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Beschluss

1 Vollz 30/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0331.1VOLLZ30.25.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die in § 69 StVollzG NRW geregelten besonderen Sicherungsmaßnahmen dienen präventiv der Abwehr von konkreten Gefahren, die von Gefangenen ausgehen. Hierzu gehören die erhöhte Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen sowie der Selbstverletzung, die auch die Selbsttötung umfasst. Eine erhöhte Gefahr der Entweichung setzt dabei eine an konkreten Anhaltspunkten belegte und individuell zu beurteilende Fluchtgefahr voraus, die über die allgemein bei Gefangenen naheliegende Fluchtvermutung hinaus geht und auch die gemäß § 53 Abs. 1 StVollzG NRW der Gewährung von Vollzugslockerungen entgegenstehende Fluchtgefahr übersteigt. Es muss sich immer um eine im Zeitpunkt der Entscheidung nach dem möglichen Stand der Ermittlungen erkennbare, substantiierte und mit konkreten Anhaltspunkten belegbare Gefahr handeln, die aus dem Verhalten des Gefangenen zu entnehmen ist . Nach Absatz 1 ist die Anstalt befugt, aus den in diesem sowie in den folgenden Absätzen des § 69 StVollzG NRW genannten Gründen die in Absatz 2 bezeichneten Sicherungsmaßnahmen – wozu neben anderen auch die Fesselung gehört – gegenüber Gefangenen anzuordnen (LT-Drucks. 16/5413, S. 144).

  • 2.

    Der Anwendungsbereich des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW ist demgegenüber enger gefasst, da die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen auf die dort genannten Konstellationen außerhalb der JVA – Ausführung, Vorführung, Transport – beschränkt sind und überdies als Rechtsfolge nur die Fesselung (§ 69 Abs. 2 Nr. 6 StVollzG NRW) zulässig ist. Innerhalb dieses Anwendungsbereichs sind die tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch erweitert bzw. gegenüber Absatz 1 qualitativ herabgesetzt. Denn unabhängig von konkreten, in der Person des Gefangenen liegenden Gründen ist die Fesselung in den Konstellationen des Absatz 9, bei denen typischerweise bereits auf Grund der äußeren Umstände die Gefahr der Entweichung eines Gefangenen erhöht ist, nach der gesetzlichen Konzeption auch dann zulässig, wenn die Beaufsichtigung nicht ausreicht, um eine Entweichung zu verhindern.

  • 3.

    Ein Spezialitätsverhältnis, bei dem Absatz 9 die Anwendung des Absatzes 1 verdrängt („lex specialis derogat legi generali“), ist damit der gesetzlichen Systematik nicht zu entnehmen. Zwar überschneiden sich die tatbestandlichen Anwendungsbereiche der Vorschriften, weil § 69 Abs. 1 StVollzG NRW nicht auf die in Absatz 9 genannten Konstellationen beschränkt ist. Jedoch sehen sowohl Absatz 1 als auch Absatz 9 miteinander vereinbare Rechtsfolgen vor, weil sie jeweils die Fesselung des Gefangenen erlauben („kumulative Normenkonkurrenz“). Liegen hingegen in den Konstellationen des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW auch die gegenüber Absatz 1 herabgesetzten Voraussetzungen der Entweichungsgefahr nicht vor, oder soll eine andere Sicherungsmaßnahme als eine Fesselung angewandt werden, kommt deren Anordnung nur auf der Grundlage des § 69 Abs. 1 StVollzG NRW in Betracht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 69 StVollzG NRW geregelten besonderen Sicherungsmaßnahmen dienen präventiv der Abwehr von konkreten Gefahren, die von Gefangenen ausgehen. Hierzu gehören die erhöhte Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen sowie der Selbstverletzung, die auch die Selbsttötung umfasst. Eine erhöhte Gefahr der Entweichung setzt dabei eine an konkreten Anhaltspunkten belegte und individuell zu beurteilende Fluchtgefahr voraus, die über die allgemein bei Gefangenen naheliegende Fluchtvermutung