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Beschluss

1 Vollz 422-425/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:1009.1VOLLZ422.425.24.00
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Leitsätze
  • 1.

    Im Verfahren nach §§ 109ff StVollzG ist die gerichtliche Vertretungsbefugnis für "andere Personen" als die in § 138 Abs. 1 StPO genannten nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i. V. m. §138 Abs. 2 StPO zu beurteilen.

  • 2.

    Voraussetzung für die Anordnung einer Fesselung nach § 33 Abs. 1 S. 1 StrUG NRW ist, dass von dem Gefangenen in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht. Entsprechend den für § 69 Abs. 1 StVollzG NRW geltenden Maßstäben setzt eine erhöhte Gefahr der Entweichung dabei eine an konkreten Anhaltspunkten belegte und individuell zu beurteilende Fluchtgefahr voraus, die über die allgemein bei Gefangenen naheliegende Fluchtvermutung hinausgeht und auch die gemäß § 53 Abs. 1 StVollzG NRW der Gewährung von Vollzugslockerungen entgegenstehende Fluchtgefahr übersteigt.

  • 3.

    Bei den Eingriffsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 S. 1 StrUG NRW handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der Feststellung der „Gefahr“ als zentralem Element der Eingriffsvoraussetzungen muss der Anstalt dabei ein Beurteilungsspielraum zugestanden werden, da es sich insoweit um eine Prognoseentscheidung handelt, in die eine Vielzahl vollzuglicher und behandlerischer Erfahrung und Menschenkenntnis des Vollzugspersonals einzufließen hat, die einer vollen gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen und der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit der Betroffene begehrt festzustellen, dass die Anordnung seiner Fesselung am 24.10.2024 rechtswidrig gewesen ist.im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren nach §§ 109ff StVollzG ist die gerichtliche Vertretungsbefugnis für "andere Personen" als die in § 138 Abs. 1 StPO genannten nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i. V. m. §138 Abs. 2 StPO zu beurteilen. 2. Voraussetzung für die Anordnung einer Fesselung nach § 33 Abs. 1 S. 1 StrUG NRW ist, dass von dem Gefangenen in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht. Entsprechend den für § 69 Abs. 1 StVollzG NRW geltenden Maßstäben setzt eine erhöhte Gefahr der Entweichung dabei eine an konkreten Anhaltspunkten belegte und individuell zu beurteilende Fluchtgefahr voraus, die über die allgemein bei Gefangenen naheliegende Fluchtvermutung hinausgeht und auch die gemäß § 53 Abs. 1 StVollzG NRW der Gewährung von Vollzugslockerungen entgegenstehende Fluchtgefahr übersteigt. 3. Bei den Eingriffsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 S. 1 StrUG NRW handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der Feststellung der „Gefahr“ als zentralem Element der Eingriffsvoraussetzungen muss der Anstalt dabei ein Beurteilungsspielraum zugestanden werden, da es sich insoweit um eine Prognoseentscheidung handelt, in die eine Vielzahl vollzuglicher und behandlerischer Erfahrung und Menschenkenntnis des Vollzugspersonals einzufließen hat, die einer vollen gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen und der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit der Betroffene begehrt festzustellen, dass die Anordnung seiner Fesselung am 24.10.2024 rechtswidrig gewesen ist.im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen. Gründe: I. Der Betroffene war auf Grundlage des § 63 StGB vom 29.03.2023 bis zur Verlegung in den geschlossenen Maßregelvollzug am 24.10.2023 in der offenen Maßregelvollzugseinrichtung „A.