Beschluss
1 Vollz (Ws) 486/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1008.1VOLLZ.WS486.19.00
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die am 06.08.2018 erfolgte Ablehnung der vom Betroffenen am 03.06./02.07.2018 für den 13.08.2018 beantragten Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit rechtswidrig war.
Im Übrigen wird die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die am 06.08.2018 erfolgte Ablehnung der vom Betroffenen am 03.06./02.07.2018 für den 13.08.2018 beantragten Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen. Gründe: I. Gegen den Betroffenen wird aufgrund einer im vorliegend angefochtenen Beschluss nicht näher dargestellten Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern seit dem 28.03.1996 die Maßregel der Sicherungsverwahrung vollzogen. Nachdem dem Betroffenen bis April 2018 bereits mehrfach Begleitausgänge bewilligt worden waren, die er jeweils beanstandungsfrei absolviert hatte, wurde ihm ein am 03.06.2018 für den 13.07.2018 beantragter Begleitausgang für einen Besuch der Innenstadt von X in Begleitung seiner Lebensgefährtin in einer Vollzugskonferenz vom 25.06.2018 abgelehnt. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin nach der Darstellung im angefochtenen Beschluss insbesondere angeführt, dass sich der Betroffene nicht auf Behandlungsangebote einlasse, insbesondere jegliche Gespräche mit dem psychologischen Dienst ablehne und weder eine Vor- oder Nachbesprechung der früheren Begleitausgänge stattgefunden habe. Bei dem Betroffenen lägen weiterhin als deliktsrelevant zu qualifizierende Persönlichkeitsanteile vor, die nicht aufgearbeitet seien; ausweislich der im angefochtenen Beschluss wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug genommenen Niederschrift der Vollzugskonferenz vom 25.06.2018 (Bl. 23 f. d.A.) ist hierzu zudem ausgeführt, dass „ nur bei einer entsprechenden Arbeitsbeziehung im Hinblick auf die Persönlichkeit und die Persönlichkeitsentwicklung Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht mehr positiv festgestellt werden “ könnten. Darüber hinaus habe der Betroffene - so die Darstellung im angefochtenen Beschluss weiter - nicht den Status eines Begleitgängers mit externer Begleitung, zumal die Beziehungsgestaltung zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin, die in keiner Weise geeignet sei, den Betroffenen zu begrenzen, als dysfunktional zu beschreiben sei. Nachfolgend wurde dem Betroffenen auch ein am 03.06./02.07.2018 für den 13.08.2018 beantragter Ausgang nach C in Begleitung seines Bewährungshelfers in einer Vollzugskonferenz vom 06.08.2018 abgelehnt. In der diesbezüglichen, im angefochtenen Bescheid in Bezug genommenen Niederschrift (Bl. 31 d.A.) ist als Ergebnis vermerkt: „ Aufgrund der vorstehenden Erörterung wird der o.g. Antrag abgelehnt. Tragende Gründe der Entscheidung sind: Wegen der Einzelheiten wird auf die o.g. Stellungnahmen verwiesen .“ Welche „ o.g. “ Stellungnahmen von welchen Vollzugsbediensteten abgegeben worden sind, lässt sich dieser Niederschrift nicht entnehmen. Den gegen diese beiden Bescheide gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Hierbei hat das Gericht das Vorbringen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren insbesondere so zusammengefasst, dass der Betroffene sich weder auf die Behandlungsangebote in der JVA X einlasse, noch Vor- und Nachbesprechungen der früheren Begleitausgänge stattgefunden hätten. Ergänzend habe die Antragsgegnerin auf von ihr auszugsweise zitierte Stellungnahmen der früher zuständigen Psychologin Bezug genommen, die sich insbesondere mit einem früheren Gutachten des Sachverständigen N vom 15.08.2017 auseinandergesetzt habe. Seit dem 27.01.2017 habe sich der Betroffene nicht mehr auf Gespräche mit dem psychologischen Dienst einlassen können. Bei kurzen informellen Kontakten sei es zu überwiegend impulsgesteuerten Anschuldigungen gegenüber der Justiz im Allgemeinen gekommen, in welchen er seine subjektiv erlebte Ungerechtigkeit in Bezug auf seine Unterbringung geäußert habe. Es würden sich weiterhin Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen zeigen. Der Betroffene sei an sein Behandlungsteam derzeit nicht angebunden, weshalb seine Gefährlichkeit unvermindert fortbestehe. Es sei daher von einer deutlich erhöhten Missbrauchsgefahr auszugehen. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat die Strafvollstreckungskammer insbesondere ausgeführt, dass die Versagung der für den 13.07.2018 und den 13.08.2018 beantragten Begleitausgänge unter Berücksichtigung des der Vollzugsbehörde hinsichtlich der diesbezüglichen Versagungsgründe zustehenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden sei. Insbesondere hätten sich die Erwägungen der Antragsgegnerin nicht auf eine lediglich pauschale Bewertung beschränkt, sondern habe sie die Persönlichkeit des Betroffenen, sein Verhalten im Vollzug sowie sein Verhalten in Bezug auf die Behandlung ausreichend, angemessen und nachvollziehbar gewürdigt. Die Antragsgegnerin habe ihre Entscheidung nicht allein auf eine fehlende Behandlungs- und Gesprächsbereitschaft des Betroffenen gestützt, sondern unter Zugrundelegung der Stellungnahme der damals zuständigen Psychologin, die sich wiederum auf das Gutachten des Sachverständigen N stütze, konkrete Anhaltspunkte aufgeführt, die eine Missbrauchsgefahr begründen würden. Die Begutachtung durch diesen Sachverständigen habe bei dem Betroffenen ein hohes Risiko für gewalttätige Rückfälle ergeben; es sei von einem Fortbestehen der für die Delinquenz ursächlichen Hochrisikofaktoren auszugehen, weshalb ohne einen adäquaten sozialen Empfangsraum und ohne eine belastbare Kooperation bei der Aufarbeitung der Bedingungsfaktoren der Straftaten sowie der persönlichkeitsimmanenten Risikofaktoren ein weiterer Lockerungsprozess schwer verantwortbar erscheine. Untermauert habe die Psychologin ihre Stellungnahme damit, dass der Betroffene seit dem 27.01.2017 keine Gespräche mehr mit dem psychologischen Dienst führe und keine Einsicht in die zugrunde liegende Problematik und Reflexionsfähigkeit hinsichtlich seines gezeigten Verhaltens erkennen lasse. Die mit dem Betroffenen informell geführten Gespräche hätten darüber hinaus eine fehlende Selbstkontrolle erkennen lassen, indem der Betroffene impulsiv allgemeine Anschuldigungen gegen die Justiz und seine als ungerecht empfundene Behandlung geäußert habe. Auch habe die Antragsgegnerin als weiteren Aspekt den Behandlungsstand und die fehlende Behandlungsmotivation des Betroffenen berücksichtigen dürfen. Gegen den Beschluss richtet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen mangels Zulassungsgrundes für unzulässig erachtet. II. Die - auch im Übrigen zulässige - Rechtsbeschwerde war zuzulassen: 1. Soweit sich die angefochtene Entscheidung auf die am 25.06.2018 erfolgte Versagung des für den 13.07.2018 beantragten Begleitausgangs bezieht, war die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil insofern die in dieser Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 02.02.2017 - III-1 Vollz (Ws) 523/16 - m.w.N., juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 4 m. w. N.; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P, § 116 Rn. 95). Um eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, müssen die entscheidungserheblichen Tatsachen und die tragenden rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden. § 115 Abs. 1 S. 2 StVollzG bestimmt deshalb, dass der Sach- und Streitstand im Beschluss jedenfalls seinem wesentlichen Inhalt nach in gedrängter Form darzustellen ist. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss bezogen auf die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 25.06.2018 schon mangels jeglicher - über die Wiedergabe des Schuldspruchs des der Vollstreckung zugrundeliegenden Urteils hinausgehenden - konkreten Angaben zu den früheren delinquenten Handlungen des Betroffenen nicht. Zwar kann es für die Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen im Sinne des § 53 Abs. 1 SVVollzG NRW unter Umständen ausreichen, dass die bei Anordnung der Sicherungsverwahrung festgestellte Gefährlichkeit unvermindert fortbesteht und aufgrund der Art und Weise der begangenen Taten die Gefahr besteht, dass diese auch im Rahmen der anstehenden Lockerung fortgesetzt werden, wenn etwa die bisherigen Taten zeigen, dass der Betroffene zur Begehung vergleichbarer Taten keiner längeren Vorlaufzeit bedarf und das regulierende Eingreifen von etwaigen Begleitpersonen voraussichtlich erfolglos sein würde (vgl. Senat, Beschluss vom 30.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 367/14 -, juris; Peglau in: BeckOK Strafvollzug NRW, 11. Ed. (10.07.2019), SVVollzG NRW § 53 Rn. 18.1). Ohne diesbezügliche nähere Angaben zu den bisherigen Taten des Betroffenen vermag der Senat jedoch schon nicht zu beurteilen, ob - trotz einer Mehrzahl zuvor unbeanstandet absolvierter Begleitausgänge - die Einschätzung der Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei ist, dass bei der Gewährung der beantragten weiteren Begleitausgänge insbesondere die konkrete Gefahr erneuter erheblicher Straftaten im Sinne des § 53 Abs. 2 SVVollzG NRW bestanden hätte, zumal bei Begleitausgängen im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 2 SVVollzG NRW - wenn auch nicht im gleichen Maß wie im Fall einer Ausführung gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 SVVollzG NRW - besonders in den Blick zu nehmen ist, dass auch die Begleitung durch eine zugelassene Person in Anbetracht einer damit verbundenen sozialen Kontrolle ebenfalls geeignet sein kann, einer Flucht- und Missbrauchsgefahr gegebenenfalls auch deutlich entgegen zu wirken (vgl. Senat, Beschluss vom 31.07.2018 - III-1 Vollz (Ws) 329/18 - bzgl. des insofern gleichgelagerten § 53 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG NRW). Im Übrigen ist für den Senat ohne nähere Darlegungen auch die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht hinreichend überprüfbar, dass und welche als deliktsrelevant zu qualifizierenden und bislang nur unzureichend aufgearbeiteten Persönlichkeitsanteile des Betroffenen bzw. welche für die Delinquenz ursächlichen Hochrisikofaktoren der beantragten Gewährung weiterer Begleitausgänge entgegengestanden haben sollen; insbesondere vermag der Senat so nicht zu bewerten, ob die von der Antragsgegnerin angeführten impulsgesteuerten verbalen Anschuldigungen des Betroffenen gegenüber der Justiz sowie die bei ihm beobachteten Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen die Beurteilung der Flucht- und Missbrauchsgefahr durch die Antragsgegnerin vertretbar erscheinen lassen. Nichts anderes folgt aus den ergänzenden Erwägungen der Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung vom 25.06.2018 dazu, dass der Betroffene ohnehin nicht den Status eines Begleitgängers mit externer Begleitung habe und zudem seine Lebensgefährtin als Begleitperson in keiner Weise geeignet sei, den Betroffenen zu begrenzen. Denn ohne nähere tatsächliche Feststellungen zu der von der Antragsgegnerin angenommenen Gefahrenlage ist dem Senat auch keine hinreichende Überprüfung ihrer Beurteilung möglich, dass die Begleitung durch eine externe Begleitperson und hierbei insbesondere durch die Lebensgefährtin des Betroffenen nicht im vorgenannten Sinne geeignet sein kann, einer Flucht- und Missbrauchsgefahr in hinreichendem Maße entgegen zu wirken. 