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Beschluss

1 Vollz(Ws) 543/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0310.1VOLLZ.WS543.20.00
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Leitsätze
  • 1.

    Nach der Gesetzessystematik des § 35 Abs. 1 S.1 StVollzG NRW, wonach Gefangenen „während des Vollzuges der Strafe rückwirkend auf Antrag Taschengeld gewährt“ wird, „soweit sie ohne ihr Verschulden bedürftig sind“, führt jede Haftentlassung, die nicht von vorneherein auf eine spätere Fortsetzung des Vollzuges der Strafe angelegt ist (wie z.B. ein vorübergehender Strafausstand, §§ 455a, 456 StPO), zum Fortfall des Zwecks des Taschengeldes, namentlich der aktuellen Bedarfsdeckung „während des Vollzuges der Strafe“, mit der Folge, dass auch im Fall der erneuten Inhaftierung ein etwaiges Wiederaufleben von Taschengeldansprüchen für Zeiträume während der früheren Inhaftierung nicht in Betracht kommt.

  • 2.

    Eine solche nicht auf eine spätere Fortsetzung des Vollzuges gerichtete Beendigung der Haft liegt auch im Fall einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG vor, da diese ungeachtet des in der Praxis häufigen Misslingens der therapeutischen Bemühungen mit der daraus resultierenden Folge eines Widerrufs der Zurückstellung grundsätzlich darauf ausgerichtet ist, unter Anrechnung der Therapiezeiten die verbleibende Reststrafe zur Bewährung auszusetzen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme des Gegenstandswertes aufgehoben.

