Leitsatz: 1. Vollzugsöffnende Maßnahmen sind nach § 53 Abs. 2 SVVollzG NRW zwingend zu gewähren, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, die auf "konkreten Anhaltspunkten" beruhen. Bei der Beurteilung der zwingend entgegenstehenden Gründe steht der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum auf Tatbestandsseite zu. Dieser Maßstab, der nach dem Gesetzeswortlaut nur für die Flucht- oder Missbrauchsgefahr gilt, findet auch auf andere zwingende Gründe (wie etwa die Gefährdung des Vollzugsziels) Anwendung. Wann „konkrete Anhaltspunkte" für einen zwingenden Versagungsgrund vorliegen, bemisst sich nach der konkret ins Auge gefassten vollzugsöffnenden Maßnahme, also lockerungsbezogen. 2. Eine Missbrauchsgefahr im Sinne des § 53 Abs. 2 SVVollzG NRW setzt die Gefahr des Missbrauchs zu erheblichen Straftaten (d.h. solcher Straftaten, wie sie auch § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB meint) voraus. Die Erheblichkeit der zu erwartenden Taten ist nach einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. 3. Bei der Gewährung von Begleitausgängen i.S.d. § 53 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. SVVollzG NRW kann auch die Begleitung durch eine zugelassene Person in Anbetracht der damit verbundenen sozialen Kontrolle geeignet sein, einer Flucht- und Missbrauchsgefahr ggf. deutlich entgegen zu wirken. Dabei ist auch eine Begleitung des Untergebrachten durch mehrere Personen zulässig. 4. Die Grenzen zwischen Ausgang, Begleitausgang und Ausführung können, da es sich um Regelbeispiele handelt, fließend sein. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen soweit der Betroffene begehrt, unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.2025 dem Antragsgegner aufzugeben, ihn unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Umfang der Zulassung der Rechtsbeschwerde werden der angefochtene Beschluss - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts – und der Bescheid des Antragsgegners vom 12.02.2025 aufgehoben. Der Leiter der JVA D. wird verpflichtet, den Antrag des Betroffenen vom 14.12.2021 auf Gewährung eines Begleitausgangs mit sozialtherapeutisch geschultem Personal unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr jeweils um 1/2 ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen (§ 121 Abs. 4 StVollzG iVm § 473 Abs. 4 StPO). Gründe: I. Der Betroffene befindet sich nach Verbüßung einer - unter Einbeziehung von zwei Vorverurteilungen gebildeten - Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen, sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen sowie sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in 49 Fällen und einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in der durch Urteil des Landgerichts Köln vom 04.07.2003 neben den vorgenannten Freiheitsstrafen angeordneten Sicherungsverwahrung, die derzeit in der JVA D. vollzogen wird. Am 14.12.2021 beantragte der Betroffene, ihm einen Begleitausgang mit sozialtherapeutisch geschultem Personal zu gewähren. Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag am 17.05.2022 ab. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen hob die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg (im Folgenden: Strafvollstreckungskammer) den Bescheid auf und gab dem Antragsgegner auf, über den Antrag vom 14.12.2021 neu zu entscheiden. Nachdem der Betroffene zwischenzeitlich einen Untätigkeitsantrag gestellt hatte, wurde der Antrag in der Vollzugskonferenz vom 06.02.2025 erneut abgelehnt. Zur Begründung berief sich der Antragsgegner in seinem schriftlichen Bescheid vom 12.02.2025 auf eine konkret bestehende Missbrauchsgefahr. Der Betroffene könne unbeaufsichtigte Momente des Begleitausgangs im Rahmen einer Spontantat dazu nutzen, sich vor Kindern oder Jugendlichen zu entblößen und sie auffordern, sein Geschlechtsteil anzufassen. Dieser Gefahr könne nicht durch Weisungen oder die Zurverfügungstellung von (sozio-)therapeutisch geschultem Personal begegnet werden. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25.02.2025 mit dem er beantragte, dem Antragsgegner aufzugeben, ihm einen Begleitausausgang mit (sozio-)therapeutisch geschultem Personal zu gewähren, hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben, seinen Antrag vom 14.12.2021 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Landgerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung seines Antrags berief er sich insbesondere darauf, dass die Sachverständige J. in ihrem Gutachten vom 04.09.2025 Begleitausgänge befürwortet habe. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen konkreten Gründen der Antragsgegner davon ausgehe, der Betroffene werde sich entblößen oder Kinder gegen ihren Willen an ihr Geschlechtsteil fassen. Disziplinarische Verfehlungen des Betroffenen habe es nicht gegeben. Sämtliche Ausführungen und auch Langzeitbesuche der Ehefrau seien völlig problemlos verlaufen. Der Betroffene sei nicht mehr „mobil", leide unter zahlreichen Erkrankungen (u.a. (..)) und könne sich nur (langsam) am Rollator fortbewegen bzw. sei alternativ auf einen Rollstuhl angewiesen. Durch den angefochtenen Beschluss wies die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Der Hauptantrag sei wegen des dem Antragsgegner gem. § 53 Abs. 2 SVVollzG NRW zustehenden Beurteilungsspielraums nicht spruchreif und damit unbegründet; hinsichtlich des Hilfsantrags habe die gerichtliche Überprüfung ergeben, dass der Antragsgegner den Begleitausgang ermessensfehlerfrei abgelehnt habe. Er habe den Versagungsgrund der Missbrauchsgefahr insgesamt richtig angewandt und seiner Prognoseentscheidung habe ein vollständiger und richtiger Sachverhalt zugrunde gelegen. Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 16.06.2025 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit einem am 07.07.2025 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom selben Tag Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seine Begehren weiterverfolgt und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhebt. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. Der Betroffene bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter hatten Gelegenheit zur Gegenäußerung. II. 1. Die in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang im Sinne des § 118 StVollzG zulässige Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da auf Grundlage der Gründe des angefochtenen Beschlusses zu besorgen ist, dass - wie im Weiteren näher ausgeführt wird - die Strafvollstreckungskammer die gefestigte Rechtsprechung des Senats zur Feststellung einer Flucht- und Missbrauchsgefahr bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung, ob dem Betroffenen vollzugsöffnende Maßnahmen gem. § 53 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2. 1. Alt. SVVollzG NRW (Begleitausgang) zu gewähren sind, verkannt hat. Diese Umstände bergen angesichts der erheblichen Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Gefahr einer schwer erträglichen Abweichung innerhalb der Rechtsprechung. 2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). Eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts ist nicht geboten, da die obergerichtlichen Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 SVVollzG NRW zu bewilligen sind, klar und nicht ergänzungsbedürftig sind. Eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ebenfalls nicht geboten (vgl. zu den Anforderungen: Senat, Beschl. v. 10.3.2021 – III-1 Vollz(Ws) 543/20, BeckRS 2021, 17764 Rn. 9, beck-online; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 26. Ed. 1.8.2024, StVollzG § 116 Rn. 5, beck-online). Die Strafvollstreckungskammer hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass bei der Beurteilung, ob zwingende Gründe im Sinne des § 53 Abs. 2 SVVollzG NRW entgegenstehen, der Vollzugseinrichtung ein Beurteilungsspielraum auf Tatbestandsseite zusteht, da es sich insoweit um eine Prognoseentscheidung handelt (Senat, Beschluss vom 3.11.2015 – III-1 Vollz (Ws) 442/15 –, Rn. 9 - 11, juris). III. Die Rechtsbeschwerde hat auch – im Umfang der Zulassung - in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Bescheides des Antragsgegners vom 12.02.2025 nebst der im Tenor genannten Verpflichtung. 