-Klinik“ in B. untergebracht. Mit seinen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung vom 17.11.2023 begehrte der Betroffene im eigenen Namen und im Namen der ehemaligen Mitpatienten C., D. und E. die Feststellung der Rechtswidrigkeit deren Fesselung i.R.d. Verlegung in den geschlossenen Maßregelvollzug am 24.10.2024, deren Nachteinschlusses in den Patientenzimmern während der Unterbringung, der Durchführung der sog. Großgruppe nach stattgehabter Verlegung sowie jeweils die Zahlung einer Entschädigung für die vorgenannten Verhaltensweisen, ferner die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtzahlung der Motivationszulage sowie die Verpflichtung zur Nachzahlung für näher bestimmte Zeiträume nebst Verzinsung und Zahlung einer Verspätungspauschale sowie die Verpflichtung zur Mitteilung der genauen Stundenanzahl der jeweils geleisteten Arbeit und außerdem festzustellen, dass die erbrachten Tätigkeiten als „allgemeiner Vollzugsdienst anzuerkennen und sich die Vergütung nach den Vorschriften des StVollzG richtet“ und „dass die Nichtgewährung der Motivationszulage nicht durch eine vertragliche Vereinbarung oder durch die Hausordnung gerechtfertigt werden kann“. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17.11.2023 insgesamt unter näheren Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, zurückgewiesen, der dem Betroffenen am 25.06.2024 zugestellt worden ist. Gegen den Beschluss richtet sich der Betroffene mit der zu Protokoll erklärten Rechtsbeschwerde vom 25.07.2024, mit der er unter Erhebung der allgemeinen Sachrüge dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache beantragt und zudem rügt, „dass über meine Anträge hinsichtlich F. C., G. D. und H. E. nicht entschieden wurde“. Das Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat unter dem 31.10.2024 Stellung genommen. Der Betroffene hat sich dazu unter dem 09.12.2024 geäußert und unter dem 14.06.2025 mitgeteilt, dass er zwischenzeitlich „aus dem Vollzug der Maßregel gemäß § 67d Abs. 5 S. 1 StGB entlassen“ sei; auf Aufforderung durch den Senat hat er zudem Vollmachten der Mitpatienten vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. II. Die Rechtsbeschwerde war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen und hat insoweit (vorläufig) Erfolg, was zur entsprechenden Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache führt. Im Übrigen war sie bereits als unzulässig zu verwerfen. 1. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise bereits in Ermangelung eines zulässigen Antrags nach den §§ 109 ff. StVollzG Bund (im Weiteren: StVollzG) unzulässig, was der Senat auf die erhobene Sachrüge von Amts wegen zu prüfen hat. a) Dies gilt zum einen, soweit der Betroffene mit der Antragsschrift vom 17.11.2023 die Antragsbegehren (auch) für die ehemaligen Mitpatienten C., D. und E. geltend gemacht hat. Der Betroffene war insoweit nicht antragsberechtigt. § 6 RDG betrifft lediglich außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, die gerichtliche Vertretungsbefugnis wird über die einschlägige Verfahrensordnung geregelt, also nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. §138 Abs. 2 StPO für „andere Personen“ als die nach § 138 Abs. 1 StPO. Die nach § 138 Abs. 2 StPO nötige Genehmigung ist (zu Recht) nicht erteilt. Nach der Bewertung durch den Senat ist wegen möglicher Rollenkonflikte die Rolle des Betroffenen mit der des Verfahrensbevollmächtigten für die drei ehemaligen Mitpatienten unvereinbar (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.1996 zu 2 ARs 441/95, juris Rn. 19 m.w.N.; BayObLG, NJW 1953, 755 ff. – jeweils zur Unvereinbarkeit der Rolle als Verteidiger und Mitangeklagter in demselben Strafverfahren). Daran ändern auch die vorgelegten Vollmachten nichts, die der Senat – nach vorläufiger Beratung – im Hinblick auf die in § 118 Abs. 3 StVollzG vorgeschriebene Form angefordert hat. Einen Hinweis auf die mangelnde Antragsberechtigung hat die Strafvollstreckungskammer im erstinstanzlichen Verfahren bereits erteilt, dennoch hat der Betroffene sämtliche Antragsbegehren für die drei ehemaligen Mitpatienten aufrechterhalten und auch im Rahmen der Rechtsbeschwerde noch gerügt, dass über seine für