Leitsatz: 1. Zu der Frage, ob ein in einer Maßregelvollzugseinrichtung durch die dortige Gestattung des Besitzes und der Nutzung eines eigenen elektronischen Gerätes begründeter Vertrauens- bzw. Bestandsschutz bei einem Wechsel in eine andere Maßregelvollzugseinrichtung fortbesteht. 2. Soll eine einmal gewährte Rechtsposition nachträglich wieder entzogen werden, so stellt sich jeweils die Frage, ob das Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der ihm – sei es auch zu Unrecht – eingeräumten Rechtsposition enttäuscht werden darf. Das Rechtsstaatsgebot und das aus ihm folgende Prinzip der Beachtung des Vertrauensschutzes führen nicht in jedem Fall zu dem Ergebnis, dass jegliche einmal erworbene Rechtsposition ungeachtet der wirklichen Rechtslage Bestand haben muss sondern nötigt zu der an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit ausgerichteten, im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung des Interesses der Allgemeinheit gegen das Interesse des Strafgefangenen am Fortbestand der ihn begünstigenden Rechtslage. 3. Den vorgenannten Grundsatz (Fortwirkung des Bestandsschutzes nach Verlegung in eine andere Anstalt) hat der Senat auch auf den Bereich des Maßregelvollzuges unter Geltung des MRVG NRW übertragen, da die Zielrichtung und der Regelungsgehalt des § 7 Abs. 3 MRVG NRW weitgehend dem des § 15 Abs. 2 StVollzG NRW (in der bis zum 27.04.2022 gültigen Fassung) entsprach und der Gesetzeswortlaut sowie die Gesetzesmotive zu § 7 MRVG NRW ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür boten, dass die Gestattung der Einbringung eines Gegenstandes und dessen Gebrauch sich von vornherein nur auf den Aufenthalt eines Maßregelvollzugspatienten in der „jeweiligen“ Einrichtung beziehen solle. 4. Gründe, von den o.g. Grundsätzen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (StrUG NRW) abzuweichen bzw. diese nicht auf §§ 19, 20 StrUG NRW zu übertragen, sieht der Senat nicht. Auch nach dem dortigen Regelungsgefüge ist eine nachträgliche Beschränkung des Besitzes und der Nutzung von persönlichen Gegenständen oder deren Wegnahme nur im Ermessenswege möglich (§§ 19 Abs. 3 S. 2, 20 Abs. 2 StrUG NRW), d.h. es bedarf jeweils einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägung des Interesses der Allgemeinheit gegen das Interesse des Untergebrachten am Fortbestand der ihn begünstigenden Rechtslage. 5. Daran ändert auch nichts, dass derGesetzgeber zwischenzeitlich für den Bereich des Strafvollzuges durch die am 28.04.2022 in Kraft getretene Änderung des § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW nunmehr seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zusammenhang mit der Bewilligung des Besitzes von Gegenständen zu beachtende Bestandsschutz nur auf die jeweilige Anstalt bezieht. § 20 Abs. 1 S. 2 StrUG NRW enthält eine entsprechende Beschränkung gerade nicht und auch den Gesetzesmotiven ist ein diesbezüglicher Wille des Gesetzgebers nicht zu entnehmen, obgleich die zu der inhaltlich vergleichbaren Vorschrift des § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW (in der bis zum 27.04.2022 geltenden Fassung) ergangene Senatsrechtsprechung bekannt war. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben. Die Entscheidung des Leiters des LWL-A. X. vom 19.05.2023 (Ablehnung des Antrags auf Herausgabe des bei der Habe befindlichen MP3-Players Philips GoGEAR) wird aufgehoben. Der Leiter des LWL-A. X. wird verpflichtet, den Antrag des Betroffenen vom 15.05.2023 (Herausgabe des bei der Habe befindlichen MP3-Players Philips Go GEAR) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Kosten des (gesamten) Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung). Gründe: I. Gegen den Betroffenen wurde durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 30.06.2014 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Maßregel wurde zunächst im LWL-A. X. (LWL-ZfP X.) vollzogen. In der Zeit vom 31.08.2021 bis 17.04.2023 erfolgte der Maßregelvollzug in der LWL-Klinik Schloss P. in W.. Seit dem 18.04.2023 befindet sich der Betroffene wieder im LWL-ZfP X.. Eine nach Rückkehr in das LWL-A. X. am 15.05.2023 von dem Betroffenen beantragte Herausgabe eines bei seiner Habe befindlichen MP3-Players der Marke Philips (GoGEAR) lehnte die Klinik mit Bescheid vom 19.05.2023 mit der Begründung ab, der Gegenstand werde aufgrund seiner Nutzungsmöglichkeit als Massenspeichergerät und zum Datentransport - vergleichbar einem USB-Stick - als sicherheitskritisch bewertet. Er sei in der Einrichtung nicht zugelassen, da über derartige Geräte die Möglichkeit bestehe, therapiekritische Daten - auch Videos und Bilder - einzubringen. Dass der Betroffene in der vorherigen Einrichtung ein solches Gerät besessen habe, stehe der Versagung nicht entgegen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seinem am 31.05.2023 beim Landgericht Paderborn eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25.05.2023. Zur Begründung seines Antrags führt er aus, der MP3-Player könne keine anderen Dateien als MP3-Dateien abspielen. Zudem sei entgegen der Begründung der Klinik der Bestandsschutz von einer Einrichtung zu einer anderen übertragbar, weshalb ihm das Recht zustehe, seinen MP3-Player auch weiterhin zu nutzen. Die Klinik hat erstinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung der in dem Ablehnungsbescheid genannten Gründe sowie unter Bezugnahme auf ihre Medienregelung vom 31.12.2023 ausgeführt, die Entscheidung entspreche § 20 StrUG NRW. USB-fähige Massenspeichergeräte seien - wie schon unter Geltung des § 7 MRVG NRW - als generell gefährlich einzustufen; sie seien nicht hinreichend manipulationssicher und nicht mit vertretbarem Aufwand kontrollierbar. Auf eine konkrete Missbrauchsgefahr in der Person des Betroffenen komme es für die Versagung nicht an. Auch seien keine besonderen positiven Gründe in der Person des Betroffenen für eine Besitzgestattung ersichtlich. Im Gegenteil weise dieser einen Behandlungsstand auf, der eine hinreichende Absprachefähigkeit und damit Verlässlichkeit in Bezug auf das Unterlassen möglicher Missbräuche nicht trage. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 07.08.2023 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Versagungsentscheidung sei auf Grundlage des § 20 Abs. 1 S. 2 StrUG NRW rechtmäßig ergangen. Die Erlaubniserteilung nach dieser Vorschrift stehe im ausschließlichen Ermessen der Klinik. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein eigener PC im Maßregelvollzug als generell gefährlicher und nicht hinreichend kontrollierbarer Gegenstand einzustufen sei und dass an die Begründung der Ablehnung des Besitzes eines eigenes PC keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Diese Grundsätze seien auf die Versagung der Erlaubnis zum Besitz und zur Nutzung eigener elektronischer Geräte nach § 20 Abs. 1 S. 2 StrUG NRW und den verfahrensgegenständlichen MP3-Player übertragbar. Der Antragsgegner habe zu Recht auf das generelle und kaum effektiv zu kontrollierende Risiko des beliebigen (verdeckten) Datentransports mittels der dem Gerät immanenten Speicherfunktion hingewiesen. Dass ein MP3-Player sekundär wie ein USB-Stick genutzt werden könne, sei durch eine einfache offenkundige Recherche ersichtlich. Nicht ausschließbar könnten andere, therapiekritische Dateiformate