1. Zwar legt die Strafvollstreckungskammer die Grundsätze der Rechtsprechung des Senats zu einer Flucht- und Missbrauchsgefahr nach § 53 Abs. 2 SVVollzG NRW zutreffend dar. Sofern sie jedoch zu dem Ergebnis gelangt ist, der Antragsgegner habe das Vorliegen einer Missbrauchsgefahr positiv im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums lockerungsbezogen festgestellt, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bei § 53 Abs. 2 SVVollzG NRW handelt es sich schon seinem Wortlaut nach um eine Vorschrift des zwingenden Rechts und nicht um eine Ermessensvorschrift ("werden ... gewährt"). Vollzugsöffnende Maßnahmen sind danach zu gewähren, es sei denn, es stehen zwingende Gründe entgegen (Senat, Beschluss vom 03.11.2015 – III-1 Vollz (Ws) 442/15 –, Rn. 7, juris; Senat, Beschluss vom 30.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 367/14 – Rn. 7, juris;). Bei der Beurteilung, ob zwingende Gründe entgegenstehen, steht der Vollzugseinrichtung ein Beurteilungsspielraum auf Tatbestandsseite zu, da es sich insoweit um eine Prognoseentscheidung handelt (LT-Drs. 16/1425 S. 100 f.). Die zwingenden entgegenstehenden Gründe müssen auf „konkreten Anhaltspunkten" beruhen. Dieser Maßstab, der nach dem Gesetzeswortlaut nur für die Flucht- oder Missbrauchsgefahr gilt, findet auch auf andere zwingende Gründe (wie etwa die Gefährdung des Vollzugsziels) Anwendung, da ersichtlich bei anderen Versagungsgründen kein geringerer Maßstab gelten sollte, denn der Gesetzgeber wollte die Versagung von Lockerungen nur aufgrund von pauschalen Wertungen verhindern (LT-Drs. 16/1425 S. 101). Er folgt damit den Maßgaben des Bundesgesetzgebers bei Schaffung des § 66c StGB (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 19) und denen des Bundesverfassungsgerichts. Wann „konkrete Anhaltspunkte" für einen dringenden Versagungsgrund vorliegen, bemisst sich nach der konkret ins Auge gefassten vollzugsöffnenden Maßnahme, also lockerungsbezogen. Dabei ist die bei Anordnung der Maßregel festgestellte Gefährlichkeit, eine etwaige Minderung derselben durch bereits erfolgte vollzugliche oder behandlerische Maßnahmen oder durch sonstige Umstände sowie die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung einer (verbleibenden) Gefährlichkeit im Rahmen der konkret anstehenden vollzugsöffnenden Maßnahme zu bewerten. So kann es unter Umständen ausreichen, dass die bei Anordnung der Maßregel festgestellte Gefährlichkeit unvermindert fortbesteht und aufgrund der Art und Weise der begangenen Taten die Gefahr besteht, dass diese auch im Rahmen der anstehenden Lockerung fortgesetzt werden (etwa, wenn die bisherigen Taten zeigen, dass der Betroffene zur Begehung vergleichbarer Taten keiner längeren Vorlaufzeit bedarf und das regulierende Eingreifen von etwaigen Begleitpersonen voraussichtlich erfolglos sein würde) (Senat, Beschluss vom 03.11.2015 – III-1 Vollz (Ws) 442/15 –, Rn. 9 - 11, juris; Senat, Beschluss vom 30.09.2014, III-1 Vollz (Ws) 367/14 -, Rn. 15, juris). a. Hervorzuheben ist zunächst, dass schon nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 2 SVVollzG NRW die Gefahr des Missbrauchs zu erheblichen Straftaten (d.h. solcher Straftaten, wie sie auch § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB meint) voraussetzt (BeckOK Strafvollzug NRW/Nitsche, 23. Ed. 15.07.2025, SVVollzG NRW § 53 Rn. 18, beck-online). Dabei kann zur Beurteilung der Erheblichkeit der zu erwartenden Taten kein genereller Maßstab angelegt werden; erforderlich ist vielmehr, eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a–c StGB fallen und die im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, wobei dieser Gesichtspunkt allein zur Annahme der Erheblichkeit allerdings nicht ausreicht. Ein weiterer entscheidender Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB. Fälle der Kleinkriminalität, wozu im Grundsatz