die Mitpatienten gestellten Anträge „nicht entschieden“ worden sei, was angesichts der Antragsverwerfung insoweit als unzulässig durch die Strafvollstreckungskammer nicht zutrifft. b) Soweit der Betroffene jeweils Entschädigungsansprüche wegen der Fesselung, des Nachteinschlusses und der Durchführung der Großgruppe begehrt, handelt es sich bereits nicht um statthafte Antragsbegehren im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG, wie bereits die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat. Der Senat macht sich nach eigener Überprüfung deren Ausführungen insoweit ausdrücklich zu eigen. c) Im Hinblick auf die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung der sog. Großgruppe nach stattgehabter Verlegung hat der Betroffene bereits keine Rechtsverletzung gemäß § 109 Abs. 2 StVollzG geltend gemacht. Der Antragsberechtigte muss geltend machen, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, wobei eine tatsächliche Rechtsverletzung insoweit nicht erforderlich ist (Arloth, in Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 109 StVollzG Rn. 12 m.w.N.). Dabei muss er Tatsachen vortragen, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen, wobei es dem Gericht möglich sein muss, einen solchen Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer Erklärungen und Unterlagen zu erkennen (Arloth, a.a.O., Rn. 13). Daran fehlt es. Der Betroffene hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Betroffene in seinen Rechten, insbesondere in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verletzt sein könnte. Der Betroffene hat in der Antragsschrift vom 17.11.2023 insoweit insbesondere ausdrücklich vorgetragen, es würden insoweit „die genauen Hintergründe“ der stattgehabten Verlegung thematisiert, wobei schon unklar bleibt, was genau damit gemeint ist. Zudem hat er ausweislich der Beschlussgründe im weiteren Verfahren angegeben, es werde in der Gruppe weiter nach Verlegungsgründen „nachgeforscht“, was erst Recht gegen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung spricht; wonach erst geforscht wird, ist nicht bekannt gegeben. Dass überhaupt seine stattgehabte Verlegung in der Großgruppe der in der Klinik verbliebenen Personen thematisiert wird, kann schon deshalb keine Rechtsverletzung des Betroffenen darstellen, da dieser Umstand den Teilnehmern der Großgruppe schon angesichts des Fehlens des Betroffenen ohnehin bekannt ist/wird und nicht der Geheimhaltung unterliegt. Damit ist auch unerheblich, dass der Betroffene zur Durchführung der sog. Großgruppe kein Einverständnis erteilt hat. d) Auch soweit der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit des sog. Nachteinschlusses während seiner Unterbringung in der A.-Klinik mit der Antragsschrift vom 17.11.2023 begehrt hat, lag bereits kein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff., 115 Abs. 3 StVollzG vor. Dies ergibt sich aus der Subsidiarität der (Fortsetzungs-)Feststellungsklage. Der Betroffene, der vom 29.03.2023 bis zu seiner Verlegung am 24.10.2024 in der A.-Klinik untergebracht war, hätte sich während dieser Zeit leicht im Wege einer Gestaltungsklage gegen den sog. Nachteinschluss wenden können, was er - soweit für den Senat ersichtlich - nicht getan hat. Mittels einer subsidiären (Fortsetzungs-) Feststellungsklage dürfen aber die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer an sich statthaft gewesenen Gestaltungsklage nicht umgangen werden. e) Auch soweit der Betroffene rückwirkende Zahlung der Motivationszulage nach § 14 Abs. 3 S.1 StrUG NRW für den Zeitraum 29.03.2023 bis zum 24.10.2023 begehrt, lag bereits kein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Betroffene während des vorgenannten Zeitraums sein Zahlungsbegehren gegenüber der Klinikleitung, die ihm stattdessen Freistellungstage gewährte, geltend gemacht hat, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Mangels Vorbefassung fehlt es