Leitsatz: 1. Die Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme, konkret die Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst, ist – anders als die Möglichkeit eines Wortlautprotokolls – in § 159 ZPO nicht vorgesehen, daher verfahrensfehlerhaft, und kann keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein, so dass entweder die Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu wiederholen oder das erstinstanzliche Urteil auf Antrag aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen ist (in Festhaltung an OLG Hamm, Urteil vom 29.12.2023 – 7 U 73/23, r+s 2024, 425 Ls. 1; OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2023 – 7 U 112/22 Ls. 1 BeckRS 2023, 48955; entgegen Rogler, r+s 2024, 567; anders obiter OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.2024 – 8 U 2323/23, BeckRS 2024, 27488 = juris Rn. 71 ff.; offenlassend OLG Schleswig, Beschluss vom 22.10.2024 – 7 U 40/24, BeckRS 2024, 32645 Rn. 8). 2. Stoßen ein Krad und ein Pkw im Begegnungsverkehr streifend zusammen, während der Pkw einen an einer Bushaltestelle, aber auf der Fahrbahn stehenden Bus passiert, so haftet die Haftungseinheit Pkw im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 6 Satz 1 StVO allein, wenn Verstöße des Kradfahrers – wie hier – gegen § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 3 Halbsatz 1 StVO (Vorrangverzichtpflicht), gegen § 2 Abs. 2 StVO (Rechtsfahrgebot), gegen §§ 3, 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Zeichen 274 StVO (Geschwindigkeitseinhaltung) und § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO (Überholverbot) nicht feststehen. 3. Zur Schmerzensgeldbemessung durch Hochrasanztrauma erlittener lateraler Claviculafraktur rechts (Typ Jaeger Breitner 1) mit ACG-Verletzung (Tossy/Rockwood III) und OSG-Prellung links Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.04.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und Berichtigung des landgerichtlichen Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und unvorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus Anlass des Unfalls vom 00.04.2022 in A. entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Gründe I. Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 00.04.2022 gegen 14.30 Uhr in A. ereignete und bei dem der Kläger verletzt wurde. Es kam zur streifenden Kollision zwischen dem klägerischen Krad und dem Beklagtenfahrzeug neben einem an einer Haltestelle, aber auf der Fahrbahn stehenden Bus, als der Beklagte zu 1 ungeachtet dessen, dass sich der Kläger im Gegenverkehr näherte, an dem haltenden Bus auf der Gegenfahrbahn vorbeifuhr. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, der vor dem Landgericht gestellten Anträge und des dortigen Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 364 ff. der erstinstanzlichen elektronischen Akte, im Folgenden: eGA I-Bl.) Bezug genommen. Das Landgericht hat im Tenor sinngemäß die Feststellung getroffen, dass die Beklagten verpflichtet seien, den dem Kläger entstehenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu 2/3 zu ersetzen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Eine Haftung ergebe sich aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Da sich das Unfallereignis für keine der beiden Parteien als unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG darstelle, komme es auf eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG an. Der Beklagte zu 1 habe als Führer des Beklagtenfahrzeugs gegen § 6 Abs. 1 StVO verstoßen. Der Kläger habe hingegen gegen § 11 Abs. 3 Halbsatz 1 StVO verstoßen, indem er nicht auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet habe. Weitere Verursachungsbeiträge – insbesondere eine überhöhte Geschwindigkeit des einen oder des anderen Teils – hat das Landgericht nicht feststellen können. Das Landgericht ist zu der Auffassung gekommen, dass eine Abwägung der Verursachungsbeiträge eine Haftungsquote von 2/3 zulasten der Beklagten und von 1/3 zulasten des Klägers ergebe. Den Antrag auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes hat das Landgericht abgewiesen, da es unter Berücksichtigung der Haftungsquote des Klägers von 1/3 lediglich einen durch die Zahlungen der Beklagten zu 3 in Höhe von 6.000 € bereits erloschenen Betrag in Höhe von 4.500 € als zur Kompensation des klägerseits erlittenen immateriellen Schadens geboten angesehen hat. Den Antrag auf Zahlung weiteren Haushaltsführungsschadens hat das Landgericht mangels Substantiierung abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 8 ff., eGA I-370 ff.) Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge, soweit sie der Abweisung durch das Landgericht unterliegen, weiterverfolgt. Der Kläger rügt darin eine voreingenommene Haltung der erkennenden Richterin am Landgericht. Diese beruhe vermutlich darauf, dass seine Prozessbevollmächtigte bei der Schilderung des Umfangs der klägerischen Verletzungen zunächst ein später berichtigter Fehler unterlaufen sei. Sie habe ursprünglich Verletzungen geschildert, die auf einem Vorunfall beruht hätten; dies habe sie aber bei Erkennen des Irrtums sofort korrigiert. Im Übrigen sei die ausgeurteilte Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zulasten der Beklagten nicht nachvollziehbar. Unzutreffend sei die landgerichtliche Feststellung, er – der Kläger – habe, nachdem er das erste am Bus vorbeifahrende Fahrzeug passiert habe, wütend den Arm in die Höhe gereckt und ihm nachgesehen. Hier habe das Landgericht seinen Widerspruch in seiner persönlichen Anhörung ignoriert. Der Kläger rügt, der Sachverständige habe diese streitige Tatsache bei der Abfassung seines Gutachtens unzulässiger Weise zu Grunde gelegt. Die Beweisaufnahme habe vielmehr ergeben, dass er dieses Verhalten nicht an den Tag gelegt habe. Die Beweiswürdigung des Gerichts sei unzutreffend, weil auch die Zeugin S. dies nicht bestätigt habe. Es habe sich allenfalls um ein kurzes Hinterherschauen oder Kopfschütteln gehandelt, das ihn von der vor ihm liegenden Strecke nicht abgelenkt habe. Der Sachverständige habe des Weiteren unzulässig beispielhaft auf eine klägerische Geschwindigkeit von 70 km/h abgestellt. Vielmehr sei auch aufgrund der Aussage der Zeugin S. zu unterstellen, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten. Ebenso wenig habe der Sachverständige für das Beklagtenfahrzeug eine Geschwindigkeit von lediglich 30 km/h unterstellen dürfen. Dies sei lebensfremd. Die Annahme des Sachverständigen, dass das vorausfahrende Fahrzeug das Beklagtenfahrzeug aus seiner Sicht nicht verdeckt habe, sei ins Blaue hinein erfolgt, weil keine Feststellungen dazu getroffen worden seien, um welches Fahrzeug es sich gehandelt habe. Vielmehr habe er – der Kläger – das Beklagtenfahrzeug nicht wahrnehmen können. Bei der Bildung der Quote sei zu beachten, dass der Omnibus nicht in einer Bushaltebucht gestanden habe, sondern auf der Straße. Daher habe es sich um ein Überholmanöver des Beklagten zu 1 gehandelt, weswegen ein eventuelles Mitverschulden des Klägers vollständig zurücktrete. Die von ihm geäußerte Schmerzensgeldforderung sei angesichts seines Leidensverlaufs nicht übersetzt. Die Abweisung des Haushaltsführungsschadens sei deswegen verfahrensfehlerhaft, weil ein Hinweis nach § 139 ZPO nicht ergangen sei. Die Klageschrift habe eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 15.05.2024 (eGA II-4 ff.