auch exhibitionistische Handlungen gem. § 183 StGB zählen, scheiden daher aus. Anders kann das zu beurteilen sein, wenn Kinder angesprochen oder in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt oder belastet wurden und konkreten Hinweise auf eine Steigerung der Missbrauchshandlungen vorliegen (BeckOK StGB/Ziegler, 66. Ed. 01.08.2025, StGB, § 66 Rn. 15, § 63 Rn. 14.2, beck-online). Bei Tatbeständen, die - wie § 176 Abs. 1 StGB - dem Schutz von Kindern und ihrer ungestörten sexuellen Entwicklung dienen, sind an das Merkmal der Erheblichkeit geringere Anforderungen zu stellen als bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Erwachsener. Nach den Gesetzesmaterialien soll der Straftatbestand des § 176 StGB Kindern ,,absolute[n] Schutz“ vor sexuellen Handlungen gewähren (vgl. BT-Dr. 19/23707, S. 38). Damit er diese Schutzfunktion besser entfalten kann, hat der Gesetzgeber ihn als Verbrechen eingeordnet (BGH, Urteil vom 18.01.2023 - 5 StR 218/22, NStZ-RR 2023, 139, 140 m. Hinweis auf BT-Dr. 19/23707, S. 2, 22). Eine Gefahr erheblicher Straftaten liegt mit Blick auf das Gewicht des bedrohten Rechtsguts insbesondere nahe, wenn zu besorgen ist, dass der Täter auf Kinder zugehen wird (BGH, Urteil vom 11.07.2024 - 3 StR 65/24, BeckRS 2024, 22550 Rn. 28). b. Unabhängig von der Frage, ob hier etwaige exhibitionistische Handlungen des Betroffenen gem. § 183 StGB den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 SVVollzG NRW genügen, hat der Antragsgegner keine konkreten Anhaltspunkte dafür angeführt, dass der Betroffene im Rahmen eines Begleitausgangs gem. § 53 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. SVVollzG NRW Straftaten nach § 183 StGB oder § 176 Abs. 1 StGB im Sinne einer Spontantat begehen und dies nicht durch eine oder mehrere Begleitpersonen verhindert werden könnte. aa. Zutreffend ist, dass der Betroffene im Zeitraum von 1975 bis 2001 mehrmals wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist, wobei er u.a. im Rahmen einer sog. Spontantat vor einem Kind onanierte bzw. ein Kind aufforderte, sein Geschlechtsteil anzufassen. Allerdings ist der – damals noch körperlich gesunde und unbegleitete - Betroffene im Jahr 2012 während der ca. drei Monate, in denen der Vollzug der Sicherungsverwahrung zu Bewährung ausgesetzt war, nicht in diesem Sinne straffällig geworden und hat nun 30 Ausführungen unbeanstandet absolviert. Die Sachverständige J. hat in ihrem Gutachten vom 04.09.2019, welches sie im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Maßregel erstattet hat, die Gefahr, dass der Betroffene einen Begleitausgang mit soziotherapeutisch geschultem Personal zur Flucht oder zu deliktischem Handeln missbraucht, als wenig wahrscheinlich eingeschätzt. Auch die Sachverständige I. hat in ihrem am 19.08.2024 erstatteten Gutachten nach § 67e StGB ausgeführt aus, dass zur Überprüfung des Entlassungssettings wohl die Bewilligung von Begleitausgängen in Zukunft erforderlich sei, um alle relevanten Fragen, die sich in Bezug auf die eheliche Beziehung, deren Realität, Motivation und Alltagstauglichkeit ergeben, beantworten zu können. bb. Unabhängig davon hat der Antragsgegner nicht aufgezeigt, dass ein etwaiges Missbrauchsrisiko nicht durch eine oder mehrere Begleitperson(en) ausgeschlossen werden kann. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Begleitausgang grundsätzlich lediglich die Begleitung, nicht aber die ständige, unmittelbare Aufsicht beinhaltet und es beim Begleiten weniger um die Schaffung einer Eingreifmöglichkeit für den Fall des Entweichens oder der Begehung neuer Straftaten geht. Allerdings kann bei der Gewährung von Begleitausgängen i.S.d. § 53 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. SVVollzG NRW auch die Begleitung durch eine zugelassene Person in Anbetracht der damit verbundenen sozialen Kontrolle geeignet sein, einer Flucht- und Missbrauchsgefahr ggf. deutlich entgegen zu wirken (Senat, Beschluss vom 10.06.2022 – III-1 Vollz(Ws) 223/22; Senat, Beschluss vom 08.10.2019 – III-1 