Leitsatz: 1.Arbeitstherapie und Arbeit dienen insbesondere dem Ziel, der untergebrachten Person Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in Einrichtungen der Teilhabe am Arbeitsleben nach der Beendigung der Unterbringung zu vermitteln und diese zu erhalten oder zu fördern. Um welche Form des Angebotes es sich handelt, ist abhängig vom Inhalt. Bei der als Behandlungsmaßnahme zu qualifizierenden Arbeitstherapie steht die therapeutische Indikation im Vordergrund. Bei der Arbeit geht es dagegen darum, ein wirtschaftlich verwertbares Ergebnis zu erzielen. 2.Bei der Bewertung, ob die „Fähigkeiten und Fertigkeiten“ der untergebrachten Person sich für die Verrichtung von (Vollzugs-)Arbeit, der Teilnahme an einer Arbeitstherapie oder einer sonst objektiv sinnvollen und nützlichen Tätigkeit eignen, steht der Klinik ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG). Gründe: I. Der Betroffene befindet sich seit dem 04.09.2014 im Maßregelvollzug in der LVR-Klinik A (im Folgenden: Antragsgegnerin), wo gegen ihn die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) vollzogen wird. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer war der Antragsteller von August 2020 bis Mai 2022 in einer Arbeitstherapie eingesetzt, zuletzt als Schreinereihelfer. Während dieser Tätigkeit stellte der Antragsteller Holzgewerke her, die für den Verkauf bestimmt und geeignet waren, etwa Vogelhäuschen oder Holzschwerter und Holzschilde für Mittelaltermärkte, oder als Ausgangsmaterial für die therapeutische Beschäftigung anderer Patienten dienten. Er war am gesamten Herstellungsprozess beteiligt, fertigte die Rohlinge maschinell selbst und bearbeitete diese weiter. Vor seiner Zeit im Maßregelvollzug hatte der Antragsteller eine Ausbildung zum Steinmetz absolviert und diesen Beruf mehrere Jahre lang ausgeübt. Mit Bescheid vom 01.10.2024, dem Betroffenen zugegangen am 08.10.2024, lehnte die Antragsgegnerin einen Antrag des Betroffenen, ihm Vollzugsarbeit zuzuweisen, ab. Zur Begründung führte sie – zusammengefasst – aus, dass der Betroffene bei der Herstellung serieller Werkstücke zufriedenstellende Leistungen erbracht habe und er dort ein angemessenes Sozialverhalten an den Tag gelegt habe. Die Tätigkeit sei psychiatrisch indiziert und von ausgebildeten Ergotherapeuten begleitet worden. Ziel der Arbeitstherapie sei gewesen, Erkenntnisse über die psychopathologische Verfassung des Betroffenen, seine sozialen Kompetenzen und sein Gefährlichkeitsprofil zu gewinnen und ihm daneben eine Tagesstruktur zu geben und seine handwerklichen und kognitiven Fähigkeiten aufrecht zu erhalten. Während bei einer Vollzugsarbeit Rahmenbedingungen vorherrschten, die mit einer Produktionsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu vergleichen seien, handele es sich bei denen der Arbeitstherapie um solche, die hinsichtlich der Arbeitsgestaltung, was Komplexität, zeitliche Struktur und Anforderungen betreffe, an Personen mit eingeschränkter Belastbarkeit ausgerichtet seien. Die Arbeitstherapie sei dadurch gekennzeichnet, dass die dort tätigen Therapeuten stets das Störungsbild der untergebrachten Personen bei der Aufgabenübertragung und -kontrolle berücksichtigten und gegebenenfalls anpassten. Bei dem Betroffenen komme es außerhalb der Arbeitstherapie nach wie vor zu erheblichen Impulsdurchbrüchen, die sich zum Beispiel in erheblichen Beleidigungen äußerten und die ihn für einen regulären Arbeitsplatz derzeit als nicht geeignet erscheinen ließen. Dass die typischen, krankheitsbedingten Reaktionen des Betroffenen während der Arbeitstherapie nicht in deutlicher Form aufträten, läge an der Tatsache, dass die Arbeitstherapeuten mit dem Krankheitsbild des Betroffenen vertraut seien und behutsam mit ihm umgingen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.12.2024 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn (im Folgenden: Strafvollstreckungskammer) den Verpflichtungsantrag des Betroffenen, mit dem er sein Begehren auf Zuweisung von Vollzugsarbeit weiterverfolgt, zurückgewiesen. Gegen den ihm am 09.01.2025 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.01.2025 protokolierte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die er mit der Sachrüge sowie der Verletzung formellen Rechts begründet, indem er vorträgt, dass ihm eine Stellungnahme der Klinik vom 19.12.2024 nicht „nochmals“ zugeleitet worden sei. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die im Sinne des § 118 StVollzG form- und fristgerecht angebrachte Rechtsbeschwerde ist nur mit der Sachrüge in zulässiger Weise begründet. Soweit der Betroffene aber die Verletzung formellen Rechts rügt, genügt sein Vorbringen nicht den Begründungsanforderungen an eine Verfahrensrüge. Eine Verfahrensrüge ist nur dann in zulässiger Form erhoben, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen mit Bestimmtheit und so genau und vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Beschwerdebegründung ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zuträfen (ständ. Rspr. KG, BeckRS 2019, 58284, Rn. 9 mwN.; Senat, Beschluss vom 18.02.2025 zu III-1 Vollz 9/25). Dementsprechend gehört zur ordnungsgemäßen Erhebung der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs neben der genauen Darstellung der Tatsache oder des Beweisergebnisses, zu der die Strafvollstreckungskammer kein rechtliches Gehör gewährt haben soll, auch die Darlegung, ob und inwieweit dieses entscheidungserheblich war. Im Fall der Gehörsrüge macht dies wiederum die Darlegung erforderlich, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Anhörung hierzu vorgetragen hätte (Senat, Beschluss vom 10.06.2024 zu III‑1 Vollz 197/24; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 210; KG BeckRS 2018, 45206; OLG Brandenburg, BeckRS 2020, 2067 Rn. 3; Spaniol, in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl. 2022, § 118 Rn. 9). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil nach dem Vorbringen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerde vom 29.01.2025 ihm die Stellungnahme der Klinik vom 19.12.2024 vorlag. Der Senat kann – da er im revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren auf die Sachrüge hin nur den angefochtenen Beschluss sowie den Antrag mit seinen Anlagen zur Kenntnis nehmen darf – lediglich vermuten, dass es sich bei der Stellungnahme der Klinik vom 19.12.2024 um die Antragserwiderung im Verfahren gehandelt hat. Das Vorbringen des Betroffenen in seiner Rechtsbeschwerde erschöpft sich jedoch in der Mitteilung, dass ihm diese Stellungnahme nicht „nochmals“ zur Stellungnahme vorgelegt worden sei. Obwohl die Klinik sich in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2024 hauptsächlich auf den angegriffenen Bescheid berufe, reagiere sie auf die Anmerkungen des Antragstellers zur Begutachtung durch Rententräger. Hierzu hätte dem Antragsteller eine Replik ermöglicht werden sollen. In der weiteren Begründung der Rechtsbeschwerde setzt sich der Betroffene sodann inhaltlich mit der Stellungnahme der Klinik vom 19.12.2024 auseinander, indem er vorträgt, die Antragsgegnerin weise in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2024 zu Recht darauf hin, dass ihr durch die Vorschriften des StrUG NRW eine eigene Ermessensermächtigung für die Zuteilung von Arbeitstherapiestellen oder Arbeitsplätzen gegeben sei. Im Anschluss hieran zieht der Betroffene Parallelen zur Regelung der Erwerbsfähigkeitsbeurteilung nach dem SGB IX und stellt Überlegungen an, die (sinngemäß) darauf hinauslaufen, dass er die üblichen Ausgleichszahlungen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung erhalten will. Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erkennbar. Auch eine Entscheidungserheblichkeit ist unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze auf Grundlage des Rechtsbeschwerdevorbringens nicht feststellbar. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auf der fehlenden Übersendung der Stellungnahme der Klinik vom 19.12.2024 beruht. 2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGH, NJW 1971, 389 [391]; Senat, Beschluss vom 31.03.2025 zu III‑1 Vollz 30/25). Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Untergebrachten die Verrichtung von Arbeit im Sinne von § 14 Abs. 1 StrUG NRW angeboten werden soll, hat sich der für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden in Straf-, Maßregel- und Sicherungsverwahrungsvollzugssachen landesweit allein zuständige Senat noch nicht geäußert. 3. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. a) Nach § 14 Abs. 1 S. 1 StrUG NRW soll die Einrichtung der untergebrachten Person ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechende Tätigkeiten, die Teilnahme an einer Arbeitstherapie oder die Verrichtung von Arbeit anbieten. Wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend unter Wiedergabe der Gesetzesbegründung zu § 14 StrUG NRW ausführt, kann die Fähigkeit zu sinnvoller Beschäftigung oder zur Verrichtung von Arbeit neben der Behandlung wirksam dazu beitragen, erneute erhebliche, rechtswidrige Taten zu vermeiden oder einem Rückfall in den Hang zum Suchtmittelkonsum vorzubeugen (LT-Drucks. 17/12306 S. 64). Arbeitstherapie und Arbeit dienen insbesondere dem Ziel, der untergebrachten Person Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in Einrichtungen der Teilhabe am Arbeitsleben nach der Beendigung der Unterbringung zu vermitteln und diese zu erhalten oder zu fördern. Um welche Form des Angebotes es sich handelt, ist abhängig vom Inhalt. Arbeit liegt dann vor, wenn es darum geht, ein wirtschaftlich verwertbares Ergebnis zu erzielen. Bei der Arbeitstherapie steht die therapeutische Indikation im Vordergrund. Arbeitstherapie ist als Behandlungsmaßnahme zu qualifizieren. Sonstige Tätigkeiten sind weder von wirtschaftlich besonders verwertbarem Gewicht noch therapeutisch indiziert. Sie müssen jedoch objektiv sinnvoll und nützlich sein (LT-Drucks. 17/12306 S. 64). Bei der Bewertung, ob die „Fähigkeiten und Fertigkeiten“ der untergebrachten Person sich für die Verrichtung von (Vollzugs-)Arbeit, der Teilnahme an einer Arbeitstherapie oder einer sonst objektiv sinnvollen und nützlichen Tätigkeit eignen, steht der Klinik ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Ein solcher Beurteilungsspielraum wird angenommen, wenn es sich um die Beurteilung in der Zukunft liegender Vorgänge (Prognoseentscheidung) oder um sonstige Fragen handelt, die eine persönliche Wertung enthalten (BGHSt 30, 320 [324 f.]; Senat, Beschluss vom 15.04.2024 zu III‑1 Vollz 533/23). Damit soll vor allem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Vollzugsbehörde wegen ihrer Nähe zu dem Untergebrachten besser als die Gerichte in der Lage sind, diese Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände zu treffen (vgl. Spaniol, in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl. 2022, § 115 Rn. 28). Eine solche Prognoseentscheidung obliegt der Klinik auch im Rahmen der Prüfung, ob die „Fähigkeiten und Fertigkeiten“ der untergebrachten Person sich für eine der in § 14 Abs. 1 S. 1 StrUG NRW genannten Tätigkeiten eignen (Vgl. zum Strafvollzugsgesetz: Senat, Beschluss vom 23.08.2011 zu III‑1 Vollz (Ws) 392/11; Arloth, in: Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. 2021, § 37 StVollzG Bund Rn. 3 f., 19 und § 29 StVollzG NRW Rn. 1; Spaniol, in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl. 2022, § 22 LandesR Rn. 25; Hilzinger, in: BeckOK-StVollzG, 22. Ed. Stand: 01.01.2025, § 29 Rn. 6a; Baier/Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl. 2020, S. 235 mwN.). Die Sachnähe der Klinik, die aus der täglichen Beobachtung, Betreuung und Behandlung der untergebrachten Person resultiert, rechtfertigt es, ihr die maßgebliche Einschätzung im Rahmen dieser prognostischen Beurteilung zu überlassen. b) Im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums, kann die Klinik mehrere Entscheidungen treffen, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (BVerfG, NStZ 1998, 430 [431]; BGHSt 30, 320 [324 f.]; OLG Karlsruhe, BeckRS 2004, 6312 Rn. 9). Im gerichtlichen Verfahren ist dann zu prüfen, ob die der Prognose zugrundegelegten Tatsachen vollständig und richtig sind und die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums – wie bei der Überprüfung des Ermessens – eingehalten hat (BGHSt 30, 320 [327]; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 7. Aufl. 2022, S. 1254). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben erweisen sich sowohl der Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.10.2024 als auch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer als rechtmäßig. Aus den von der Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen – auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt – ist die Antragsgegnerin beurteilungsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich der Betroffene (derzeit) aufgrund seiner Verfassung und Verhaltensauffälligkeiten sowie der eingeschränkten Belastbarkeit aus psychiatrischer Sicht nicht den Anforderungen für die Ableistung von mit dem ersten Arbeitsmarkt vergleichbarer Vollzugsarbeit entspricht, sondern letztlich die Behandlung seiner Erkrankung unter anderem durch die Arbeitstherapie angezeigt ist.