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das am 26.04.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (8 O 184/22) abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen 1. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000,00 € zuzüglich 11,5% Zinsen seit Rechtshängigkeit unter Anrechnung am 25.07.2022 gezahlter 2.000 €, am 02.08.2022 gezahlter 1.000 € und am 27.09.2022 gezahlter 3.000 € zu zahlen, 2. an ihn 2.000,00 € unter Anrechnung am 25.07.2022 gezahlter 1.000 € zu zahlen, 3. – zugleich tenorberichtigend – festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche zukünftigen materiellen und unvorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 00.04.2022 in A. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Die vom Landgericht ausgeurteilte Haftungsquote sei deshalb zutreffend, weil unabhängig von Einzelheiten wie etwa einem Blick des Klägers nach hinten der Unfall auch für diesen vermeidbar gewesen sei, wie sich aus den Darlegungen des Sachverständigen ergebe. Hätte der Kläger eine Gefahrbremsung durchgeführt, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 16.06.2025 (Bl. 82 ff. eGA II) Bezug genommen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2025 den Kläger persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin S. und durch mündliche Erläuterung und Ergänzung des erstinstanzlichen Gutachtens seitens des Sachverständigen Q., was faktisch einer Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme entsprach. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen (eGA II-97 ff.). II. Die zulässige Berufung ist mit dem Berufungsantrag zu 3 begründet (hierzu unter 1.); mit den Berufungsanträgen zu 1 und 2 ist sie unbegründet (hierzu unter 2 und 3). 1. Die Berufung hat mit dem auf Feststellung gerichteten Berufungsantrag zu 3 Erfolg, da die Richtigkeit und die Vollständigkeit der landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen Zweifeln i. S. d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unterliegen und die nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme zugrunde zu legenden Tatsachen eine dem Kläger günstigere Entscheidung gebieten. Darüber hinaus beruht die erstinstanzliche Teilabweisung dieses Antrags auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO), weil die (zweifelbehafteten) landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen auch unter Verletzung prozessualer Vorschriften zustande gekommen sind. Infolgedessen konnte der Senat sie nicht gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde legen, sondern musste vielmehr die Beweisaufnahme wiederholen und ergänzen. Im Einzelnen: a) Die Klage ist mit dem Berufungsantrag zu 3 – nach entsprechender Neufassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – nach § 256 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. b) Der Feststellungsantrag ist auch in vollem Umfang begründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz für den gesamten zukünftigen materiellen und unvorhersehbaren immateriellen Schaden gegen den Beklagten zu 1 als Führer des Beklagtenfahrzeugs aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, gegen die Beklagte zu 2 als Halterin des gegnerischen Fahrzeugs aus § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 3 als gegnerische Haftpflichtversicherung aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 115 VVG zusteht. aa) Bei dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs ist der Kläger an Körper und Gesundheit verletzt worden (§ 7 Abs. 1 StVG). bb) Die Haftung der Beklagten ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde. Eine Unabwendbarkeit für den Beklagten zu 1 machen die Beklagten, die das erstinstanzliche Urteil akzeptieren und auch explizit den Verstoß gegen § 6 Satz 1 StVO einräumen, zu Recht (vgl. hierzu unter dd)(6)) nicht geltend. Eine Widerlegung der Verschuldensvermutung aus § 18 Abs. 1 Satz 2 scheidet damit ebenfalls aus. cc) Ob die Haftung des Klägers nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist, weil sich der Unfall aus seiner Sicht als unabwendbares Ereignis darstellt, kann dahinstehen, da jedenfalls in der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVO gebotenen Abwägung die durch ein Verschulden des Klägers nicht erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Motorrads hinter der verschuldensbedingt erhöhten Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vollständig zurücktritt. dd) Nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. BGH NJW 2018, 3095 Rn. 10 ). Darüber hinaus ist die konkrete Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge von Bedeutung. Die Umstände, die die konkrete Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhen, insbesondere also dem anderen zum Verschulden gereichen, hat im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter zu beweisen (zum Ganzen: Senat Urt. v. 28.9.2021 – 7 U 49/20, NJW-RR 2022, 250 Rn. 5; Urt. v. 23.9.2022 – I-7 U 93/21, NJW-RR 2023, 313 Rn. 6; jeweils m.w.N. ). (1) Ein gefahrerhöhender unfallkausaler Verursachungsbeitrag des Klägers ist nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme nicht nach dem Maßstab des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO bewiesen, was zulasten der Beklagten geht. Die gegenteilige Feststellung im erstinstanzlichen Urteil entfaltet keine Bindungswirkung. (a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung an diese Feststellungen entfallen lassen, können sich aus erstinstanzlichen Verfahrensfehlern ergeben. Ein Verfahrensfehler liegt etwa vor, wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich außerdem aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht die Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (st. Rspr. vgl. nur Senat B. v. 7.1.2021 – 7 U 53/20, BeckRS 2021, 2530 = juris Rn. 21 m. w. N.; siehe auch BGH Urt. v. 16.11.2021 – VI ZR 100/20, r+s 2022, 48 Rn. 15 f.) . Dabei liegt eine Feststellung des Erstgerichts im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht nur dann vor, wenn das Erstgericht von einer bestimmten Tatsachenbehauptung überzeugt ist, sondern auch dann, wenn sich das Erstgericht durch die Beweisaufnahme