Vollz (Ws) 486/19 –, Rn. 14, juris). Die Grenzen zwischen Ausgang, Begleitausgang und Ausführung können, da es sich ohnehin nur um Regelbeispiele handelt, fließend sein. So mag bei einem als sehr zuverlässig eingestuften Untergebrachten der Begleitausgang mit so langen Phasen der nicht unmittelbaren Beaufsichtigung verbunden sein, dass er sich einem Ausgang annähert. Diese Phasen dürfen allerdings nicht so lange währen, dass ein Erkenntnisgewinn für weitere Prognosen nicht mehr gewährleistet ist. Untergebrachte, bei denen zu befürchten ist, dass eine bloße psychische Barriere gegen Missbrauch oder Flucht nicht ausreicht, werden demgegenüber zumindest für einen Begleitausgang mit Externen nicht in Frage kommen, sondern nur mit Anstaltspersonal, dessen Kontrolldichte sich dann auch mehr einer Ausführung annähern wird (BeckOK Strafvollzug NRW/Nitsche, 23. Ed. 15.07.2025, SVVollzG NRW § 53 Rn. 6, 7, beck-online). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen des § 53 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. SVVollzG NRW auch eine Begleitung des Untergebrachten durch mehrere Personen zulässig. Diesbezüglich hat der Senat ausgeführt (Senat, Beschluss vom 10.06.2022, III-1 Vollz(Ws) 223/22): „Maßgeblich für das Verständnis der in § 53 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. SVVollzG NRW enthaltenen Legaldefinition erweist sich danach der Sinn und Zweck der Vorschrift und insbesondere die Stellung des Begleitausgangs im Gefüge der vollzugsöffnenden Maßnahmen. Dort stellt sich der Begleitausgang als wesentliche Zwischenstufe zwischen der unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht stattfindenden Ausführung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 SVVollzG NRW und dem (unbeaufsichtigten) Ausgang nach § 53 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. SVVollzG NRW dar, wobei die Grenzen zwischen diesen Maßnahmen - insbesondere in den Übergangsphasen - fließend sein können (vgl. BeckOK/Peglau, SVVollzG NRW, 16. Edition, Stand 01.12.2021, § 53 Rn. 7). So mag bei einem als sehr zuverlässig eingestuften Untergebrachten der Begleitausgang mit langen Phasen der nicht unmittelbaren Beaufsichtigung verbunden sein und sich so bereits einem Ausgang annähern. Untergebrachte, bei denen zu befürchten ist, dass eine bloße psychische Barriere gegen Missbrauch und Flucht nicht ausreicht, werden demgegenüber (zunächst) nur für einen Begleitausgang mit Anstaltspersonal in Frage kommen, dessen Kontrolldichte sich dann mehr einer Ausführung annähern wird (vgl. BeckOK/Peglau, a.a.O.). In Übereinstimmung damit hat auch der Senat in seiner Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die bei einem Begleitausgang vorgesehene Beobachtung des Betroffenen durch eine zugelassene Person der Verringerung eines Flucht- und Missbrauchsrisikos dienen kann (vgl. z.B. Beschluss vom 8. Oktober 2019 zu III-1 Vollz (Ws) 486/19, Rn. 14, juris zu § 53 Abs. 1 Nr. 2 SVVollzG NRW sowie Beschlüsse vom 06. Oktober 2016 zu III-1 Vollz(Ws) 340/16, Rn. 19, juris, 28. Juni 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 231/18, 30. Dezember 2019 zu III-1 Vollz(Ws) 566/19 und 27. Juni 2020 zu III-1 Vollz(Ws) 221/20, jeweils zu der gleichlautenden Vorschrift des § 53 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG NRW). In der Abgrenzung des Begleitausgangs zur Ausführung ist dabei ferner zu berücksichtigen, dass bei einer Ausführung angesichts des klaren Gesetzeswortlauts ( „unter der ständigen und unmittelbaren Aufsicht von Bediensteten“ ) eine Verringerung der Kontrolldichte nicht vorgesehen ist. Insofern lassen sich Lockerungen in dieser Hinsicht von Gesetzes wegen erstmals im Rahmen eines Begleitausgangs verwirklichen. Gerade zu Beginn der Gewährung von Begleitausgängen kann es dabei im Einzelfall erforderlich sein, die für eine Ausführung geltenden Modalitäten nur kleinschrittig zu lockern, was bedeuten kann, dass der Begleitausgang vorerst noch mit zwei Vollzugsbediensteten stattfindet. Wäre die zulässige Anzahl der