen Einschränkungen des Ermessens sind unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum, die gesetzlich voll nachprüfbar sind und die die Vollzugsbehörde und im Nachgang die Strafvollstreckungskammer hinreichend vollständig ausfüllen müssen. Die Vollzugsbehörde muss dabei angeben, welche Gefahr sie befürchtet; die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung muss nicht in der Person des Untergebrachten begründet sein. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen. Gründe: I. Der Betroffene befindet sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der JVA A Die dort Untergebrachten haben die Möglichkeit des wöchentlichen Einkaufs und können dabei Produkte, die in der Einkaufsliste des Anstaltskaufmanns gelistet sind, ohne weitere Prüfung oder weiteres Genehmigungsverfahren erwerben. Am 13.06.2022 beantragte der Betroffene bei dem Leiter der JVA A (Antragsgegner) die Aufnahme des Artikels „Q. Deo Stick fresh active 40ml“ (73600) aus dem Gesamtkatalog der Firma D. auf die Artikelliste für den Einkauf in der Anstalt. Bei diesem Produkt handelt es sich um ein 40ml Behältnis in Form eines Deodorant-Sticks des Herstellers Q.. Nach den Herstellerangaben enthält dieses Produkt u.a. den Inhaltsstoff „ Benzyl Alcohol“. Nachdem sein Antrag vom 13.06.2022 zunächst nicht beschieden wurde, stellte der Betroffene mit Schreiben vom 14.09.2023 Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Form eines Untätigkeitsantrags. Zugleich beantragte er, die Sache als Verpflichtungsantrag (den Antragsgegner zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts seinen Antrag vom 13.06.2022 neu zu bescheiden) fortzuführen, sollte sein Antrag vom 13.06.2022 demnächst abgelehnt werden. Mit Verfügung vom 17.09.2022, dem Betroffenen am selben Tag mündlich eröffnet, lehnte der Antragsgegner die Aufnahme des streitgegenständlichen Produkts auf die Einkaufsliste des Anstaltskaufmanns unter Hinweis darauf ab, dass das Produkt Alkohol enthalte und dementsprechend nicht zur Aushändigung geeignet sei. Erstinstanzlich hat der Antragsgegner dazu ausgeführt, dass die Aufnahme eines jeden neuen Produkts in die Liste des Anstaltskaufmanns zwingend einer umfassenden Prüfung bedürfe, inwieweit ein sodann unkontrollierter Bezug über den Einkauf unter dem Ausschluss einer missbräuchlichen Nutzung verantwortet werden könne. Ein Ausschluss von Produkten erfolge, wenn diese die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würden. Die Genehmigung zur Aufnahme des streitgegenständlichen Produkts in die Einkaufsliste sei zu versagen gewesen, da es nach den Herstellerangaben Benzyl Alkohol enthalte. Alkohol und alkoholhaltige Substanzen stellten eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt dar, da sie als berauschende Stoffe beim Konsumenten zu Kontrollverlusten führen und die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen würden. In der Folge seien konfliktträchtige Situationen oder gar Gewaltausbrüche zu besorgen. Dabei wohne einem alkoholhaltigen Produkt eine abstrakt-generelle Gefahr für die Sicherheit und Ordnung inne, welche – unabhängig vom konkreten, gegen den einzelnen Untergebrachten gerichteten Verdacht – für die Versagung der Aushändigung ausreiche. Auch stelle die Verfügbarkeit alkoholhaltiger Substanzen eine Versuchung für suchtkranke Untergebrachte dar, die unter Alkoholeinfluss teils erhebliche Straftaten begangen hätten. Bereits geringste Mengen Alkohol könnten bei abstinenten Alkoholikern zu einer Rückfallgefährdung führen. Eine missbräuchliche Nutzung bzw. Manipulation in Form von Extraktion des Alkohols, eines Vermengens mit anderen Substanzen o.ä. könne nicht ausgeschlossen werden. Der Betroffene hat erstinstanzlich u.a. vorgetragen, am 25.11.2022 seien ihm nach einer Ausführung von den Bediensteten der Kammer in Haus 4 drei Deo-Roller mit dem Inhaltsstoff Benzyl Alkohol beanstandungsfrei ausgehändigt worden. Wenn solche Produkte über die Kammer ausgehändigt würden, habe dasselbe für den Anstaltskaufmann zu gelten. Ferner hätten die Bediensteten der Kammer im Haus 4 geäußert, dass lediglich die Inhaltsstoffe Alkohol und Alkohol Denat bei Hygieneprodukten/Kosmetika verboten seien. Der Antragsgegner hat diesen Vortrag erstinstanzlich nicht bestritten. Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antragsgegner unter Aufhebung der Entscheidung vom 17.09.2022 verpflichtet, über den Antrag des Betroffenen vom 13.06.