von der Richtigkeit der Behauptung nicht hat überzeugen können und deshalb im Rahmen einer Beweislastentscheidung vom Nichtvorliegen der behaupteten Tatsache ausgeht (BGH Urt. v. 30.11.2004 – X ZR 133/03, NJW 2005, 422 f.). (b) Ein unfallkausaler Verstoß des Klägers gegen § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 3 Halbsatz 1 StVO lässt sich entgegen der Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil auf Grundlage der erstinstanzlich erhobenen Beweise nicht feststellen. Nach § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 3 Halbsatz 1 StVO hat sich, wer am Verkehr teilnimmt hat, so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird; insbesondere muss auch derjenige, der sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert. (aa) Ob dem Kläger, wie das Landgericht meint (landgerichtliches Urteil S. 12 Abs. 2, eGA II-29), überhaupt ein schuldhaftes Fehlverhalten – durch eine gebotene, aber unterlassene Reaktion auf das zwar knappe, aber letztlich gelungene Einscheren des vor dem Beklagten zu 1 fahrenden PKWs – anzulasten ist, kann dahinstehen, da sich jedenfalls nicht feststellen lässt, dass ein solches – hier unterstellt gebotenes – Unterlassen unfallkausal geworden ist. Dies wirft zunächst die im erstinstanzlichen Urteil nicht beantwortete Frage nach der zugrunde zu legenden Signalposition, die eine Reaktionsaufforderung für den Kläger gab, auf. Eine Reaktion des Klägers war unzweifelhaft im Zeitpunkt des Erkennenkönnens einer kritischen Verkehrssituation geboten. Mit Blick auf das zwar knappe, aber dennoch ohne Behinderung des Klägers gelungene Einscheren des ersten PKW ergab sich für den Kläger eine Signalposition mit dem für ihn sichtbaren Ausscheren des Beklagtenfahrzeugs zwecks Vorbeifahrt am Bus. Der Sachverständige Q. hat im Protokoll der Sitzung der mündlichen Verhandlung des Landgerichts – mittels Eigendiktats – festgehalten (Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 12.03.2024, S. 4 Abs. 3, eGA I-330): „Letztendlich zeigt das Zeit-Weg-Diagramm aber, dass sich beide Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Überholbeginns bzw. der Annäherung an den Bus durch das Krad hätten sehen können und der Z. auch schon eine gewisse Zeit am Bus vorbeifuhr. Somit ergibt sich letztendlich für beide Fahrzeugführer eine Vermeidbarkeitsmöglichkeit.“ Eine Vertiefung oder Erläuterung seiner aufgestellten Vermeidbarkeitsthese findet sich im erstinstanzlichen Eigendiktat des Sachverständigen nicht. So bleibt völlig offen, welche Signalposition der Sachverständige zugrunde gelegt hat und ob diese aus rechtlicher Sicht zutreffend ist. Die als Anlage zum Sitzungsprotokoll genommene Zeit-Weg-Betrachtung (Skizze 9, Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 12.03.2024, eGA I-342) bietet – zumal sie nicht der „üblichen“ Darstellung entspricht – insoweit keinen Anhaltspunkt. Soweit das Landgericht (infolgedessen) die Aussagen des Sachverständigen zur schlichten Sichtmöglichkeit aufeinander mit der Zeugenaussage zum knappen Einscheren des vorausfahrenden Fahrzeugs kombiniert und darin einen kausalen Verursachungsbeitrag gesehen hat, findet dies in der Beweisaufnahme schon keine Grundlage, da der Sachverständige sich bei seiner Gutachtenerstattung vor dem Landgericht gar nicht zum knappen Einscheren des vorausfahrenden PKW geäußert hat, was er – wie er zweitinstanzlich auf Nachfrage klargestellt hat – vor dem Hintergrund auch gar nicht konnte, dass es nach seinen Darlegungen vor dem Senat dabei auf den unbekannten Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen zueinander ankommt (Berichterstattervermerk vom 08.07.2025, S. 5 Abs. 2, eGA II-101). So ist nicht nur der Abstand des klägerischen Krads zum Bus, sondern auch offen, ob sich der Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits mit seinem Fahrzeug neben dem Bus befand, wovon das Landgericht offenbar ausgegangen ist, soweit darauf abgestellt wird, „dass das Beklagtenfahrzeug bereits eine gewisse Zeit am Bus vorbeigefahren war, bevor es zur Kollision kam“ (Seite 12, eGA II-29). Die das Urteil tragenden Feststellungen des Landgerichts waren demgemäß schon nicht gem. § 529 Abs. 1 ZPO für den Senat bindend. (bb) Zudem war der Senat an die auf der Vernehmung des Sachverständigen Q. beruhenden Feststellungen des Landgerichts auch deshalb nicht gebunden, sondern gehalten, die Beweisaufnahme zu wiederholen, weil die auf der mündlichen Gutachtenerstattung beruhenden Feststellungen des Landgerichts verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind. Im vorliegenden Fall war der Senat (auch deshalb) gehalten, die erstinstanzliche Beweisaufnahme in Form des mündlich erstatteten unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Q. zu wiederholen, weil die Protokollierung der gesamten Beweisaufnahme durch Einvernahme des Sachverständigen in erster Instanz entgegen § 159 ZPO unzulässigerweise dem Sachverständigen übertragen wurde und die Protokollierung damit verfahrensfehlerhaft erfolgt ist – abgesehen davon, dass das Landgericht es – wie zuvor gezeigt – unterlassen hat, die notwendigen tragfähigen Feststellungen zur aus Sicht des Klägers bestehenden (Un-) Vermeidbarkeit und damit Unfallkausalität zu treffen. Nach § 159 Abs. 1 ZPO ist über die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (§ 128 Abs. 1, § 279 ZPO) und jede Beweisaufnahme (§ 355 Abs. 1 ZPO) ein Protokoll aufzunehmen. Zuständig für die Protokollführung ist, wenn die Kammer entscheidet, der Vorsitzende (MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl., ZPO § 159 Rn. 5; Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 159 Rn. 4; BeckOK ZPO/Wendtland, 56. Ed., § 159 Rn. 5 ) oder – nach anderer Ansicht auch in dessen Auftrag – ein Beisitzer (Stadler in Musielak/Voit/Stadler, 22. Aufl., ZPO § 159 Rn. 7) , im Übrigen der Einzelrichter (Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 159 Rn. 4; BeckOK ZPO/Wendtland, 56. Ed., § 159 Rn. 5), es sei denn, der Vorsitzende oder Einzelrichter zieht gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Urkundsbeamten für die Protokollführung hinzu (vgl. hierzu Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 159 Rn. 5; Stadler in Musielak/Voit, 20. Aufl., ZPO § 159 Rn. 7; Fritsche in MüKoZPO, 6. Aufl., § 159 Rn. 5; Wöstmann in Saenger, ZPO, 19. Aufl., § 159 Rn. 3; Wendtland in BeckOK-ZPO, 56. Ed., § 159 Rn. 6) . Die Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme, die gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO dem Protokollzwang unterliegt, konkret die eigenverantwortliche Protokollierung der mündlichen Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen selbst, ist somit in der Zivilprozessordnung als solche nicht vorgesehen und daher verfahrensfehlerhaft ( Senat