hinaus geht und auch die gemäß § 53 Abs. 1 StVollzG NRW der Gewährung von Vollzugslockerungen entgegenstehende Fluchtgefahr übersteigt. Es muss sich immer um eine im Zeitpunkt der Entscheidung nach dem möglichen Stand der Ermittlungen erkennbare, substantiierte und mit konkreten Anhaltspunkten belegbare Gefahr handeln, die aus dem Verhalten des Gefangenen zu entnehmen ist . Nach Absatz 1 ist die Anstalt befugt, aus den in diesem sowie in den folgenden Absätzen des § 69 StVollzG NRW genannten Gründen die in Absatz 2 bezeichneten Sicherungsmaßnahmen – wozu neben anderen auch die Fesselung gehört – gegenüber Gefangenen anzuordnen (LT-Drucks. 16/5413, S. 144). 2. Der Anwendungsbereich des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW ist demgegenüber enger gefasst, da die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen auf die dort genannten Konstellationen außerhalb der JVA – Ausführung, Vorführung, Transport – beschränkt sind und überdies als Rechtsfolge nur die Fesselung (§ 69 Abs. 2 Nr. 6 StVollzG NRW) zulässig ist. Innerhalb dieses Anwendungsbereichs sind die tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch erweitert bzw. gegenüber Absatz 1 qualitativ herabgesetzt. Denn unabhängig von konkreten, in der Person des Gefangenen liegenden Gründen ist die Fesselung in den Konstellationen des Absatz 9, bei denen typischerweise bereits auf Grund der äußeren Umstände die Gefahr der Entweichung eines Gefangenen erhöht ist, nach der gesetzlichen Konzeption auch dann zulässig, wenn die Beaufsichtigung nicht ausreicht, um eine Entweichung zu verhindern. 3. Ein Spezialitätsverhältnis, bei dem Absatz 9 die Anwendung des Absatzes 1 verdrängt („lex specialis derogat legi generali“), ist damit der gesetzlichen Systematik nicht zu entnehmen. Zwar überschneiden sich die tatbestandlichen Anwendungsbereiche der Vorschriften, weil § 69 Abs. 1 StVollzG NRW nicht auf die in Absatz 9 genannten Konstellationen beschränkt ist. Jedoch sehen sowohl Absatz 1 als auch Absatz 9 miteinander vereinbare Rechtsfolgen vor, weil sie jeweils die Fesselung des Gefangenen erlauben („kumulative Normenkonkurrenz“). Liegen hingegen in den Konstellationen des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW auch die gegenüber Absatz 1 herabgesetzten Voraussetzungen der Entweichungsgefahr nicht vor, oder soll eine andere Sicherungsmaßnahme als eine Fesselung angewandt werden, kommt deren Anordnung nur auf der Grundlage des § 69 Abs. 1 StVollzG NRW in Betracht. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG). Gründe: I. Durch Beschluss vom 02.01.2025 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn (im Folgenden: Strafvollstreckungskammer) den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 20.11.2024, mit dem er gegen die Anordnung der Hamburger Fessel im Rahmen einer ihm bewilligten Ausführung für die Dauer von vier Stunden in Begleitung von drei Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes in das Stadtgebiet von Rheinbach vorging, als unbegründet zurückgewiesen. Die Strafvollstreckungskammer hat zum Sachverhalt ausgeführt, dass die Antragsgegnerin die Anordnung der Hamburger Fessel auf die Flucht- und Missbrauchsgefahr stützt. Ein über den Betroffenen eingeholtes Prognosegutachten habe ergeben, dass der Betroffene keine realistische Entlassungsperspektive für die nächsten Jahre habe. Insoweit sei ein Fluchtanreiz nunmehr in erhöhtem Maße gegeben. Die angenommene Missbrauchsgefahr ergebe sich daraus, dass der Betroffene manipulatives Verhalten gezeigt habe. Die Begleitung von drei Bediensteten erscheine angezeigt, da das Manipulieren/Instrumentalisieren von Personen im Rahmen einer Ausführung dazu führen könne, dass sich der Betroffene Vorteile erschleiche. Ob