Leitsatz: 1. Zur – hier noch offen gelassenen – Frage der Zulässigkeit der Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme, konkret die Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst (siehe die Unzulässigkeit bejahend OLG Hamm, Urteil vom 29.12.2023 – 7 U 73/23, r+s 2024, 425). 2. Will ein Fahrzeugführer nach Auffahrt auf die Vorfahrtstraße sich gar nicht für eine längere Strecke in den fließenden Verkehr eingliedern, sondern vielmehr in eine nur ca. 50m entfernte Grundstückseinfahrt nach links einbiegen, muss er, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Zuge seines für den Verkehr auf der Vorfahrtstraße ersichtlich gefährlichen Fahrmanövers auszuschließen, bereits seine Einfahrt in die Vorfahrtstraße zurückstellen, wenn er das geplante nahe Einbiegen nicht so frühzeitig ankündigen kann, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs auf der Vorfahrtsstraße ausgeschlossen ist, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4, Abs. 5, § 1 Abs. 2 StVO (in Anlehnung an OLG Hamm, Beschluss vom 27.06.2022 – 7 U 19/22, BeckRS 2022, 30038 = juris Rn. 8). Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.08.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (3 O 253/21) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 13.045,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2018 zu zahlen sowie die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten gegenüber Herrn Rechtsanwalt W. in Höhe von 865,00 EUR freizustellen. Wegen der weitergehenden vorgerichtlichen Kosten wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang und damit ganz (nämlich bis auf einen Teil der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten) überwiegend begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Ersatz ihres unfallbedingten Schadens im begehrten Umfang von 13.045,89 EUR aus § 7 Abs. 1 StVG, hinsichtlich des Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 StVG und hinsichtlich des Beklagten zu 3) in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 Satz 1 PflVG zu; denn die nach § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ergibt, dass die Beklagten für die Folgen des streitgegenständlichen Unfalls allein haften. a. Da die Klägerin unstreitig Eigentümerin des streitgegenständlichen Busses ist und dieser bei Betrieb des auf die Beklagte zu 1) zugelassenen, von dem Beklagten zu 2) gesteuerten und beim Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug beschädigt worden ist, ist die Haftung aus § 7 StVG (i.V.m. § 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 Satz 1 PflVG) eröffnet. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist auch nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da offenkundig keine höhere Gewalt vorlag. b. Da der Schaden durch mehrere Fahrzeuge verursacht worden ist, richtet sich die Frage, in welchem Umfang die Beklagten für die Schadensfolgen des Verkehrsunfalls einzustehen haben, nach § 17 StVG. aa. Der Senat war insoweit gehalten, die erstinstanzliche Beweisaufnahme in Form des mündlich erstatteten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens zu wiederholen, weil sich aus der Protokollierung desselben in erster Instanz durch den Sachverständigen konkrete Anhaltspunkte ergaben, die im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten und deshalb neue Feststellungen geboten. So hat der Sachverständige – wie er im Rahmen der zweitinstanzlich wiederholten und vertieften Beweisaufnahme vor dem Senat auch eingeräumt hat – beim Diktat seines erstinstanzlich erstatteten Gutachtens beispielsweise die Annäherungs- und Kollisionsgeschwindigkeit verwechselt. Auch ist ihm im Diktat – wie er ebenfalls eingeräumt hat – untergegangen, dass die Zeugin E. während der gesamten Zeit schon abgebremst habe und vor allem gar nicht bewusst nach links zur Gefahr hin ausgewichen sei. Da das protokollierte Sachverständigengutachten erster Instanz somit schon nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein konnte, konnte der Senat die sich in diesem Zusammenhang aufdrängende Frage, ob die Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme durch den Sachverständigen ein Verstoß gegen § 159 Abs. 1 ZPO und – mangels Berufungsrüge – zugleich ein von Amts wegen zu berücksichtigender Mangel im Sinne des § 529 Abs. 2 S. 1 ZPO ist, dahinstehen lassen. Das erstinstanzliche Urteil konnte nach Wiederholung der Beweisaufnahme keinen Bestand haben. Im Einzelnen: bb. Der Verkehrsunfall war für den Beklagten zu 2), der den klägerischen Bus nach eigenen Angaben in erster und zweiter Instanz erstmals durch die Kollision wahrgenommen hat, nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Ein Idealfahrer an der Stelle des Beklagten zu 2) hätte den nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen jeweils für den Beklagten zu 2) sichtbaren Bus sowohl beim Auffahren auf die X.