Urt. v. 19.12.2023 – I-7 U 73/23, juris Rn. 2 ff. ). Hieran hält der Senat fest (wie hier auch: Musielak/Voit/Stadler, 22. Aufl., ZPO § 159 Rn. 7 ), sieht sich aber mit Blick auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und vereinzelt gebliebene Gegenstimmen ( Rogler, r +s 2024, 567 ; auch von Obergerichten, etwa als obiter dictum OLG Nürnberg, B. v. 16.10.2024 – 8 U 2323/23, juris Rn. 71 ff.; offenlassend: OLG Schleswig Hinweisbeschluss v. 22.10.2024 – 7 U 40/24, BeckRS 2024, 32645 Rn. 8 ) zu nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen veranlasst. Soweit der hiesigen Ansicht entgegengesetzt wird, es könne keinen prozessrechtlich relevanten Unterschied machen, ob der Richter Teile der vorläufigen Aufzeichnung des Sitzungsprotokolls unmittelbar selbst in das Mikrofon des Aufzeichnungsgeräts spreche, ob er das Gerät dem Aussagenden entgegenhalte und dessen Sprache unmittelbar ganz oder teilweise aufzeichne oder ob der Richter dem Sachverständigen das Gerät mit der Bitte übergebe, selbst direkt ins Mikrofon zu sprechen ( OLG Nürnberg B. v. 16.10.2024 – 8 U 2323/23, juris Rn. 81 ), verkürzt und verkennt dies aus Sicht des Senats den Begriff der in den §§ 159 ff. ZPO geprägten richterlichen Protokollführung. So mag es – unabhängig von der Frage der Zweckmäßigkeit – zulässig sein, wenn der Sachverständige im Sinne eines Wortprotokolls faktisch zunächst ein schriftliches Gutachten im Zusammenhang diktiert, wobei er das Diktiergerät selbst bedient. Nicht mehr unter ein solches – auch aus Sicht des Senats – zulässiges Wortprotokoll lässt sich hingegen fassen, dass der Sachverständige – wie im vorliegenden Fall – auch die ihm von Prozessbeteiligten gestellten Fragen und Vorhalte selbst zusammenfasst und diese von ihm eigendiktierte Zusammenfassung als Grundlage seiner Antwort macht. Noch mehr als bei der bloßen mündlichen Erläuterung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (vgl. hierzu BGH Urt. v. 21.04.1993 – XII ZR 126/91, juris Rn. 14 ) kommt es bei der rein mündlichen Gutachtenerstattung darauf an, wie der Sachverständige auf Fragen reagiert und wie er Bedenken des Gerichts oder der Parteien ausräumt. Gerade dies zu protokollieren, kann nicht dem Sachverständigen überlassen werden; denn dies berührt den Bereich der dem Vorsitzenden zugewiesenen Verhandlungsführung (§ 160 ZPO) bzw. den der weiteren Aufklärung und Vervollständigung gem. § 396 Abs. 2 und 3, § 402 Abs. 2 ZPO. Tragender Grund für die Unzulässigkeit eines solch weitreichenden, über ein Wortprotokoll der zusammenhängenden Sachverständigenausführungen hinausgehendes Selbstdiktats des Sachverständigen ist, dass diesem nicht wertend überlassen werden darf, welche Passagen des tatsächlich Gesagten er in sein Diktat und damit in das Protokoll übernimmt und welche Passagen er außen vor lässt. Es ist einerseits höchstrichterlich geklärt, dass die Feststellung, der Sachverständige habe sein Gutachten ausführlich erläutert, die Anforderungen des § 160 Abs. 3 Nr. 4 nicht verwirklicht (BGH Urt. v. 11.7.2001 – VIII ZR 215/00, juris Rn. 16) ; andererseits ist eine wörtliche Wiedergabe nicht erforderlich (vgl. zur Zeugenaussage: BGH Urt. v. 12.2.2019 – VI ZR 141/18, juris Rn. 19) . Erforderlich ist aber die Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Aussage (vgl. § 160 Abs. 2 ZPO; MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 160 Rn. 8) . Zu entscheiden, was wesentlich in diesem Sinne ist, obliegt indes dem Protokollführer, also dem Vorsitzenden, dem Einzelrichter, dem dafür bestellten Beisitzer oder dem Urkundsbeamten, nicht jedoch dem Zeugen oder Sachverständigen als zu vernehmender Person. So reichte es im vorliegenden Fall ersichtlich nicht aus, zur entscheidungserheblichen Frage einer Vermeidbarkeit der Kollision für die unfallbeteiligten Fahrer schlicht die pauschale Feststellung einer Unvermeidbarkeit für beide in einem Satz ohne jede nachvollziehbare Erläuterung ins Protokoll aufzunehmen; denn es bleibt so offen, ob überhaupt und wenn ja, welche nachvollziehbaren Angaben der Sachverständige Q. zur Weg-Zeit-Betrachtung gemacht hat. Ebenso wenig wie der ins Protokoll aufgenommene schlichte Vermerk „Der Sachverständige erläuterte sein Gutachten“ der Vorschrift des § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO, wonach die Aussage des Sachverständigen im Protokoll festzustellen ist, entspricht (vgl. hierzu BGH Urt. v. 26.05.2004 – VIII ZR 310/03, juris Rn. 7 m.w.N. ), reicht es aus, nur eine pauschale, nicht nachvollziehbare Feststellung zu protokollieren; denn in beiden Fällen fehlt es an der gebotenen inhaltlichen Protokollierung der tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen. Auf eine solche kann nicht verzichtet werden, weil ohne sie nicht überprüfbar ist, ob die Feststellungen rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden sind (vgl. hierzu BGH Urt. v. 12.02.2019 – VI ZR 141/18, juris Rn. 18 ). Es macht also (entgegen Rogler, r + s 2024, 567, 568 ) in der Sache keinen Unterschied, ob die Protokollierung vollständig unterbleibt oder sich in einem pauschalen, nicht nachvollziehbaren Ergebnissatz erschöpft. Soweit argumentiert wird, Gewährsträger für das Protokoll sei auch bei Selbstdiktat durch den Sachverständigen der unterzeichnende Richter, so trifft dieser Einwand ersichtlich nicht den Kern; denn es geht schlicht nicht darum, ob der Vorsitzende das Aus-der-Hand-Geben des Diktiergeräts legitimiert und/oder den Inhalt des Protokolls billigt, sondern darum, dass im Nachhinein die Überlassung der Verhandlungsführung durch das die gesamte Gutachtenerstattung umfassende Eigendiktat des Sachverständigen nicht legitimiert werden kann. Soweit der Ansicht des Senats entgegengehalten wird, es könne keinen Unterschied machen, ob der Richter dem Sachverständigen das Diktiergerät zum Selbstdiktat übergebe oder das Diktiergerät bei der Aussage des Sachverständigen „mitlaufen“ lasse, so trifft dies auf die Protokollierung der gesamten Einvernahme des Sachverständigen per Eigendiktat ersichtlich nicht zu. Lässt der Richter das Mikrofon bei der Befragung des Sachverständigen uneingeschränkt „mitlaufen“, entsteht ein Wortprotokoll. Der Sachverständige kann also insofern – anders als beim umfassenden Eigendiktat der gesamten Beweisaufnahme in Form der mündlichen Gutachtenerstattung – keinen Einfluss darauf nehmen, welche Passagen seiner Aussage (wie ausführlich) Eingang in das Protokoll finden, weil schlicht alles übernommen wird. Insbesondere nicht tragfähig ist die Argumentation des Landgerichts im angefochtenen Urteil. Soweit das Landgericht damit argumentiert, das Selbstdiktat des Sachverständigen sei wortgetreuer, kann dem – wie gezeigt – durch ein Wortprotokoll nachgekommen werden. Soweit das Richterdiktat mit einer Glättung in Satzbau und Wortlaut einhergeht, führt dies – anders als vom Landgericht angenommen – nicht zu einer unbewussten Veränderung. Vielmehr stellt es sicher, dass nicht nur der Sachverständige das Richtige gesagt, sondern dass auch das Gericht ihn richtig verstanden hat. Da der Richter die wesentlichen Aussagen des Sachverständigen laut in das Protokoll diktiert (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 1 ZPO), hat der Sachverständige in diesem Fall noch einmal die Gelegenheit, das Diktierte daraufhin zu überprüfen, ob es mit dem Gemeinten übereinstimmt. Dass das Argument, der Richter könne sich beim Eigendiktat vollständig auf die Ausführungen des Sachverständigen konzentrieren, nicht greift, belegt das vorliegende abweichende Ergebnis der wiederholten Beweisaufnahme zur Frage der Vermeidbarkeit und bedarf daher keiner weiteren Vertiefung. Die vom Landgericht ins Feld geführten Vorteile bestehen daher nicht. Im Gegenteil: Wird – wie im vorliegenden Fall – dem Sachverständigen bei der Hinzuziehung gem. § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO als Gegenstand der Begutachtung nur „Unfallhergang vom 00.04.2022“ (eGA I-266) mitgeteilt, bleibt dem Sachverständigen entgegen § 404 Abs. 3 ZPO (auch noch) überlassen, welchen Tatsachenstoff bzw. welche Anknüpfungstatsachen er seinem mündlichen Gutachten zugrunde legen soll. Ein solches Vorgehen in Verbindung mit der Protokollierung der gesamten Gutachtenerstattung durch ein Eigendiktat des Sachverständigen steht in eklatantem Widerspruch zu den in der Zivilprozessordnung normierten richterlichen Aufgaben der (An-)Leitung des Sachverständigen und der Verhandlungsführung. Nach gefestigter höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Verletzung von § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO auch nicht gemäß § 295 ZPO geheilt werden. Sie führt in der Revision daher regelmäßig zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; denn ohne ordnungsgemäße Protokollierung fehlt es an der für eine revisionsrechtliche Prüfung notwendigen Feststellung eines Teils der tatsächlichen Grundlagen. Weil die Protokollführung durch den Sachverständigen in einem Zuge mit der Gutachtenerstattung und anschließenden Erläuterung auf Befragung in Fällen wie dem vorliegenden – wie gezeigt – keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann, stellt sich der erstinstanzliche Protokollmangel in der Berufungsinstanz unzweifelhaft als wesentlich im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar ( Senat Urt. v. 19.12.2023 – I-7 U 73/23, juris Rn. 2 ff. ). Eine andere Bewertung ist nur ausnahmsweise dann veranlasst, wenn sich der Inhalt der Beweisaufnahme aus dem Urteil selbst klar ergibt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Zeugen oder Sachverständige weitere Erklärungen abgegeben haben, die erheblich sein könnten. Allerdings muss sich die Wiedergabe der Aussagen im Urteil dann deutlich von deren Würdigung abheben und den gesamten Inhalt der Bekundungen erkennen lassen (so BGH Urt. v. 12.2.2019 – VI ZR 141/18, NZV 2019, 524 Rn. 18 m.w.N.; siehe auch BGH Urt. v. 21.4.1993 – XII ZR 126/91, NJW-RR 1993, 1034 = juris Rn. 15) . Damit kann grundsätzlich auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme nur verzichtet werden, wenn das Urteil selbst die zuvor genannten Bedingungen einhält. Vorliegend ist der Protokollierungsmangel erster Instanz nicht durch eine Wiedergabe des weiteren Inhalts der Vernehmung des Sachverständigen im Urteil geheilt. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils beschränkt sich – wie üblich, aber zur Heilung des Protokollierungsfehlers nach dem Gesagten nicht ausreichend – darauf, wegen des Inhalts des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 12.03.2024 Bezug zu nehmen (landgerichtliches Urteil S. 8 Abs. 4, eGA II-25). Ausreichend wäre zwar auch eine Wiedergabe in den Entscheidungsgründen. Dabei müsste es sich aber um eine vollständige, zusammenhängende Darstellung handeln, die sich deutlich von der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung durch das Gericht trennen ließe. Eine solche Darstellung findet sich in den Entscheidungsgründen nicht. Vielmehr werden lediglich an den durch den Prüfungsaufbau vorgegebenen Stellen die protokollierten Ausführungen des Sachverständigen wiedergegeben. Zur zentralen Frage der Vermeidbarkeit wird gerade nicht an Einzelheiten aus dem mündlichen Gutachten, die die pauschal protokollierte Vermeidbarkeit inhaltlich füllen könnten, angeknüpft, sondern vielmehr die Aussage der Zeugin zum „knappen Einscheren“ herangezogen und mit anderen, aus dem Kontext gelösten protokollierten Feststellungen des Sachverständigen (zur Sichtbarkeit) kombiniert. Das legt nahe, dass es im mündlichen Gutachten entweder keine Einzelheiten zur Vermeidbarkeit gab oder dass diese jedenfalls, da nicht protokolliert, der erkennenden Richterin bei Abfassung des Urteils nicht mehr präsent waren. (b) Die vom Senat wiederholte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die erstinstanzlich im Eigendiktat ins Protokoll aufgenommene Feststellung zur Vermeidbarkeit der Kollision für beide Unfallbeteiligten dahingehend zu konkretisieren ist, dass gesichert nur eine beiderseitige unmittelbare Reaktion auf das Erkennen der Annäherung des jeweils Anderen an die Engstelle eine Kollision zeitlich und räumlich vermieden hätte. Es ist im Abwägungsverhältnis bei der Feststellung des klägerischen Verursachungsbeitrags davon auszugehen, dass der Kläger einseitig die Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug nicht durch eine sofortige Reaktion – insbesondere eine Vollbremsung – hätte vermeiden können; denn eine Unfallkausalität des Unterlassens einer sofortigen Reaktion/Vollbremsung des Klägers lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO feststellen. Das anhand der Schilderung des Klägers in seiner persönlichen Anhörung sowie der Vernehmung der Zeugin S. und des Sachverständigen Q. rekonstruierte Unfallgeschehen legt vielmehr das Gegenteil nahe. Der Sachverständige hat in der Beweisaufnahme vor dem Senat bekundet, dass der Unfall nur dadurch, dass sowohl Kläger als auch Beklagter zu 1 in der Signalposition – dem Ausscheren des Beklagten zu 1 spätestens 20 m vor dem Bus – eine Bremsung eingeleitet hätten, vermeidbar war; damit hat er klargestellt, dass für den Kläger allein die Kollision auch durch eine Vollbremsung nicht vermeidbar war (Berichterstattervermerk vom 08.07.2025, S. 5 Abs. 2 und 5, eGA II-101). Insofern hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass angesichts des Auslaufwegs des Krads von Beginn der Kratzspuren bis zur Endlage von 12 bis 13 m von einer vorkollisionären Geschwindigkeit des Krads von max. 50 km/h, vielleicht etwas weniger und zudem von einer erheblichen Krafteinwirkung auszugehen sei. Hierzu passe eine Differenzgeschwindigkeit von 100 km/h (Berichterstattervermerk vom 08.07.2025, S. 4 Abs. 4, eGA II-100). Auf dieser Basis waren Krad und Beklagtenfahrzeug unter Weg-Zeit-Betrachtung 1 sec vor der Kollision 28 m voneinander entfernt. Ausgehend von einer Differenzgeschwindigkeit von 100 km/h und einer vorkollisionären Geschwindigkeit des Krads von knapp 50 km/h und damit auch von einer solchen des Beklagtenfahrzeugs befanden sich beide Fahrzeuge 2 sec vor der Kollision noch 56 m auseinander. Zu diesem Zeitpunkt befand sich nach den Berechnungen des Sachverständigen das Beklagtenfahrzeug noch ca. 20 m vor dem Heck des Busses und scherte zur Vorbeifahrt aus (Berichterstattervermerk vom 08.07.2025, S. 5 Abs. 2 und 4, eGA II-101). Daraus folgt bei einer Buslänge von 15 bis 18 m, dass sich das Krad zu diesem Zeitpunkt dem Bus bereits ebenfalls bis auf ca. 20 m angenähert hatte. Unter Zugrundelegung der gängigen Faustformel für Motorräder folgt daraus bei einer Gefahrbremsung ein Anhalteweg von 27,5 m. Damit steht nach dem Maßstab des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO schon nicht fest, dass der Kläger bei Reaktionsaufforderung durch eine Gefahrbremsung das Krad noch vor Erreichen des Busses zum Stehen hätte bringen können – geschweige denn in einem solchen Abstand, der dem Beklagten zu 1 zumindest ein knappes Einscheren nach Passieren des Busses ermöglicht hätte. Vielmehr wäre der Kläger auch bei einer Vollbremsung neben – und nicht etwa vor – dem Bus zum Halten gekommen, woraus sich ergibt, dass der Unfall für den Kläger allein, worauf es maßgeblich ankommt, auch durch eine seinerseits sofort eingeleitete Vollbremsung unvermeidbar war. Dass es in einem solchen Fall zu anderen, weniger schwerwiegenden Verletzungen des Klägers gekommen wäre, ist weder von den Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich – angesichts dessen, dass es auch in einem solchen Fall zur streifenden Kollision und einem Sturz des Klägers nach rechts auf den Bürgersteig gekommen wäre. (2) Ein klägerischer Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Zwar hat der Sachverständige dargelegt, dass ein beiderseitiges Passieren der Engstelle knapp möglich gewesen wäre (Berichterstattervermerk vom 08.07.2025, S. 4 Abs. 5, eGA II-100). Da der Sachverständige aber keine belastbaren Angaben zum Kollisionsort in Querposition machen konnte, lässt sich die Angabe des Klägers in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat (Berichterstattervermerk vom 08.07.2025, S. 1 Abs. 5, eGA II-97), er habe auch wegen der Bürgersteigkante nicht weiter nach rechts ausweichen können, nicht widerlegen. Vielmehr erscheint diese klägerische Angabe ohne Weiteres plausibel, da der Kläger, der als Motorradfahrer im Vergleich zum Beklagtenfahrzeug in der „schwächeren“ Position war, zum Selbstschutz, wenn er denn gekonnt hätte, kollisionsvermeidend ausgewichen wäre. (3) Ein anderes zur Unfallvermeidung geeignetes Verhalten des Klägers ist nicht erkennbar. Insbesondere war ein Ausweichen auf den Bürgersteig unabhängig davon, ob dadurch Fußgänger gefährdet worden wären, schon wegen des Bordsteins (vgl. etwa Foto 4 auf Skizze 1 der Anlage zum landgerichtlichen Sitzungsprotokoll vom 12.03.2024, eGA I-334) nicht möglich. (4) Ein Verstoß des Klägers gegen die an der Unfallstelle geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 41 Abs. 1 StVO, Zeichen 274) lag nicht vor. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesichts des Auslaufwegs des Motorrads von 12 bis 13 Metern eine klägerische „Geschwindigkeit von 50 km/h oder weniger, aber nicht viel weniger [für] nachvollziehbar“ gehalten (Berichterstattervermerk vom 08.07.2025, S. 4 Abs. 4, eGA II-100). Keinesfalls lässt sich ein Geschwindigkeitsverstoß des Klägers vor diesem Hintergrund positiv feststellen. Insbesondere musste er, ohne dass der Beklagte zu 1 die Signalposition erreicht hatte, rein vorsorglich nicht die Geschwindigkeit reduzieren. Er konnte sich vielmehr grundsätzlich darauf verlassen, dass sein Vorrecht vom Gegenverkehr beachtet werde. (5) Schließlich hat der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht gegen ein – durch ein an der Unfallstelle angeordnetes Verkehrszeichen – Überholverbot (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO) verstoßen. Die Zeugin S. hat – wie bereits dargelegt – überzeugend und in Übereinstimmung mit dem Kläger in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat ausgesagt, dass kein weiteres Fahrzeug im – aus ihrer Sicht betrachtet – Gegenverkehr vorhanden, der Kläger in seiner Fahrtrichtung mithin alleine war (Berichterstattervermerk vom 08.07.2025, S. 1 Abs. 3, S. 3 Abs. 2; eGA II-97 ff.). (6) Wie die wiederholte Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats ergeben hat, hat der Beklagte zu 1, was die Beklagten auch nicht in Abrede stellen, indem er am haltenden Bus trotz sichtbar dichter Annäherung des Klägers im Gegenverkehr an die Engstelle vorbeigefahren ist, einen unfallkausalen erheblichen Verstoß gegen § 6 Satz 1 StVO begangen. Danach muss, wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Diesbezüglich hat der Sachverständige Q. bei der Erstattung seines mündlichen Gutachtens vor dem Senat überzeugend dargelegt, dass der Beklagte zu 1 den Kläger aus einer Entfernung von deutlich über 100 m sehen konnte (Berichterstattervermerk vom 08.07.2025, S. 3 Abs. 5, eGA II-99) und deswegen nicht dazu hätte ansetzen dürfen, gleichwohl noch am Bus vorbeizufahren (Berichterstattervermerk vom 08.07.2025, S. 5 Abs. 3, eGA II-101). Keinen Zweifel hegt der Senat daran, dass der Kläger in seiner Fahrtrichtung allein fuhr und daher nicht durch ein anderes Fahrzeug verdeckt worden ist, was sowohl der Kläger selbst als auch die Zeugin S. übereinstimmend und überzeugend bekundet haben (Berichterstattervermerk vom 08.07.2025, S. 1 Abs. 3, S. 3 Abs. 1 eGA II-97, 99). Die gegenteiligen Bekundungen des Beklagten zu 1 vor dem Landgericht, der zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz Ladung (Verfügung vom 13.05.2025, S. 1 Nr. 2.a, eGA II-61) nicht erschienen ist und sich dadurch einer erneuten Anhörung durch den Senat entzogen hat, sind hingegen nicht belastbar, weil der Beklagte zu 1 durch seine eigene Wortwahl bereits verdeutlicht hat, dass er selbst keine konkreten Erinnerungen wiedergegeben hat, sondern nur Rückschlüsse. So hat er bekundet, er „gehe davon aus“, dass der Kläger ein ihm – dem Beklagten zu 1 – im Gegenverkehr entgegenkommendes Fahrzeug noch überholt habe, was sich im Übrigen mit der kurz zuvor getätigten Aussage des Klägers, die Gegenfahrbahn sei frei gewesen, kaum vereinbaren lässt (Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 25.07.2023, S. 4, eGA I-248). (7) Im Abwägungsverhältnis der beiderseitigen Verursachungsbeiträge tritt die bloße nicht durch einen schuldhaften Beitrag des Klägers erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Motorrads vollständig hinter der durch einen Verstoß gegen § 6 Satz 1 StVO erhöhten Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurück. Bei einem Begegnungszusammenstoß infolge einer vorübergehenden Fahrbahnverengung, z.B. wegen parkender Autos oder wegen eines sonstigen Verkehrshindernisses, ist i.d.R. von der überwiegenden oder sogar alleinigen Haftung des Verkehrsteilnehmers auszugehen, auf dessen Fahrbahnhälfte sich das Verkehrshindernis befindet, da er den Vorrang des Gegenverkehrs missachtet hat ( Grüneberg, ZAP 2018, 1227, 1232 m.w.N. ). So liegt der Fall auch hier, da der Schnelligkeit und Wendigkeit eines ansonsten im Vergleich zum PKW instabileren Motorrads – Umstände, die in anderen Konstellationen durchaus gefahrerhöhend wirken können – keine Bedeutung beizumessen ist, weil die Unfallkonstellation durch das gleichzeitige Passieren einer vorübergehenden Fahrbahnverengung seine Prägung erfährt. c) Der landgerichtliche Feststellungstenor war auf Antrag des Klägers in zweifacher Hinsicht nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, wozu der Senat als mit dem Rechtsstreit befassten Berufungsgericht befugt ist (vgl. zu einer Berichtigung durch das Revisionsgericht BGH B. v. 16.12.2021 – III ZR 29/21, BeckRS 2021, 51266 Rn. 2 ). Zum einen betrifft die Ersatzpflicht nicht die Ersatzansprüche, sondern – was offensichtlich gemeint ist – die klägerseits erlittenen Schäden; zum anderen betrifft die Ersatzpflicht bezüglich zukünftiger immaterieller Schäden, wie vom Landgericht auch in den Urteilsgründen (S. 17 Abs. 3) zutreffend erkannt, aber nicht im Tenor hinreichend ausgedrückt, lediglich solche, die unvorhersehbar sind, weil das Schmerzensgeld auch die im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vorhersehbaren zukünftigen immateriellen Schäden abdeckt. 2. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des auf die Zahlung weiteren Schmerzensgelds gerichteten Berufungsantrags zu 1 (nur) im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen, da die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts insofern nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruhte, noch nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zwar hatte der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls in Höhe von 6.000 € (hierzu unter a). Dieser Anspruch ist aber durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB mit Wirkung für alle Beklagten (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB) erloschen (hierzu unter b). a) Dem Kläger stand ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 € aus § 11 Satz 2 StVG zu. aa) Der Kläger ist an Körper und Gesundheit bei Betrieb des Beklagtenfahrzeugs verletzt worden. Er hat unfallbedingt durch ein Hochrasanztrauma eine laterale Claviculafraktur rechts (Typ Jaeger Breitner 1) mit ACG-Verletzung (Tossy/Rockwood III) und OSG-Prellung links erlitten. bb) Die Beklagten schulden dem Kläger daher für den Nichtvermögensschaden eine billige Entschädigung in Geld. Dabei hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß § 513 Abs. 1, § 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält das Berufungsgericht sie für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden. Das Berufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH Urt. v. 28.3.2006 – VI ZR 46/05, r+s 2006, 345 Rn. 30; vgl. auch Senat B. v. 22.1.2021 – 7 U 18/20, r+s 2021, 356 = juris Rn. 12) . Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diese hat der Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt (BGH Urt. v. 15.2.2022 – VI ZR 937/20, r+s 2022, 285 Rn. 13 m. w. N.) . Eine bereits vorhandene Schadensanfälligkeit des Geschädigten ist dabei auch ein berücksichtigungsfähiger Umstand (vgl. BGH Urt. v. 6.12.2022 – VI ZR 168/21, r+s 2023, 130 Rn. 33 m. w. N.) . Erst in einem weiteren Schritt bedarf es einer Orientierung an vorhandenen vergleichbaren Gerichtsentscheidungen (Senat B. v. 7.5.2021 – 7 U 9/21, r+s 2021, 541 Ls. 1) . Unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls hält der Senat – wie das Landgericht im Ausgangspunkt, aber ohne Berücksichtigung eines klägerischen Eigenverschuldens – einen Betrag in Höhe von 6.000 € für geboten, aber auch ausreichend, um das unfallbedingt erlittene Leid des Klägers auszugleichen. Mit Blick auf die erlittenen Verletzungen und deren Folgen hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger wegen der Fraktur des Schlüsselbeins zweimal operiert werden musste, mehrmonatig Schmerzmittel einzunehmen hatte und im Anschluss sowohl an den Unfall mit Erstoperation als auch an die zur Entfernung des Materials bestimmten Zweitoperation für jeweils längere Zeit arbeitsunfähig war. Auch hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger eine Vielzahl von Arztbesuchen und regelmäßige Physiotherapie zu absolvieren hatte. Allerdings war auch zu berücksichtigen, dass die Heilung des Gelenks planmäßig verlaufen ist, auch wenn das Gelenk nicht wieder so belastbar ist und sein wird wie vor dem Unfall. Der Kläger kann seiner Arbeit und seinen Hobbys wieder nachgehen, so dem Motorradfahren und – mit nur geringen Einschränkungen – dem Fitnesstraining. Nicht in die nach § 11 Satz 2 StVG erforderliche Billigkeitsabwägung einzustellen war ein Eigenverschulden des Klägers. Zwar stellt ein Eigenverschulden des Verletzten bei der Festsetzung eines Schmerzensgelds einen – nur die Anspruchshöhe – betreffenden Bemessungsfaktor dar (vgl. BGH, Urteile v. 12.3.1991 – VI ZR 173/90, NZV 1991, 305; v. 2.10.2001 – VI ZR 356/00, NZV 2002, 27, 28; B. v. 12.3.2014 – 4 StR 572/13, juris Rn. 11 ). Nach dem zuvor Gesagten trifft den Kläger im vorliegenden Fall aber kein unfallkausales Mitverschulden, weswegen eine Berücksichtigung als Bemessungsfaktor zu unterbleiben hatte. b) Der danach ursprünglich bestehende klägerische Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 € ist jedoch durch die am 25.07., 02.08. und 27.09.2022 erfolgten Zahlungen der Beklagten zu 3 in insgesamt gleicher Höhe nach § 362 Abs. 1 BGB mit Wirkung auch für die anderen Beklagten (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB) in voller Höhe erloschen. c) Der geltend gemachte Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit besteht nicht, da der Anspruch auf Schmerzensgeld bereits vor der am 13.01.2023 bzw. 20.02.2023 eingetretenen Rechtshängigkeit erloschen ist. 3. Das Landgericht hat den auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens gerichteten Berufungsantrag zu 2, der sich grundsätzlich aus § 11 Satz 1 StVG ergeben kann, zu Recht als unbegründet abgewiesen. Ein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens besteht jedenfalls nicht in einem Umfang, der über die von der Beklagten zu 3 bereits gezahlten 1.000 € für ca. 83 Stunden bei einem Mindestlohn von 12 € im Jahr 2023 hinausgeht. Substantiierte Angaben dazu, welche Tätigkeiten der in Vollzeit beschäftigte Kläger im aus ihm selbst und seinem Vater bestehenden Haushalt in welchem zeitlichen Umfang vor dem Unfall vorgenommen hatte und zu welchen Tätigkeiten er nach dem Unfall wie lange und in welchem Umfang nicht in der Lage war (zu diesen Anforderungen vgl. Senat Urt. v. 9.2.2018 – I-7 U 68/16, juris Rn. 101 ff. ), hat er, nachdem sich seine Prozessbevollmächtigte dahingehend eingelassen hatte, zum Haushaltsführungsschaden nicht weiter vortragen zu können, auch in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat nicht machen können (Berichterstattervermerk vom 08.07.2025, S. 2 Abs. 5, eGA II-98), obwohl der Senat mit Ladungsverfügung vom 13.05.2025 (S. 2 Nr. 2. Buchst. d, eGA II-62) auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Vortrags hingewiesen hatte. Soweit sich der persönlichen Anhörung des Klägers entnehmen lässt, dass der Kläger vor seinem Unfall selbst die Wohnung aufgeräumt und gekocht hat, finden sich keine Angaben dazu, welchen zeitlichen Umfang dies täglich oder wöchentlich in Anspruch genommen hat. Allein die Darlegung, dass seine Schwester während seiner Rekonvaleszenz für eineinhalb bis zwei Stunden täglich verschiedene Dinge erledigt habe, kann den Vortrag zum Umfang der klägerischen Haushaltsführung vor dem Unfall nicht ersetzen. Zudem fehlen Angaben dazu, wie lange dem Kläger welche Tätigkeiten nicht möglich waren. Der Heilungsverlauf ist ein Prozess, der es einem Verletzten langsam, aber stetig ermöglicht, wieder einzelne Tätigkeiten, wenn auch in geringerem zeitlichen Umfang, aufzunehmen, weswegen die Annahme, dass der Kläger genau für die Dauer eines halben Jahres keinerlei Haushaltstätigkeit vornehmen konnte, lebensfremd wäre. Die kontinuierliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit, die mit einer abnehmenden unfallbedingten Leistungsminderung korreliert, muss bei der Bewertung des Haushaltsführungsschadens berücksichtigt werden ( Geigel Haftpflichtprozess/Pardey, 29. Aufl., Kap. 4 Rn. 212 ). Hierzu hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung ebenfalls keine Angaben gemacht. Diese fehlende Angabe kann auch nicht durch eine Schätzung des Senats nach § 287 ZPO ersetzt werden, da der Kläger auch keine ausreichenden Angaben zum konkreten Heilungsverlauf gemacht hat, die Grundlage für eine Schätzung sein könnten. III. 1. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz waren nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO allein dem Kläger aufzuerlegen. Danach kann das Gericht der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Zuvielforderung nicht mehr als 10 % bezogen auf den Gebührenstreitwert ausmacht, wobei auch der Fall erfasst wird, dass der Beklagte bezogen auf die Klageforderung in geringfügigem Umfang verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen wird (vgl. MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl., § 92 Rn. 21 m.w.N. ). So liegt es hier. Die Klage hätte mit den zuletzt vor dem Landgericht gestellten Anträgen des Klägers – hätte das Landgericht in der Sache richtig entschieden, indem es den Feststellungsantrag nicht quotiert hätte – lediglich zu einer Quote von 3 % Erfolg gehabt. Dabei hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht den erfolgreichen Feststellungsantrag mit lediglich 1.000 € bemessen und diesen zu den zu Recht vom Landgericht abgewiesenen Zahlungsanträgen in Höhe von 30.000 € bezüglich des Schmerzensgeldes und in Höhe von 2.000 € bezüglich des Haushaltsführungsschadens ins Verhältnis gesetzt. Hiervon war auch nicht zugunsten des Klägers nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage abzuweichen, da – wie das Landgericht insofern zu Recht ausgeführt hat (landgerichtliches Urteil S. 18, eGA I-380) – mit Blick auf die Versicherungsunternehmen einzuräumende Prüffrist bei Einreichung der Klage noch kein Klageanlass bestand. Folglich bleibt es bei der Grundregel des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, soweit er die Klage zurücknimmt. Der Senat konnte hierüber auch eine die Rechtsposition des Klägers als Berufungskläger verschlechternde Entscheidung treffen, da nach § 308 Abs. 2 ZPO über die Prozesskosten von Amts wegen zu entscheiden ist; hieraus folgt, dass auch das Rechtsmittelgericht ohne Rücksicht auf Parteianträge und das Verbot der reformatio in peius über die Pflicht zur Kostentragung zu erkennen hat und dabei den Kostenausspruch der unteren Instanz ändern kann, wenn das eingelegte Rechtsmittel – wie hier – zulässig ist ( MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl., § 308 Rn. 29 ). 2. Ebenso waren die Kosten des Berufungsverfahrens allein dem Kläger nach § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuerlegen ( Anders/Gehle/Göertz, ZPO, 83. Aufl., ZPO § 97 Rn. 21 ), da die Berufung weit überwiegend erfolglos war. Nur der weiterverfolgte Feststellungsantrag zu 3, der – mit Blick auf den schon vor dem Landgericht eingetretenen Erfolg von 2/3 – lediglich mit einem Streitwert von 333 € anzusetzen war, hatte Erfolg, während den mit weitaus höheren Gebührenstreitwerten anzusetzenden Zahlungsanträgen der Erfolg versagt blieb. 3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 4. Ein Grund, die Revision zuzulassen, bestand nicht (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Vielmehr sind alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen geklärt oder solche des Einzelfalls. Soweit der Senat abweichend vom Landgericht und vereinzelten Stimmen auch anderer Oberlandesgerichte ein Selbstdiktat des Sachverständigen nicht für zulässig hält, so ist die Zulassung der Revision auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geboten, weil diese Frage nicht entscheidungserheblich ist und die Zulassung der Revision allgemein voraussetzt, dass die zu klärende Rechtsfrage im konkreten Fall entscheidungserheblich ist, was nicht der Fall ist, wenn es auf sie zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt ( BGH B. v 19.12.2002 – VII ZR 101/02, juris Rn. 11 ). Hier kam es im Ergebnis auf diese Frage nicht an, weil der Senat bereits wegen Zweifeln im Sinne des § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den Feststellungen des Landgerichts auf Basis der dort durchgeführten Beweisaufnahme gehalten war, eigene Feststellungen durch Wiederholung und Ergänzung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu treffen. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.