Begleitpersonen durch § 53 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. SVVollzG NRW auf eine Person begrenzt, würde dies in einem solchen Fall den Weg zu einer Gewährung von Begleitausgängen und einer Erprobung des Untergebrachten in dieser vollzugsöffnenden Maßnahme zu dessen Nachteil verstellen. Ebenso sind Fälle denkbar, in denen die Anstalt aus in der Person des Untergebrachten liegenden Gründen berechtigterweise Vorbehalte gegen einen Begleitausgang mit einer externen Begleitperson - z.B. einem vertrauenswürdigen Angehörigen - hegt, die sich dadurch ausräumen ließen, dass für eine Übergangszeit neben der externen Begleitperson auch ein Vollzugsbediensteter an den Begleitausgängen teilnimmt. Auch insofern würde es sich für die Erzielung von Fortschritten in der Lockerungserprobung als hinderlich erweisen, wäre die zulässige Anzahl der Begleitpersonen von Gesetzes wegen auf eine Person begrenzt. In Anbetracht der vorgenannten Überlegungen hält der Senat - auch im Interesse der Untergebrachten - eine Auslegung des § 53 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. SVVollzG NRW dahingehend für vorzugswürdig, dass eine Begleitung des Untergebrachten durch mehrere Personen zulässig ist, wobei es sich jeweils um eine im Ermessen der Anstalt stehende Einzelfallentscheidung handelt.“ Diesen Anforderungen genügt der Bescheid des Antragsgegners vom 12.02.2025 nicht. Der Betroffene ist aufgrund von Erkrankungen körperlich stark beeinträchtigt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine oder mehrere Begleitpersonen ihn nicht daran hindern können sollten, sich zu exhibitionieren und in der Folge Kinder anzusprechen. Bei mehreren Begleitpersonen ist auch sichergestellt, dass der Betroffene nicht während des Toilettengangs einer Begleitperson unbeaufsichtigt ist. Zwar hat sich der Betroffene im Jahr 2012 nicht an ihm erteilte Weisungen gehalten. Nun könnte die Einhaltung von Weisungen (Nutzung der Behindertentoilette, Verbot des Besuchs von Sportplätzen, Spielplätzen und Schwimmbädern) von den Begleitpersonen sichergestellt werden; der Besuch eines Schwimmbades dürfte angesichts des körperlichen Zustandes des Betroffenen ohnehin nicht mehr naheliegend sein. Vor diesem Hintergrund überzeugen auch die Ausführungen des Antragsgegners in dem angegriffenen Bescheid, der konkreten Missbrauchsgefahr könne nicht durch (sozio-)therapeutisch geschultes Personal begegnet werden, den Senat nicht. Bei dem Begleitausgang mit einer oder mehreren Begleitpersonen geht es neben der Verringerung eines Flucht- und Missbrauchsrisikos zunächst darum, den Untergebrachten in Freiheit zu beobachten und hierdurch prognoserelevante Erkenntnisse zu gewinnen (NRWLT-Drs. 16/1435, 100) (BeckOK Strafvollzug NRW/Nitsche, 23. Ed. 15.07.2025, SVVollzG NRW § 53 Rn. 6, 7, beck-online). Darauf, ob es dem Betroffenen i.R.v. therapeutischen Kontakten bisher gelungen ist, „ein Problembewusstsein zu erarbeiten“, welches er „im Rahmen eines Begleitausgangs mit (sozio)therapeutisch geschultem Personal im Rahmen von Realerfahrungen“ zu thematisieren in der Lage ist oder nicht, kommt es nicht (entscheidend) an. Gleiches gilt für die Erwägung des Antragsgegners, der Betroffene habe bisher keine ausreichende intrapsychische Distanzierung zu sexuellen Fantasien und daraus resultierenden Handlungen entwickelt und es sei davon auszugehen, dass er sich gegenüber dem (sozio)therapeutisch geschulten Personal nicht ehrlich und transparent verhalte. 2. Der angefochtene Beschluss war daher in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Auf eine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer im Umfang der Aufhebung war nicht zu erkennen, da die Sache in Ansehung der von ihr zu treffenden Entscheidung gemäß § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG spruchreif ist. Der streitgegenständliche Bescheid ist aus den aufgezeigten Gründen fehlerhaft, weshalb er insoweit aufzuheben war. Gleichzeitig war der Antragsgegner diesbezüglich zur Neubescheidung zu verpflichten.