-straße als auch vor dem Abbiegen in die Grundstückseinfahrt gesehen und beobachtet. Nach der Auffahrt auf die Vorfahrtstraße hätte ein Idealfahrer anstelle des Beklagten zu 2) rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und vor dem Abbiegen in die Grundstückseinfahrt nach links die sog. doppelte Rückschau gehalten, um sich zu vergewissern, dass die Fahrerin des zuvor in Annäherung erkannten Busses die Abbiegeabsicht auch erkannt und infolgedessen genügend Abstand aufgebaut hatte. Die Beachtung beider Pflichten durch den Beklagten zu 2) ist nicht feststellbar: Er konnte persönlich angehört nur angeben, dass er sich nach der für ihn überraschenden Kollision per Sichtkontrolle über die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers versichert habe. Dass die Verletzung der vorgenannten Pflichten nicht kausal geworden ist, haben die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten weder dargetan noch ist es sonst ersichtlich; vielmehr hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass der Bus im Zeitpunkt des Einfahrens in die X.-straße nur noch 25 bis 30 m entfernt war und dass sich der Abstand bis zum Einbiegen in die Grundstückszufahrt infolge des Abbremsens durch den Beklagten zu 2) weiterhin zunehmend trotz ständiger Angleichungsbremsung durch die Zeugin E. verringerte sowie, dass der Beklagte zu 2) die Kollision durch Verzicht auf die Einfahrt auf die Vorfahrtstraße vor dem Bus bzw. jedenfalls durch einen Verzicht auf das Abbiegen mit Blick auf den dicht aufgeschlossenen Bus hätte vermeiden können. Ob eine Idealfahrerin anstelle der Zeugin E. den Bus nach dem Auffahren des Beklagten zu 2) auf die Vorfahrtstraße trotz winterlicher Verhältnisse noch stärker abgebremst hätte, um mehr als den erforderlichen Sicherheitsabstand einzuhalten, kann dahinstehen, weil das Abwägungsverhältnis nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich wiederholten und ergänzten Beweisaufnahme zu Gunsten der Klägerin ausgeht. cc. Die gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt nämlich unter Zugrundelegung der vollständigen Ausführungen des Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass die Beklagten allein für den Unfall einzustehen haben. Im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. BGH Urt. v. 15.5.2018 - VI ZR 231/17, juris Rn. 10) . Darüber hinaus ist die konkrete Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge von Bedeutung. Die Umstände, die die konkrete Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhen, insbesondere also dem anderen zum Verschulden gereichen, hat im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der Unfallgegner zu beweisen (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 17 StVG [Stand: 14.04.2023] Rn. 78) . (1) Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich wiederholten und vertieften Beweisaufnahme sind zu Lasten der Beklagten Verstöße des Beklagten zu 2) gegen § 9 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 StVO in das Abwägungsverhältnis einzustellen. Der Beklagte zu 2) hat durch sein doppelt gefährliches Fahrmanöver den wesentlichen Beitrag für die Kollision gesetzt. Obwohl der Bus nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen bereits 25 - 30 m herangenaht war, ist der Beklagte zu 2) auf die Vorfahrtstraße aufgefahren. Ausweislich der nachvollziehbaren Zeit-Wege-Betrachtungen des Sachverständigen betrug der Abstand zwischen Bus und PKW auf der Vorfahrtstraße sodann nur 19,5 m. Hierauf reagierte die Zeugin E. – so die Zeugin in zweiter Instanz explizit und der Sachverständige nach Auswertung der Videosequenzen dies bestätigend – mit permanenter Angleichungsbremsung. (Nur) So kam es über 3 Sekunden zu einer Geradeausfahrt der Fahrzeuge mit annähernd gleichbleibendem Abstand. Da somit eine leichte, wenn auch durchgängige Angleichungsbremsung als Reaktion auf das Einfahren