Beschluss
4 U 20/21
OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2022:0208.4U20.21.00
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Tenor
1. Der Kläger, die seine am 09.02.2021 eingelegte Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21.01.2021 mit Schriftsatz vom 07.02.2022 zurückgenommen hat, wird des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 516 Abs. 3 ZPO.
2. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 31.629,19 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Kläger, die seine am 09.02.2021 eingelegte Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21.01.2021 mit Schriftsatz vom 07.02.2022 zurückgenommen hat, wird des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 516 Abs. 3 ZPO. 2. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 31.629,19 € festgesetzt.