diese Vorteile sodann in Form von Betrugsstraftaten oder nicht strafrechtlich relevanten Vorteilserschleichungen gezeigt würden, könne nicht abschließend beurteilt werden. Es werde eine Missbrauchsgefahr positiv festgestellt, wenn keine Fesselung und keine Begleitung von mindestens drei Bediensteten erfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Gegen diesen ihm am 27.12.2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffene mit der am 10.01.2025 von dem Rechtspfleger des Amtsgerichts Rheinbach protokollierten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Ministerium für Justiz NRW hat am 04.03.2025 Stellung genommen. Der Betroffene hatte vor der Senatsentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war zunächst gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGH, NJW 1971, 389 [391]). Zum systematischen Verhältnis der Voraussetzungen für die Anordnung besonderer Sicherheitsmaßnahmen der Absätze 1 und 9 des § 69 StVollzG NRW hat sich der für Strafvollzugssachen in Nordrhein-Westfalen landesweit für Entscheidungen in Strafvollzugssachen zuständige Senat noch nicht geäußert. 2. Im Übrigen war die Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG ergänzend zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Es ist – wie nachfolgend unter III. 2. weiter ausgeführt wird – zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer zwar den gerichtlichen beschränkten Überprüfungsmaßstab der behördlichen Entscheidung aufgrund des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums in Anlehnung an die Grundsätze zu behördlichen Ermessensentscheidungen nach § 115 Abs. 5 StVollzG zutreffend dargelegt hat, im Rahmen ihrer gerichtlichen Überprüfung allerdings die rechtlichen Vorgaben durch die Überprüfung der Fesselungsanordnung anhand des § 69 Abs. 1 StVollzG NRW bzw. dem Vorliegen einer Missbrauchsgefahr im Sinne von § 53 Abs. 1 StVollzG NRW überspannt hat, was vor dem Hintergrund der Grundrechtsrelevanz der Maßnahme für den Betroffenen die Rechtsprechung im Ganzen tangiert. III. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Die in § 69 StVollzG NRW geregelten besonderen Sicherungsmaßnahmen dienen präventiv der Abwehr von konkreten Gefahren, die von Gefangenen ausgehen. Hierzu gehören die erhöhte Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen sowie der Selbstverletzung, die auch die Selbsttötung umfasst. Eine erhöhte Gefahr der Entweichung setzt dabei eine an konkreten Anhaltspunkten belegte und individuell zu beurteilende Fluchtgefahr voraus, die über die allgemein bei Gefangenen naheliegende Fluchtvermutung hinaus geht und auch die gemäß § 53 Abs. 1 StVollzG NRW der Gewährung von Vollzugslockerungen entgegenstehende Fluchtgefahr übersteigt (Senat, NStZ-RR 2011, 291 [292] zu § 88 Abs. 1 StVollzG Bund unter Hinweis auf OLG Koblenz, NStZ 2000, 467; OLG Karlsruhe, MDR 1993, 1114 – juris Rn 16; Arloth, in: Arloth/Krä, 5. Aufl. 2021, § 88 Rn. 2a; Goerdeler, in: Feest/Lesting/Lindemann, 8. Aufl. 2022, § 78 Rn. 11, jew. mwN). Es muss sich immer um eine im Zeitpunkt der Entscheidung nach dem möglichen Stand der Ermittlungen erkennbare, substantiierte und mit konkreten Anhaltspunkten belegbare Gefahr handeln, die aus dem Verhalten des Gefangenen zu entnehmen ist (Senat, NStZ-RR 2011, 291 [292] zu § 88 Abs. 1 StVollzG Bund mit mwN. in der Rspr.). Nach Absatz 1 ist die Anstalt befugt, aus den in diesem sowie in den folgenden Absätzen des § 69 StVollzG NRW genannten Gründen die in Absatz 2 bezeichneten Sicherungsmaßnahmen – wozu neben anderen auch die Fesselung gehört – gegenüber Gefangenen anzuordnen (LT-Drucks. 