Eingang auf den Speicher finden und dieser ggf. unentdeckt zur Vervielfältigung und zum Transport auf hierfür nicht frei gegebene Endgeräte genutzt werden. Da der (sicherheitskritische) integrierte Massenspeicher die elementare Funktionsrundlage des Gerätes darstelle, bedürfe die Frage einer eventuellen technischen Bearbeitung wegen der damit einhergehenden Nutzlosigkeit des Gerätes keiner weiteren Erörterung. Selbst wenn die abstrakt-generelle Gefährlichkeit eines MP3-Players nicht das Ausmaß eines PC oder einer Spielekonsole erreichen sollte, hätte der Antragsgegner in seine Ermessensüberlegungen eingestellt, dass in der Person des Betroffenen liegende Gründe der Erlaubniserteilung entgegenstünden. Angesichts dessen, dass der Gesetzgeber mit Einführung der §§ 19, 20 StrUG NRW nun eine deutlicher differenzierte Regelung zum Besitz für persönliche Gegenstände, insbesondere elektronischer Geräte, getroffen habe und im Rahmen des § 20 StrUG teils deutliche Verschärfungen sowohl im Verhältnis zu § 19 StrUG NRW als auch zu § 7 MRVG NRW eingefügt habe (grundsätzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt), würden auch die Einwendungen des Betroffenen zu einem vermeintlichen Bestandsschutz nicht durchgreifen. Eine Erlaubnis sei unstreitig in der Vergangenheit allenfalls von der vorherigen Einrichtung erteilt worden. Da § 20 Abs. 1 S. 2 StrUG NRW aber ausdrücklich von einer Erlaubnis „der Einrichtung“ spreche, könne der Vorbehalt nicht etwa durch Fiktion einer „globalen“ Erlaubnis, etwa bezogen auf den Antragsgegner als Träger, relativiert werden. Der Bestandsschutz ersetze mithin nicht eine (nach geändertem Recht) fehlende Genehmigungsfähigkeit desselben Primärsachverhalts. Denn bei einer jetzt beantragten Genehmigung für den Bestand sei das jetzt geltende Recht anzuwenden, zumal der Betroffene im Rahmen des gerichtsbekannt stärker gesicherten LWL-A. X. mit keiner günstigeren Entscheidung habe rechnen dürfen. Gegen den ihm am 10.08.2023 zugestellten Beschluss hat der Betroffene am 05.09.2023 zu Protokoll des Rechtspflegers beim Amtsgericht Lippstadt Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss und die ablehnende Entscheidung vom 19.05.2023 aufzuheben und die Klinik zu verpflichten, eine neue Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm zu treffen. Er rügt (sinngemäß) die Verletzung materiellen Rechts sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm die Stellungnahme der Klinik vor Beschlussfassung der Strafvollstreckungskammer nicht zugeleitet worden sei. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat von einer Stellungnahme im Rechtsbeschwerdeverfahren abgesehen. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und mit der Sachrüge ordnungsgemäß begründet worden (§ 118 StVollzG). Sie war – wie geschehen – gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Der vorliegende Fall wirft die abstraktionsfähige Rechtsfrage auf, ob ein in einer Maßregelvollzugseinrichtung durch die dortige Gestattung des Besitzes und der Nutzung eines eigenen elektronischen Gerätes begründeter Vertrauens- bzw. Bestandsschutz bei einem Wechsel in eine andere Maßregelvollzugseinrichtung fortbesteht. Zu dieser Frage hat sich der landesweit für Vollzugssachen zuständige Senat in Zusammenhang mit dem am 31.12.2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (StrUG NRW), namentlich den §§ 19, 20 StrUG NRW, bisher nicht geäußert. 