damit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen. Damit war auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend die geltend gemachte Verzinsung und den „Verzögerungszuschlag“ sowie die Mitteilung der geleisteten Stunden jedenfalls unzulässig. Soweit der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtzahlung begehrt, war bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 109 ff., 115 Abs. 3 StVollzG – wie oben unter d) ausgeführt - aus Subsidiaritätsgründen unzulässig. Die begehrte Feststellung, dass es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten des Betroffenen nicht um Arbeitstherapie, sondern um nach den Vorschriften des „StVollzG“ zu vergütende Vollzugsarbeit (vgl. § 14 Abs. 3 S. 2 StrUG NRW) handelte, betrifft keine Maßnahme i.S.d. § 109 Abs. 1 StVollzG. Ein entsprechendes Zahlungsbegehren wäre mangels Vorbefassung unzulässig. Das Begehren festzustellen, dass die Nichtgewährung der Motivationszulage nicht durch eine vertragliche Vereinbarung oder durch die Hausordnung gerechtfertigt werden kann, betrifft ebenfalls keine selbstständig anfechtbare Maßnahme. 2. Hinsichtlich der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der anlässlich der Verlegung am 24.10.2023 erfolgten Fesselung des Betroffenen ist die Rechtsbeschwerde zulässig und hat (vorläufig) Erfolg. a) Die Rechtsbeschwerde genügt den Anforderungen des § 118 StVollzG, zudem war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als (Fortsetzungs-)Feststellungsbegehren in Ermangelung der Möglichkeit vorherigen (Gestaltungs-)Rechtsschutzes statthaft und das erforderliche (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse angesichts der mit der Fesselung einhergehenden (möglichen) tiefgreifenden Grundrechtsverletzung des Betroffenen aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gegeben. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zu Fortbildung des Rechts zuzulassen, da der für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden nach den §§ 116 ff. StVollzG für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen zuständige Senat sich nach Inkrafttreten des StrUG NRW zum 31.12.2021 noch nicht zur Frage der Voraussetzungen einer Fesselung im Maßregelvollzug anlässlich einer Verlegung unter Geltung des StrUG NRW geäußert hat (§ 33 Abs. 1 StrUG NRW). Dabei stellt der Senat zunächst ausdrücklich klar, dass es sich bei der dem Betroffenen angelegten Handfessel mit Bauchgurt nicht um eine „Fixierung“, sondern eine „Fesselung“ handelte. Schon nach allgemeinem Sprachgebrauch, aber auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers und der Bewertung durch den Senat in der Zusammenschau mit § 33 Abs. 2 StrUG NRW stellt die „Fixierung“ eine besondere Form der Fesselung bestimmter Körperstellen an einen Gegenstand (regelmäßig ein Fesselungsbett) mit erheblicher Einschränkung bis hin zur Aufhebung der Bewegungsfreiheit der betroffenen Person dar (vgl. LT-Drs. 17/5011, S. 23); eine derartige Einschränkung der Bewegungsfreiheit war bei dem Betroffenen durch die Handfesseln mit Bauchgurt indes nicht gegeben, wie die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss bereits zutreffend ausgeführt hat. Der Betroffene war zur selbstständigen Fortbewegung fähig und in der Lage, eine Zigarette zu rauchen. Nach § 33 Abs. 1 StrUG NRW kann eine Fesselung als weitere besondere Sicherungsmaßnahme durch die therapeutische Leitung angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund des Zustandes der Person in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht. Damit entspricht die Vorschrift nach ihrem Wortlaut der Vorschrift des § 21a Abs. 1 MRVG NRW, die zum 02.07.2019 in Kraft und - wie das gesamte MRVG NRW - am 30.12.2021 außer Kraft getreten ist. Zuvor war die Fesselung eines im Maßregel Untergebrachten lediglich i.R.v. Lockerungen in Gestalt einer Auflage nach §§ 18 Abs. 3, 5 Abs. 2 MRVG NRW möglich (vgl. Senat, Beschluss