16/5413, S. 144). Der Anwendungsbereich des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW ist demgegenüber enger gefasst, da die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen auf die dort genannten Konstellationen außerhalb der JVA – Ausführung, Vorführung, Transport – beschränkt sind und überdies als Rechtsfolge nur die Fesselung (§ 69 Abs. 2 Nr. 6 StVollzG NRW) zulässig ist. Innerhalb dieses Anwendungsbereichs sind die tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch erweitert bzw. gegenüber Absatz 1 qualitativ herabgesetzt. Denn unabhängig von konkreten, in der Person des Gefangenen liegenden Gründen ist die Fesselung in den Konstellationen des Absatz 9, bei denen typischerweise bereits auf Grund der äußeren Umstände die Gefahr der Entweichung eines Gefangenen erhöht ist, nach der gesetzlichen Konzeption auch dann zulässig, wenn die Beaufsichtigung nicht ausreicht, um eine Entweichung zu verhindern (LT-Drucks. 16/5413, S. 145; BVerfG, NJW 1117 [1118], vgl. Senat, Beschluss vom 17.04.2023 zu III-1 Vollz (Ws) 551/22, Rn. 12 und Beschluss vom 17.04.2023 zu III-1 Vollz (Ws) 92/23, Rn. 9 – jeweils juris). Ein Spezialitätsverhältnis, bei dem Absatz 9 die Anwendung des Absatzes 1 verdrängt („lex specialis derogat legi generali“), ist damit der gesetzlichen Systematik nicht zu entnehmen. Zwar überschneiden sich die tatbestandlichen Anwendungsbereiche der Vorschriften, weil § 69 Abs. 1 StVollzG NRW nicht auf die in Absatz 9 genannten Konstellationen beschränkt ist. Jedoch sehen sowohl Absatz 1 als auch Absatz 9 miteinander vereinbare Rechtsfolgen vor, weil sie jeweils die Fesselung des Gefangenen erlauben („kumulative Normenkonkurrenz“). Liegen hingegen in den Konstellationen des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW auch die gegenüber Absatz 1 herabgesetzten Voraussetzungen der Entweichungsgefahr nicht vor, oder soll eine andere Sicherungsmaßnahme als eine Fesselung angewandt werden, kommt deren Anordnung nur auf der Grundlage des § 69 Abs. 1 StVollzG NRW in Betracht. 2. In Bezug auf den gerichtlichen Überprüfungsmaßstab hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend darauf abgestellt, dass die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt gem. § 115 Abs. 5 StVollzG nur eingeschränkt auf Beurteilungsfehler hin überprüfbar ist. Dass die Strafvollstreckungskammer die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Hamburger Fessel anhand der strengeren Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StVollzG NRW gemessen hat, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken, wenngleich es näher gelegen hätte, § 69 Abs. 9 StVollzG NRW anzuwenden. Denn aus den Beschlussgründen ergibt sich, dass die Beaufsichtigung des (ungefesselten) Betroffenen nicht ausreicht, um die im konkreten Einzelfall nicht fernliegende Gefahr einer Entweichung zu verhindern (vgl. Senat, Beschluss vom 17.04.2023 zu III-1 Vollz (Ws) 551/22, Rn. 12 und Beschluss vom 17.04.2023 zu III-1 Vollz (Ws) 92/23, Rn. 9 – jeweils juris). Damit kam es schon nicht mehr darauf an, dass die Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerhaft auch die seitens der JVA angenommene Missbrauchsgefahr gebilligt hat, die sich ausweislich der Beschlussgründe aus der Möglichkeit der Begehung von Betrugsstraftaten oder strafrechtlich nicht relevanten Vorteilserschleichungen ergeben soll. Eine Missbrauchsgefahr, der im Falle von erwarteten Betrugsstraftaten schwerlich durch die Anordnung einer Fesselung entgegengewirkt werden könnte, hat die JVA gerade nicht positiv festgestellt. Im Übrigen sieht § 69 Abs. 1 StVollzG NRW die Anordnung einer Fesselung – neben der dort genannten Gefahr der Entweichung – nur dann vor, wenn von dem Gefangenen in erhöhtem Maße die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht, nicht jedoch, wenn die Begehung von Betrugsstraftaten zu besorgen ist.