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (§ 119 Abs. 4 S. 1 StVollzG) und der ablehnenden Entscheidung des Leiters des LWL-A. X. vom 19.05.2023 sowie zur Verpflichtung des Leiters des LWL-A. X. zur Neubescheidung des Antrags des Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats (§§ 119 Abs. 4 S. 2, 115 Abs. 4 S. 2 StVollzG). a) Die aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses hervorgehende Annahme der Strafvollstreckungskammer, die von dem Leiter des LWL-A. X. getroffene Entscheidung über die beantragte Herausgabe des MP3-Players sei ermessensfehlerfrei, da ein Recht des Betroffenen auf Bestandsschutz in Anbetracht des vollzogenen Klinikwechsels nicht habe berücksichtigt werden müssen, erweist sich als rechtsfehlerhaft. aa) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings zunächst die Annahme der Strafvollstreckungskammer, die von dem Senat unter Geltung des § 7 Abs. 3 MRVG NRW zu der Gestattung des Besitzes und der Nutzung eigener elektronischer Geräte, von denen eine abstrakt-generelle Gefährlichkeit für die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung ausgeht, namentlich eines eigenen PCs, entwickelten Grundsätze (vgl. Senat, Beschluss vom 14.05.2013 - III-1 Vollz (Ws) 139/13 -, Rn. 5, juris m.w.N.; Beschluss vom 09.06.2016 - III-1 Vollz(Ws) 48/16 -) seien auf § 20 StrUG NRW übertragbar. Dies entspricht der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 09.11.2023 - III-1 Vollz 356/23 -, noch nicht veröffentlicht; im dortigen Verfahren begehrte der hiesige Betroffene, ihm die Einbringung und Nutzung eines eigenen Laptops zur Ausübung einer schriftstellerischen Tätigkeit zu gestatten). Auch bestehen keine Bedenken gegen die Annahme einer dem verfahrensgegenständlichen MP3-Player innewohnenden (abstrakt-generellen) Gefährlichkeit, die ein Recht auf dessen Besitz im Maßregelvollzug regelmäßig ausschließt. Der im Internet allgemein zugänglichen Bedienungsanleitung für dieses Gerät lässt sich entnehmen, dass der MP3-Player sich - vergleichbar einem USB-Stick - auch zum Speichern und Übertragen von Datendateien nutzen lässt. bb) Nicht gefolgt werden kann jedoch den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer dazu, dass ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen in den Fortbestand der ihm in der LWL-Klinik Schloss P. eingeräumten Rechtsposition - nach dem Verständnis des Senats hat er den verfahrensgegenständlichen MP3-Player dort in Besitz gehabt und genutzt - für die von dem Leiter des LWL-A. X. zu treffenden Ermessensentscheidung nicht bedeutsam gewesen sei. (1) Soll eine einmal gewährte Rechtsposition nachträglich wieder entzogen werden, so stellt sich jeweils die Frage, ob das Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der ihm - sei es auch zu Unrecht - eingeräumten Rechtsposition enttäuscht werden darf. Das Rechtsstaatsgebot und das aus ihm folgende Prinzip der Beachtung des Vertrauensschutzes führt nicht in jedem Fall zu dem Ergebnis, dass jegliche einmal erworbene Rechtsposition ungeachtet der wirklichen Rechtslage Bestand haben muss; es nötigt aber auch im Strafvollzug zu der an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit ausgerichteten, im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung des Interesses der Allgemeinheit gegen das Interesse des Strafgefangenen am Fortbestand der ihn begünstigenden Rechtslage (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.10.1993 - 2 BvR 672/93 - (zu § 70 StVollzG) sowie Kammerbeschluss vom 10.02.1994 - 2 BvR 2687/93 - (zu § 19 StVollzG), jeweils bei juris). Diese Grundsätze gelten auch für den Maßregelvollzug. Der Senat hat unter Geltung des MRVG NRW wiederholt entschieden, dass auch im Maßregelvollzug Bestandsschutz in Bezug auf den Besitz von Gegenständen begründet werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 11.02.1999 - III-1 Vollz(Ws) 4/99 -; Beschluss vom 14.05.2013 - III-1 Vollz(Ws) 139/13 -; Beschluss vom 03.04.2018 - III-1Vollz(Ws) 74/18 -; Beschluss vom 12.01.2023 - III-1 Vollz(Ws) 138/22-; jeweils bei juris). Ferner hat der Senat bereits unter Geltung des Strafvollzugsgesetzes Bund für den Bereich des Strafvollzuges entschieden, dass schutzwürdiges Vertrauen eines Gefangenen auf den Bestand einer ihm einmal erteilten Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstandes auch nach einer Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt fortwirken kann (vgl. Senat, Beschluss vom 07.11.1989 - 1 Vollz(Ws) 173/98 -, juris) und diesen Grundsatz nach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen auf § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW (in der bis zum 27.04.2022 gültigen Fassung) übertragen (vgl. Senat, Beschluss vom 22.08.2018 - III-1 Vollz(Ws) 137/18 -; Beschluss vom 12.03.2019 - III-1 Vollz(Ws) 755+756/18 -; Beschluss vom 20.04.2022 - III-1 Vollz(Ws) 38+41/22 - jeweils bei juris). In diesem Zusammenhang hat der Senat u.a. ausgeführt, dass sich dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW (in der bis zum 27.04.2022 gültigen Fassung) und den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift keine Einschränkung dahingehend entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber zum Nachteil der Strafgefangenen eine Änderung der bisher durch die obergerichtliche Rechtsprechung ausgestalteten Rechtslage habe herbeiführen wollen. Anders als im Hessischen Strafvollzugsgesetz (dort § 20 Abs. 1) sei dem Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW keine Beschränkung dahingehend zu entnehmen, dass Gefangene nur in Besitz haben dürften, was ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren Erlaubnis überlassen worden sei (vgl. Senat, Beschluss vom 22.05.2018 - III-1 Vollz(Ws) 137/18 -, juris). Den vorgenannten Grundsatz (Fortwirkung des Bestandsschutzes nach Verlegung in eine andere Anstalt) hat der Senat schließlich auch auf den Bereich des Maßregelvollzuges unter Geltung des MRVG NRW übertragen, da die Zielrichtung und der Regelungsgehalt des § 7 Abs. 3 MRVG NRW weitgehend dem des § 15 Abs. 2 StVollzG NRW (in der bis zum 27.04.2022 gültigen Fassung) entsprach und der Gesetzeswortlaut sowie die Gesetzesmotive zu § 7 MRVG NRW ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür boten, dass die Gestattung der Einbringung eines Gegenstandes und dessen Gebrauch sich von vornherein nur auf den Aufenthalt eines Maßregelvollzugspatienten in der „jeweiligen“ Einrichtung beziehen solle (vgl. Senat, Beschluss vom 12.01.2023 - III-1 Vollz(Ws) 138/22 -, juris). (2) Gründe, von den o.g. Grundsätzen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (StrUG NRW) abzuweichen bzw. diese nicht auf §§ 19, 20 StrUG NRW zu übertragen, sieht der Senat nicht. Auch nach dem dortigen Regelungsgefüge ist eine nachträgliche Beschränkung des Besitzes und der Nutzung von persönlichen Gegenständen oder deren Wegnahme nur im Ermessenswege möglich (§§ 19 Abs. 3 S. 2, 20 Abs. 2 StrUG NRW), d.h. es bedarf jeweils einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägung des Interesses der Allgemeinheit gegen das Interesse des Untergebrachten am Fortbestand der ihn begünstigenden Rechtslage. Zwar hat der Landesgesetzgeber zwischenzeitlich für den Bereich des Strafvollzuges durch die am 28.04.2022 in Kraft getretene Änderung des § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW (Sie dürfen nur in Gewahrsam haben, was ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren jeweiliger Erlaubnis überlassen worden ist.) nunmehr seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zusammenhang mit der