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Gestaltung des Einkaufs nach § 18 Abs. 1 SVVollzG NRW stehe in dem - gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Ermessen der Vollzugsbehörde, bei dessen Ausübung auf die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht zu nehmen sei und das nach § 18 Abs. 2 SVVollzG NRW seine äußeren Grenzen darin finde, dass die Sicherheit oder Ordnung gefährdende Gegenstände nicht zum Einkauf zugelassen werden dürften. Die Entscheidung des Antragsgegners vom 17.09.2022 sei ermessensfehlerhaft, da es im vorliegenden Einzelfall an einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung bzw. an einer ermessensfehlerfreien Würdigung des Sachverhalts durch den Antragsgegner fehle, soweit dieser die Ablehnung darauf gestützt habe, dass der streitgegenständliche Artikel „Alkohol“ enthalte. Dabei sei die Darlegung des Antragsgegners, dass Alkohol und alkoholhaltige Substanzen aus den genannten Gründen grundsätzlich eine Gefährdung für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt darstellen würden, dem Grunde nach nicht zu beanstanden und nachvollziehbar. Soweit der Antragsgegner jedoch allein darauf abstelle, dass der Artikel „Alkohol“ enthalte, blieben seine Ausführungen unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Einzelfallumstände zu pauschal. Den unbestrittenen Vortrag des Betroffenen zugrunde gelegt, hätten Bedienstete des Antragsgegners den Besitz von Hygieneprodukten mit dem streitgegenständlichen Inhaltsstoff Benzyl Alkohol gestattet. Der Antragsgegner hätte sich vor dem Hintergrund dieser Praxis in der Anstalt und unter Berücksichtigung des sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Gleichbehandlungsgebots und Willkürverbots konkreter mit der Zulassungsfähigkeit des streitgegenständlichen Inhaltsstoffes auseinandersetzen müssen. Da ihm in Bezug auf die Frage der Aufnahme des Produkts auf die Einkaufsliste ein Ermessenspielraum verbleibe, sei die Sache nicht spruchreif, weshalb die Vollzugsbehörde die Gelegenheit haben werde, die erforderliche Sachverhaltsaufklärung und Prüfung unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung der Kammer nachzuholen. Dabei habe der Antragsgegner die Frage einer berauschenden Wirkung der Inhaltsstoffe des streitgegenständlichen Produkts unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Einzelfallumstände konkret aufzuklären, sollte er diese erneut für eine Ablehnung heranziehen wollen. Gegen den ihm am 21.08.2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde vom 21.09.2023, die er mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet und deren Zulassung er zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für geboten erachtet. Er rügt im Wesentlichen, die ihm von der Strafvollstreckungskammer auferlegte Aufklärungspflicht übersteige die rechtlichen Anforderungen des § 18 Abs. 2 SVVollzG NRW. Nach dessen Wortlaut seien Gegenstände, welche die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung gefährden, vom Einkauf ausgeschlossen. Hierbei sei nicht ausschließlich ein Einzelfall/die einzelne Person zu berücksichtigen, sondern eine generelle Gefährlichkeit für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt durch das Inverkehrbringen des Produkts. Auf die Frage, inwieweit eine berauschende Wirkung tatsächlich eintreten könne, komme es bei der Ablehnung des Antrags nicht an. Allein der Inhaltsstoff „Alkohol“ begründe die Gefahr eines möglichen Missbrauchs (sich zu berauschen oder gesundheitlich zu schädigen). Der Prüfungspflicht der Anstalt sei dadurch genüge getan, dass festgestellt worden sei, dass das streitgegenständliche Produkt Alkohol enthalte. Ferner rügt der Antragsgegner eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht durch die Strafvollstreckungskammer. Diese habe fehlerhaft den unbestrittenen Vortrag des Betroffenen als wahr unterstellt und ihre Entscheidung hierauf gestützt. Auch hätte die Strafvollstreckungskammer selbst ein Gutachten einholen müssen, wenn sie die tatsächliche Möglichkeit eines Berauschens für entscheidungserheblich erachtet hätte. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Rechtsbeschwerde unter ergänzenden Ausführungen beigetreten. Der Betroffene verteidigt die angefochtene Entscheidung und behauptet erstmals, das streitgegenständliche Produkt enthalte gar keinen Alkohol. Zum Beleg fügt er die Produktinformation eines Deo-Stick „Q. Men fresh active 50ml“ bei. II. Die Rechtsbeschwerde ist im Sinne des § 118 StVollzG zulässig und genügt auch den besonderen Zulässigkeitsanforderungen aus § 116 Abs. 1 StVollzG. In der Sache hat sie zumindest vorläufig Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist fristgerecht binnen eines Monats ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt und zumindest mit der erhobenen Sachrüge ordnungsgemäß begründet worden (§ 118 StVollzG). Zwar lässt sich der per Fax übermittelten Rechtsbeschwerdeschrift nicht entnehmen, wann diese beim Landgericht eingegangen ist, da sich auf dem Dokument keine Kopfzeile mit den entsprechenden Daten befindet. Der Schriftsatz trägt auch keinen Eingangsstempel des Gerichts, sondern einen am 22.09.2023 von der Servicekraft aufgebrachten Vermerk „Das Eingangsdatum kann nicht festgestellt werden“ . Allerdings hat die Vollzugsanstalt unter Vorlage einer dienstlichen Stellungnahme des RR I. (Verfasser der Rechtsbeschwerdeschrift) vom 28.09.2023 sowie durch Vorlage von drei Fax-Sendeberichten hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Rechtsbeschwerde in dreifacher Ausfertigung am 21.09.2023 per Fax an das Landgericht übermittelt worden ist. Die Sendeberichte weisen zwar als Datum der Übermittlung den 12.02.2013 und die Uhrzeiten „6:27“, „6:34“ und „06:43“ aus. Auf ihnen findet sich aber jeweils ein handschriftlicher und von RR I. unterschriebener Vermerk mit dem Inhalt „Datum und Uhrzeit des Faxgerätes falsch eingestellt. 21.09.23 17:03 Uhr“ bzw. „Datum und Uhrzeit des Faxgerätes falsch eingestellt. 21.09.23 17:10 Uhr“ bzw. „Datum und Uhrzeit des Faxgerätes falsch eingestellt. 21.09.23 17:19 Uhr“ . RR I. hat in seiner dienstlichen Stellungnahme hierzu erklärt, nach Versenden der Rechtsbeschwerde sei aufgefallen, dass Datum und Uhrzeit des genutzten Faxgerätes nicht dem Tatsächlichen entsprochen hätten und er habe nach Feststellung der falschen Einstellung umgehend einen Vermerk unter die Sendeberichte mit dem richtigen Datum und der richtigen Uhrzeit gefertigt. Gründe dafür, diesen Angaben keinen Glauben zu schenken, bestehen nicht, zumal die Faxnummer und Anzahl der übermittelten Seiten in den Sendeberichten mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Eine Entscheidung des landesweit für Vollzugssachen allein zuständigen Senats zu den Voraussetzungen und Grenzen des § 18 SVVollzG NRW, der den Einkauf in der Sicherungsverwahrung regelt, ist bislang nicht ergangen. Insbesondere hat sich der Senat bislang nicht dazu geäußert, inwieweit die zu der bundesrechtlichen Norm des § 22 StVollzG obergerichtlich entwickelten Grundsätze auf die mit Wirkung zum 01.06.2013 für die Sicherungsverwahrung im Land NRW an dessen Stelle getretene Vorschrift des § 18 SVVollzG NRW übertragbar sind. Überdies war die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der angefochtene Beschluss lässt besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer den für die gesetzlichen Versagungsgründe der Sicherheit und Ordnung der Anstalt/Einrichtung anerkannten gerichtlichen Überprüfungsmaßstab verkannt hat, was die Gefahr in sich birgt, dass dieser Fehler sich in künftigen Entscheidungen wiederholt. 3. Die Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge (vorläufig) begründet. a) Der Einkauf durch Untergebrachte richtet sich seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2013 nach § 18 SVVollzG NRW. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift erhalten die Untergebrachten die Möglichkeit, mindestens einmal wöchentlich durch Vermittlung der Einrichtung in angemessenem Umfang einzukaufen. Nach § 18 Abs. 1 S. 2 SVVollzG NRW soll das Angebot auf die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nehmen. Gegenstände, welche die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährden, sind gemäß § 18 Abs. 2 SVVollzG NRW vom Einkauf ausgeschlossen. Der Regelungsgehalt und das Regelungsgefüge dieser Norm entsprechen im Wesentlichen dem bundesrechtlichen § 22 StVollzG, der es den Gefangenen gestattet, sich aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot, das auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nehmen soll, Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege zu kaufen (§ 22 Abs. 1 S. 1 und 2 StVollzG), wobei Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, vom Einkauf ausgeschlossen werden können (§ 22 Abs. 2 StVollzG). Die zu der bundesrechtlichen Norm des § 22 StVollzG obergerichtlich entwickelten Grundsätze sind daher auf die landesrechtliche Vorschrift des § 18 SVVollzG NRW (weitgehend) übertragbar. Aus dem gesetzlichen Regelungskonzept des § 18 SVVollzG NRW folgt - ebenso wie bei § 22 StVollzG - kein genereller Anspruch des einzelnen Untergebrachten, dass ein bestimmtes Produkt seiner Wahl in das Einkaufssortiment aufgenommen wird. Wie der Einkauf ausgestaltet wird und welche Artikel in das Einkaufssortiment aufgenommen werden steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Vollzugsbehörde (vgl. LT-Drs. 16/1435, S. 74; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 22 Rn. 1, m.w.N.). Auf Grundlage des § 18 SVVollzG NRW getroffene Einkaufsregelungen sind daher gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich (nur) darauf zu überprüfen, ob sie rechtsfehlerfrei getroffen wurden, ob also die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens eingehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22.11.2011 - III-1 Vollz(Ws) 421/11 -, juris - zu § 22 StVollzG; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.07.2016 - 2 Ws 211/16 -, beck-online - zu der mit § 18 SVVollzG NRW inhaltlich vergleichbaren Landesvorschrift des § 10 JVollzGB V). § 18 Abs. 2 SVVollzG NRW begrenzt die Ausübung des der Vollzugsbehörde bei der Ausgestaltung des Einkaufsangebotes eingeräumten Ermessens dahingehend, dass die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdende Gegenstände (generell) vom Einkauf ausgeschlossen sind. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, steht die Entscheidung, ob ein bestimmter Gegenstand grundsätzlich vom Einkauf ausgeschlossen wird, ebenso wie die Entscheidung, ob einem bestimmten Untergebrachten der Kauf dieses Gegenstandes gestattet wird, anders als nach § 22 Abs. 2 StVollzG nicht im Ermessen der Vollzugsbehörde. Bei dieser gesetzlichen Einschränkung des der Vollzugsbehörde zugestandenen Ermessenspielraums handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum, die gerichtlich voll nachprüfbar sind (vgl. Senat, Beschluss vom 22.11.2011 - III-1 Vollz(Ws) 421/11 -, juris; Arloth/Krä, a.a.O., § 22 Rn. 4, m.w.N.), und die nicht nur die Vollzugsbehörde, sondern auch die Strafvollstreckungskammer bei der konkretisierenden Anwendung in tatsächlicher Hinsicht hinreichend vollständig ausfüllen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 07.11.1989 - 1 Vollz(Ws) 173/89 -, juris; OLG Stuttgart NStZ 1988, 574; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2001, 288; OLG Celle NStZ 1981, 238 - jeweils zu § 19 Abs. 2 StVollzG). Die Vollzugsbehörde muss in der Begründung der Ablehnung angeben, welche Gefahr sie befürchtet (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Die Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung muss dabei nicht in der Person des Untergebrachten begründet sein (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26.09.2005 - 5 Ws 444/05 -, juris - zu § 22 StVollzG; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 22 Rn. 4; vgl. auch Senat, Beschluss vom 24.03.1995 - 1 Vollz (Ws) 226/94 -, juris - zu § 70 StVollzG). b) Gemessen an diesen Grundsätzen hätte die Strafvollstreckungskammer die Entscheidung des Antragsgegners nicht mit der Begründung aufheben dürfen, es fehle an einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung bzw. einer ermessensfehlerfreien Würdigung des Sachverhaltes, soweit die Ablehnung darauf gestützt worden sei, dass der streitgegenständliche Artikel Alkohol enthalte. Der Antragsgegner hat anhand der Herstellerangaben festgestellt, dass der streitgegenständliche Deo-Stick Benzyl Alkohol enthält und hierzu dargelegt, dass ein insbesondere bei suchtkranken Untergebrachten nicht auszuschließender Konsum des Produkts bzw. des daraus extrahierten Inhaltsstoffes Benzyl Alkohol eine berauschende Wirkung und damit einhergehend Kontrollverluste bei dem Konsumenten hervorrufen könne, die konfliktträchtige Situationen in der Einrichtung nach sich ziehen könnten. Ferner könne bei abstinenten Alkoholikern ein Konsum bereits in kleinen Mengen einen Rückfall verursachen. Damit