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Juli 2020 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie seine insoweit jeweils entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Gesetzessystematik des § 35 Abs. 1 S.1 StVollzG NRW, wonach Gefangenen „während des Vollzuges der Strafe rückwirkend auf Antrag Taschengeld gewährt“ wird, „soweit sie ohne ihr Verschulden bedürftig sind“, führt jede Haftentlassung, die nicht von vorneherein auf eine spätere Fortsetzung des Vollzuges der Strafe angelegt ist (wie z.B. ein vorübergehender Strafausstand, §§ 455a, 456 StPO), zum Fortfall des Zwecks des Taschengeldes, namentlich der aktuellen Bedarfsdeckung „während des Vollzuges der Strafe“, mit der Folge, dass auch im Fall der erneuten Inhaftierung ein etwaiges Wiederaufleben von Taschengeldansprüchen für Zeiträume während der früheren Inhaftierung nicht in Betracht kommt. 2. Eine solche nicht auf eine spätere Fortsetzung des Vollzuges gerichtete Beendigung der Haft liegt auch im Fall einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG vor, da diese ungeachtet des in der Praxis häufigen Misslingens der therapeutischen Bemühungen mit der daraus resultierenden Folge eines Widerrufs der Zurückstellung grundsätzlich darauf ausgerichtet ist, unter Anrechnung der Therapiezeiten die verbleibende Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme des Gegenstandswertes aufgehoben. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Juli 2020 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie seine insoweit jeweils entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Betroffene. Gründe: I. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen (im Weiteren: Strafvollstreckungskammer) in dem angefochtenen Beschluss befand sich der Betroffene u.a. vom 01. April 2020 bis zum 20. April 2020 zur Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und vier Monaten in der Justizvollzugsanstalt Aachen (im Weiteren: JVA Aachen), bevor die Vollstreckung der Strafe ab dem 21. April 2020 auf Grundlage des § 35 BtMG zurückgestellt wurde. Seit dem 03. Juli 2020 wird die vorgenannte Strafe in der JVA Aachen weiter vollstreckt. Am 21. Juli 2020 beantragte der unstreitig bedürftige Betroffene die Auszahlung von anteiligem Taschengeld für den Zeitraum vom 01. April 2020 bis zum 20. April 2020. Gegen die ablehnende Entscheidung der Leiterin der JVA Aachen vom 23. Juli 2020 wandte er sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Juli 2020. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die ablehnende Entscheidung der Leiterin der JVA Aachen aufgehoben und sie zur Auszahlung von anteiligem Taschengeld für den Monat April 2020 in Höhe von 23,10 € verpflichtet. Gegen den ihr am 05. November 2020 formlos zugegangenen Beschluss hat die Leiterin der JVA Aachen unter dem 04. Dezember 2020 Rechtsbeschwerde eingelegt und unter Erhebung der Sachrüge mit näheren Ausführungen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt. Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hat sich der Rechtsbeschwerde unter dem 28. Januar 2021 angeschlossen. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Gegenäußerung. II. 1. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG Bund (im Folgenden: StVollzG) zuzulassen. Zur Fortbildung des Rechts wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, wenn der Fall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. August 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 332/18 m.w.N.). Dies ist der Fall. Zu der Frage, wie das Tatbestandsmerkmal „während des Vollzuges der Strafe“ in der Zusammenschau mit dem Tatbestandsmerkmal „rückwirkend“ des mit dem Strafvollzuggesetz Nordrhein-Westfalen (im Weiteren: StVollzG NRW) am 27. Januar 2015 in Kraft getretenen § 35 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW, der den vormals in Geltung befindlichen § 46 StVollzG abgelöst hat, auszulegen ist, hat sich der landesweit für Strafvollzugssachen zuständige Senat bisher nicht (ausdrücklich) geäußert. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Senat; Beschlüsse vom 24. August 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 288/17, vom 30. August 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 325/18 sowie vom 04. September 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 376/18). Diese Voraussetzung liegt vor. Es ist zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer bei der Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren des Betroffenen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW in ihrem Zusammenspiel verkannt hat, was die Gefahr der Wiederholung und schwer erträglicher Abweichungen innerhalb der Rechtsprechung birgt. 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Auf die erhobene Sachrüge war der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG als unbegründet zurückzuweisen. Entgegen der von der Strafvollstreckungskammer vertretenen Auffassung steht dem Betroffenen kein anteiliger Anspruch auf Taschengeld für den Monat April 2020 zu. Vielmehr hat die Strafvollstreckungskammer die Regelungssystematik, die dem § 35 StVollzG NRW innewohnt, nicht konsequent zu Ende geführt, indem sie die Verpflichtung der Leiterin der JVA Aachen ausgesprochen hat, dem Betroffenen für den Monat April 2020 ein anteiliges Taschengeld auszuzahlen, obwohl der Vollzug der Strafe ab dem 21. April 2020 auf Grundlage des § 35 BtMG zurückgestellt war und damit nicht fortgeführt wurde. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW wird „Gefangenen (…) während des Vollzuges der Strafe rückwirkend auf Antrag Taschengeld gewährt, soweit sie ohne ihr Verschulden bedürftig sind“. In Abs. 1 S. 2 der Vorschrift ist die Höhe des Taschengeldes geregelt; die - vorliegend unstreitige - Bedürftigkeit ist in Abs. 2 definiert; Abs. 3 des § 35 StVollzG NRW enthält die Regelung einer Vorschusszahlung. Wie der Senat bereits im Rahmen einer früheren Entscheidung ausgeführt hat, wird durch die Formulierung „rückwirkend“ ausweislich der Gesetzesbegründung zum einen klargestellt, dass (auf Antrag) Taschengeld nur ausgezahlt werden kann, während der Gefangene inhaftiert ist (Senat, Beschluss vom 29. März 2016 zu 1 Vollz(Ws) 453/14,veröffentlicht bei BeckRS 2016, 18541 Rn. 12; LT-Drs. 16/5413, S. 117). Zum anderen wird damit klargestellt, dass Taschengeld - schon aus praktischen Gründen - nur für den der Antragstellung vorausgehenden Zeitraum gewährt werden kann (vgl. LT-Drs. 16/5413, S. 117). Denn erst an dessen Ende kann die Bedürftigkeit abschließend beurteilt werde, die besteht, wenn dem Gefangenen in dem Monat, für den er „rückwirkend“ Taschengeld beantragt, aus den seinem Hausgeldkonto gutgeschriebenen Bezügen sowie aus seinem Eigengeld ein Betrag in Höhe des Taschengeldes nicht zur Verfügung gestanden hat und er - in Durchbrechung des Zuflussprinzips - eine Vergütung nach § 32 StVollzG NRW nicht beanspruchen kann (LT-Drs. 16/5413, S. 118). Denn es besteht, worauf das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen in seiner dem Betroffenen bekannt gemachten Stellungnahme vom 28. Januar 2021 zutreffend hingewiesen hat, stets die Möglichkeit, dass ein Gefangener im Laufe eines Monats noch Gelder erhält, die im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen bzw. anzurechnen sind. Die Bedürftigkeitsprüfung ist damit gleichsam „in der Rückschau“ durchzuführen. Diese Regelung führt im Ergebnis dazu, dass auch derjenige Gefangene, der zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr bedürftig ist, es aber in dem der Antragstellung vorausgegangenen Monat war, auf Antrag für den Zeitraum der Bedürftigkeit ein (evtl. anteiliges) Taschengeld erhält (vgl. LT-Drs. 16/5413, S. 118). Gleichzeitig ist indes zu berücksichtigen, dass - wie der Senat ebenfalls bereits mit dem o.a. Beschluss vom 29. März 2016 zu 1 Vollz(Ws) 453/14 (BeckRS 2016, 18541 Rn. 16) ausgeführt hat - der Sinn und Zweck der Vorschrift darin liegt, dem schuldlos mittellosen Strafgefangenen in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Sozialhilfe (bzw. nach neuer Rechtslage entsprechender staatlicher Unterstützungsleistungen) durch ein Taschengeld eine Mindestausstattung zur Befriedigung solcher Bedürfnisse zukommen zu lassen, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die jeweilige JVA hinausgeht. Das Taschengeld sichert dem Gefangenen in der Anstalt damit das sogenannte soziokulturelle Existenzminimum (LT-Drs. 16/5413, S. 111 mit Verweis auf BVerfG, 1 BvL 10/10 vom 18. Juli 2012). In Anlehnung an den Rechtsgedanken der Sozialhilfe (bzw. vergleichbarer Ansprüche auf staatliche Unterstützungsleistungen) ist damit die aktuelle Bedarfsdeckung „während des Vollzuges der Strafe“ (vgl. § 35 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW) gemeint, die sich indes - wie oben ausgeführt - auf Grundlage der „in der Rückschau“ durchzuführenden Bedürftigkeitsprüfung beurteilt. Nach Beendigung des Strafvollzugs richten sich etwaige Ansprüche des entlassenen bedürftigen Strafgefangenen nach den Vorschriften der §§ 27 ff. SGB XII betreffend die Hilfe zum Lebensunterhalt. Daraus folgt nach Auffassung des Senats, dass der Betroffene jedenfalls am Ende des für die Bedürftigkeitsprüfung maßgeblichen Zeitraums, für den er Taschengeld beantragt (hier: Monat April 2020), noch (fortlaufend) inhaftiert sein muss, was im Falle des Betroffenen infolge der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG ab dem 21. April 2020 nicht mehr der Fall war. Nach der aufgezeigten Gesetzessystematik führt damit jeder „Bruch“ bzw. jede Beendigung der (fortlaufenden) Inhaftierung, d.h. jede Haftentlassung, die nicht von vorneherein auf eine spätere Fortsetzung des Vollzuges der Strafe angelegt ist (wie z.B. ein vorübergehender Strafausstand, §§ 455a, 456 StPO), zum Fortfall des Zwecks des Taschengeldes, namentlich der aktuellen Bedarfsdeckung „während des Vollzuges der Strafe“, mit der Folge, dass auch im Fall der erneuten Inhaftierung ein etwaiges Wiederaufleben von Taschengeldansprüchen für Zeiträume während der früheren Inhaftierung nicht in Betracht kommt. Eine solche nicht auf eine spätere Fortsetzung des Vollzuges gerichtete Beendigung der Haft liegt im Fall einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG vor, da diese ungeachtet des in der Praxis häufigen Misslingens der therapeutischen Bemühungen mit der daraus resultierenden Folge eines Widerrufs der Zurückstellung grundsätzlich darauf ausgerichtet ist, unter Anrechnung der Therapiezeiten die verbleibende Reststrafe zur Bewährung auszusetzen, § 36 Abs. 1 BtMG. 3. Lediglich ergänzend weist der Senat aus Gründen der Klarstellung darauf hin, dass seine Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 29. März 2016 zu 1 Volllz(Ws) 453/14, auf den sich die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung ausdrücklich bezogen hat, dem Vorgesagten nicht entgegenstehen. Denn soweit der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt hat, bei „derartigen Ansprüchen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entstehen oder sich auf bestimmte Zeiträume beziehen, folgt der zeitliche Bezugspunkt für die gerichtliche Überprüfung ohne weiteres aus dem Gesetz“ (vgl. bei BeckRS 2016, 18541 Rn. 13), bezog sich dies ausdrücklich auf die anwendbare Rechtslage, namentlich die Frage, ob (noch) § 46 StVollzG oder der zwischenzeitlich in Kraft getretene § 35 StVollzG NRW der damaligen gerichtlichen Überprüfung zugrunde zu legen war, traf indes keine dem Vorgesagten widersprechende Aussage in Bezug auf die Regelungssystematik des § 35 StVollzG NRW. III. Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruhen jeweils auf § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG, da der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung insgesamt unterliegt (vgl. dazu Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., § 121 Rn. 3).