Bewilligung des Besitzes von Gegenständen zu beachtende Bestandsschutz nur auf die jeweilige Anstalt bezieht (LT-Drs. 17/15234, S. 129). § 20 Abs. 1 S. 2 StrUG NRW enthält eine entsprechende Beschränkung aber gerade nicht und auch den Gesetzesmotiven ist ein diesbezüglicher Wille des Gesetzgebers nicht zu entnehmen, obgleich die zu der inhaltlich vergleichbaren Vorschrift des § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW (in der bis zum 27.04.2022 geltenden Fassung) ergangene Senatsrechtsprechung bekannt war. Die Strafvollstreckungskammer hat in dem angefochtenen Beschluss zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 S. 2 StrUG NRW speziell für den Besitz und die Nutzung eigener elektronischer Geräte durch die Einführung eines Erlaubnisvorbehalts eine „Verschärfung“ gegenüber § 7 Abs. 3 MRVG NRW vorgenommen hat. Damit hat er aber ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass ein unkontrollierter Zugang zu und Besitz von solchen Geräten eine Gefahr für den Behandlungserfolg und die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung und unter Umständen für die öffentliche Sicherheit darstellen würde (LT-Drs. 17/12306, S. 68), mithin die vom Senat unter Geltung des § 7 Abs. 3 MRVG NRW aufgestellten Grundsätze zum Regel-Ausnahmeverhältnis bei der Gestattung des Besitzes von elektronischen Geräten, denen eine abstrakt-generelle Gefährlichkeit innewohnt, bei Schaffung des § 20 StrUG NRW aufgegriffen, konkretisiert und statuiert (vgl. Senat, Beschluss vom 09.11.2023 - III-1 Vollz 356/23 -). Über die Frage der Fortgeltung eines durch eine Gestattung des Besitzes und der Nutzung eines eigenen elektronischen Gerätes gebildeten Vertrauens eines Untergebrachten in den Fortbestand dieser Rechtsposition bei einem Klinikwechsel besagt dies nichts. cc) Daraus folgt, dass bei der Entscheidung über den Antrag des Betroffenen vom 15.05.2023 auf Herausgabe seines MP3-Players hätte berücksichtigt werden müssen, dass ein von dem Betroffenen in der LWL-Klinik Schloss P. gebildetes Vertrauen in den Bestand der ihm gewährten Rechtsposition (Besitz und Nutzung des MP3-Players „Philips GoGEAR“) auch nach der Verlegung in das LWL-A. fortwirken kann, was jedoch unterblieben ist. Insofern ist es auch nicht bedeutsam, ob der MP3-Player dem Betroffenen in der Voreinrichtung (Schloss P.) noch unter Geltung des § 7 Abs. 3 MRVG NRW oder erst nach Inkrafttreten des § 20 Abs. 1 StrUG NRW zur Nutzung überlassen worden war. Denn es ist davon auszugehen, dass auch unter Geltung des § 7 Abs. 3 MRVG NRW vor der Aushändigung eines Gegenstandes an einen Untergebrachten seitens der Einrichtung regelmäßig eine Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 7 Abs. 3 S. 2 MRVG NRW vorgenommen wurde, so dass eine nach durchgeführter Prüfung unterbliebene Untersagung der Einbringung und Benutzung eines Gegenstandes einer Gestattung gleichkommt, auf deren Bestand der Untergebrachte grundsätzlich vertrauen darf. Folglich ist die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass ein bei der Bescheidung des Antrags des Betroffenen auf Herausgabe des MP3-Players zu beachtender Bestandsschutz von vornherein nicht bestehe, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben war. b) Der Bescheid des Leiters des LWL-A. X. vom 19.05.2023 war ebenfalls aufzuheben, da er sich aus den dargestellten Gründen als ermessensfehlerhaft erweist. Zugleich war dem Antrag des Betroffenen entsprechend die Verpflichtung des Leiters des LWL-A. X. zur Neubescheidung seines Antrags vom 15.05.2023 (Herausgabe des bei der Habe befindlichen MP3-Players) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats auszusprechen.