vom 31.07.2012 zu III-1 Vollz(Ws) 278/12, juris – zur Ausführung), nicht aber eine solche aus Gründen der Sicherheit bzw. zur Vermeidung eines Entweichens i.R. einer Vorführung (bzw. zu Transportzwecken). Insoweit fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage. Denn zuvor war die Fesselung ausschließlich in der abschließenden Sonderregelung des § 17 Abs. 3 MRVG NRW i.d.F. vom 15.06.1999 geregelt und durfte nur aus „zwingenden Behandlungsgründen“ ärztlich angeordnet werden, auch auf die Generalklausel des § 5 S. 2 MRVG NRW konnte sie wegen des abschließenden Charakters des § 17 Abs. 3 MRVG i.d.F. v. 15.06.1999 nicht gestützt werden (vgl. (vgl. Senat, Beschuss vom 23.09.2014 zu III-1 Vollz(Ws) 411/14, juris). Diese Auslegung als abschließende Sonderregelung hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23.09.2014 unter Hinweis (auch) auf § 69 Abs. 6 SVVollzG NRW i.d.F. vom 30.04.2013, der dem aktuell in Geltung befindlichen § 69 Abs. 9 StVollzG NRW entspricht, der über § 69 SVVollzG NRW auch für den Bereich der Sicherungsverwahrung Anwendung findet, darauf gestützt, dass in anderen Gesetzen des Landes Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit der Fesselung im Rahmen einer Vorführung (oder des Transports) im Falle eines erhöhten Sicherungsbedürfnisses spezialgesetzlich geregelt ist, der Landesgesetzgeber indes eine derartige spezielle Regelung im MRVG NRW gerade nicht vorgesehen hat. Auch bei Einführung des § 21a MRVG NRW zum 17.07.2019 hat der Gesetzgeber auf Einführung einer dem § 69 Abs. 9 StVollzG NRW entsprechenden Sonderregelung verzichtet, obwohl dies im Gesetzgebungsverfahren insbesondere durch den Direktor des LWL Westfalen-Lippe ausdrücklich angeregt worden war (Stellungnahme vom 21.01.2019, LT-Drs. 17/1216, S. 1 f.). Eine Regelung, wonach die Anordnung einer Fesselung bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport auch dann zulässig ist, wenn die Beaufsichtigung nicht ausreicht, eine Entweichung zu verhindern, enthält das StrUG NRW gerade – entsprechend dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen – nicht. Vielmehr ist bereits mit § 21a Abs. 1 MRVG NRW i.d.F. vom 02.07.2019, der dem § 33 Abs. 1 StrUG NRW im Wortlaut im Wesentlichen entspricht, eine dem § 69 Abs. 1 StVollzG NRW entsprechende Regelung eingeführt worden (vgl. LT-Drs.17/5011, S. 28), die die Anordnung einer Fesselung - im Vergleich zu dem enger gefassten § 69 Abs. 9 StVollzG NRW mit herabgesetzten Voraussetzungen bezüglich der Entweichungsgefahr - nur unter erhöhten Anforderungen zulässt (vgl. zum Konkurrenzverhältnis von § 69 Abs. 1 und Abs. 9 StVollzG NRW und den unterschiedlichen Anforderungen, Senat, Beschluss vom 31.03.2025, III-1 Vollz 30/25, juris). Voraussetzung für die Anordnung einer Fesselung ist, dass von dem Gefangenen in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht. Entsprechend den für § 69 Abs. 1 StVollzG NRW geltenden Maßstäben setzt eine erhöhte Gefahr der Entweichung dabei eine an konkreten Anhaltspunkten belegte und individuell zu beurteilende Fluchtgefahr voraus, die über die allgemein bei Gefangenen naheliegende Fluchtvermutung hinausgeht und auch die gemäß § 53 Abs. 1 StVollzG NRW der Gewährung von Vollzugslockerungen entgegenstehende Fluchtgefahr übersteigt (Senat, Beschluss vom 30.03.2025 a.a.O., vgl. auch Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 69 StVollzG NRW Rn. 1 i.V.m. § 88 StVollzG Rn. 1 zu dem gleichlautenden § 88 Abs. 1 StVollzG, BT-Drs. 7/918, S. 77). Es muss sich immer um eine im Zeitpunkt der Entscheidung nach dem möglichen Stand der Ermittlungen erkennbare, substantiierte und mit konkreten Anhaltspunkten belegbare aktuelle Gefahr handeln, die aus dem Verhalten des Gefangenen oder seinem psychischen Zustand herrührt; Befürchtungen, Vermutungen oder bloßer Verdacht reichen nicht aus. Dabei setzt eine „erhöhte“ Gefahr den unmittelbar drohenden Eintritt des unerwünschten