2. Soweit sich der angefochtene Beschluss auf die am 06.08.2018 erfolgte Versagung des für den 13.08.2018 beantragten Begleitausgangs bezieht, erfolgte die Zulassung der Rechtsbeschwerde hingegen maßgeblich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Insofern ist vorliegend zunächst festzuhalten, dass zumindest in der im angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Niederschrift zur Vollzugskonferenz vom 06.08.2018 keinerlei Begründung der Ablehnung des beantragten Begleitausgangs erfolgt bzw. aktenkundig gemacht worden ist (vgl. hierzu Hilzinger in: BeckOK Strafvollzug NRW, a.a.O., SVVollzG NRW § 91 SVVollzG Rn. 5 m.w.N.). Doch auch wenn man - wofür das Vorbringen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren spricht - davon ausgeht, dass ihrer Entscheidung vom 06.08.2018 dieselben Erwägungen zugrunde lagen wie der Entscheidung vom 25.06.2018, kann trotz der bereits aufgezeigten Lücken der gerichtlichen Tatsachenfeststellung festgestellt werden, dass die Entscheidung vom 06.08.2018 ersichtlich unzureichend begründet worden ist. Zwar ist - wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend dargelegt hat - die Entscheidung der Antragsgegnerin gerichtlich insofern nur eingeschränkt überprüfbar, als lediglich zu prüfen ist, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie bei ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat. Die Entscheidung vom 06.08.2019 erweist sich jedoch auch dann, wenn man bei ihrer gerichtlichen Überprüfung die am 25.06.2018 schriftlich niedergelegte Begründung berücksichtigt, als - bezogen auf den vom Betroffenen für den 13.08.2018 beantragten Begleitausgang - nicht hinreichend begründet, insofern die Antragsgegnerin nicht erkennbar berücksichtigt hat, dass der Betroffene für diesen Ausgang nicht irgendeine „externe Begleitung“ im Sinne der Entscheidung vom 25.06.2018 benannt hatte, sondern diesen Ausgang in Begleitung seines Bewährungshelfers absolvieren wollte. Wie bereits aufgezeigt, ist auch bei Begleitausgängen im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 2 SVVollzG NRW in den Blick zu nehmen, dass die Begleitung durch eine zugelassene Person in Anbetracht einer damit verbundenen sozialen Kontrolle geeignet sein kann, einer Flucht- und Missbrauchsgefahr gegebenenfalls auch deutlich entgegen zu wirken. Es liegt nach Auffassung des Senats auf der Hand, dass die Begleitung durch einen Bewährungshelfer, also einer entsprechend beruflich qualifizierten Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, grundsätzlich in - im Vergleich zu anderen vollzugsexternen Begleitpersonen - höherem Maße geeignet sein dürfte, diese soziale Kontrolle zu gewährleisten. Insofern die Antragsgegnerin diese Besonderheit des für den 13.08.2018 beantragten Ausgangs bei ihrer diesbezüglichen Entscheidung und im Übrigen auch bei ihrem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nicht erkennbar bedacht hat, ist sie den Anforderungen an die gebotene lockerungsbezogene Prüfung vollzugsöffnender Maßnahmen nicht gerecht geworden (allg. vgl. Senat, Beschluss vom 14.12.2017 - III-1 Vollz(Ws) 441/17 -; Beschluss vom 25.02.2016 - III-1 Vollz (Ws) 28/16 -, jew. zit. n. juris) Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer die somit nur unzureichend begründete Entscheidung der Antragsgegnerin vom 06.08.2018 gleichwohl als rechtsfehlerfrei hingenommen hat, birgt zumal angesichts der erheblichen Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Gefahr einer schwer erträglichen Abweichung innerhalb der Rechtsprechung und gebot daher die Zulassung der Rechtsbeschwerde. III. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Bezüglich der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 25.06.2018 war der angefochtene Beschluss aus den vorstehend unter Ziff. II.1. genannten Gründen aufgrund der erhobenen Sachrüge aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG), da dem Senat eine hinreichende Überprüfung dieser Entscheidung der Antragsgegnerin mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht möglich ist. Hinsichtlich der Entscheidung vom 06.08.2018 ist die Sache hingegen aus den unter Ziff. II.2. genannten Gründen gemäß § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG bereits spruchreif. Die unzureichende Begründung der Versagung des für den 13.08.2018 beantragten Begleitausgangs durch die Antragsgegnerin hat zur Folge, dass über die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hinausgehend unmittelbar die Rechtswidrigkeit der diesbezüglichen Entscheidung festzustellen war.