hat der Antragsgegner in Bezug auf den streitgegenständlichen Deo-Stick konkrete (nicht ohne weiteres auszuschließende) Tatsachen dargetan, die geeignet sind, die Annahme einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung durch eine generelle Zulassung des Deo-Sticks zum Einkauf in der Sicherungsverwahrung im Sinne einer Gefahr für Personen und Sachen und für ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung zu tragen. Dabei unterfällt die (möglich erscheinende) Verursachung eines Suchtrückfalls bei missbräuchlicher Verwendung als Gesundheitsschädigung ebenfalls dem Begriff der Sicherheit der Einrichtung (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 04.03.2000 - 5 Ws 174/19 Vollz -, juris, Rn. 9). Die hinreichende Darlegung gefahrbegründender Tatsachen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Betroffenen (womöglich) nach einer Ausführung drei Deo-Roller mit dem Inhaltsstoff Benzyl Alkohol ausgehändigt worden sind, zumal es sich bei der insofern nach § 15 SVVollzG NRW zu treffenden Entscheidung stets um eine Einzelfallentscheidung handelt, bei der der Vollzugsbehörde zudem selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Versagungsgrundes ein Handlungsermessen verbleibt (§ 15 Abs. 2 S. 2 SVVollzG NRW). Auch der Umstand, dass nach dem Vortrag des Betroffenen Kammerbedienstete geäußert haben (sollen), nur die Inhaltsstoffe Alkohol und Alkohol Denat seien in Hygieneprodukten/Kosmetika verboten, ändert nichts daran, dass die von dem Antragsgegner beschriebene missbräuchliche Verwendung des Deo-Sticks und die beschriebenen gefahrbegründenden Auswirkungen des Inhaltsstoffes Benzyl Alkohol möglich erscheinen und auf dieser Grundlage die Annahme einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung im Falle einer generellen Zulassung des streitgegenständlichen Deo-Sticks zum Einkauf in Betracht kommt. Für die letztlich maßgebende - und voraussichtlich nicht ohne sachverständige Hilfe zu beantwortende - Frage, ob eine mit leistbarem Aufwand missbräuchliche Verwendung des Deo-Sticks (tatsächlich) die von dem Antragsgegner aufgezeigten Wirkungen (Rauschzustand, Suchtrückfall) hervorrufen kann, ist es unbedeutend, wie in der Einrichtung des Antragsgegners im Rahmen von Besitzgestattungen nach § 15 SVVollzG NRW mit Hygieneprodukten/Kosmetikartikeln umgegangen wird, die den Inhaltsstoff Benzyl Alkohol enthalten. Die Strafvollstreckungskammer hätte daher den nicht von vornherein von der Hand zu weisenden (tatsächlichen) Ausführungen des Antragsgegners zu einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung nachgehen und im Rahmen der (vollen) gerichtlichen Überprüfung unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1988, 574) die insoweit notwendigen Feststellungen eigenverantwortlich treffen müssen. 4. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben (§ 119 Abs. 4 S. 1 StVollzG) und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG). Eine Entscheidung des Senats an Stelle der Strafvollstreckungskammer (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG) war mangels Spruchreife nicht möglich. Dem Senat ist es als Rechtsbeschwerdegericht versagt, eigene Feststellungen zur Ausfüllung der hier bedeutsamen unbestimmten Rechtsbegriffe zu treffen. Allerdings bemerkt der Senat, dass das Rechtsbeschwerdevorbringen des Antragsgegners dahingehend hätte (miss-)verstanden werden können, dass er den Begriff des Versagungsgrundes verkannt hat. Dass für die Versagung der Zulassung eines Gegenstandes zum Einkauf eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung ausreicht, besagt lediglich, dass die Gefahr vom Verhalten des einzelnen Untergebrachten unabhängig beurteilt werden kann. Die Gefahr muss aber tatsächlich drohen, d.h., ihre Realisierung muss tatsächlich möglich sein. III. Das Vorbringen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen: Der Antragsgegner mag erwägen, ob er den Deo-Stick Q. fresh active 50ml, der ausweislich der Rechtsbeschwerdeerwiderung des Betroffenen keinen Benzyl Alkohol enthält, auf die Einkaufsliste des Anstaltskaufmanns aufnehmen kann, um den Bedürfnissen des Betroffenen Rechnung zu tragen. Im Übrigen mag überprüft werden, ob das hier streitgegenständliche Produkt mit dem Inhaltsstoff Benzyl Alkohol überhaupt noch vertrieben wird oder zwischenzeitlich vom Markt genommen wurde.