Beschluss
1 Vollz (Ws) 367/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
6mal zitiert
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 53 Abs. 2 SVVollzG ist eine zwingende Vorschrift; vollzugsöffnende Maßnahmen sind grundsätzlich zu gewähren, es sei denn, es stehen zwingende Gründe entgegen.
• Die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen setzt nicht zwingend voraus, dass diese der Erreichung des Vollzugsziels dienen; sie sind auch im Sinne des Minimierungsgebots zu gewähren, sofern keine konkreten, zwingenden Gründe entgegenstehen.
• Bei der Frage, ob zwingende Gründe entgegenstehen, steht der Vollzugseinrichtung ein Beurteilungsspielraum auf Tatbestandsseite zu; die Versagung muss jedoch auf konkreten Anhaltspunkten beruhen.
• Ob konkrete Anhaltspunkte vorliegen, bemisst sich nach der konkret ins Auge gefassten Maßnahme und der aktuellen Gefährlichkeitsprognose; gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Einhaltung dieses Prüfungsmaßstabs.
Entscheidungsgründe
Zwingende Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen nach §53 Abs.2 SVVollzG; Versagung nur bei konkreten, zwingenden Gründen • § 53 Abs. 2 SVVollzG ist eine zwingende Vorschrift; vollzugsöffnende Maßnahmen sind grundsätzlich zu gewähren, es sei denn, es stehen zwingende Gründe entgegen. • Die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen setzt nicht zwingend voraus, dass diese der Erreichung des Vollzugsziels dienen; sie sind auch im Sinne des Minimierungsgebots zu gewähren, sofern keine konkreten, zwingenden Gründe entgegenstehen. • Bei der Frage, ob zwingende Gründe entgegenstehen, steht der Vollzugseinrichtung ein Beurteilungsspielraum auf Tatbestandsseite zu; die Versagung muss jedoch auf konkreten Anhaltspunkten beruhen. • Ob konkrete Anhaltspunkte vorliegen, bemisst sich nach der konkret ins Auge gefassten Maßnahme und der aktuellen Gefährlichkeitsprognose; gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Einhaltung dieses Prüfungsmaßstabs. Der Untergebrachte befindet sich in Sicherungsverwahrung in einer Justizvollzugsanstalt und beantragte Begleitausgänge mit seiner Familie. Die JVA lehnte den Antrag ab mit der Begründung, nach dem aktuellen Behandlungsstand seien Begleitausgänge nicht angezeigt und vollzugsöffnende Maßnahmen nach §53 Abs.2 SVVollzG NW zur Erreichung der Vollzugsziele nicht zu gewähren. Ein amts- bzw. gerichtlich eingeholtes Gutachten empfahl zunächst keine Lockerungen, weil der Betroffene sich noch mit Alkohol- und Drogenproblemen auseinandersetzen müsse. Die Strafvollstreckungskammer bestätigte die Ablehnung mit Hinweis auf einen Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde und das Fehlen ausreichender Fortschritte bei Abstinenz, Deliktsaufarbeitung und Rückfallprophylaxe. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und rügte insbesondere die Auslegung des §53 Abs.2 SVVollzG sowie die unzureichende Darlegung konkreter Flucht- oder Missbrauchsgefahr. Das Justizministerium des Landes rügte ebenfalls die Rechtsanwendung der Strafvollstreckungskammer. • §53 Abs.2 SVVollzG ist als zwingende Vorschrift zu verstehen: vollzugsöffnende Maßnahmen sind grundsätzlich zu gewähren, es sei denn, zwingende Gründe stehen entgegen. • Die Gesetzesformulierung kann so verstanden werden, dass vollzugsöffnende Maßnahmen entweder voraussetzungslos zugewiesen sind oder nur bei förderlicher Wirkung auf das Vollzugsziel; der Senat entscheidet zugunsten einer Auslegung, die auch das Minimierungsgebot berücksichtigt und Maßnahmen unabhängig von ihrem konkreten Beitrag zum Vollzugsziel gewährt, sofern keine zwingenden Gründe entgegenstehen. • Zwingende entgegenstehende Gründe sind nicht abschließend auf Flucht- oder Missbrauchsgefahr beschränkt; alle Versagungsgründe müssen jedoch auf konkreten Anhaltspunkten beruhen, um pauschale Versagungen zu verhindern. • Bei der Prüfung, ob konkrete Anhaltspunkte vorliegen, ist die konkrete geplante Maßnahme maßgeblich sowie die bei Anordnung festgestellte Gefährlichkeit, eine mögliche Minderung durch Behandlung und die Wahrscheinlichkeit, dass verbleibende Gefährlichkeit im Rahmen der Maßnahme realisiert wird. • Der Vollzugseinrichtung steht ein Beurteilungsspielraum auf Tatbestandsseite (Prognoseentscheidung) zu; die gerichtliche Prüfung hat zu kontrollieren, ob die Entscheidung die erforderlichen konkreten Feststellungen und den richtigen Prüfungsmaßstab angewandt hat. • Der angefochtene Beschluss verkennt den Pflichtcharakter des §53 Abs.2 SVVollzG und hat den gebotenen Prüfungsumfang nicht beachtet; daher ist die Entscheidung aufzuheben. • Mangels tragfähiger Feststellungen nach dem zutreffenden Prüfungsmaßstab ist die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss aufgehoben. Das Oberlandesgericht stellt klar, dass §53 Abs.2 SVVollzG eine zwingende Norm ist: vollzugsöffnende Maßnahmen sind grundsätzlich zu gewähren, es sei denn, es bestehen konkrete, zwingende Gründe, die eine Versagung rechtfertigen. Die Strafvollstreckungskammer hat diesen Prüfungsmaßstab verkannt und die Ablehnung der Begleitausgänge unzureichend begründet; insbesondere fehlt eine Darstellung konkreter Anhaltspunkte für Flucht- oder Missbrauchsgefahr oder für eine konkrete Gefährdung des Vollzugsziels. Da bei Anwendung des richtigen Prüfungsmaßstabs andere oder ergänzende Feststellungen möglich sind, wird die Sache an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen.