Beschluss
7 U 18/20
OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2020:0831.7U18.20.00
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Leitsätze
Die pauschale Behauptung des Käufers, aus Messungen der Deutschen Umwelthilfe sei darauf zu schließen, dass in dem Dieselmotor der Baureihe EA 189, der in dem von ihm erworbenen Nutzfahrzeug – für welches unstreitig höhere Stickoxid-Grenzwerte gelten – sei ebenfalls die für Pkw-Modelle mit diesem Motor entwickelte Abschalteinrichtung in Form einer Umschaltlogik eingebaut, ist nicht geeignet darzutun, dass der Motorhersteller auf der Grundlage einer für seinen Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes systematisch und langjährig in Deutschland – auch – Nutzfahrzeuge in den Verkehr bringen wollte, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so präzise programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden.(Rn.17)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20.12.2019 (Az.: 4 O 386/18) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% jeweils des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der Festsetzung erster Instanz auf 43.184,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die pauschale Behauptung des Käufers, aus Messungen der Deutschen Umwelthilfe sei darauf zu schließen, dass in dem Dieselmotor der Baureihe EA 189, der in dem von ihm erworbenen Nutzfahrzeug – für welches unstreitig höhere Stickoxid-Grenzwerte gelten – sei ebenfalls die für Pkw-Modelle mit diesem Motor entwickelte Abschalteinrichtung in Form einer Umschaltlogik eingebaut, ist nicht geeignet darzutun, dass der Motorhersteller auf der Grundlage einer für seinen Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes systematisch und langjährig in Deutschland – auch – Nutzfahrzeuge in den Verkehr bringen wollte, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so präzise programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden.(Rn.17) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20.12.2019 (Az.: 4 O 386/18) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% jeweils des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der Festsetzung erster Instanz auf 43.184,40 € festgesetzt. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte deliktische Schadensersatzansprüche nach dem Kauf eines – ausgestattet mit einem durch die Beklagte hergestellten Motor der Baureihe EA 189 – Nutzfahrzeuges VW Amarok DC Highline 2.0 TDI am 30.09.2014, Kaufpreis 42.784,40 €, geltend. Mit dem angefochtenen Urteil der Einzelrichterin, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stünden Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB schon deshalb nicht zu, weil nicht hinreichend vorgetragen sei, welche Manipulation durch eine Software alternativ oder kumulativ in dem hier streitgegenständlichen Nutzfahrzeug eingebaut worden sein solle. Der in weiten Teilen ohne konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug erfolgte und wechselnde Vortrag zu behaupteten verschiedenen Abschalteinrichtungen sei nicht in sich schlüssig. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit welcher sie im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 42.784,40 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 08.10.2014 bis zum 10.12.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2018 Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VW, Typ Amarok DC Highline 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer ... zu zahlen, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.706,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien mit Hinweisbeschluss vom 3. August 2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstweiligen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. II. Die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das Rechtsmittel ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 ZPO). Da auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ZPO erfüllt sind, kann die Berufung im Beschlusswege zurückgewiesen werden. Zur Begründung der Entscheidung verweist der Senat auf die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in dem Hinweisbeschluss vom 03.08.2020. Die Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 27.08.2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die weiterhin pauschale Behauptung, auch in dem streitgegenständlichen Nutzfahrzeug, für welches unstreitig andere - nämlich höhere - Stickoxidgrenzwerte gelten, sei die für die Pkw-Modelle mit dem Motor EA 189 entwickelte Abschalteinrichtung in Form einer Umschaltlogik eingebaut, ist erkennbar unschlüssig - und widerspricht auch dem eigenen Vorbringen der Klägerin, die zwar behauptet, das KBA habe die Fahrzeuge mit dem betroffenen Motor EA 189 zurückgerufen, ihres sei aber nicht Gegenstand eines solchen Rückrufs gewesen. Soweit in dem Schriftsatz ausgeführt wird, aus den Messungen der Deutschen Umwelthilfe seien Schlussfolgerungen auf eine illegale Abschalteinrichtung zu ziehen, übersieht dies bereits, dass sich bereits denklogisch ein Vergleich von Werten auf einem Prüfstand gegenüber einem „realen Fahrbetrieb“ (Überschrift der Unterlagen der Deutschen Umwelthilfe, Blatt 555 der Akte) verbietet, unabhängig davon, dass die vorgelegten Messungen auch nach ihrem Inhalt keine gesteigerte Aussagekraft haben können, da alle dortigen Messungen nur innerhalb einer kurzen Zeitspanne von etwas mehr als einem Tag auf einer einzigen „Teststrecke“ durchgeführt wurden. Anders als in den Fällen des Motors EA 189 für die Pkw-Sparte ist hier damit schon nicht genügend dafür dargetan, dass die Beklagte auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch und langjährig in Deutschland (auch) Nutzfahrzeuge in den Verkehr bringen wollte, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so präzise programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (vgl. zu diesen Anforderungen BGH Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555 Rn. 16, beck-online). Die für das streitgegenständliche Fahrzeug in Rede (insoweit ist die aus Textbausteinen zusammengesetzte Berufungsbegründung auch nach dem Schriftsatz vom 27.08.2020 nicht erhellt) stehende Nutzung eines in der EG-Verordnung ausdrücklich als grundsätzlich zulässig genannten „Thermofensters“ (also die Reduzierung der Menge zurückgeführten Abgases bei niedrigen Temperaturen), sei es auch durch die Verwendung der SCR-Technologie, führt auch bei einer etwaigen Aus- und evtl. Überdehnung von dessen Voraussetzungen nicht zu einem als besonders verwerflich anzusehenden und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbarenden Verhalten (vgl. auch OLG München NJW-RR 2019, 1497 Rn. 105ff; OLG Karlsruhe NJW-RR 2019, 1489 = ZVertriebsR 2019, 301 Rn. 75; OLG Schleswig, Urteil vom 18.9.2019, 12 U 123/18, BeckRS 2019, 23793; OLG Köln ZVertriebsR 2019, 370; OLG Frankfurt NJW-RR 2020, 476; OLG Düsseldorf, BeckRS 2020, 9904 Rn. 41; OLG Stuttgart BeckRS 2019, 17247, jeweils beck-online). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.