des Beklagten zu 2) auf die Vorfahrtstraße reichte, fällt dem Beklagten zu 2) zwar keine Vorfahrtsverletzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO zur Last, weil sich die hierfür erforderliche wesentliche Beeinträchtigung der vorfahrtsberechtigen Zeugin nicht feststellen lässt. Gleichwohl ergibt sich eine besondere und anhaltende Gefährlichkeit des gesamten Fahrmanövers des Beklagten zu 2) daraus, dass er nach Auffahrt auf die Vorfahrtstraße sich gar nicht für eine längere Strecke in den fließenden Verkehr eingliedern, sondern vielmehr in eine nur ca. 50m entfernte Grundstückseinfahrt nach links einbiegen wollte. Um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Zuge seines für den Verkehr auf der Vorfahrtstraße ersichtlich gefährlichen Fahrmanövers auszuschließen, hätte der Beklagte zu 2) entweder seinen Einfahrvorgang zurückstellen oder sich besonders darüber vergewissern müssen, dass der nachfolgende Verkehr, hier die Zeugin E., seine quasi unmittelbare Linksabbiegeabsicht erkennen würde (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation Senat Beschl. v. 27.6.2022 – 7 U 19/22, BeckRS 2022, 30038 = juris Rn. 8 m. w. N.) . Insbesondere Letzteres hat er versäumt. Das Linksabbiegen in die Grundstückseinfahrt erforderte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 StVO dies rechtzeitig und deutlich per Blinker anzuzeigen, doppelte Rückschau zu halten und zusätzlich gemäß § 9 Abs. 5 StVO die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs auszuschließen. Dass der Beklagte zu 2) dieses Pflichtenprogramm nicht eingehalten hat, steht aufgrund seiner eigenen Bekundungen gemäß § 141 ZPO und der Feststellungen des Sachverständigen zweifelsfrei fest. Insoweit ist davon auszugehen, dass die für die Verursachungsbeiträge des Beklagten zu 2) darlegungs- und beweispflichtige Klägerin sich beides zu Eigen gemacht hat (vgl. BGH Beschl. v. 29.8.2018 – VII ZR 195/14, NJW-RR 2018, 1287 Rn. 13) . Selbst angegeben hat der Beklagte zu 2), den Bus hinter sich überhaupt erst durch die Kollision wahrgenommen zu haben. Zur Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers konnte er nur angeben, dass dieser nach der Kollision in Betrieb war. Dazu, wann er ihn betätigt hatte, konnte er (auch bereits in erster Instanz) keine Angaben machen. Aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen steht aber zweifelsfrei fest, dass der Beklagte zu 2) den Bus zu jeder Zeit hätte sehen können. Daraus lässt sich nur lebensnah der Schluss ziehen, dass der Beklagte zu 2) gerade keine doppelte Rückschau gehalten haben kann. Dies ist auch für die Kollision kausal geworden; denn hätte er den Bus vor dem Abbiegen quasi direkt hinter sich in einem Abstand von nur noch 11 m gesehen, hätte er die Gefährdung erkannt und hätte statt abzubiegen nicht nur – so der Sachverständige – beschleunigen können, sondern müssen , um jegliche Gefährdung – wie geboten – zu vermeiden. (2) In das Abwägungsverhältnis einzustellende Verursachungsbeiträge der den Bus steuernden Zeugin E. haben die insoweit beweisbelasteten Beklagten nicht bewiesen. Der Zeugin E. ist zunächst kein Geschwindigkeitsverstoß entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 5 StVO anzulasten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist sie in Annäherung an die Kreuzung innerorts bei am Unfallort zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von lediglich 29 km/h gefahren. Zudem hat sie auf das Auffahren des Beklagten zu 2) mit einer Angleichungsbremsung reagiert, um ihm die Eingliederung in den Verkehr zu ermöglichen und den erforderlichen Abstand nicht zu unterschreiten. Insbesondere ist kein Verstoß der Zeugin E. gegen § 1 Abs. 2 StVO feststellbar. Zwar hatte die Zeugin E. auch als Vorfahrtsberechtigte die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO zu beachten. Hiernach muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein Anderer geschädigt wird. Dieser Pflicht ist sie jedoch in hinreichendem Maße nachgekommen. Es lässt sich gerade nicht feststellen, dass sie die Kollision durch eine verspätete Reaktion verursacht hat. Vielmehr durfte sie zunächst davon ausgehen, trotz eines Abstands von nur 19,5 m sei dem Beklagten zu 2) nicht zuletzt durch ihre Angleichungsbremsung die Eingliederung in den fließenden Verkehr gelungen. Einen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte zu 