Erfolges voraus, wobei vergangenes Verhalten schon deshalb nicht allein die „erhöhte“ (aktuelle) Gefahr begründet, da die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach ihrer Natur eher kurzfristige und aktuelle Maßnahmen sind (vgl. dazu Arloth, a.a.O. zu dem insoweit gleichlautenden § 88 Abs. 1 StVollzG). Bei den Eingriffsvoraussetzungen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der Feststellung der „Gefahr“ als zentralem Element der Eingriffsvoraussetzungen muss der Anstalt dabei ein Beurteilungsspielraum zugestanden werden, da es sich insoweit um eine Prognoseentscheidung handelt, in die eine Vielzahl vollzuglicher und behandlerischer Erfahrung und Menschenkenntnis des Vollzugspersonals einzufließen hat, die einer vollen gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind (vgl. Arloth, a.a.O. zu dem insoweit gleichlautenden § 88 Abs. 1 StVollzG). b) Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen hat die Rechtsbeschwerde in der Sache (vorläufig) Erfolg, soweit die Strafvollstreckungskammer die Anordnung („Ob“) der Fesselung des Betroffenen anlässlich seiner Verlegung in den geschlossenen Maßregelvollzug am 24.10.2023 auf Grundlage des § 33 Abs. 1 S. 1 StrUG NRW als „ermessensfehlerfrei“ erachtet und insoweit keine Rechtsverletzung des Betroffenen angenommen hat. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Insoweit ergibt sich aus den dem Senat als Erkenntnisquellen (einzig) zur Verfügung stehenden Aktenteilen bereits ein Widerspruch in Bezug auf die Situation des Anlegens der Fesselung i.R.d. vor der Verlegung geführten Gesprächs in der Verwaltungsabteilung. Der Betroffene hat insoweit in der Antragsschrift vom 17.11.2023 (S. 10 oben) vorgetragen, „bereits beim Eintreffen“ zu dem Gespräch habe ein Bediensteter bereit gestanden, um die Fesselung vorzunehmen, sodann habe er das mind. 60-minütige Gespräch auf einem Stuhl sitzend führen müssen; diese Schilderung der Situation findet sich auch in der Wiedergabe des erstinstanzlichen Vorbringens des Betroffenen in dem angefochtenen Beschluss (S. 3 letzter Absatz: „Bei Eintreffen sei die entsprechende Fesselung bereits vorgenommen worden, wobei zunächst ein Gespräch von etwa 60 Minute vorgenommen worden sei“, welches gefesselt habe durchgeführt werden müssen. Demgegenüber ist seitens der Klinik ausweislich der Beschlussgründe (S. 12 Mitte) vorgetragen worden, erst nachdem dem Betroffenen die (Verlegungs-) Entscheidung mitgeteilt worden sei und er sich aufgrund dessen „erwartungsgemäß aufbrausend gebärdet und (…) den Raum (habe) verlassen wollen“ , seien ihm „sodann Handschellen und Bauchgurt angelegt worden.“ Die Strafvollstreckungskammer hat indes diesen Widerspruch nicht aufgelöst, was indes notwendig gewesen wäre, da eine gleichsam vorsorgliche Fesselung bereits beim Eintreffen des Betroffenen zu dem Gespräch nach den unter a) dargelegten Grundsätzen jedenfalls rechtswidrig gewesen wäre. Daran ändern auch die seitens der Klinik angeführten vorangegangenen, während der gesamten Unterbringung bestehenden Befindlichkeiten und Verhaltensweisen des Betroffen nichts, auf die die Strafvollstreckungskammer im Rahmen ihrer rechtlichen Überprüfung abgestellt hat (insbesondere Belastung durch Trennung von Ehefrau und Kind mit Angst, das Kind nicht widerzusehen; Anstreben der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung ohne Offenlegung gegenüber dem Klinikpersonal; schwere Einschätzbarkeit des Betroffenen; Empfinden der Verlegung als Rückschritt, vgl. Beschlussgründe S. 11 unten und 12 oben). Diese sagen sämtlich über das aktuelle Verhalten bzw. den aktuellen psychischen Zustand des Betroffenen im Zeitpunkt der Anlegung der Fesselung nichts aus und können – wie bereits unter a) ausgeführt – allein eine erhöhte Gefahr der Entweichung nicht begründen. Soweit die Klinik ausweislich der Beschlussgründe auf ein „erwartungsgemäß“ aufbrausendes Verhalten des Betroffenen nach Mitteilung der anstehenden Verlegung und darauf, dass er den Raum habe verlassen wollen, abgestellt hat, führt auch dies zu keiner anderen Entscheidung. Denn wie genau sich das Verhalten des Betroffenen und sein Wunsch zum Verlassen des Raumes konkret dargestellt haben, ist nicht ersichtlich. Insoweit kann der Senat auch nicht beurteilen, ob die Strafvollstreckungskammer im Anschluss an die Klinik rechts- bzw. beurteilungsfehlerfrei von einer „erhöhten Gefahr“ der Entweichung i.S.d. § 33 Abs. 1 StrUG NRW - wie unter a) ausgeführt - ausgegangen ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beschaffenheit des Raumes, in dem das Gespräch geführt wurde, nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Betroffenen in der Antragsschrift vom 17.11.2023 als „ohne Fluchtrisiko“ beschrieben wird (keine Fenster, Verwaltungsabteilung durch drei verschließbare Türen gesichert, so dass „faktisch unmöglich, dort rauszukommen“, S. 10 oben), was die Strafvollstreckungskammer im Rahmen ihrer Überprüfung unbeachtet gelassen hat. Die Fesselung während des Gesprächs in dem Verwaltungsraum war auch nicht von nur unerheblich kurzer Dauer, sondern dauerte nach dem Vortrag des Betroffenen mindestens 60 Minuten, unter Berücksichtigung der Angaben der Klinik mindestens 30 Minuten während des Packens. Auch soweit die Strafvollstreckungskammer die Fesselung des Betroffenen während der Transportfahrt im Anschluss an die Klinik wegen Annahme einer erhöhten Entweichungsgefahr als beurteilungsfehlerfrei angesehen hat, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zu dem aktuellen Verhalten bzw. psychischen Zustand des Betroffenen während der Transportfahrt, einschließlich des Pausenhaltes an der Raststätte, ist den Beschlussgründen und der Antragsschrift insoweit nichts zu entnehmen. Allein aus den äußeren Umständen während der Fahrt außerhalb des – allerdings offenen – Klinikgebäudes bzw. -geländes kann eine solche unter Beachtung der unter a) dargelegten Maßstäbe nicht hergeleitet werden. Gleiches gilt im Hinblick auf das für die Fahrt verwendete Fahrzeug. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Betroffenen in der Antragsschrift (S. 10 2. Absatz) wurde diese mit einem „besonders gesicherten Fahrzeug“ durchgeführt, bei dem die Türen (wohl von innen) nicht geöffnet werden können und ein Bediensteter hinten beim Betroffenen saß; die genaue Beschaffenheit des Fahrzeugs und damit die Auswirkungen auf die Annahme einer erhöhten Entweichungsgefahr ist indes für den Senat nicht ersichtlich bzw. überprüfbar. Soweit seitens der Klinik berücksichtigt worden ist, ein ungefesselter Transport sei als milderes Mittel ausgeschieden, da die angenommene Entweichungsgefahr durch die Begleitung durch einen Bediensteten und die Sicherung der Autotüren mangels einer Trennscheibe zum Fahrer und der damit einhergehenden Gefahr einer Geiselnahme nicht habe „gebannt“ werden können, führt auch dies nicht zu einer anderen Entscheidung. Diese Erwägungen orientieren sich offenkundig am Maßstab des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW, der im Rahmen des § 33 Abs. 1 StrUG NRW gerade nicht zugrunde zu legen ist (vgl. unter a)), 3. Nach alledem war der angefochtene Beschluss in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 119 Abs.4 S. 1 StVollzG). In Bezug auf die Fesselungsanordnung der Klinikleitung liegt indes angesichts der aufgezeigten Widersprüche und Unsicherheiten (Zeitpunkt der Anlegung der Fesselung, konkretes/aktuelles Verhalten des Betroffenen, Beschaffenheit des Verwaltungsraumes und des Transportfahrzeugs) keine Spruchreife vor. Da eigene Tatsachenfeststellungen dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht verwehrt sind, war die Sache insoweit an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG), die auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden hat, deren (endgültiger) Erfolg (noch) nicht feststeht.