2) nach bereits – so die Weg-Zeit-Betrachtung des Sachverständigen – 3 Sekunden Anstalten machte, nach links in eine Grundstückseinfahrt abzubiegen, hatte sie allein infolge des Abbremsens des PKW ca. 4 Sekunden vor der Kollision noch nicht; denn insoweit durfte sie nach dem sog. Vertrauensgrundsatz die Beachtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 StVO durch den Beklagten zu 2) erwarten. Dass dieser rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, haben die für einen Verursachungsbeitrag der Zeugin E. darlegungspflichtigen Beklagten schon nicht schlüssig dargelegt, was sich auch hier zu ihren Lasten auswirkt. Folglich musste die Zeugin angesichts der Abstandsverringerung von 19,5 m auf 17,5 m infolge des bloßen Abbremsens des PKW 4 Sek. vor der Kollision bei Gefälle und winterlichen Straßenverhältnissen nicht sofort (konkret 3,4 Sekunden vor der Kollision), sondern erst dann reagieren, als sie Anlass hatte, davon auszugehen, dass der PKW – aus welchem Grund auch immer – bis zum Stillstand abgebremst werden würde. Folglich kann ihr eine Reaktion „erst 2,5 Sekunden“ vor der Kollision nicht vorgeworfen werden; vielmehr hat sie hierdurch durch den Vertrauensgrundsatz gedeckt ihre Angleichungsbremsung rechtzeitig zu einer Gefahrbremsung verstärkt. (3) Damit sind zu Lasten der Beklagten Verstöße des Beklagten zu 2) gegen § 9 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 StVO in die Abwägung einzustellen, während auf Seiten der Klägerin lediglich die Betriebsgefahr des Busses zu berücksichtigen ist. Diese tritt im konkreten Fall vollständig zurück. Der Verkehrsunfall ist eindeutig geprägt durch das für die Zeugin als nachfolgende Verkehrsteilnehmerin ungewöhnliche und gefährliche Fahrmanöver des Beklagten zu 2), dem es oblag, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hierbei auszuschließen. Diesem höchsten Sorgfaltsmaßstab ist er in eklatanter Weise nicht nachgekommen. c. Damit sind die Beklagten der Klägerin zum vollen Ausgleich ihres unfallbedingten Schadens gem. § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB in unstreitiger Höhe von 13.045,89 EUR (= Nettoreparaturkosten in Höhe von 11.973,44 EUR, Kosten des Schadensgutachtens in Höhe von 1.047,45 EUR, Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR) verpflichtet. 2. Die Zinsforderung steht der Klägerin gegen die Beklagten in der geltend gemachten Höhe aus § 286 Abs. 1, § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem 30.06.2018 zu, da sich die Beklagten aufgrund des vorgerichtlichen Schreibens der Klägerin vom 18.06.2018, in welchem dem Beklagten zu 3) eine Frist zur Zahlung bis zum 29.06.2018 gesetzt worden ist, seit diesem Tag in Verzug befinden. Dies gilt auch zu Lasten der Beklagten zu 1) als Halterin und zu Lasten des Beklagten zu 2) als Fahrzeugführer. Zwar wirkt der Verzug gemäß § 425 Abs. 2 BGB nur gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person er eintritt. Da der Halter der Kfz-Haftpflichtversicherung jedoch gemäß A.1.1.4 AKB Regulierungsvollmacht, die über A.1.2. auch für den Fahrzeugführer gilt, erteilt, ergibt sich aus dem Schuldverhältnis "ein anderes" im Sinne des § 425 Abs. 1 BGB. Dies hat zur Folge, dass sich die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) gemäß § 164 Abs. 1, Abs. 3 BGB die den Verzug begründende Wirkung der gegenüber dem Beklagten zu 3) ausgesprochenen Zahlungsaufforderung zurechnen lassen müssen (vgl. Senat Urt. v. 3.12.2021 – 7 U 33/20, NJW-RR 2022, 676 = juris Rn. 22) . 3. Die Klägerin kann von den Beklagten gem. § 249 Abs. 2 BGB Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Form einer 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) nach einem Gegenstandswert von 13.045,89 EUR auf Basis der in 2018 geltenden Gebührensätze zzgl. einer Kostenpauschale (Nr. 7002 VV RVG), insgesamt in Höhe von 865,00 EUR verlangen. Eine Gebühr über 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit – anders als hier – umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist. Bei der Abwicklung eines – wie hier – "durchschnittlichen" bzw. "normalen" Verkehrsunfalls mit lediglich „Blechschaden“ im knapp 5-stelligen Bereich ist eine 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt (vgl. BGH Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 261/05, juris Rn. 8). III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.